Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2021, Az. IV ZR 32/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8831

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Gegenstand

Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Falschangaben über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds in der Verbraucherinformation


Leitsatz

Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds verneint wird.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 22. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.165,03 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Rückabwicklung eines [X.] und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

2

Die Rentenversicherung wurde aufgrund eines Antrags des [X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein die dort auf Seite 2 genannten Anlagen. In der Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. wurde die Frage, ob es für den Fall, dass ein [X.] Lebensversicherer insolvent werde, einen Garantiefonds oder eine sonstige Entschädigungsregelung gebe, verneint und angegeben, es gebe jedoch die [X.], die von den [X.] gegründet worden sei, um Verträge in Not geratener Gesellschaften zu übernehmen und fortzuführen. Das zweiseitige Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 21. Dezember 2004 enthielt auf der zweiten Seite eine fettgedruckte Belehrung, die auszugsweise lautete:

3

"Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. …"

4

Mit Schreiben vom 26. September 2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und zahlte einen Rückkaufswert an den Kläger aus.

5

Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision noch von Belang - von der Beklagten Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge und Herausgabe von Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes, insgesamt 4.165,03 €, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen.

6

Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er noch im [X.] den Widerspruch rechtzeitig erklärt habe. Die Widerspruchsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, da die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß und die Verbraucherinformation hinsichtlich der Angabe zum Nichtbestehen eines Sicherungsfonds falsch sei.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im genannten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

[X.]ie Revision hat keinen Erfolg.

9

I. [X.]as Berufungsgericht hat Ansprüche des [X.] auf Prämienrückerstattung und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. [X.]ie [X.] sei formell und auch inhaltlich ordnungsgemäß. Sie mache im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben noch hinreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssten, damit die Widerspruchsfrist beginne. Mit der Bezeichnung "Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen" werde verdeutlicht, dass es neben der Überlassung des Versicherungsscheins noch weiterer Unterlagen bedürfe, um die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen. Um welche Unterlagen es sich handele, ergebe sich aus der auf Seite 2 des Versicherungsscheins, unmittelbar oberhalb der Unterschriften, platzierten Aufzählung. [X.]ie Verbraucherinformation sei nicht unvollständig. Wenn tatsächlich ein Sicherungsfonds vorhanden gewesen sei, enthielte Ziffer 19 der Verbraucherinformation eine Falschangabe, die aber kein Widerspruchsrecht auslöste. [X.]as Fehlen einer Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen könne, sei unschädlich. [X.]er Kläger habe den [X.] geschlossen, dass kein Sicherungsfonds vorhanden sei. Wenn tatsächlich aber ein solcher bestehe, stelle dies eine ausschließlich vorteilhafte Abweichung dar. Es könne aus diesem Grund ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds vom Vertragsschluss abgesehen oder dem Vertragsschluss widersprochen hätte. [X.]amit habe die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins zu laufen begonnen. [X.]er Widerspruch habe die Frist deshalb nicht mehr wahren können. [X.]em ordnungsgemäß belehrten Kläger sei es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

II. [X.]ie hiergegen gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch.

1. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die Revision durch das Berufungsgericht nur beschränkt auf den Vorwurf einer fehlerhaften Angabe zum Sicherungsfonds zugelassen worden und hinsichtlich der Anforderungen an die Formulierung der [X.] unstatthaft ist.

2. [X.]ie Revision ist jedenfalls insgesamt unbegründet. [X.]er Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im [X.] wirksam erklären.

a) [X.]er Beginn der hier maßgeblichen, in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. bestimmten 30-tägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter die Verbraucherinformation nach § 10a [X.], vollständig vorliegen und er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die dem Kläger erteilte [X.] ohne Rechtsfehler so gewürdigt, dass sie nach dem Gesamtinhalt des Policenbegleitschreibens sowie unter Berücksichtigung der Aufzählung der Unterlagen im Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich macht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt.

bb) Anders als die Revision meint, folgt ein Widerspruchsrecht des [X.] nicht aus der Angabe in der Verbraucherinformation, für den Fall der Insolvenz eines [X.] [X.] gebe es keinen Garantiefonds und keine sonstige Entschädigungsregelung, obwohl alle Lebensversicherer nach § 124 Abs. 1 [X.] (in der Fassung vom 15. [X.]ezember 2004, [X.] I 3416, in [X.] getreten am 21. [X.]ezember 2004) verpflichtet waren, einem Sicherungsfonds anzugehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen diente.

(1) [X.] kann, ob - wie die Beklagte meint - eine Verpflichtung eines [X.] zur Information über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds mit der hier einschlägigen Richtlinie 2002/83/[X.] und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ([X.]. [X.] L 345 S. 1 ff.) unvereinbar ist. Weiterhin kann offenbleiben, ob von der Beklagten - wie sie zu bedenken gibt - verlangt werden konnte, ihre dem Kläger unter dem 21. [X.]ezember 2004 übersandte Verbraucherinformation kurzfristig anzupassen, und ob eine Mitteilung über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht möglich war, solange er tatsächlich noch nicht existierte. Selbst wenn die dem Kläger überlassene Verbraucherinformation inhaltlich unzutreffend und unvollständig war, weil sie eine Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) verneinte (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil [X.] zum [X.]), ergibt sich daraus kein (fortbestehendes) Widerspruchsrecht des [X.].

(2) [X.]ie Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 [X.], wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: [X.]/[X.], [X.]. § 242 Rn. 49 f.; [X.]/Olzen in [X.], [X.] [Stand: 10. September 2020] § 242 Rn. 213, 258 ff.). [X.]ie Gewährung eines Widerspruchsrechts ist kein Selbstzweck. Kein Widerspruchsrecht besteht, wenn die vollständige und zutreffende Information ihrer Art nach dem Versicherungsnehmer keinen Anlass hätte geben können, vom Abschluss des Vertrages abzusehen, weil sie ihn im Vergleich mit der unvollständigen bzw. unzutreffenden Information begünstigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 5a Rn. 20, 25a; [X.], Urteil vom 7. September 2020 - 21 U 1983/20, juris Rn. 32 f.; [X.], Urteil vom 23. April 2019 - 11 U 42/16, juris Rn. 12; [X.], Urteil vom 29. April 2016 - [X.], juris Rn. 26; im Ergebnis ebenso [X.], Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 51 f.; [X.], Beschluss vom 16. November 2017 - 25 U 3439/17, BeckRS 2017, 144381 Rn. 13).

[X.]er Kläger verfolgt mit der Ausübung des Widerspruchsrechts kein schützenswertes Eigeninteresse; er beruft sich vielmehr nur auf eine formale Rechtsposition. [X.]ie vollständige und zutreffende Information über die Verpflichtung der Beklagten zur - von der Aufsichtsbehörde überwachten (§ 125 [X.]) - Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) hätte einem Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass geben können, vom Vertragsschluss abzusehen, weil es sich um eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Einrichtung handelt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, juris Rn. 51 f.).

b) [X.]ie Frage, ob das Policenmodell mit den [X.] der [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] ist es dem ordnungsgemäß belehrten Kläger, der sich aus den genannten Gründen nicht auf eine etwaige Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verbraucherinformation berufen kann, nach [X.] und Glauben verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 32-42; [X.], [X.], 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.). [X.]as [X.] gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

[X.]     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

[X.]r. Brockmöller

      

[X.]r. Bußmann     

      

[X.]r. Bommel     

      

Meta

IV ZR 32/20

10.02.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 22. Januar 2020, Az: 26 S 1/19

§ 242 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 10a Abs 1 S 1 VAG vom 29.07.1994, Anlage Teil D Abschn 1 Nr 1 Buchst i VAG vom 15.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2021, Az. IV ZR 32/20 (REWIS RS 2021, 8831)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 422 WM2021,441 REWIS RS 2021, 8831

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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