Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. VII ZR 145/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3356

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 145/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 21.
August
2014 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Eick, Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts [X.] vom 7.
Mai
2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Ge

Gründe:
I.
Der Kläger fordert
im Wege der Stufenklage zur Bezifferung des ihm ge-gen die Beklagte zustehenden Provisionsanspruchs aus abgetretenem Recht die Erteilung von Buchauszügen über die von der [X.] vermittelten
Ge-schäfte aus zwei Handelsvertreterverträgen im Zeitraum vom 1.
Januar
2007 bis zum 30.
April
2008 bzw. im Zeitraum vom 1.
Januar
2007 bis zum 31. [X.] 2007. Zwischen der [X.] und der [X.] bestanden ein Direkt-vertriebsvertrag über die Vermittlung von Marketingdienstleistungen für Telefon und Internetleistungen und ein Vertriebspartnervertrag, in dem insgesamt fünf Unternehmen zu einem Abrechnungspool zusammengeschlossen waren.

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Die Beklagte hat den Anspruch des [X.] in erster Instanz teilweise anerkannt. Das [X.] hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Erteilung von Buchauszügen mit im Einzelnen festgelegten Informationen über die im Rahmen des [X.] und des [X.] in dem angegebenen Zeitraum vermittelten Geschäfte verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Buchauszug über die im Rahmen des [X.] vermittelten Geschäfte auch auf die Gründe, die zur Angabe des Status "abgelehnt" geführt haben, und auf das [X.] zu erstrecken.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der [X.], mit der sie die Aufhebung des
Berufungsurteils und die vollständige Zu-rückweisung der Berufung des [X.] erreichen will.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist unzulässig, weil der Wert der mit der r-steigt (§
26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die [X.] ist, wie bei einem Anspruch auf Er-teilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember
2011
VII
ZR
97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23.
April
2013 II ZR 4/12, juris Rn.
1; [X.] vom 22.
Februar 2012
III
ZR
301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn.
5; Be-2
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5
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schluss vom 29.
Juni 2010 -
X [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22.
März
2010 [X.], NJW-RR
2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24.
November 1994GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 89).
2. Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug mit dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits erteilt hat. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies -
wie im Streitfall
-
nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten An-spruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfül-lung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgege-ben" werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 -
X [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 5; Urteil vom 8. Mai 1985a [X.], [X.]Z 94, 268, 274).
3. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie für die Erteilung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts zusätzlich muss.
a) Es kann offen bleiben, ob es an einer hinreichenden Glaubhaftma-chung des behaupteten [X.] bereits deswegen fehlt, weil die [X.] im Zwangsvollstreckungsverfahren die vom Kläger für die Erstellung des [X.] durch einen Buchsachverständigen angegebenen und als [X.] Basis eines Zeitaufwands von 280 Stunden zu einem Stundensatz von 50

als unverhältnismäßig hoch beanstandet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der von der [X.] in der Anlage 1 zur Nichtzulassungsbeschwer-6
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debegründung aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 810 Stunden zur Ertei-lung des durch das angefochtene Urteil geforderten zusätzlichen [X.] erforderlich ist, ergäbe sich für die nach dem angefochtenen Berufungsurteil n-ausgehende Beschwer.
b) Denn die Beklagte kann nicht für sämtliche der von ihr aufgeführten

aa) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er [X.] für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (vgl. [X.], [X.] vom 21.
März
2012
[X.] 420/11, juris Rn.
6
ff.; Beschluss vom 22.
Februar 2012
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6). Der eigene Zeit-aufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß §
22 [X.] für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2012
[X.] 420/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.
September
2011
IV ZR 250/10, [X.], 299 Rn. 7; Beschluss vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn. 6 m.w.[X.]). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören ne-ben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkun-diger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
September
2013
II
ZB
6/12, NZG
2013, 1258 Rn.
17; Beschluss vom
21.
März
2012
[X.] 420/11, juris Rn.
8; Beschluss vom 22. Februar 2012
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010
[X.], NJW-RR
2010, 786 Rn. 13 m.w.[X.]).

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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allenfalls für die aufgeführten Arbeitsschritte Projektplanung, Erstellung von Scripten für die Da-tenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt, kaufmännische IT-Mitarbeiter hinzuziehen, für die nach ihren Angaben ein Stundensatz
in Höhe von 35

h-bar, dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den zur Vertretung der [X.] befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verfü-gung stehen und die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erfor-derlich machen. Die Beklagte hat für diese Leistungen insgesamt einen Stun-denaufwand von 190 Stunden angesetzt. Bei einem Stundensatz von 35

ergibt sich ein Kostenaufwand von insgesamt 6.650

Für die manuellen Hilfstätigkeiten zur Erfassung des [X.]s und des [X.], deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt, kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen maß-gebliche Höchstsatz gemäß § 22 Satz 1 [X.] zugrunde gelegt werden. Inso-weit handelt es sich um eine von der [X.] bzw. den zu ihrer Vertretung berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz ebenfalls auf den sich aus § 22 Satz 1 [X.] erge-benden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualifikation erforderten, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht vorgetragen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. [X.] 1994 ([X.], NJW-RR 1994, 660, 661) etwas anders ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
cc) Es kann außerdem dahinstehen, ob sich der Stundensatz nach §
22 Satz 1 [X.] in der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 11
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vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung oder in der derzeit gültigen [X.] richtet. Die nach §
26 Nr.
8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000

ürde auch dann nicht überschritten, wenn zugunsten der [X.] davon auszugehen wäre, dass die manuellen Tätigkeiten gemäß § 22 Satz 1 Danach ergäbe sich für die mit 620 Stunden in Ansatz gebrachten manuellen Hilfstätigkeiten ein Kostenaufwand in Höhe von 13.020

h-nung eines Betrags von 6.650

esamtaufwand in Höhe von 19.670

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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Eick
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
417 HKO 35/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
9 [X.] -

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Meta

VII ZR 145/13

21.08.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. VII ZR 145/13 (REWIS RS 2014, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft


Referenzen
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Zitiert

X ZR 51/09

XII ZB 420/11

III ZR 301/11

IV ZR 250/10

IV ZR 255/08

II ZR 75/09

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