Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. VI ZB 81/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2567

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[X.]/03
vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Bei dem Beschluß des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2004 hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung der Beschwerde-führer vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Sie gibt keinen Anlaß zu einer Änderung des Beschlusses vom 30. März 2004. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend wäre und nach Nr. 3104 Abs. 1 der Anlage 1 zum [X.] eine Terminsgebühr im Fall des [X.] nach § 278 Abs. 6 ZPO anfiele, war die abweichende Rechtsauffassung des Senats für den Beschluß nicht tragend. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführer spricht außerdem der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] Anlage 1 zu [X.]. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in ei-nem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im [X.] mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Wortlaut legt nahe, daß in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint ist. - 3 - Da im vorliegenden Fall die Gebührenfestsetzung nach der [X.] zu erfolgen hatte, besteht kein Anlaß, den genauen Anwendungsbereich der Regelung nach dem [X.] zu klären.

[X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 81/03

30.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. VI ZB 81/03 (REWIS RS 2004, 2567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2567

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