Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 84/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3923

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. März 2003in dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.] und von [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] 14. März 2003beschlossen:1. Den Schuldnern wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdegegen den [X.]uß der 23. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2002 gewährt.2. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der vorgenannte[X.]uß aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung,auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zu-rückverwiesen.Gründe:[X.] Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im [X.]. Im Versteigerungstermin vom 9. Oktober 2002 bean-tragten die Schuldner, wegen zwischenzeitlich aufgetretener erheblicher Män-gel den Verkehrswert herabzusetzen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf- 3 -Herabsetzung des Verkehrswertes zurück und führte die Versteigerung durch.Die Schuldner legten gegen die Zurückweisung ihres Antrags sofortige Be-schwerde ein. Das [X.] half der sofortigen Beschwerde nichtab und legte die Akten dem [X.] vor; den Zuschlagbeschlußstellte es zurück. Das [X.] verwarf am 27. November 2002durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer als Einzelrichter die so-fortige Beschwerde als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde zu.Der [X.]uß des [X.] wurde den Schuldnern [X.] Dezember 2002 zugestellt. Am 23. Dezember 2002 ging beim [X.] die Rechtsbeschwerde der Schuldner ein. Das [X.] Rechtsbeschwerde an das [X.] weiter, wo sie am7. Januar 2003 einging. Am 27. Januar 2003 informierte der zuständige Einzel-richter die Beschwerdeführer, daß für die Entscheidung über die [X.] des [X.] zuständig sei, und verfügte die Weiterleitung der Akten an den [X.]. Die Schuldner beauftragten daraufhin einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der am 6. Februar 2003 Antrag auf [X.] in den vorigen Stand stellte und Rechtsbeschwerde beim [X.] einlegte und zugleich begründete.[X.] Schuldnern ist auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu [X.] 4 -Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache einer juristisch nicht [X.], der eine ihr ungünstige Gerichtsentscheidung zugestelltwird, sich alsbald nach Form und Frist eines hiergegen zulässigen Rechtsmit-tels zu erkundigen ([X.], [X.]. v. 19. März 1997 Œ XII ZB 139/96, NJW 1997,1989; v. 22. Oktober 1986 [X.], NJW 1987, 440, 441). Die [X.] haben dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Ver-sicherung glaubhaft gemacht, daß sie auf ihre fernmündliche Nachfrage vom[X.] die Auskunft erhalten hätten, die Rechtsbeschwerde seiinnerhalb von 14 Tagen beim [X.] einzulegen und werdevon dort an das [X.] weitergeleitet. Für die Richtigkeitihrer Darstellung spricht auch der Umstand, daß das [X.] dieRechtsbeschwerde tatsächlich an das [X.] am Mainweitergeleitet hat. Auf die (unrichtige) Auskunft des [X.] durften [X.] vertrauen. Erst am 27. Januar 2003 wurden sie über diewahre Rechtslage aufgeklärt. Da sie innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 [X.] Wiedereinsetzung in der Form des § 236 ZPO beantragt haben, ist diesemAntrag zu entsprechen.II[X.] Rechtsbeschwerde hat Erfolg.Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzlicheBedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde [X.] 5 -so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechts-beschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der [X.] wegen ([X.], [X.]. vom 13. März 2003 [X.], [X.] in [X.]Z bestimmt).[X.][X.]von [X.]Kessal-WulfRoggenbuck

Meta

IXa ZB 84/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 84/03 (REWIS RS 2003, 3923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3923

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