Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZR 195/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 85

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.[X.] in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohneweiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls [X.] könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägungdar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.[X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.] [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2003 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. Juni 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt als Transportversicherer aus übergegangenem undabgetretenem Recht der in [X.] ansässigen Firma [X.] (im [X.]: Versicherungsnehmerin) die ebenfalls in [X.] ansässige Beklagte aufSchadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in [X.] 3 -Die Versicherungsnehmerin gab im Juni bzw. Juli 1996 zwei [X.] Transport von [X.] zur [X.] in [X.]auf, die teilweiseverlorengingen.Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die [X.] mit der Beförderung beauftragt. Sie habe die Versicherungsnehmerin inHöhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags entschädigt. Sie hat [X.] vertreten, die Beklagte hafte als [X.].Ihre auf Zahlung von 35.396,68 DM nebst Zinsen gerichtete Klage [X.] abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angeru-fene Gericht sei nur dann international und örtlich zuständig, wenn zwischender Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein der CMR unterliegendesVertragsverhältnis bestanden habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob dies derFall gewesen sei. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche seien [X.] nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Klageerhebung habe [X.] nicht unterbrochen, weil die Verjährungsfrist bezüglich der [X.] wegen der ersten Sendung bereits abgelaufen und die Klägerin hinsichtlichder zweiten Sendung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Forde-rungsinhaberin gewesen sei. Das [X.] hat "im übrigen" darauf "[X.]", die Klägerin habe durch Vorlage des [X.] nicht [X.], daß sie für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer [X.]; denn der [X.] trage das Datum 15. Januar 1997.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-worfen.- 4 -Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, [X.] Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung [X.] an das Berufungsgericht.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzu-lässig verworfen, sie sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begrün-det worden. Nach dem Inhalt des landgerichtlichen [X.]eils werde die Klageab-weisung durch zwei selbständige rechtliche Gesichtspunkte getragen, nämlichzum einen durch die vom [X.] angenommene Verjährung, zum anderendurch die fehlende Darlegung, daß die Klägerin zum Schadenszeitpunkt alleini-ger Versicherer gewesen, also aktivlegitimiert sei. In einem solchen Fall müssedie Berufungsbegründung darlegen, weshalb weder der eine noch der andererechtliche Gesichtspunkt die Klageabweisung trage. Daran fehle es hier, weilsich die Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom [X.] ange-nommenen Verjährung befasse.I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung auf die gemäߧ 547 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte und auch im übrigen zu-lässige Revision nicht stand. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügtden Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmteBezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-fungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und [X.] -enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. [X.] soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz [X.] vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung [X.] durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-chen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene [X.]eil für unrichtighält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozes-sualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragenderechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das [X.] diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägun-gen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist [X.] unzulässig ([X.]Z 143, 169, 171; [X.], [X.]. v. 13.11.2001- VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.[X.] Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das [X.] die Ab-weisung der Klage nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig [X.] rechtliche Erwägungen gestützt.a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das[X.] die Klageabweisung nicht nur auf Verjährung, sondern zusätzlichdarauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, zum Schadenszeitpunktalleiniger Versicherer gewesen zu sein, ihr fehle die Aktivlegitimation.Das [X.] hat die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich auf [X.] angeblich unzureichende Darlegung gestützt. Es hat, nachdem es sich [X.] mit der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Verjährung ge-mäß Art. 32 CMR befaßt hat, nur auf die fehlende Darlegung hingewiesen("Darauf hingewiesen sei im übrigen"). Sein Hinweis bezieht sich zudem nur auf- 6 -die mangelnde Darlegung, daß die Klägerin für den Schadenszeitpunkt 1996alleiniger Versicherer gewesen sei, weil der [X.] das [X.] 15. Januar 1997 trage. Von einem Fehlen der Aktivlegitimation ist [X.] dem landgerichtlichen [X.]eil nicht die Rede. Auch dem Zusammenhang dererstinstanzlichen Entscheidungsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß die Ab-weisung der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation begründet werden sollte.Sollten neben dem mit der Klägerin begründeten [X.] Neben- oder Mitversicherungen durch andere Versicherer bestanden ha-ben, so hätte dies allenfalls zur Folge, daß der Forderungsübergang gemäߧ 67 [X.] auf den auf die Klägerin nach ihrer Beteiligungsquote [X.] beschränkt wäre (vgl. [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 67 Rdn. 26). [X.] kein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin bestand, aufgrunddessen diese Schadensersatzleistungen an ihre Versicherungsnehmerin mit [X.] des § 67 [X.] erbracht hat, ist vom [X.] nicht angenommen [X.]. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Klägerin und [X.] der Forderungsübergang nach § 67 [X.] erst nach dem Ablauf der seinerAnsicht nach einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien.b) Selbst wenn der genannte Hinweis des [X.]s als eine selb-ständige Begründung für die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimationverstanden werden sollte, genügt die Berufungsbegründung der Klägerin dengesetzlichen Anforderungen. Ihre [X.] zur Verjährung greifen auf die [X.] Aktivlegitimation durch.Die Folgerung des [X.]s, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert,weil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht alleiniger Versicherer gewe-- 7 -sen sei, ist verknüpft mit seinen Erwägungen zur Verjährung. Die einjährigeVerjährungsfrist, so führt das [X.] aus, habe durch die [X.] Juli 1997) nicht unterbrochen werden können, weil sie bezüglich des [X.] aus dem Transport vom 13. Juni 1996 bereits abgelaufen [X.]. Bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 27. Juli 1996 habenicht die Berechtigte Klage erhoben; es sei davon auszugehen, daß die Kläge-rin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1997) undnach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (hier wegen Hemmung erst [X.] August 1997) Forderungsinhaberin aufgrund Zahlung gemäß § 67 [X.] unddurch Abtretung geworden sei. Die Erwägungen des [X.]s stehen undfallen mit seiner Annahme, es gelte die einjährige Verjährungsfrist. Sie habenkeine Bedeutung, wenn die von der Klägerin behauptete dreijährige [X.] gilt. Mit den Angriffen der Berufung gegen die Anwendung der einjäh-rigen Verjährungsfrist ist folglich auch die (unterstellt selbständige) Erwägungdes [X.]s zur fehlenden Aktivlegitimation vom Gericht i.S. des § 519Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gerügt [X.] 8 -II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuhe-ben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidungüber die mit der Berufung der Klägerin erhobenen [X.] an das [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.]Bornkamm Büscher [X.]

Meta

I ZR 195/01

18.12.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. I ZR 195/01 (REWIS RS 2003, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 85

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