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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb - maßgeblicher rechtlicher oder tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft - Vertragsverhältnis - Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - Abgrenzung - faktischen Nichtwahrnehmung gesellschaftsrechtlicher Befugnisse - stillschweigende Abbedingung
Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. werden das Urteil des [X.] vom 5. November 2010 und das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2009 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des [X.] in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in der [X.] vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 betrifft.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der [X.] vom [X.] bis 31.12.2005 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) versicherungspflichtig war.
Der 1975 geborene Kläger war bereits während seines [X.] für die Beigeladene zu 1. - eine GmbH & Co. KG mit dem Unternehmensgegenstand "Handel mit Baumschulerzeugnissen" - tätig. Persönlich haftende Gesellschafterin war die " [X.] mit beschränkter Haftung" (im Folgenden: Komplementär-GmbH). Gesellschafter der Komplementär-GmbH waren ursprünglich die Eltern des [X.] mit einer Einlage in Höhe von insgesamt 20 000 DM sowie [X.] (im Folgenden [X.]) mit einer Einlage in Höhe von 30 000 DM. [X.] war zugleich Geschäftsführer der [X.] Kommanditisten der Beigeladenen zu 1. waren [X.] mit einer Kommanditeinlage von 15 000 DM und die Mutter des [X.] mit einer Kommanditeinlage von 10 000 DM. Die Beigeladene zu 1. ist dem Einzelunternehmen "[X.]" (im Folgenden: Baumschule) "vorgeschaltet", um die Baumschule von Haftungsrisiken aus dem Handel mit den Erzeugnissen zu entlasten. Die Baumschule verkauft sämtliche Pflanzen an die Beigeladene zu 1., die sie wiederum an Gartenzentren weiterverkauft. Die Baumschule ist der einzige Lieferant der Beigeladenen zu 1. Sie verfügte über ca 100 Beschäftigte, während die Beigeladene zu 1. als "Vertriebsgesellschaft" über neun Beschäftigte verfügte. Die Baumschule ist ein Hof im Sinn der Höfeordnung. Der Kläger ist der einzige Hoferbe. Die Nachfolge ist zum 1.1.2006 tatsächlich vollzogen worden. Der Kläger führt seit diesem [X.]punkt auch die Geschäfte der Baumschule und hat deren Bewirtschaftung übernommen.
Der Kläger wurde durch einen zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen "Anstellungsvertrag" vom 27.1.2003 neben dem Geschäftsführer [X.] zum weiteren Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. bestellt. In dem Vertrag wurde festgehalten, dass der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen Geschäftsführerordnung allein zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen. Weiterhin wurde der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Als Monatsgehalt wurde ein Betrag in Höhe von 2100 Euro brutto vereinbart. Im Krankheitsfall sollte eine sechsmonatige Weiterzahlung der Bezüge erfolgen. Als Jahresurlaub wurden 24 Arbeitstage vereinbart. [X.]gleich mit der Übernahme der Leitung der Baumschule wurde der Kläger am 1.1.2006 Gesellschafter der Beigeladenen zu 1.
Durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] stellte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle aufgrund der Angaben des [X.] in einem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung fest, dass der Kläger in der [X.] vom [X.] bis 31.12.2005 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sei.
Die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des L[X.] vom 5.11.2010). Das L[X.] ist von fehlender Versicherungspflicht des [X.] ausgegangen und hat ausgeführt: Für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung sprächen zwar der Anstellungsvertrag, die Vereinbarung eines monatlichen festen Gehalts, der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Anspruch auf bezahlten jährlichen Erholungsurlaub; zudem habe der Kläger mangels Kapitalbeteiligung im streitigen [X.]raum nicht die Rechtsmacht gehabt, Beschlüsse der Gesellschaft herbeizuführen oder zu verhindern. Gleichwohl habe der Kläger "in der Familiengesellschaft" wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken das Geschäft geführt. Als Geschäftsführer sei er alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Er habe in weitaus größerem Maße als der Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter [X.] über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügt. Er habe bereits seine Diplomarbeit über "die Betriebswirtschaft und das Rating in seinem Unternehmen" geschrieben und konkrete Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung des Betriebs entwickelt. Wesentliche Geschäftsbereiche habe er selbst wahrgenommen. Er habe die Verhandlungen mit wichtigen Kunden geführt, neue Märkte erschlossen, mit Banken verhandelt und sei Ansprechpartner für den Bilanzbuchhalter und den Steuerberater gewesen. Der Kläger habe über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern entschieden, soweit sie in seinem Geschäftsbereich - "dem Vertriebsunternehmen der Beigeladenen zu 1." - tätig waren. Er habe die Verantwortung getragen und das Unternehmen weiter entwickelt. Weder der Gesellschafter [X.] noch die Mutter des [X.] hätten seine Aktivitäten tatsächlich kontrolliert. Darüber hinaus habe der Kläger regelmäßig auf einen Teil des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs verzichtet. Besonders zu berücksichtigen seien die familiären Umstände und die Verbindung der beiden Unternehmen. Der Kläger habe als künftiger Mitgesellschafter der Beigeladenen zu 1. und künftiger Inhaber der Baumschule und Hoferbe ein besonderes eigenes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der "miteinander verbundenen Unternehmen" gehabt. Aufgrund der vorliegenden Konstellation sei der Mitgeschäftsführer und Gesellschafter [X.] eher vom Kläger abhängig gewesen als umgekehrt.
Mit der allein von ihm eingelegten Revision rügt der [X.]-Träger (Beigeladene zu 2.) sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 [X.]B IV, insbesondere eine Divergenz zur seit dem [X.] ergangenen Rechtsprechung des B[X.] (B[X.] Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66; B[X.] Urteil vom [X.] KR 31/06 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.]), da nach der Rechtsauffassung des L[X.] eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheide, wenn die tatsächlichen Verhältnisse (vorliegend eine familiäre Verbundenheit und eine Verbindung von zwei Unternehmen) die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sprechenden rechtlichen Aspekte überlagern. Dabei habe das L[X.] nicht die aktuelle Rechtsprechung des B[X.] berücksichtigt, wonach maßgeblich die Rechtsbeziehung sei, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Bei einem Geschäftsführer, der wie der Kläger nicht Gesellschafter der GmbH ist, sei auf die ihm eingeräumte Rechtsmacht abzustellen. Sowohl der Anstellungsvertrag als auch der Gesellschaftsvertrag unterwürfen jedoch Änderungen der Vertragsbestimmungen der Schriftform. Entsprechende Änderungen seien nicht dokumentiert, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung weder habe herbeiführen noch verhindern können.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. November 2010 und des [X.] vom 22. Oktober 2009 aufzuheben, soweit sie die Feststellung der Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2005 betreffen und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Urteile. Er habe in Bezug auf die Beigeladene zu 1. ohne Beschränkungen handeln können. Ein nach dem Gesellschaftsvertrag eventuell erforderliches Zustimmungserfordernis der Kommanditisten für außergewöhnliche Geschäfte sei stillschweigend abbedungen worden. Die Schriftformklausel sei hierfür ohne Belang, da auch sie stillschweigend abbedungen worden sei.
Die Beklagte hat sich dem Antrag der Beigeladenen zu 2. angeschlossen. Die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. äußern sich nicht.
Die auf die Feststellung von Versi[X.]herungspfli[X.]ht des [X.] in der gesetzli[X.]hen RV im [X.]raum [X.] bis 31.12.2005 bes[X.]hränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bes[X.]heid und Widerspru[X.]hsbes[X.]heid der beklagten Krankenkasse (als Einzugsstelle) erweisen si[X.]h insoweit als re[X.]htmäßig. In diesem Umfang sind die Urteile des [X.] und des L[X.] aufzuheben und ist die Klage abzuweisen.
1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 [X.]G keine Re[X.]htsnorm ausdrü[X.]kli[X.]h bezei[X.]hnet hat, die sie dur[X.]h das Urteil des L[X.] als verletzt ansieht, ist die Revision no[X.]h zulässig. Denn es rei[X.]ht aus, wenn si[X.]h aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er si[X.]h mit den Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Re[X.]htsvors[X.]hriften anderer Meinung ist (B[X.] [X.]-5555 § 15 [X.] mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.] 9[X.], 11 mwN). Die Revisionsbegründung ma[X.]ht hinrei[X.]hend deutli[X.]h, dass die Beigeladene zu 2. zum einen die Auffassung des L[X.] angreift, bei der Abgrenzung von Bes[X.]häftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den familiären Umständen und der besonderen wirts[X.]haftli[X.]hen Verbindung zwis[X.]hen zwei Unternehmen auss[X.]hlaggebende Bedeutung zu, und zum anderen dadur[X.]h § 7 Abs 1 [X.]B IV als verletzt ansieht.
2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist au[X.]h begründet.
Zu Unre[X.]ht hat das L[X.] die Versi[X.]herungspfli[X.]ht des [X.] in der gesetzli[X.]hen RV verneint und die Berufung der Beklagten gegen das die Bes[X.]heide der Beklagten aufhebende [X.]-Urteil zurü[X.]kgewiesen. Das L[X.] ist zunä[X.]hst zutreffend von den in der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] zum Typus der Bes[X.]häftigung aufgestellten Re[X.]htssätzen ausgegangen, hat in diesem Rahmen aber die jüngere Re[X.]htspre[X.]hung zum Vorrang der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse gegenüber den individualvertragli[X.]hen sowie handels- und gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt (hierzu a). Zutreffend hat das L[X.] Merkmale der konkret vom Kläger ausgeübten Tätigkeit festgestellt (hierzu b). Die hierauf aufbauende re[X.]htli[X.]he Würdigung und Beurteilung des Gesamtbilds der Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit kann jedo[X.]h aufgrund der fehlerhaften [X.] keinen Bestand haben (hierzu [X.]). Damit sind au[X.]h die vom L[X.] ents[X.]heidungserhebli[X.]h in den Fokus gerü[X.]kten familiären Umstände und die Verbindung der beiden Unternehmen miteinander ni[X.]ht geeignet, die Annahme von Selbstständigkeit zu re[X.]htfertigen (hierzu d).
a) Im streitigen [X.]raum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt sind, der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der gesetzli[X.]hen RV (vgl § 1 [X.] 1 [X.]B VI idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 754). Na[X.]h § 7 Abs 1 [X.]B IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung ist Bes[X.]häftigung die ni[X.]htselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] setzt eine Bes[X.]häftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönli[X.]h abhängig ist. Bei einer Bes[X.]häftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Bes[X.]häftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem [X.], Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsre[X.]ht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmli[X.]h bei Diensten höherer Art - einges[X.]hränkt und zur "funktionsgere[X.]ht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmli[X.]h dur[X.]h das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmögli[X.]hkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentli[X.]hen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzei[X.]hnet. Ob jemand abhängig bes[X.]häftigt oder selbstständig tätig ist, ri[X.]htet si[X.]h ausgehend von den genannten Umständen na[X.]h dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, wel[X.]he Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt B[X.] [X.] 4-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.] 17; B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] 14 mwN; siehe insbesondere au[X.]h B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f, [X.] f und [X.], jeweils mwN; B[X.]E 78, 34, 36 = [X.]-2940 § 2 [X.]; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwis[X.]hen abhängiger Bes[X.]häftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 11).
Die Beigeladene zu 2. weist in ihrer Revisionsbegründung zu Re[X.]ht darauf hin, dass bei der Feststellung des Gesamtbilds den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen ni[X.]ht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertragli[X.]hen Abreden zukommt. Zwar hat der [X.] no[X.]h im Urteil vom [X.] (B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] 5 Rd[X.] 7) ausgeführt, dass beim Abwei[X.]hen der Vereinbarungen von den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen letztere den Auss[X.]hlag geben. Jedo[X.]h hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Ents[X.]heidungen na[X.]hfolgend präzisiert (insbesondere B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] 7 Rd[X.] 17; ebenso Urteil vom [X.] KR 30/04 R - [X.] 2006-8 = [X.], 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Dana[X.]h sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse die re[X.]htli[X.]h relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Bes[X.]häftigung erlauben. Ob eine "Bes[X.]häftigung" vorliegt, ergibt si[X.]h aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des re[X.]htli[X.]h Zulässigen tatsä[X.]hli[X.]h vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunä[X.]hst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es si[X.]h aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder si[X.]h aus ihrer gelebten Beziehung ers[X.]hließen lässt. Eine im Widerspru[X.]h zu ursprüngli[X.]h getroffenen Vereinbarungen stehende tatsä[X.]hli[X.]he Beziehung und die hieraus gezogene S[X.]hlussfolgerung auf die tatsä[X.]hli[X.]h gewollte Natur der Re[X.]htsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - A[X.]edingung re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist. Umgekehrt gilt, dass die Ni[X.]htausübung eines Re[X.]hts unbea[X.]htli[X.]h ist, solange diese Re[X.]htsposition ni[X.]ht wirksam a[X.]edungen ist. Zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung au[X.]h die einem Beteiligten zustehende Re[X.]htsma[X.]ht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse den Auss[X.]hlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abwei[X.]hen. Maßgebli[X.]h ist die Re[X.]htsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie re[X.]htli[X.]h zulässig ist. Hieran hat der [X.] seither festgehalten (vgl zB B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 21/07 R - [X.] 2009-25; B[X.] Urteil vom 29.9.2011 - B 12 R 17/09 R - [X.] 2011-125 = Juris Rd[X.] 17; ferner au[X.]h B[X.] Urteil vom [X.] KR 25/10 R -, [X.] 4-2400 § 7 [X.] 17, au[X.]h zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E vorgesehen).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abzurü[X.]ken: Die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse wei[X.]hen hier na[X.]h den Feststellungen des L[X.] zwar insbesondere von den Regelungen des zwis[X.]hen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ges[X.]hlossenen [X.] ab, jedo[X.]h führt dies mit Bli[X.]k auf die Frage des Vorliegens einer Bes[X.]häftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu [X.]). Daher vermögen au[X.]h die Gesi[X.]htspunkte "familiäre Umstände" und "Verbindung der beiden Unternehmen" kein anderes Ergebnis zu re[X.]htfertigen (hierzu d).
b) Die dargestellten Grundsätze sind au[X.]h im vorliegenden Fall maßgebend, denn der Kläger war im streitigen [X.]raum ni[X.]ht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als [X.] ein Unternehmen mit eigener Re[X.]htspersönli[X.]hkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesells[X.]hafter dahinterstehenden juristis[X.]hen oder natürli[X.]hen Personen (hierzu vgl nur B[X.]E 95, 275 = [X.] 4-2600 § 2 [X.] 7, Rd[X.] 21 mwN) und deren verwandts[X.]haftli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Beziehungen betra[X.]htet werden muss.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Ges[X.]häftsführertätigkeit des [X.] für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Bes[X.]häftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 27.1.2003, der deren Vertragsverhältnis bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl na[X.]h der Bezei[X.]hnung als au[X.]h na[X.]h seinem vom L[X.] festgestellten Inhalt - monatli[X.]hes festes Gehalt, Anspru[X.]h auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Anspru[X.]h auf bezahlten jährli[X.]hen Erholungsurlaub - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Auf der Grundlage dieses Vertrages wurde der Kläger als weiterer Ges[X.]häftsführer neben dem Ges[X.]häftsführer D. der Beigeladenen zu 1. tätig. Re[X.]htli[X.]h relevante Änderungen des s[X.]hriftli[X.]hen "[X.]" - unabhängig von der Frage insoweit einzuhaltender Formerfordernisse - hat das L[X.] ni[X.]ht festgestellt.
[X.]) Der Kläger verri[X.]htete seine Ges[X.]häftsführertätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im [X.]raum vom [X.] bis 31.12.2005 im Rahmen einer (abhängigen) Bes[X.]häftigung.
Der Kläger war im streitigen [X.]raum weder an der Beigeladenen zu 1. no[X.]h an deren Komplementär-GmbH beteiligt. Er war weder Kommanditist der Beigeladenen zu 1. no[X.]h Gesells[X.]hafter der [X.] Vielmehr war er insoweit als Fremdges[X.]häftsführer anzusehen. Bei Fremdges[X.]häftsführern einer GmbH hat das B[X.] jedo[X.]h regelmäßig eine abhängige Bes[X.]häftigung angenommen und diese nur unter besonderen Umständen verneint (vgl B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 20 S 79 mwN).
Der Kläger war au[X.]h in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. eingebunden. Na[X.]h § 2 Abs 1 des [X.] hatte er seine Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger war zudem au[X.]h ni[X.]ht alleiniger Ges[X.]häftsführer der Beigeladenen zu 1. Vielmehr war neben ihm D. als weiterer Ges[X.]häftsführer tätig. Eine Eins[X.]hränkung der Befugnisse von D. als Ges[X.]häftsführer der Beigeladenen zu 1. hat das L[X.] ni[X.]ht festgestellt. Zwar ergibt si[X.]h aus dem vom Kläger ausgefüllten Feststellungsbogen aus dem [X.], dass er für die Ges[X.]häftsberei[X.]he "Kredit, Steuern, Werbung, Investition" exklusiv zuständig war. Die Ges[X.]häftsberei[X.]he "Einkauf, Vertrieb, Personal" fielen dana[X.]h aber sowohl in die Zuständigkeit des [X.] als au[X.]h in die Zuständigkeit des D. Au[X.]h in der praktis[X.]hen Zusammenarbeit bewahrte si[X.]h D. einen eigenen Aufgabenberei[X.]h: Na[X.]h den Feststellungen der Vorinstanzen bes[X.]hränkte er seine Tätigkeit mehr auf den praktis[X.]hen Berei[X.]h des Unternehmens, insbesondere auf die Verpa[X.]kung und Übersendung der Ware. Au[X.]h ist ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt worden, dass D. dem Kläger ledigli[X.]h "in seinen Ges[X.]häftsberei[X.]hen" völlig freie Hand gelassen habe. S[X.]hließli[X.]h haben die Vorinstanzen au[X.]h bei der Feststellung, dass der Kläger über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern ents[X.]hieden habe, ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass dies nur für den Ges[X.]häftsberei[X.]h galt, für den er zuständig war.
Weder die dem Kläger im Anstellungsvertrag eingeräumte Handlungsfreiheit no[X.]h die darin eingeräumte Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot können eine Selbstständigkeit des [X.] im Re[X.]htssinne re[X.]htfertigen. Dies gilt s[X.]hon deshalb, weil si[X.]h na[X.]h den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Handlungsfreiheit des [X.] von vornherein nur auf bestimmte Ges[X.]häftsberei[X.]he der Beigeladenen zu 1. bezog. Zudem hat das B[X.] bereits ents[X.]hieden, dass die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ni[X.]ht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spri[X.]ht (B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] 1 Rd[X.] 11 und [X.] 8 Rd[X.] 17). Im Übrigen ist die Wahrnehmung von [X.] für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu [X.]harakteristis[X.]h. Sie werden denno[X.]h im Rahmen einer abhängigen Bes[X.]häftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit B[X.]E 16, 289, 294 = [X.] [X.] 30 zu § 165 RVO und B[X.]E 21, 57, 58 f = [X.] [X.] 2 zu § 2 [X.]; in jüngerer [X.] zB B[X.] [X.]-2940 § 3 [X.] 2 S 9 mwN; B[X.]E 66, 168 = [X.]-2400 § 7 [X.] 1 und [X.]-2400 § 7 [X.] 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirts[X.]haftli[X.]hen Familienbetreuerin - B[X.] Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - [X.] 2011-125 = Juris Rd[X.] 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 13 S 33 ff). Wie weit die Lo[X.]kerung des Weisungsre[X.]hts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Bes[X.]häftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzli[X.]hen Sonderregelungen zur Versi[X.]herungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesells[X.]haft in der RV und Arbeitslosenversi[X.]herung (§ 1 S 4 [X.]B VI sowie § 27 Abs 1 [X.] 5 [X.]B III), die regelmäßig abhängig bes[X.]häftigt sind, au[X.]h wenn sie die Gesells[X.]haft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegs[X.]haft [X.] wahrnehmen (stRspr B[X.]E 65, 113, 116 f = [X.] 2200 § 1248 [X.] 48 S 125; [X.]-2400 § 7 [X.] 18 S 65; B[X.]E 100, 62 = [X.] 4-2600 § 1 [X.] 3, Rd[X.] 16; B[X.]E 107, 185 = [X.] 4-2600 § 1 [X.], Rd[X.] 14). Allein weit rei[X.]hende Ents[X.]heidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgere[X.]ht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsre[X.]ht unterliegt, ma[X.]hen diesen ni[X.]ht s[X.]hon zu einem Selbstständigen. Au[X.]h der von den Vorinstanzen ohne konkrete Feststellungen angeführte Verzi[X.]ht des [X.] auf einen Teil des Jahresurlaubs spri[X.]ht per se ni[X.]ht für Selbstständigkeit, da es au[X.]h unter (abhängig) Bes[X.]häftigten vorkommt, dass diese auf einen Teil ihres Jahresurlaubs verzi[X.]hten. Der Verzi[X.]ht auf einen Teil des Jahresurlaubs hat somit ledigli[X.]h indiziellen Charakter (B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 17 S 60).
Eine sol[X.]he, no[X.]h dem Typus der Bes[X.]häftigung zuzuordnende Eingliederung des [X.] in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes der Beigeladenen zu 1. bestand während des gesamten streitigen [X.]raums. Als Mitges[X.]häftsführer blieb er in die vorgegebene Organisation der Beigeladenen zu 1. eingebunden. Der Kläger besaß keine re[X.]htli[X.]he Mögli[X.]hkeit, auf die konkrete Ausgestaltung der betriebli[X.]hen Organisation der Beigeladenen zu 1. Einfluss zu nehmen. Die Organe einer juristis[X.]hen Person können ni[X.]ht in einem re[X.]htsfreien bzw der Beliebigkeit der Beteiligten unterstehenden Raum agieren. Vielmehr sind die re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen, wie sie insbesondere dur[X.]h das Zivilre[X.]ht ausgestaltet sind, zu bea[X.]hten. Dies gilt erst re[X.]ht vor dem Hintergrund, dass diese Rahmenbedingungen keinen bloßen, auf den Innenberei[X.]h der juristis[X.]hen Person bes[X.]hränkten Anwendungsberei[X.]h haben, sondern vielfältige und umfangrei[X.]he weitere Konsequenzen, etwa zum S[X.]hutz von Gläubigern, bei Haftungsfragen oder beispielsweise im Steuerre[X.]ht na[X.]h si[X.]h ziehen. So ma[X.]ht § 164 S 1 HGB bei einer KG Handlungen, die über den gewöhnli[X.]hen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesells[X.]haft hinausgehen, von der Zustimmung der grundsätzli[X.]h von der Führung der Ges[X.]häfte der Gesells[X.]haft ausges[X.]hlossenen Kommanditisten abhängig. Zwar ist § 164 HGB dispositiv. Der Kernberei[X.]h der Kommanditistenre[X.]hte ist jedo[X.]h unantastbar (vgl hierzu zB [X.] ua, HGB, 35. Aufl 2012, § 164 Rd[X.]). Hinzu kommt, dass sog Grundlagenges[X.]häfte, die das Gesells[X.]haftsverhältnis und seine Gestaltung betreffen, stets der Zustimmung aller Gesells[X.]hafter bedürfen (vgl § 114 HGB; [X.], 263, 266). Angesi[X.]hts dieser re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen kann vorliegend aus der vom L[X.] angenommenen faktis[X.]hen Ni[X.]htwahrnehmung von Aufsi[X.]hts-, Kontroll- und Weisungsre[X.]hten dur[X.]h die dazu gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]h berufenen Organe ni[X.]ht ohne Weiteres ges[X.]hlossen werden, dass dadur[X.]h die ihnen zugrundeliegenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten "stills[X.]hweigend" a[X.]edungen worden seien. Dabei kommt es au[X.]h auf die Frage des Einhaltens der in dem Gesells[X.]haftsvertrag vorgesehenen S[X.]hriftform ni[X.]ht an. Vor dem Hintergrund der umfangrei[X.]hen gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Verfahrens- und Formvors[X.]hriften (vgl §§ 114, 119 Abs 1 HGB) ist eine "stills[X.]hweigende" Änderung der grundlegenden re[X.]htli[X.]hen Verhältnisse der Gesells[X.]haft ausges[X.]hlossen. Darüber hinaus sieht § 3 Abs 1 des Gesells[X.]haftsvertrags, der der Gründung der Beigeladenen zu 1. zugrunde lag, ausdrü[X.]kli[X.]h vor, dass zur Ges[X.]häftsführung und Vertretung die Komplementärin bere[X.]htigt und verpfli[X.]htet ist. Änderungen des Gesells[X.]haftsvertrags oder Gesells[X.]hafterbes[X.]hlüsse der Beigeladenen zu 1. oder der Komplementär-GmbH, die eine Änderung der Ges[X.]häftsführerbefugnisse oder eine Definition der Wahrnehmung von Aufsi[X.]hts-, Kontroll- und Weisungsre[X.]hten innerhalb der Beigeladenen zu 1. dokumentieren würden, haben [X.] und L[X.] ni[X.]ht festgestellt. Der Kläger hatte au[X.]h weder re[X.]htli[X.]h no[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h die Mögli[X.]hkeit, wie ein beherrs[X.]hender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesells[X.]hafter-Ges[X.]häftsführer ihm ni[X.]ht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB B[X.]E 66, 69 = [X.] 4100 § 104 [X.] 19; B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] f; aus jüngerer [X.] B[X.] <12. [X.]> [X.] 4-2400 § 7 [X.] 7 Rd[X.] 28 und <11a. [X.]> [X.] 4-2400 § 7 [X.] 8 Rd[X.] 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des [X.] am Stammkapital der Beigeladenen zu 1.
d) Entgegen der Auffassung des L[X.] sind au[X.]h weder die familiären Umstände (hierzu im [X.]) no[X.]h die Verbindung der beiden Unternehmen (hierzu [X.]) geeignet, die Selbstständigkeit des [X.] zu bejahen.
aa) Das B[X.] hat in der Vergangenheit in seiner Re[X.]htspre[X.]hung - überwiegend zu Leistungsansprü[X.]hen des Arbeitsförderungs- und Unfallversi[X.]herungsre[X.]hts - au[X.]h für den Fall, dass der Ges[X.]häftsführer einer Gesells[X.]haft ni[X.]ht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für mögli[X.]h era[X.]htet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesells[X.]haft dur[X.]h eine besondere Rü[X.]ksi[X.]htnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (B[X.] Urteil vom 29.10.1986 - 7 [X.] - [X.] 86145; B[X.] Urteil vom 8.12.1987 - 7 [X.] - [X.] 87170; B[X.] Urteil vom 14.12.1999 - [X.] U 48/98 R - [X.] 9975; B[X.] [X.] 2100 § 7 [X.] 7 S 6; B[X.] Urteil vom 28.1.1992 - 11 [X.] - [X.] 9201; B[X.] Urteil vom 11.2.1993 - 7 [X.] - [X.] 9347; im konkreten Fall abgelehnt: B[X.] Urteil vom 10.5.2007 - B 7a [X.] 8/06 R - [X.] 2007-53; umgekehrt allerdings
Der [X.] kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. [X.] des B[X.] formulierten Re[X.]htsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzli[X.]h atypis[X.]he Sonderfälle bes[X.]hränkt) bezogen auf das Versi[X.]herungs- und Beitragsre[X.]ht gefolgt werden kann oder ob - wofür einiges spri[X.]ht - der aus gesetzli[X.]hen und vertragli[X.]hen Vorgaben entspringenden Re[X.]htsma[X.]ht als Teil der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse, auf die au[X.]h der 11. [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen hat, maßgebende Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spri[X.]ht, dass ents[X.]heidender Gesi[X.]htspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer (abhängigen) Bes[X.]häftigung au[X.]h im Zusammenhang mit Familiengesells[X.]haften die Mögli[X.]hkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstbere[X.]htigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rü[X.]ksi[X.]htnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären [X.] zwis[X.]hen den Beteiligten käme jedo[X.]h allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Re[X.]htsma[X.]ht zum Tragen, sodass au[X.]h na[X.]h den gelebten tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritis[X.]h aus diesem Grunde au[X.]h Segebre[X.]ht in jurisPK-[X.]B IV, 2. Aufl 2011, § 7 Rd[X.] 124). Eine sol[X.]he "S[X.]hönwetter-Selbstständigkeit" ist mit Bli[X.]k auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversi[X.]herungs- und beitragsre[X.]htli[X.]her Tatbestände s[X.]hwerli[X.]h hinnehmbar. So hat das B[X.] in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versi[X.]herten und der Versi[X.]herungsträger, liegt, die Frage der Versi[X.]herungspfli[X.]ht und der Versi[X.]herungsfreiheit s[X.]hon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese ni[X.]ht nur für die Entri[X.]htung der Beiträge, sondern au[X.]h für die Leistungspfli[X.]hten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprü[X.]he des Betroffenen von ents[X.]heidender Bedeutung sein kann (vgl [X.] [X.] zu § 168 RVO; [X.] 2200 § 1228 [X.]; [X.] 2200 § 205 [X.] 41 S 103; zuletzt Urteil des [X.]s vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - [X.] 4-2600 § 5 [X.] Rd[X.] 16).
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Grundsätze über die re[X.]htli[X.]he Relevanz familiärer Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf den vorliegenden Fall einer [X.] - bestehend aus natürli[X.]hen Personen und einer juristis[X.]hen Person - überhaupt übertragbar sind. Vorliegend bestanden "familiäre" Beziehungen des [X.] ledigli[X.]h zu einem der beiden Kommanditisten der Beigeladenen zu 1., nämli[X.]h seiner Mutter. Zu D. als weiterem [X.] und glei[X.]hzeitigem Ges[X.]häftsführer der Komplementär-GmbH sind keine verwandts[X.]haftli[X.]hen Beziehungen festgestellt worden. Zur Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 1. sind verwandts[X.]haftli[X.]he Beziehungen von vornherein ausges[X.]hlossen. Selbst zu den Gesells[X.]haftern der Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 1. bestanden nur teilweise verwandts[X.]haftli[X.]he Beziehungen des [X.], nämli[X.]h soweit diese seine Eltern waren bzw na[X.]h dem Auss[X.]heiden des [X.] aus der Gesells[X.]haft seine Mutter war. Die Mehrheit der Ges[X.]häftsanteile in der Komplementär-GmbH wie au[X.]h die Mehrheit der Kommanditeinlagen lagen bei D.
[X.]) Die konkrete wirts[X.]haftli[X.]he Situation bzw die faktis[X.]he Verbindung der Beigeladenen zu 1. zur Baums[X.]hule als "vorges[X.]haltetem" Einzelunternehmen sind s[X.]hließli[X.]h ebenfalls ni[X.]ht geeignet, eine Selbstständigkeit des [X.] zu bejahen. Eine au[X.]h sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]h - mögli[X.]herweise - relevante wirts[X.]haftli[X.]he Verfle[X.]htung der Beigeladenen zu 1. zu der im streitigen [X.]raum vom Vater des [X.] betriebenen Baums[X.]hule - beispielsweise innerhalb einer Konzernstruktur (vgl § 18 AktG) - haben die Vorinstanzen ni[X.]ht festgestellt. Eine Verbindung beider Unternehmen miteinander bestand na[X.]h den Feststellungen ledigli[X.]h insoweit, als die Baums[X.]hule der einzige Lieferant der Beigeladenen zu 1. war. Diese wirts[X.]haftli[X.]he Situation legt zwar die Annahme einer wirts[X.]haftli[X.]hen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Baums[X.]hule nahe. Hieraus allein ergäbe si[X.]h aber keine Änderung der Beurteilung der Tätigkeit des [X.] für die Beigeladene zu 1., da der Kläger im streitigen [X.]raum ni[X.]ht Eigentümer bzw Betriebsinhaber der Baums[X.]hule war. Er hatte seinerzeit ledigli[X.]h die Aussi[X.]ht, als Hoferbe die Baums[X.]hule zu übernehmen, was jedo[X.]h erst später zum 1.1.2006 erfolgte.
3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 193 [X.]G. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspri[X.]ht dem Verhältnis der im streitigen [X.]raum für den Kläger zur gesetzli[X.]hen RV und zur Arbeitsförderung zu entri[X.]htenden Beiträge.
Meta
29.08.2012
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 22. Oktober 2009, Az: S 61 KR 94/07, Urteil
§ 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 164 HGB
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 12 R 14/10 R (REWIS RS 2012, 3566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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II ZR 77/16 (Bundesgerichtshof)
8 U 67/15 (Oberlandesgericht Hamm)
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