Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZB 7/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2698

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[X.] vom 7. Juli 2005 in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

ZPO § 756

[X.], die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung [X.] bezeichnete Sache sei mit einem Mangel behaftet, ist vom [X.] nicht zu berücksichtigen.

[X.], [X.]. v. 7. Juli 2005 - [X.] - [X.]
AG [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 22. Oktober 2004 wird auf Ko-sten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.500 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Endurteil vom 28. August 2003, mit dem der Schuldner verurteilt wurde, an den Gläubiger 1.480 • nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe eines im [X.] näher bezeich-neten PKW. Das Fahrzeug wurde dem Schuldner am 22. April 2004 tatsächlich angeboten. Er lehnte die Rücknahme jedoch ab, da der PKW fahruntüchtig sei. - 3 - In der Folgezeit fanden mehrere erfolglose Mobiliarvollstreckungsversu-che gegen den Schuldner statt. Er wurde daraufhin von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 Nr. 4, § 900 Abs. 1 ZPO aufgefordert. Dagegen legte der Schuldner Widerspruch ein mit der Begründung, er befinde sich nicht im Annahmeverzug, weil ihm das Fahr-zeug nicht im Zustand nachhaltiger Fahrbereitschaft angeboten worden sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, für das Vollstreckungsver-fahren sei grundsätzlich nur der Inhalt des Tenors der [X.] Entscheidung, gegebenenfalls unter klarstellender Heranziehung der Entschei-dungsgründe, maßgeblich. In dem im Streitfall zugrundeliegenden Titel sei als Zug um Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers lediglich die Rückgabe des anhand der Fahrgestellnummer bezeichneten PKW ausgeurteilt worden. Ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs werde weder im [X.] noch in den Entscheidungsgründen gefordert. Der Gerichtsvollzieher habe danach nur zu prüfen, ob die angebotene Gegenleistung richtig, insbesondere identisch, sei. Da dem Schuldner im vorliegenden Fall das richtige Fahrzeug tatsächlich angeboten worden sei, habe der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstrek-kung beginnen dürfen.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, der [X.] müsse bei einer Zug um [X.] vor Beginn der - 4 - Zwangsvollstreckung prüfen, ob die angebotene Leistung mängelfrei sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
3. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, daß dem [X.] die von dem Gläubiger zu erbringende Gegenleistung in einer den Voraussetzungen des § 756 Abs. 1 ZPO genügenden Weise ange-boten worden ist.
a) Nach § 756 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn die Voll-streckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Die von dem Gläubiger geschuldete Ge-genleistung muß so angeboten werden, wie sie im Vollstreckungstitel [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 756 Rdn. 4). Bei Unklarheiten können gegebenenfalls Tatbestand und Entscheidungsgründe des zu voll-streckenden Urteils zur Konkretisierung der von dem Gläubiger geschuldeten Leistung herangezogen werden (vgl. [X.].ZPO/[X.], 2. Aufl., § 756 Rdn. 27). Demgemäß ist bei einer Gattungsschuld das Angebot einer Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB, § 360 HGB) erforderlich. Ist der zu leistende Gegenstand - wie im Streitfall - individuell bezeichnet (Stück-schuld), ist dieser dem Vollstreckungsschuldner anzubieten und zu übergeben ([X.].ZPO/[X.] aaO, § 756 Rdn. 27; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 756 Rdn. 7; [X.]/[X.] aaO, § 756 Rdn. 4).
b) Umstritten ist, ob und in welchem Umfang der Gerichtsvollzieher von sich aus oder jedenfalls auf eine Beanstandung des Schuldners hin zu prüfen - 5 - habe, ob nicht die angebotene, im Vollstreckungstitel konkret bezeichnete [X.] mit erheblichen Mängeln behaftet sei (vgl. [X.].ZPO/[X.] aaO, § 756 Rdn. 29 ff.; [X.]/[X.] aaO, § 756 Rdn. 7; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 756 Rdn. 22, jeweils mit umfangreichen Nachweisen zum Mei-nungsstand).
Für die Frage, in welchem Zustand der von dem Vollstreckungsgläubiger zu leistende Gegenstand dem Vollstreckungsschuldner zu übergeben ist, ist in erster Linie der Vollstreckungstitel maßgeblich. Sofern der Titel oder Tatbe-stand und Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils keine [X.] Angaben zur Beschaffenheit der von dem Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung enthalten, kommt es nur darauf an, daß der angebotene mit dem bezeichneten Gegenstand identisch ist. Die Prüfungskompetenz des Voll-streckungsorgans wird nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangs-vollstreckung durch den Titelinhalt begrenzt. Enthält der Titel nur die Angabe, daß ein individueller Gegenstand anzubieten ist, ist nur die Identität zu prüfen (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 756 Rdn. 4; [X.] aaO, § 756 Rdn. 22; [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 756 Rdn. 6). Daher ist die Vollstreckung durchzuführen, wenn die im Titel eindeutig genannte Sache angeboten wird.
Die Rüge des Schuldners, der angebotene Gegenstand habe sich seit der Übergabe an den Gläubiger derart verschlechtert, daß er ihn nicht mehr annehmen müsse, hat der Gerichtsvollzieher nur zu berücksichtigen, wenn die Mängel zu einer Identitätsänderung der angebotenen Sache geführt haben. Im übrigen muß der Schuldner seine Einwendungen im Wege einer [X.] nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. [X.] [X.] - 6 - 1991, 8 f.; [X.] [X.] 1984, 10; [X.] [X.] 1990, 171 f.; LG Karlsruhe [X.] 1998, 27; [X.]/[X.] aaO, § 756 Rdn. 4; [X.] aaO, § 756 Rdn. 22; [X.]/Walker aaO, § 756 Rdn. 6; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 756 Rdn. 8; [X.]/[X.]/ [X.], ZPO, 3. Aufl., § 756 Rdn. 12; a.[X.] Bonn [X.] 1983, 187, 188; [X.] [X.] 1984, 152; [X.], 854; vgl. auch [X.]/[X.] aaO, § 756 Rdn. 7; [X.].ZPO/[X.] aaO, § 756 Rdn. 12, 29).
c) Nach den Feststellungen des [X.] ist der Schuldner in dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteil zur Zahlung von 1.480 • nebst Zinsen verurteilt worden, Zug um Zug gegen Rückgabe lediglich eines anhand der Fahrgestellnummer zu [X.]. Diesen Gegenstand hat der Gläubiger dem Schuldner am 22. April 2004 tatsächlich angeboten. Ein bestimmter Zustand des Fahrzeugs wird weder im [X.] noch in den [X.] gefordert. Auf dieser Tatsachengrundlage kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden, daß der von dem Vollstreckungsgläubiger an den Schuldner zurückzugebende PKW fahrbe-reit sein muß. Eine solche Annahme läßt sich auch nicht aufgrund einer Ausle-gung des in Rede stehenden Vollstreckungstitels gewinnen, da es hierfür - wie das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt hat - an konkreten [X.] fehlt. - 7 - II[X.] Danach war die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Kosten-folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.]

Meta

I ZB 7/05

07.07.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. I ZB 7/05 (REWIS RS 2005, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2698

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