LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az. 10 O 14/21

10. Zivilkammer | REWIS RS 2022, 1847

UNTERLASSUNG DSGVO

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Gegenstand

Kein Unterlassungsanspruch wegen (unions)rechtswidriger Datenverarbeitung; keine Anwendbarkeit der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger gibt an, als Verbraucher bei der [X.] im Jahre 2020 Haushaltswaren im Onlineshop unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift bestellt zu haben. Die Beklagte betreibt die Internetseiten [xxx]. Nähere Angaben zum Bestellvorgang hat der Kläger nicht gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass auf den Websites der [X.] eine Vielzahl von gravierenden Datenschutzrechtsverletzungen festzustellen seien und eine unzuverlässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erfolgt sei. Die Beklagte habe bewusst Schadsoftware in ihrer Seite eingebunden, die den [X.] des [X.] dahin manipuliere, dass personenbezogene Daten des [X.] nicht nur unzulässig von der [X.] selbst verarbeitet würden, sondern auch irrevisibel an ausländische Drittunternehmen weitergeleitet würden, um das [X.] des [X.] sowie Daten über seinen Rechner und Internetanschluss auszuspähen und hieraus umfassende Persönlichkeitsprofile zu erstellen (so genannte Tracker). Auch habe die Beklagte im Rahmen einzelne dieser Tracker einwillligungsbedürtige Cookies auf dem Rechner des [X.] ohne Einwilligung gespeichert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm deshalb ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung ([X.]) zustehe. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 26 [X.] (gemeinsame Verantwortlichkeit) vor und ein Verstoß gegen Art. 44 [X.] (Drittland-Übermittlung).

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Websites oder jeweils Subdomains oder Unterseiten hiervon mit einem der folgenden Dienste in der Weise auszuliefern, dass beim Seitenaufruf personenbezogene oder -beziehbare Daten des [X.] - wie dessen IP-Adresse - an den jeweiligen Betreiber dieser Dienste oder von diesen hierzu Beauftragte übermittelt werden, es sei denn, der Kläger hat hierin im Sinne des Art. 4 Nr. 11 [X.] zuvor eingewilligt:

a) Google Tag Manager

b) Google Analytics

c) Google Fonts

d) Google Recaptca

e) Google Optimize

f) Doubleclick

g) Youtube

h) Facebook

i) Pinterest

j) Taboola

k) Fonts Awesome

l) Fonts.com

m) Bing Ads

n) Cquotient

o) Amplify

p) Trbo

q) Zenloop

der [X.] für jede Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jedoch insgesamt max. 2 Jahre Ordnungshaft anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der [X.] zu vollziehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt, dass der Kläger die angeblich stattfindende Verarbeitung seiner Daten nicht hinreichend konkret dargelegt habe und sie auch unzutreffend beschrieben habe. Der Kläger nenne weder ein konkretes Datum seiner angeblichen Bestellung noch einen konkreten Onlineshop, indem er eine solche Bestellung getätigt und aus dessen Anlass eher eine Website der [X.] besucht haben wolle, Die Klage sei bereits aufgrund ihrer fehlenden Bestimmtheit unzulässig, Außerdem ergebe sich keine Anspruchsgrundlage, da die [X.] zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sperre. Insbesondere könne er sich nicht auf § 1004 BGB stützen, da die [X.] als vollharmonisiertes Unionsrecht ein eigenes abschließendes Sanktionsregime vorsehe.

Entscheidungsgründe

1

I. Die Klage ist unzulässig. Der Klageantrag ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2

Die personenbezogenen Daten sind nicht näher bestimmt, was nicht ausreichend ist, (vgl. [X.], Beschluss vom 21.4.2021, [X.]. 4 W 139/21). Das dortige Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein Unterlassungsantrag so bestimmt gefasst sein müsse, dass der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] - und Entscheidungsbefugnis des Gerichtes klar umrissen sein müsse und der Beklagte erkennen könne, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung sich ergeben. Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dürfe grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden.

3

Das erkennende Gericht teilt diese Ansicht. Bereits der reine Begriff der IP-Adresse ist zu unbestimmt. Auch bei den personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten fehlt eine Konkretisierung. In dieser Allgemeinheit erscheint dem Gericht keine Vollstreckungsfähigkeit des Antrags gegeben.

4

II. Die Klage ist auch unbegründet.

5

1. Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, wann er was in welchem konkreten Onlineshop der Beklagten bestellt haben will und ob es sich um einen allgemeinen Suchaufruf gehandelt hat oder ob Verstöße bei der konkreten Bestellung aufgefallen sind. Insbesondere wenn er geltend macht, dass seine Daten an bestimmte unter a) bis q) in seinem Antrag aufgelisteten Betreiber weitergeleitet worden seien, müssen sich irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Diesbezüglich bedarf es ein Mindestmaß an Informationen, so dass die Behauptung überhaupt nachvollziehbar ist. Denn grundsätzlich muss jemand, der Unterlassung von einem anderen verlangt, nachweisen, dass die beanstandete Handlung überhaupt stattgefunden hat. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom [X.] ([X.]. 29 d.A.) darlegt, geht der Kläger selbst von einer objektiven Klagehäufung aus und dass die [X.] hinsichtlich der genannten Dienste nicht alternativ, sondern kumulativ gestellt werden. Damit muss die Einbindung jeden Dienstes jeweils substantiiert dargelegt werden. Es reicht keinesfalls alle möglichen und denkbaren Betreiber aufzulisten, um der Darlegungslast nachzukommen.

6

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin (vgl. Schriftsatz vom 28 10.2021, [X.]. 158 d. A.), dass auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, dass die verwendete IP-Adresse (dynamische IP-Adresse?) eine Identifikation des [X.] überhaupt ermöglicht.

7

Es zeigt sich hier sehr deutlich, dass es dem Kläger wohl nicht um eine konkrete Betroffenheit geht und er seine personenbezogenen Rechte verletzt sieht, sondern um eine grundsätzliche abstrakte Klärung. Dies zeigt sich bereits darin, dass es in dem vorliegenden Fall offenbar keinerlei vorgerichtlichen Schriftverkehr gegeben hat, bei dem auch selbstverständlich bestimmte Mindestangaben erforderlich sind, damit sich die [X.] überhaupt verteidigen kann.

8

2. Im Übrigen scheitert der Antrag des [X.] daran, dass der Kläger für seinen Anspruch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Ausdrücklich verlangt der Kläger Unterlassung und bezieht sich inhaltlich auf Normen, die sich in der [X.] finden. Die [X.] sieht allerdings gerade keinen Unterlassungsanspruch vor. Sofern er sich auf die Art. 6 und Art. 44 [X.] bezieht, handelt es dabei gerade nicht um Anspruchsgrundlagen. Für einen zivilrechtlichen Anspruch reicht jedenfalls nicht aus, dass es Vorschriften im Sinne von Erlaubnis- oder Verbotsnormen gibt, sondern dass es muss Norm geben, die für den Einzelnen einen subjektiven Anspruch formuliert und damit als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs herangezogen werden kann.

9

Die Anspruchsgrundlage, die die [X.] vorsieht, ist der Art. 17, der aber nicht das klägerische Begehren abdeckt, da es dem Kläger nicht um das Recht auf Löschung seiner Daten geht. Die Entscheidungen, die er für seinen Anspruch anführt, so z.B. [X.], Urteil vom 27. 7. 2020, [X.]. [X.] 405/18 beschäftigen sich im Gegensatz zu seinem Begehren jedoch genau mit diesem Anspruch gemäß Art. 17 [X.]. In diesem Fall, den der Kläger zur Begründung angeführt hat, ging es jedoch um die Voraussetzungen eines [X.] gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes (Entfernung von links aus Suchergebnislisten) und gerade nicht um einen Unterlassungsanspruch.

10

Einen Unterlassungsanspruch, so wie ihn der Kläger geltend machen will, kennt die [X.] nicht.

11

a) Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass hier § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 [X.] gelten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Ein dem § 1004 BGB vergleichbaren Unterlassungsanspruch sehen die Regelungen der [X.] nicht vor. Bei der [X.] handelt es sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem eigenen, abschließenden Sanktionssystem. Art.79 Abs. 1 [X.] regelt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleiben lediglich verwaltungsgerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehört nicht dazu. Damit gibt es eine Sperrwirkung.

12

Eine entsprechende Öffnungsklausel in der [X.] fehlt also, die eine Erweiterung der betroffenen Rechte durch den nationalen Gesetzgeber oder Gerichte erlauben würde. Eine solche Öffnungsklausel wäre aber erforderlich, da es sich um voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht handelt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der [X.] weder einen weiterreichenden noch einen geringeren Schutz vorsehen dürfen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig. Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlagen der [X.] grundsätzlich als abschließend anzusehen sind.

13

b) Auch der [X.], auf den sich der Kläger auf im Schriftsatz vom [X.] ([X.].118 d.A.) beruft, führt nicht dazu, dass entgegen diesen allgemeinen Grundsätzen im Unionsrecht eine Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche zu bejahen ist. Subjektive Ansprüche bedürfen auch nach der [X.] Rechtsordnung grundsätzlich gesonderter Anspruchsgrundlagen. Auch wenn das [X.] Datenschutzrecht dem Zweck dient, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass jeder ein individuelles Klagerecht bekommen muss. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit hat, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die genau die Aufgabe hat, entsprechende Fragestellungen einer Klärung zuzuführen. Denn die Person, die der Auffassung ist, dass ihre Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet worden seien, hat die Möglichkeit gemäß Art. 79 [X.] aufsichtsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen anzuregen, auch wenn ihr kein Anspruch auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde zustehen mag. Eine Rechtsschutzlücke, die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB begründen könnte, liegt damit nicht vor.

14

c) Der Kläger vermag für seine Ansicht auch keine höchstrichterliche Entscheidung heranzuziehen. Auch die von ihm im Schriftsatz vom 7.1.2022 zitierte Entscheidung des [X.] vom [X.], [X.]. I ZR 207/19 stützt seine Auffassung nicht. In dieser Entscheidung geht es um einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Rechts am eigenen Namen. In dieser Entscheidung erwähnt der [X.] ([X.]) zwar ausdrücklich die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es dahingestellt habe sein lassen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch angesichts des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der [X.] weiterhin aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG ableiten lasse oder inzwischen auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 [X.]. Der [X.] trifft selbst aber auch keine Entscheidung in dem Sinne, dass ein Anspruch gemäß 1004 analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 [X.] bestehe. Dies brauchte der [X.] in seiner Entscheidung auch nicht, da er grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB und 22, 23 KUG geprüft hat.

15

d) Im Übrigen würde nach Auffassung des Gerichts selbst bei fehlender Sperrwirkung kein Unterlassungsanspruch gegeben sein. Mit § 1004 BGB analog können nicht beliebige quasinegatorische Unterlassungs- und [X.] begründet werden. Einen solchen Schutz können nur Rechtspositionen genießen, die dem Eigentum funktional entsprechen, da die spezifische Funktion von § 1004 BGB gerade im Schutz des [X.] liegt. Das Recht an den eigenen Daten entspricht dem Eigentum funktional nicht, da das Eigentum für den Eigentümer ein umfassendes Ausschließungs- und Nutzungsrecht begründen nach § 903 BGB. Personenbezogene Daten sind jedoch nicht in diesem Sinne absolut geschützt, da der von der Datenverarbeitung betroffenen Person kein absolutes Recht an ihren Daten zusteht, sie also keine umfassende Nutzungs- und [X.] hat (vgl. dazu [X.] Kommentar, 8.Auflage 2020, § 1004 BGB, [X.]).

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Rechts zu tragen hat.

17

[X.] zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Meta

10 O 14/21

22.01.2022

LG Wiesbaden 10. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

§§ 823, 1004 BGB

Zitier­vorschlag: LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az. 10 O 14/21 (REWIS RS 2022, 1847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1847

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Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung


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VI ZR 405/18

I ZR 207/19

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