Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 175/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9409

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 11. Februar 2010 in dem Mahnverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 121 Abs. 2 Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. [X.], [X.]uss vom 11. Februar 2010 - [X.]/07 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des M. Er hat für die beabsichtigte Gel-tendmachung einer Forderung des Schuldners im Mahnverfahren die Gewäh-rung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtig-ten beantragt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt, den weitergehenden Antrag auf Bestellung eines Ver-fahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 1 - 3 - Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 3 1. Das [X.] hat ausgeführt, im Hinblick auf den fehlenden An-waltszwang im Mahnverfahren sei ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheine. Im Mahnverfahren sei dies regelmäßig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch müsse lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenständlich individualisiert werden. Die Antragstellung sei durch den strengen [X.] vorgegeben. Im Übrigen werde die Ausfüllung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Hinzu [X.], dass der Antragsteller als Rechtsanwalt umso leichter in der Lage sein dürfte, den Mahnbescheidsantrag ohne fremde Hilfe auszufüllen. 4 Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit komme eine An-waltsbeiordnung nicht in Betracht. Das Mahnverfahren weise keine [X.] Anträge auf. Zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides werde der Antragsgegner nicht gehört. Nach Erlass eines Mahnbescheides werde bei [X.] eines Widerspruchs das Verfahren auf entsprechende Antragstellung an das zuständige Streitgericht abgegeben oder es werde auf Antrag des [X.] ohne weitere Anhörung des Antragsgegners ein [X.] erlassen. 5 - 4 - 2. Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmäch-tigten nicht erforderlich ([X.] 1999, 301; [X.], [X.]. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07, zitiert nach juris; [X.] Rpfle-ger 1994, 170; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prüt-ting/[X.], ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; [X.]/[X.]-ZPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 12; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 121 Rn. 13; [X.] NJW 1991, 2070, 2071; a.[X.], [X.]. v. 22. September 2005 - 6 [X.], zitiert nach juris). Zur Begründung wird aus-geführt, an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen [X.] die Antragsstellung re-gelmäßig keine Schwierigkeiten aufweise ([X.] aaO). 6 3. Diese Auffassung ist zutreffend. 7 a) Nach § 121 Abs. 2 1. Fall ZPO ist im Verfahren ohne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die [X.] dies beantragt und die [X.] durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnah-men in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönli-chen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab ([X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.]a ZB 124/03, NJW 2003, 3136; v. 10. Dezember 2009 - [X.], Rn. 9). 8 - 5 - Für das Mahnverfahren ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig zu verneinen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbe-scheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens [X.] besonderen Rechtskenntnisse oder geschäftlichen Erfahrungen (vgl. [X.] 1997, 1068). Auch eine ungewandte [X.] wird deshalb regel-mäßig in der Lage sein, sich dieses Verfahren ohne anwaltliche Beratung nutz-bar zu machen ([X.] aaO). 9 Besondere Umstände, etwa wenn die [X.] in persönlichen oder ge-schäftlichen Angelegenheiten völlig ungewandt ist (vgl. [X.] aaO), die eine anderweite Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Angesichts der Tätigkeit des Antragsstellers als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter ist hierfür ohnehin kein Raum. 10 b) Der Umstand, dass sich der Anspruchsgegner durch einen Rechtsan-walt vertreten lässt, ist gleichfalls nicht geeignet, die Beiordnung eines [X.] zu begründen. 11 Allerdings ist nach § 121 Abs. 2 2. Fall ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Bestimmung, die Ausdruck des auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Grundsatzes der Waffen-gleichheit ist ([X.] NJW 1988, 2597), bezieht sich jedoch nicht auf das Mahnverfahren, das lediglich eine formale Gegnerschaft aufweist ([X.] aaO). Die Entscheidung, ob für den Fall des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt wird (§ 696 Abs. 1 ZPO), kann jeder [X.] selbst treffen. Sie ist auch nicht vom Verhalten des Antragsgegners abhängig. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, eine Erwiderung des Antragstellers im Mahnverfahren ist nicht vorgesehen. Zudem kann der Antrag 12 - 6 - auf Durchführung des streitigen Verfahrens seitens des Antragstellers bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt werden, was in der Regel auch geschieht ([X.]/Vollkommer, aaO § 696 Rn. 1). Die kontradiktorische Auseinanderset-zung der Antragsparteien wird nicht im Mahnverfahren, sondern im nachfolgen-den Streitverfahren ausgetragen. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 07-1884152-06-N - [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 3 T 374/07 -

Meta

IX ZB 175/07

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 175/07 (REWIS RS 2010, 9409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 175/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.