LG München I, Urteil vom 07.11.2019, Az. 7 O 10831/19

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Gegenstand

Anordnung eines Übertragungsverbots im einstweiligen Verfügungsverfahren


Tenor

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, über das deutsche Patent ... zu verfügen, insbesondere Eigentums- und/oder Inhaberrechte sowie Nutzungsrechte an dem deutschen Patent ... an Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, sofern es sich hierbei nicht um die Antragstellerin handelt.

2. Es wird die Sequestration des deutschen Patents ... angeordnet.

3. Herr Patentanwalt ... aus der Sozietät Patentanwälte ..., wird als Sequester bestellt.

4. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 €.

6. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.

Tatbestand

(§ 313 b Abs. 3 ZPO)

A.- Die Antragstellerin hat folgende Tatsachen iSd § 294 ZPO glaubhaft gemacht, die im Übrigen wegen § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden gelten:

I. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der .... Der Antragsgegner war von 1996 bis 2013 der Geschäftsführer der Komplementärin der ... (AST 2 bis AST 8).

Am 12.03.2015 wurde das Patent ... (im Folgenden Verfügungspatent) angemeldet; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.3.2019 veröffentlicht (AST 11). Als Patentinhaber und Erfinder ist der Antragsgegner eingetragen.

II. Die Möglichkeit, den Energiespeicher an der Sensorbasis berührungslos laden zu können, erfand Dipl.-Ing. (FH) ... in den Jahren 2010 und 2011. Er teilte diese dem Antragsgegner in E-Mails mit (eidesstattliche Versicherungen AST 10, AST 16, E-Mail AST 17, AST 22, AST 23). Dipl.-Ing (FH) ... fasste am dem 20.04.2011 gegenüber dem Antragsgegner die wesentlichen Aspekte seiner Erfindung zusammen und empfahl eine Anmeldung (AST 22). Eine Freigabe der gemeldeten Erfindung gegenüber Dipl.-Ing. (FH) ... (AST 10) wurde nicht erklärt. Herr Dipl.-Ing. (FH) trat etwaige ihm zustehende Rechte an der dem Verfügungspatent zugrunde liegenden Erfindung an die Antragstellerin abgetreten. Die Antragstellerin nahm die Abtretung an (AST 25).

III. Am 5.7.2019 erhielt Herr ... von dem Antragsgegner „...“-Nachrichten (AST 26), die auszugsweise lauten wie folgt:

„Hier ein interessanter Artikel in der September Ausgabe .... Vielleicht ist das für Euch interessant.

... hat schon Kontakt mit mir aufgenommen.“

IV. Die Antragstellerin nahm Kenntnis von der Offenlegung der Anmeldung und später von der Veröffentlichung der Patenterteilung. Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung ließ die Antragstellerin die Einzelheiten der Erfindungshistorie von externen Patentanwälten überprüfen (AST 10).

Das DPMA hatte zuvor bereist am 13.11.2015 die Patenterteilung mit Blick auf die ... in Frage gestellt (AST 13).

B Darüber hinaus gilt nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO die Behauptung der Antragstellerin als zugestanden, der Antragsgegner bemühe sich derzeit ernsthaft um die monetäre Verwertung des Verfügungspatents (S. 18 Antragsschrift),.

C. Verfahrensgeschichte:

Die Antragstellerin hat am 2.8.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom 8.8.2019 hat die Kammer entschieden, über den Antrag mündlich zu verhandeln (Bl. 29 d. A.). Sie hat Termin auf den 10.10.2019 bestimmt (Bl. 30 d. A.). Die Ladung zum Termin ist an den Antragsgegner (nebst Antragsschrift mit Anlagen, Verfügungen vom 5.8./ 6.8. und den Beschluss vom 8.8.2019) per Einschreiben mit internationalem Rückschein übersandt worden (Bl. 33, 36 d. A.). Ein Zustellnachweis ist bis zum Termin nicht zur Akte gelangt. Die Sendungsverfolgung durch Eingabe der „Tracking Number“ bei ... Post hat vor dem Termin ergeben, dass das Schreiben dort am 11.09.2019 eingegangen und am 13.09.2019 (erfolglos) versucht worden sei, an den Beklagten zuzustellen.

Am 14.10.2019 ist bei dem Landgericht München I ein Umschlag eingegangen, der die zuzustellenden Unterlagen enthalten hat. Er ist zweimal mit dem Stempelaufdruck „Unclaimed“ versehen. Laut Internetauskunft der ... Post vom 31.10.2019 (Bl. 51/54 d. A.) sind die zuzustellenden Unterlagen ab dem 14.09.2019 zur Abholung bereit gewesen. Außerdem ist dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass er die Abholung der Sendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sicherstellen möge (Screenshot Bl. 54 d. A.).

Entscheidungsgründe

(§ 313 b Abs. 3 ZPO)

A.- Der Erlass eines Versäumnisurteils ist statthaft, § 331 Abs. 1 ZPO.

I. Der Antragsgegner ist im Termin nicht (durch einen Rechtsanwalt vertreten) erschienen, § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO.

II. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO steht dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen. Denn der Beklagte gilt als rechtzeitig geladen.

1. Ob eine Zustellung in ... ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, richtet sich nach § 183 Abs. 2 S. 1, S. 2 ZPO iVm dem Deutschbritischen Rechtshilfeabkommen vom 20.03.1928 (Geimer/Schütze-Bülow, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 57. EL Juni 2019, A. II. „...“). Nach dessen Art. 6 ist eine Zustellung per Post erlaubt. Wird eine Zustellung per Post gewählt, soll nach § 183 Abs. 2 S. 2 ZPO die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Die Rechtsfolgen einer Unzustellbarkeit der Sendung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist, in dem zugestellt werden soll, sofern völkerrechtlich keine Sonderregelung getroffen ist (MüKoZPO-Häublein, § 183 ZPO Rn. 8 mwN). Das Deutschbritische Rechtshilfeabkommen enthält insofern keine Regelung für den Fall der Unzustellbarkeit einer Sendung.

Im Falle einer Ersatzzustellung durch Niederlegung gilt die Zustellung nach deutschem nationalen Recht mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als erfolgt, § 181 Abs. 1 S. 4 ZPO.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall gilt die Zustellung als ordnungsgemäß bewirkt und damit als erfolgt.

Eine Zustellung in ... mittels Einschreibens mit Rückschein lässt das Deutschbritische Rechtshilfeabkommen zu. Nach dem dann anwendbaren nationalen deutschen Recht gilt die Zustellung der Ladung zum Termin am 14.09.2019 als erfolgt. Am 14.9.2019 hat der Antragsgegner die Zustellnachricht erhalten, was für Zustellung ausreicht.

3. § 217 ZPO ist gewahrt. Die Ladung fand rechtzeitig vor dem Termin statt, nämlich ca. 3,5 Wochen vorher.

III. Auch § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert den Erlass eines Versäumnisurteils nicht.

§ 274 Abs. 3 S. 2 ZPO findet im einstweiligen Verfahren keine Anwendung (BeckOK ZPO-Bacher, § 274 ZPO Rn. 4; MüKoZPO-Prütting, § 274 ZPO Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Ladung gilt als dem Antragsgegner 3,5 Wochen vor dem Termin als zugestellt. Das war - mangels Anwendbarkeit des § 274 Abs. 3 S. 2 ZPO - auch in Hinblick auf die Anreise aus ... ausreichend zur Wahrung der Antragsgegnerrechte.

B Der Verfügungsantrag ist zulässig. Das Landgericht München I ist sachlich/funktional (§ 143 Abs. 1 PatG) und international/örtlich (§ 32 ZPO analog) als Gericht der Hauptsache zuständig.

C. Der Antrag ist auch begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. Sie sind schlüssig vorgebracht.

I. Der Verfügungsanspruch ist gegeben.

1. Das Verfügungspatent betrifft eine Vorrichtung (Anspruch 1) und ein Verfahren (Anspruch 2) zum berührungslosen dreidimensionalen Vermessen von Bauteilen.

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Automatisierungstechnik.

Das Verfügungspatent erläutert, dass im Stand der Technik aus der ... eine Vorrichtung zum berührungslosen dreidimensionalen Vermessen von Bauteilen bekannt gewesen sei. Vermessen werde mittels eines scannenden Verfahrens, [0002].

Das Verfügungspatent kritisiert hieran (implizit) die Menge der zu übertragenden Daten und die Unsicherheiten bei der Übertragungssicherheit mittels einer Kabelverbindung, [0006], [0008], [0009], [0010], [0013], und stellt sich die Aufgabe, Vorrichtung und Verfahren zum berührungslosen dreidimensionalen Vermessen von Bauteilen zu verbessern, [0003].

Hierzu schlägt es eine Vorrichtung nach Anspruch 1 und ein Verfahren nach Anspruch 2 vor.

2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 8 S. 1, S. 2 PatG, und damit für einen Verfügungsanspruch, glaubhaft gemacht.

a. Glaubhaft gemacht und aufgrund der Säumnislage als zugestanden anzusehen ist, dass die verfügungspatentgemäße Lehre nur insoweit über den Stand der Technik aus der ... hinausgeht, als sie eine berührungslose Energieübertragung offenbart (... AST 12, Prüfbescheid DPMA AST 13, ursprüngliche Patentenansprüche AST 14). Das ist mithin die Erfindung im Sinne des § 8 S. 1 PatG.

b. Die berührungslose Energieübertragung hat Dipl.-Ing. (FH) ... erfunden - das ist glaubhaft gemacht (AST 10) und als zugestanden anzusehen.

c. Berechtigt iSd § 6 S. 1 PatG hieran ist die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der ... (AST 2 bis AST 8), die die Erfindung von Dipl.-Ing. (FH) ... nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG in Anspruch genommen hat. Jedenfalls ist sie aus AST 25 berechtigt. Damit ist sie auch aktivlegitimiert.

d. Der Antragsgegner ist zur Anmeldung des Verfügungspatents nicht berechtigt gewesen, §§ 8, 6 S. 1 PatG.

Nicht ihm (sondern der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin) ist die Erfindung von Dipl.-Ing. (FH) ... als Erfinder übertragen worden.

e. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie, jedenfalls aber Dipl.-Ing. (FH) ..., im Zeitpunkt der Anmeldung im Besitz der fertigen Erfindung war. Im Übrigen ist dies als zugestanden anzusehen.

f. Die Erfindung des Zeugen ... (die berührungslose Energieübertragung) ist mit der angemeldeten Erfindung wesensgleich, d.h. Aufgabe und Lösung des Verfügungspatents und der Erfindung des Zeugen ... sind im Wesentlichen deckungsgleich. Das ist, wie unter a.- dargelegt, glaubhaft gemacht, und im Übrigen als zugestanden anzusehen, weil die technischen Lehren insofern übereinstimmen (vgl. Antragsschrift Seite 19).

g. Dass auf die Anmeldung hin das Verfügungspatent erteilt worden ist, ist schließlich mit AST 11 belegt und gilt des Weiteren als zugestanden. Der Antragsteller ist als Patentinhaber eingetragen und damit passivlegitimiert.

3. Die Kammer übt das ihr eingeräumte Ermessen (§ 938 Abs. 1 ZPO) unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dahingehend aus, dass sie zur Sicherung des Übertragungsanspruchs aus § 8 S. 1, S. 2 PatG dem Antragsgegner antragsgemäß untersagt, über das Verfügungspatent zu verfügen (mit Ausnahme von Verfügungshandlungen gegenüber der Antragstellerin).

Auch die Sequestration ist antragsgemäß anzuordnen, § 938 Abs. 2 ZPO, und ein Sequester zu bestellen. Die Sequestration dient der Wahrung der Rechte der Antragstellerin.

II. Der Verfügungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht und als zugestanden anzusehen.

Die Sache ist dringlich, d.h. es besteht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 935 ZPO.

1. Dringlichkeit setzt voraus, dass der Antragstellerin ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung erster Instanz nicht zuzumuten ist (Zigann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Aufl. 2012, § 11 Rn. 315). Die im Bezirk des Oberlandesgerichts München in Verletzungsverfahren zu beachtende Dringlichkeitsfrist von 1 Monat (ab Kenntnis von Tat und Täter) (vgl. Zigann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Aufl. 2012, § 11 Rn. 317 mwN) gilt in Vindikationsfällen nicht; der Erfinder darf gleichwohl nicht zu lange nach Kenntnis der Entlehnung zuwarten (Werner, GRUR-Prax 2019, 149, 151 m.w.N.), um die Dringlichkeit nicht selbst zu widerlegen.

2. Hiernach ist nicht von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch die Antragstellerin auszugehen. Sie hat innerhalb von rund 5 Monaten nach Patenterteilung und weniger als 1 Monat nach Erhalt der Nachricht AST 26 den Antrag eingereicht. Unschädlich ist, dass sie nicht bereits nach Offenlegung der Anmeldung gegen den Antragsgegner vorgegangen ist. AST 13 belegt, dass das DPMA die Patenterteilung zunächst infrage gestellt hat. Die Antragstellerin durfte mit einer gerichtlichen Verfolgung ihres Vindikationsanspruchs abwarten, ob/ bis das Verfügungspatent erteilt worden ist. Ebenso wenig ist der Umstand dringlichkeitsschädlich, dass sie nach der Veröffentlichung der Patenterteilung noch 5 Monate zuwartet hat. Die erst mit Patenterteilung erforderliche Aufklärung der Erfindungshistorie nimmt - gerichtsbekannt - einige Zeit in Anspruch, zumal die Vorgänge immerhin schon rund 8 Jahre zurückliegen. Im Übrigen ist als zugestanden anzusehen, dass der Antragsgegner (erst) nach Patenterteilung Bestrebungen offenbart hat, das Verfügungspatent zu verwerten. Erst mit Erhalt der Nachricht AST 26 Anfang Mai 2019 hat die Antragstellerin von einer bevorstehenden Verwertungsaktivität des Antragsgegners ausgehen müssen, die jedenfalls einen (ggf. neuen) dringlichkeitsbegründenden Umstand geschaffen hat. Hiernach ist sie zügig (innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachricht AST 26) mittels des hiesigen Antrags gegen den Antragsgegner vorgegangen.

Die Sache ist auch im Übrigen dringlich. Denn es ist als zugestanden anzusehen, dass der Antragsteller sich derzeit ernsthaft um die monetäre Verwertung des Verfügungspatents bemüht. Daher ist zu erwarten, dass durch den Erlass dieser einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile in Bezug auf das Rechtsverhältnis abgewendet werden, bzw. die Vereitelung/ wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung verhindert wird (Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 940 ZPO Rn. 64). Das gilt - mit Blick auf ihre Zuliefererstellung - insbesondere im Falle einer Übertragung an einen Geschäftspartner. Im Interesse der Antragstellerin ist eine möglichst zeitnahe Entscheidung, um den Verfügungsanspruch nicht durch Zeitablauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wirtschaftlich zu schwächen (zB OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 212) oder faktisch in seiner Durchsetzbarkeit zu beeinträchtigen.

Auch die erforderliche Interessenabwägung fällt vor diesem Hintergrund zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Kammer stellt in ihre Erwägungen ein, dass mit Blick auf die erforderlichen Auslandszustellungen ein Hauptsacheverfahren mehr Zeit als üblich in Anspruch nehmen wird (dazu Voß, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage 2018, § 940 ZPO Rn. 98 mwN). Dem Antragsgegner andererseits könnten im Falle einer - materiellrechtlich falschen - einstweiligen Verfügung wirtschaftliche Nachteile durch die Unterlassungsverfügung entstehen. Insbesondere könnten zeitliche Verzögerungen eines Geschäftsabschlusses oder die Abstandnahme eines Geschäftspartners von einem geplanten Geschäft erfolgen. Monetären Schäden kann indes durch einen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO, insbesondere mit Blick auf die angeordnete Sicherheit, begegnet werden.

D. Kosten:

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

E. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Es gilt § 938 Abs. 1 ZPO. Die Kammer übt das ihr eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass sie vorliegend eine Sicherheitsleistung anordnet, die sich in der Höhe am Streitwert orientiert. Eine Sicherheitsleistung ist bei Patentstreitsachen auch in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig anzuordnen, um einer Ungleichbehandlung mit Hauptsacheverfahren entgegenzuwirken (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl. 2019, Kap. G Rn. 78 Zigann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Aufl. 2012, § 11 Rn. 333).

Die Sicherheitsleistung bezieht sich nur auf mögliche Ansprüche des Antragsgegners, nicht auf die Kosten (oder den Vorschuss) der Sequestration. Vorschusspflichtig für die Sequestration ist die Antragstellerin (Cepl/Voß-Voß, § 938 ZPO Rn. 9).

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

7 O 10831/19

07.11.2019

LG München I

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG München I, Urteil vom 07.11.2019, Az. 7 O 10831/19 (REWIS RS 2019, 1793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1793

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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