Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 18.05.2022, Az. VIII ZR 9/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3070

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Gegenstand

Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen Höchstbetrag


Leitsatz

1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

2. Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - Zivilkammer 67 - vom 9. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des [X.] ([X.]) für den Bereich der [X.] verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d [X.] in Verbindung mit der [X.] vom 28. April 2015, in [X.] getreten am 1. Juni 2015) geltend.

2

Zwischen der Beklagten und den Mietern M.     S.     , [X.], [X.]und [X.](im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. Mai 2019 ein Mietverhältnis über eine 109,06 m2 große Wohnung, die gemäß der [X.] in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.405 €. Der [X.] ist eine Anlage beigefügt, in der die Beklagte erklärt: "Bei dem Abschluss dieses Mietvertrages handelt es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Mietsache".

3

Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internetseite "www.w.         .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von [X.], des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 [X.] fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab.

4

Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben.

5

Am 19. Januar 2020 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der [X.]), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die [X.] [heute [X.]], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der [X.] [heute [X.]] genehmigt".

6

Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 [X.] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. [X.]) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.

7

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" erhoben und die Rückzahlung von 761,26 € Miete für den Monat März 2020 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.976,64 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung Auskünfte erteilt hat, hat die Klägerin das Auskunftsverlangen für erledigt erklärt und insoweit die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt.

8

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des [X.] abgewiesen. Den Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für den Monat März 2020 hat das Amtsgericht der Klägerin in Höhe von 588,14 € nebst Zinsen und den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zugesprochen.

9

Die auf das Feststellungsbegehren und den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.930,18 € (insgesamt 2.077,74 €) nebst Zinsen beschränkte Berufung der Klägerin, ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt hat, ist die Klage vom [X.] insgesamt abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision hat Erfolg.

Über das [X.]echtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.).

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das [X.]evisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Während die Berufung der [X.]n begründet sei, habe die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das [X.]echtsmittel der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die [X.] Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem [X.] Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "[X.]" nicht evident, denn auch der [X.]. Zivilsenat des [X.] habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]evisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 [X.], § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 [X.] nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das [X.]echtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des [X.] hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab.

Nach der [X.]echtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erteilte [X.] jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus.

Die Mieter der [X.]n hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Ausweislich der zu den Akten gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei sie ausdrücklich mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche [X.]eaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese hätte sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt.

Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die [X.]ückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige [X.]ückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im [X.] auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei.

Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der [X.]n abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die [X.]ückforderung überzahlter Miete für nur einen Monat sowie die anteilige [X.]ückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebührenstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststellungsklage" mit 31.972,92 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon.

Zwar habe der [X.] ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des [X.], die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. [X.] Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt der Mieter erhobenen Ansprüche auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsbegehrens (§ 556g Abs. 3 [X.]), auf [X.]ückzahlung zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) und auf die Erstattung von weiteren, über die vom Amtsgericht zuerkannten hinausgehenden vorgerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF nebst Zinsen nicht verneint werden.

1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht bereits daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 [X.] erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das [X.] vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 [X.] gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden [X.] der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, aaO [X.]n. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 292/19, [X.], 488 [X.]n. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - [X.] Z[X.] 123/21, [X.], 378 [X.]n. 20 ff.; [X.] Z[X.] 122/21, [X.] Z[X.] 124/21, [X.] Z[X.] 196/21 und [X.] Z[X.] 220/21, jeweils juris [X.]n. 19 ff.; vom 30. März 2022 - [X.] Z[X.] 121/21, juris [X.]n. 18 ff., sowie [X.] Z[X.] 358/20, [X.] Z[X.] 256/21, [X.] Z[X.] 277/21, [X.] Z[X.] 279/21 und [X.] Z[X.] 283/21; jeweils unter [X.] und zur [X.] bestimmt). Darauf wird Bezug genommen.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der [X.]n für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 [X.]) nach § 134 [X.] nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w.         .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen [X.]echtsdienstleistungen von der [X.]egistrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des [X.] vom 10. August 2021 ([X.] 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu.

Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 [X.] sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF erteilte Befugnis zur Erbringung von [X.]echtsdienstleistungen im Bereich der [X.] (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 ([X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 120/19, juris [X.]n. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 24 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 25 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 43 ff.).

a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht damit begründet werden, die [X.]ückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des [X.] beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die [X.]ückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst [X.], Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris [X.]n. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - [X.] Z[X.] 133/20, juris]; später aufgegeben durch [X.], Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris [X.]n. 4).

Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der [X.]echtsprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 ([X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 162) entschieden hat, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem [X.]ügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen.

Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der [X.] anzusehen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine [X.]eaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen [X.]üge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf [X.]ückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender [X.]ückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, aaO [X.]n. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 31/19, [X.], 645 [X.]n. 26 ff.; [X.] Z[X.] 121/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 128/19, juris [X.]n. 27 ff.; [X.] Z[X.] 129/19, [X.], 1619 [X.]n. 27 ff.).

b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.

aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 [X.] im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible [X.]echtsnormen von dem [X.]evisionsgericht frei auszulegen sind (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 3. Dezember 2014 - [X.] Z[X.] 224/13, [X.], 79 [X.]n. 16; vom 23. August 2018 - [X.], NJW 2019, 47 [X.]n. 16; vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.]Z 222, 240 [X.]n. 39; vom 10. Juni 2020 - [X.] Z[X.] 289/19, [X.], 1840 [X.]n. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der Gesichtspunkt, dass die [X.]ückzahlungsforderung der Klägerin - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 9; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom [X.]evisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht [X.]echtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der [X.]evision gerügte [X.] unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. [X.]spr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - [X.] Z[X.] 93/20, juris [X.]n. 44; vom 28. April 2021 - [X.] Z[X.] 22/20, NJW-[X.][X.] 2021, 1017 [X.]n. 35; jeweils mwN). Solche [X.]echtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen.

bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im [X.] sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Ein Auftrag zur Forderungsabwehr ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt" übernehme. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft.

(1) Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges [X.]ückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere [X.]ückforderungsansprüche gegen die [X.] zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 162; ebenso [X.], [X.], 2049, 2054 f.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 10 [X.]n. 45p; siehe auch [X.], [X.], 321, 323; anders [X.], [X.], 43, 50; [X.]/[X.], Stand: 1. Februar 2022, § 556d [X.]n. 56 f.). Die [X.]ückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das [X.] ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine [X.]eaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende [X.]ückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung.

Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in [X.] getretene Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 ([X.] 610; Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]). Die gesetzliche [X.]egelung stellt auf das [X.]ückforderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den [X.]ückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 [X.] stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "herausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die [X.]egelungen der §§ 556d ff. [X.] gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33).

Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des [X.]ückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkassodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich [X.]ückzahlungsansprüche nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der [X.]ückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das [X.]ückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 219) nicht erfordert.

(2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des [X.] vom 13. Juli 2021 ([X.], [X.]Z 230, 255), mit dem der [X.] die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-[X.]" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig.

Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 ([X.] 2016), die ein Inkassodienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-[X.]" aus abgetretenem [X.]echt von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der [X.] der Schuldnerin mit der Behauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt.

Anders als die Vorinstanzen hat der [X.] das sogenannte "[X.]" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des [X.] es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vorsehe ([X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 22).

Soweit der [X.] in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der [X.] der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], aaO [X.]n. 16, siehe auch [X.]n. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-[X.]".

(3) [X.] ist auch, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlangt. Dies ist aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der [X.]ückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im [X.] inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.]([X.]) 5/05, juris [X.]n. 14).

(4) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher [X.]echtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 [X.]VG, Nr. 2300, 1008 VV [X.]VG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des [X.]ückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum [X.]echtsdienstleistungsgesetz - [X.]EG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten [X.]echt Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein [X.]echtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 117; vgl. auch [X.], G[X.]U[X.]-Prax 2021, 38).

c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.

Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche [X.]egulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur [X.]echtsanwaltschaft weniger streng ausgestaltet ist. So war es etwa [X.]echtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des [X.] vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Ausnahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 B[X.]AO, § 4a [X.]VG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 B[X.]AO aF; dazu [X.], Urteile vom 20. Juni 2016 - [X.] ([X.]) 26/14, NJW 2016, 3105 [X.]n. 17; vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 171).

Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen [X.]egulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu [X.] ergeben mögen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., Einleitung [X.]n. [X.]), nicht herleiten, zumal es sich bei [X.] im Gegensatz zu [X.]echtsanwälten nicht um Organe der [X.]echtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, [X.]). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - [X.] Z[X.] 285/18, [X.]Z 224, 89 [X.]n. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - [X.] Z[X.] 130/19, [X.], 991 [X.]n. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 63; siehe auch [X.], Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 230, 255 [X.]n. 39).

3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Verlangens festzustellen, Auskunft über die preisbildenden Tatsachen zu erteilen (§ 556g Abs. 3 [X.]), auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Ein Feststellungsantrag nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das [X.]echtsmittel zurückzuweisen (st. [X.]spr., vgl. nur [X.], Urteile vom 27. Januar 2010 - [X.] Z[X.] 58/09, [X.]Z 184, 128 [X.]n. 18; vom 7. November 2019 - III Z[X.] 16/18, NJW-[X.][X.] 2020, 125 [X.]n. 9; vom 18. Juni 2019 - VI Z[X.] 80/18, [X.]Z 222, 196 [X.]n. 16; vom 27. Januar 2022 - I Z[X.] 7/21, juris [X.]n. 9; jeweils mwN).

b) Das ursprünglich gestellte [X.] war zum danach maßgeblichen Zeitpunkt weder unzulässig (so das Amtsgericht) noch unbegründet.

aa) Das Amtsgericht hat in seinem die Klage im Hinblick auf die einseitige Teilerledigungserklärung abweisenden Urteil ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des [X.]echtsstreits bezüglich des aus abgetretenem [X.]echt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 [X.] erhobenen Auskunftsbegehrens sei unbegründet, weil die Auskunftsklage von Anfang an unzulässig gewesen sei. Die begehrten Auskünfte über die [X.] und Modernisierungen seien für die Berechnung der zulässigen Miete nicht relevant. Denn die [X.] könne sich im Streitfall gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 [X.] weder auf eine höhere [X.] noch auf eine (umfassende) Modernisierung berufen, weil sie vor der Abgabe der Vertragserklärung der Mieter ihre Auskunftspflicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 [X.] nicht erfüllt habe. Die dem Mietvertrag als Anlage beigefügte Erklärung der [X.]n "Bei dem Abschluss dieses Mietvertrages handelt es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Mietsache" stelle eine hinreichende Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 [X.] nicht dar. Die bloße Mitteilung, die (hohe) Miete beruhe auf einer umfassenden Modernisierung, entbehre eines tatsächlichen Gehalts. Zwar habe die [X.] erstinstanzlich hinreichende Auskünfte erteilt; dies bewirke nach § 556g Abs. 1a Satz 3 [X.] jedoch lediglich, dass sie sich erst zwei Jahre nach der Nachholung der Auskunft - hier ab Mai 2023 - auf eine nach § 556f [X.] zulässige Miete berufen könne.

bb) Diese Ausführungen sind von [X.]echtsfehlern beeinflusst.

(1) Allerdings ist das Amtsgericht im Ansatz zu [X.]echt davon ausgegangen, dass § 556g Abs. 1a [X.] in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der [X.]egelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der [X.]egelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2018 Anwendung findet, weil der Mietvertrag unstreitig nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen worden ist (Art. 229 § 49 Abs. 2 EG[X.]).

(2) Zu Unrecht hat das Amtsgericht aber angenommen, das [X.]echtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 [X.] - die Erteilung von Auskünften über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. [X.]) begehrt wird, könne mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den [X.] der §§ 556e und 556f [X.] komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur [X.]echtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufen und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend machen dürfe. Denn die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des [X.]echtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2022 - [X.] Z[X.] 133/20, juris [X.]n. 15 ff. und Leitsatz b).

(3) Auch die im [X.]ahmen der Erörterung des [X.]echtsschutzbedürfnisses angestellten Erwägungen des Amtsgerichts, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 [X.] vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zugestanden habe, sind nicht frei von [X.]echtsfehlern. Nach der vorgenannten Bestimmung ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.

(a) Das Tatbestandserfordernis des § 556g Abs. 3 Satz 1 [X.], wonach die begehrte Auskunft für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete "maßgeblich" sein muss, ist darauf ausgerichtet, dass der Vermieter nur über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen hat, die nach dem Gesetz die Höhe der zulässigen Miete (abstrakt gesehen) beeinflussen. Das Amtsgericht hat bei seiner Annahme, die Klägerin könne bezüglich der von einem früheren Mieter gezahlten [X.] Auskunft nicht verlangen, da die [X.] entgegen ihrer Verpflichtung nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 [X.] hierzu keine Angaben gemacht habe und sich daher auf eine gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete höhere [X.] nicht berufen könne (§ 556g Abs. 1a Satz 2 [X.]), die Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen eines [X.]s nach § 556g Abs. 3 [X.] überspannt. Der dort vorgesehene Auskunftsanspruch soll es dem Mieter ermöglichen, "die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen", und soll die "preisbildenden Tatsachen" sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter "zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556e, 556f [X.]-E)" benötigt (Senatsurteil vom 23. März 2022 - [X.] Z[X.] 133/20, juris [X.]n. 34 mwN). Hierzu gehört bei einem - wie hier - umfassend gehaltenen [X.]ügeschreiben und [X.] auch die Höhe der [X.], die der Vermieter mangels Angabe vor Vertragsschluss zwar nicht sofort einwenden, wohl aber nach Nachholung dieser Information mit zeitlicher Verzögerung geltend machen kann.

(b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war es bei Eintritt des erledigenden Ereignisses für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete auch maßgeblich, ob es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung im Sinne von § 556f Satz 2 [X.] handelt. Denn der [X.]n ist es nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 [X.] versagt, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 2 [X.] zu berufen, wonach der Mietvertrag der Mietpreisbeschränkung nicht unterfällt, wenn es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt. Vor Abgabe der Vertragsklärung der Mieter hat die [X.] gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 [X.] hinreichend Auskunft erteilt, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele. Das Amtsgericht hat auch insoweit den Umfang der im [X.]ahmen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 [X.] bestehenden Auskunftspflicht des Vermieters überspannt.

Nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 [X.] ist der Vermieter, soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556f Satz 2 [X.] beruht, verpflichtet, dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert (in Textform, § 556g Abs. 4 [X.]) Auskunft darüber zu erteilen, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt. Die Gesetzesmaterialien zum Mietrechtsanpassungsgesetz sehen ausdrücklich vor, dass der Vermieter nach der Bestimmung des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 [X.] (ebenso wie nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.]) nicht gehalten ist, bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen, sondern zunächst nur über das "Ob" einer solchen umfassenden Modernisierung. Es obliegt vielmehr anschließend dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines [X.]s nach § 556g Abs. 3 [X.] weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der [X.]ichtigkeit der Auskunft zweifelt (so BT-Drucks. 19/4672, [X.]). Vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters ist es daher ausreichend, wenn der Vermieter mitteilt, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (so auch BeckOGK-[X.]/[X.], Stand: 1. April 2022, § 556g [X.]n. 69; [X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g [X.] [X.]n. 27j; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2021, § 556g [X.]n. 53; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 556g [X.]n. 17 [zu § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.]]). Dem hat die [X.] nach den hier getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, [X.]echnung getragen.

(c) Entgegen § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.] hat die [X.] zwar vor Abgabe der Vertragserklärung der Mieter eine Auskunft nicht erteilt, ob in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinn vom § 556e Abs. 2 [X.] durchgeführt worden sind. Gleichwohl wäre die [X.] aus [X.]echtsgründen nicht gehindert, sich gegebenenfalls auf eine (einfache) Modernisierung zu berufen, sofern sich herausstellt, dass eine umfassende Modernisierung im Sinne von § 556f Satz 2 [X.] unterblieben ist. Sollte sich ergeben, dass eine umfassende Modernisierung (zu deren Voraussetzungen siehe Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] Z[X.] 73/19, NJW-[X.][X.] 2020, 1212 [X.]n. 11 f.; Senatsurteil vom 11. November 2020 - [X.] Z[X.] 369/18, NJW-[X.][X.] 2021, 524 [X.]n. 22) nicht durchgeführt worden ist, wäre es gleichwohl aus [X.]echtsgründen nicht ausgeschlossen, dass die [X.] sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 [X.] berufen darf. Denn die [X.] hat, wie oben ausgeführt, vor Abgabe der Vertragserklärung der Mieter hinreichend Auskunft erteilt, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt (§ 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 [X.]). Dies umfasst auch den Fall der einfachen Modernisierung im Sinne von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 [X.], so dass der Vermieter sich gegebenenfalls auf eine einfache Modernisierung berufen darf, sofern sich herausstellen sollte, dass eine umfassende Modernisierung nicht durchgeführt worden ist (vgl. [X.]/Börstinghaus, aaO, § 556g [X.] [X.]n. 27j). Die dahingehend von der Klägerin mit der Klage verlangten Auskünfte waren daher bei Eintritt des erledigenden Ereignisses für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich im Sinne von § 556g Abs. 3 Satz 1 [X.]. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die Auskunftsklage insoweit durch die erstinstanzlich erteilten Auskünfte der [X.]n unbegründet geworden ist.

4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt erhobenen Anspruch auf [X.]ückzahlung überhöhter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 [X.]) und auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF als unbegründet zurückgewiesen.

III.

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF, § 4 Abs. 5 [X.]EG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 [X.], § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 [X.] nichtig ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem [X.]echt geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen [X.]echtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]EG aF) die Grundsätze des [X.] vom 27. Mai 2020 ([X.] Z[X.] 45/19, [X.]Z 225, 352 [X.]n. 113 ff.) zu beachten haben wird.

[X.]echtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem [X.] zugelassenen [X.]echtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]    

        

Dr. Bünger    

        

Kosziol

        

Wiegand    

        

Dr. [X.]eichelt    

        

Meta

VIII ZR 9/22

18.05.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 9. Dezember 2021, Az: 67 S 191/21

§ 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB, § 556g Abs 2 S 1 BGB, § 556g Abs 3 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG vom 12.12.2007, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 18.05.2022, Az. VIII ZR 9/22 (REWIS RS 2022, 3070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3070 MDR 2022, 1009-1010 REWIS RS 2022, 3070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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