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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 91/03Verkündet am:11. Februar 2004HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der7. Zivilkammer des [X.] vom11. März 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei [X.] genommenen Zusatz-Krankenversicherung, nachdem die [X.] mit Schreiben vom 3. April 2001 den Rücktritt vom [X.] erklärt hat. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in [X.] erfolglos geblieben. Die am 3. Dezember 2001 bei [X.] Klage habe die mit dem Schreiben vom 3. April 2001 in [X.] Frist des § 12 Abs. 3 [X.] nicht [X.] -Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern [X.] Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtli-chen Urteil und einen ergänzenden Hinweis, daß eine mit weiteremSchreiben der [X.]n vom 6. Juni 2001 gesetzte Frist keine neue [X.] nach § 12 Abs. 3 [X.] in Lauf gesetzt habe.Entscheidungsgründe:[X.] Die vom Einzelrichter des [X.] ohne Begründung und oh-ne erkennbaren Zulassungsgrund zugelassene Revision führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils, da dieses nicht ausreichend erkennenläßt, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt hat. Somit [X.] das Berufungsurteil keine der Vorschrift des § 540 ZPO n.F. entspre-chende Darstellung des Sach- und Streitstandes und leidet [X.] einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl.dazu [X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.] - NJW 2003,1743 unter [X.] das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnungin ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend, weil diemündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Oktober 2002 [X.] worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zwar reicht nach § 540 Abs. 1Nr. 1 ZPO n.F. für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streit-standes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amts-gerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche [X.] kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten [X.] erstrecken. Eine Aufnahme der [X.] in das- 4 -Berufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, das eine weitgehendeEntlastung der Berufungsgerichte bei der [X.] bezweckt([X.] aaO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1), nicht entbehrlich([X.] aaO m.w.N.). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nichtunbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhangmuß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des[X.] mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen [X.] gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser [X.] genügen ([X.] aaO). Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt esaber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe be-schränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die auswenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsge-richts, wonach die Belehrung im zweiten Schreiben der [X.]n keineneue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 [X.] in Lauf gesetzt habe und die Beru-fung der [X.]n auf den Fristablauf nicht treuwidrig gewesen sei. DasBerufungsbegehren des [X.] wird daraus nicht ausreichend erkennbar.I[X.] Ergänzend bemerkt der Senat :1. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf das Schreiben der [X.]n vom 3. April 2001 nicht beachtet, daß der Anwendungsbereich des§ 12 Abs. 3 [X.] nur dann eröffnet ist, wenn der Versicherungsnehmer ei-nen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat. [X.] ist die Vorschrift weder anwendbar, wenn der Versicherer den [X.] vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf [X.] erbrachter Leistungen erhebt, noch dann, wenn er lediglich Lei-- 5 -stungen für die Zukunft verweigert (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]2. Aufl. § 12 Rdn. 37, 38; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 12Rdn. 23, 27, 54). Mit dem Schreiben vom 3. April 2001 ist der Kläger vonder [X.]n lediglich dahin belehrt worden, er könne gegen den "heuteerklärten Rücktritt" innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] gerichtlichvorgehen. Mit dieser auf den bloßen Rücktritt bezogenen Erklärung konntedie [X.] aber - wie dargelegt - die Frist des § 12 Abs. 3 [X.] nicht inLauf setzen.Daß mit dem genannten Schreiben zugleich ein vom Kläger erhobe-ner Anspruch abgelehnt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben nichtmit hinreichender Deutlichkeit, erst recht nicht, daß auch insoweit über dieFrist des § 12 Abs. 3 [X.] belehrt werden sollte. Denn die [X.] hatden Kläger im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 14. bis22. Februar 2001 lediglich zur Rückzahlung bereits erbrachter Leistungenaufgefordert.2. Darauf kommt es indessen nicht einmal an, weil dem Kläger [X.] mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - und zwar diesmal unter aus-drücklicher Erwähnung einer Leistungsablehnung hinsichtlich eingereich-ter Rechnungen - eine neue Belehrung nach § 12 Abs. 3 [X.] erteilt [X.] ist, wonach er gegen die mitgeteilte Entscheidung ("diese Entschei-dung") innerhalb von sechs Monaten nach Zugang "dieses Schreibens"gerichtlich vorgehen könne. Das konnte der Kläger nur dahin verstehen,- 6 -daß mit dem [X.] vom 6. Juni 2001 unter Aufgabe derfrüheren Fristsetzung - wenn diese sich überhaupt auf eine Leistungsab-lehnung bezog - eine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 [X.] in Lauf ge-setzt werden sollte.[X.][X.] [X.] Dr. [X.] [X.]
Meta
11.02.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. IV ZR 91/03 (REWIS RS 2004, 4614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4614
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