Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. I ZR 126/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8401

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
126/11
Verkündet am:
6. Februar 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
Februar 2013
durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem Verfahren I
ZR
124/11 ausgesetzt.
Gründe:
[X.] Die [X.] entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole Nintendo DS

und
zahlreiche dafür passende [X.]. Die Klägerin zu
1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild-
und Filmwerken
sowie Laufbildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Kläge-rin zu
2 ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu
1. Im [X.] werden die [X.] und die [X.]konsolen von der [X.], einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu
1 und zugleich deren Lizenznehmerin, hergestellt und vertrieben. Die [X.] hat die Klägerin zu
2 ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nin-tendo-DS-Konsole passenden Speichermedien, den [X.]-Karten

angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole, den [X.], eingesteckt werden. Die
Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik-
und Audiodateien der [X.] gespeichert sind. Auf dem Endkun-denmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. Ohne
eine in den [X.]

eingesteckte Karte kön-1
2
-
3
-
nen auf der Konsole keine [X.] geladen und gespielt werden. Die [X.] haben die [X.]-Karten

speziell für die [X.] entwickelt, um damit eine Vervielfältigung der [X.] durch den Durchschnittsverbraucher zu verhindern.
Die Beklagte bot
im Jahr 2008 im [X.] Adapter für die [X.]
an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den [X.]

der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine [X.] oder über einen einge-bauten Speicherbaustein (Flash-Speicher). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im [X.] angebotene Kopien von [X.]n der Klägerin-nen, die von [X.] durch Auslesen der [X.] unter Umgehung von [X.] erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden. [X.] laden sie solche Kopien der [X.] aus dem [X.] herunter und übertra-gen diese sodann entweder auf eine [X.], die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbau-stein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die [X.] auch für eine Vielzahl von [X.]n anderer Anbieter genutzt werden. Die Adapter sind weder mit einer CE-Kennzeichnung noch mit
Herstellerangaben
versehen.
Die Klägerin
zu
1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift
des §
95a Abs.
3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Maß-nahmen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersagen,
zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole passende sogenannte [X.]-Karten, die über einen internen wiederbe-schreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer [X.] verfügen und geeignet sind, im [X.] verfügbare Kopien von Nintendo-DS-[X.]n der [X.] auf einer [X.] abzuspielen, ins-besondere die [näher bezeichneten] [X.]-Karten,
einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick
auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.

3
4
-
4
-
Darüber hinaus hat sie
die Verurteilung der Beklagten zur
Auskunftsertei-lung, zur
Rechnungslegung
und zur Vernichtung der Karten sowie
Feststellung der
Schadensersatzpflicht
begehrt.
Die Klägerin zu
2 hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen §
4 Nr.
11 UWG
in Verbindung mit
§
4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG)
und
§§
1, 3, 4
der Zweiten Verordnung zum Ge-räte-
und Produktsicherheitsgesetz ([X.]) auf Unterlassung, Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz-pflicht in Anspruch genommen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Blick auf die urheberechtlichen Ansprüche ohne Erfolg geblieben und hat im Blick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur hinsichtlich des Aus-kunftsanspruchs zu einem geringen Teil Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]
beantragen, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
I[X.] Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn die Entschei-dung
des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der [X.] zur Vorabentscheidung nach Art.
267 AEUV vorgelegt wurde ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
VIII
ZR
236/10,
juris Rn.
8; Beschluss vom 31.
Mai 2012 -
I
ZR
28/10, juris
Rn.
5).

Der Senat hat im Verfahren I
ZR
124/11 dem
Gerichtshof der [X.] zur Auslegung von Art.
1
Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 5
6
7
8
9
-
5
-
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10)
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art.
1 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] der Anwendung einer Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] ins nationale Recht umsetzenden Vor-schrift (hier §
95a Abs.
3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende [X.] Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch
Computerprogramme schützt?
Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem [X.] und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde.
10
-
6
-
Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in ent-sprechender Anwendung von §
148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim [X.] anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
7 O 21914/08 -

OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 -
6 U 1741/10 -

Meta

I ZR 126/11

06.02.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. I ZR 126/11 (REWIS RS 2013, 8401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8401

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