Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7997

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 16 Abs. 3 Bei der Änderung eines [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. [X.], Urteil vom 1. April 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2011 durch [X.] Dr. [X.], die Richter Prof. Dr. [X.]t-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2010 unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 30. Juni 2009 zu [X.], 4 und 5 bestätigt hat, soweit darin die Verwalterin für das [X.] entlastet, für die sog. —Zuführung Rücklage [X.] eine Umlage nach Einheiten beschlossen und dieser Verteilungsschlüssel in der Jahresabrechnung 2008 und in dem Wirt[X.] 2010 umgesetzt worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2009 im Umfang der Aufhebung ge-ändert. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der [X.] vom 30. Juni 2009 zu [X.] nichtig ist, soweit der [X.] die sog. —Zuführung Rücklage [X.] betrifft. Für ungültig erklärt wird der genannte Beschluss, soweit darin die Verwalterin für das [X.] entlastet worden ist. Die Beschlüsse zu [X.] 4 und 5 werden für ungültig erklärt, soweit darin der nichtige [X.] umgesetzt worden ist. Im Übrigen bleiben die Klage ab- und die Berufung zurückgewie-sen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder der im Rubrum näher bezeichneten [X.]. Nach der Teilungserklärung (TE) vom 28. No-vember 1961 sind die Betriebskosten im Verhältnis der Wohnflächen auf die Wohnungseigentümer umzulegen (§ 13 Nr. 2 b TE). Die —für das gemeinschaft-liche [X.] zu entrichtende Instandhaltungsrücklage richtet sich ebenfalls nach der Wohnfläche (§ 13 Nr. 2 c TE). Der von der Teilungserklärung vorge-gebene Verteilungsschlüssel kann von der Wohnungseigentümerversammlung mit [X.] geändert werden (§ 13 Nr. 4 TE). 1 In der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 2009 wurde zu dem Tages-ordnungspunkt ([X.]) 3 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2008 die Umlage bestimmter Betriebskosten sowie der —Zuführung Rücklage [X.] nach Einheiten beschlossen. Auf der Grundlage des geänderten Verteilungsschlüs-sels wurde sodann —unter Entlastung der [X.] die Jahresabrechnung 2008 gebilligt ([X.] 4) und der Wirt[X.] für das [X.] beschlossen ([X.] 5). Die gegen diese Beschlüsse erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision möchten die Kläger erreichen, dass die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt wer-den. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Änderung des Kostenvertei-lungsschlüssels sei trotz der damit einhergehenden Rückwirkung ebenso wenig zu beanstanden wie die darauf aufbauende Jahresabrechnung 2008 und der Wirt[X.] 2010. Dass für das Wirtschaftsjahr 2008 kein wirksamer [X.] - 4 - [X.] existiere, sei unschädlich. Zwar genüge die Jahresabrechnung nicht den von dem [X.] in dem Urteil vom 4. Dezember 2009 ([X.], NJW 2010, 2127, 2128 ff.) gestellten Anforderungen, weil Zufüh-rungen zu den Rücklagen in dem Abschnitt —[X.] dargestellt seien. Es sei jedoch unstreitig, dass den so verbuchten Rücklagen tatsächliche Zahlungen gegenübergestanden hätten, die in der Rubrik —Entwicklung der Rücklagenfi als Zugang enthalten seien; mangels Wirt[X.]s für das [X.] hätten auch keine Rückstände bestanden. Zum anderen sei unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass die angegriffene [X.] vor der Entscheidung des [X.] erstellt worden sei und [X.] im Übrigen —standardmäßigfi mit Computerprogrammen gefer-tigt würden, die die höchstrichterlichen Vorgaben noch nicht hätten [X.] können. Soweit die Kläger geltend machten, in der Jahresabrechnung seien Kosten für Maßnahmen enthalten, die die Verwaltung zu Unrecht veran-lasst habe, sei dies unerheblich, weil dies allenfalls dazu führe, dass die erteilte Entlastung der Verwalterin angreifbar sei. Insoweit sei indessen zum einen zu berücksichtigen, dass die Verwaltung nach dem Verwaltervertrag Kleinreparatu-ren ohne weiteres habe veranlassen dürfen. Zum anderen hätten die Kläger nicht bewiesen, dass die Verwaltung unbefugt Instandhaltungs- oder Instand-setzungsarbeiten in Auftrag gegeben habe. Schließlich seien die Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2008 und den Wirt[X.] 2010 auch nicht mit Blick auf die unverändert gebliebene Höhe der Instandhaltungsrücklage zu [X.]. Die Wohnungseigentümer hätten bei deren Festlegung einen weiten Ermessensspielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraumes hätten die Klä-ger schon nicht schlüssig dargelegt. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 4 - 5 - 1. Das gilt zunächst für die zu [X.] beschlossene Änderung des [X.]. 5 a) Die Änderung des die Kostenarten —Schornsteinfeger/Emissionsmes-sung, Reinigung der Tiefgarage und Gehwege, Betriebskosten Tiefgarage, Ka-belfernsehen und [X.] betreffenden [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet. 6 aa) § 16 Abs. 3 [X.] eröffnet den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen im Wege der Vereinbarung festgelegten [X.] durch Mehrheitsbeschluss zu ändern ([X.], Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654; Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3298). Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht. 7 bb) Bei der Frage, ob die Neuregelung den Grundsätzen einer ordnungs-gemäßen Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass den [X.] bei Änderungen des [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] auf-grund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum einge-räumt ist ([X.], Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3298, 3299). Der neue [X.] muss lediglich den Anforderungen einer [X.] Verwaltung genügen. Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der [X.] und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer unge-rechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Vertei-lungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt ([X.], aaO, mwN). Zwar ist den Materialien 8 - 6 - zu entnehmen, dass eine Änderung des [X.] darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll (BT-Drucks. aaO); auch der [X.] hat zum früheren Recht die Änderung eines [X.] aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel davon abhängig [X.], dass sachliche Gründe vorliegen ([X.], Beschluss vom 27. Juni 1985 - [X.], [X.] 95, 137, 143). Unter der Geltung des nunmehrigen § 16 Abs. 3 [X.] bedeutet dies jedoch nur, dass sowohl das —[X.] als auch das —[X.] der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (vgl. BT-Drucks., aaO; [X.], NJW-RR 2009, 884 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 16 Rn. 83; Hügel in Hügel/[X.], [X.], § 5 Rn. 23; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 3298, 3299; aA Jennißen in Jennißen, aaO, § 16 Rn. 39; [X.], [X.], 259; jeweils mwN.). Anderenfalls würde die durch § 16 Abs. 3 [X.] erst ermöglichte Entscheidungsfreiheit ohne Not wieder eingeschränkt. Das aber will das Gesetz - was auch die Regelung des § 16 Abs. 5 [X.] nahe legt - gerade verhindern (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], aaO, mwN.). Dann aber ist es lediglich eine Frage der dogmatischen Konstruktion, ob man das Willkürverbot als eigenstän-dige Änderungsvoraussetzung formuliert oder - was der [X.] erachtet - als ein Kriterium auffasst, bei dessen Vorliegen eine ordnungs-gemäße Verwaltung zu verneinen ist. Der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Abänderung eines bestehenden Schlüssels nur unter eingeschränkten [X.] verlangt werden kann (dazu [X.], Beschluss vom 16. September 1994 - [X.], [X.] 127, 99, 106; zur Abänderung des Schlüssels im Einzelfall nach § 16 Abs. 4 [X.] vgl. auch [X.], Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], [X.], 205, 208). Denn in solchen Fällen geht es um die Formulierung von Kriterien, unter denen eine Neuregelung von einem Wohnungseigentümer erzwungen werden kann, während es in Konstella-tionen der vorliegenden Art um die Voraussetzungen geht, unter denen die 9 - 7 - Wohnungseigentümer aufgrund eines freien Willensentschlusses von ihrem Selbstorganisationsrecht Gebrauch machen können, dies aber nicht müssen. (1) Gemessen daran, ist die Umstellung des Verteilungsschlüssels für die hier in Rede stehenden Betriebskosten von der Wohnfläche auf Wohneinheiten zunächst insoweit unbedenklich, als der angefochtene Beschluss Wirkung für die Zukunft entfaltet. Insoweit halten sich die Wohnungseigentümer innerhalb des ihnen durch die Regelung des § 16 Abs. 3 [X.] eingeräumten Gestal-tungsspielraums. 10 (2) Mit Blick auf die für das Geschäftsjahr 2008 angeordnete Rückwirkung gilt es zu berücksichtigen, dass rückwirkende Änderungen des [X.] nicht ohne weiteres den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Rückwirkungen, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, sind grundsätzlich unzulässig. Sie können nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände hinge-nommen werden, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in [X.] Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergeb-nissen führt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654 f.). Geht es dagegen - wie vorliegend - um einen noch nicht abgeschlossenen [X.], ist eine Rückwirkung - so spezialgesetzliche Regelungen (wie etwa § 6 Abs. 4 [X.]) fehlen - hinzunehmen, wenn sich bei [X.] Be-trachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat ([X.], Urteil vom 9. Juli 2010, aaO). So liegt es hier. 11 - 8 - Der [X.] hat bereits entschieden, dass allein der Umstand, dass [X.] auf der Grundlage des bislang geltenden Verteilungsschlüssels erho-ben worden sind, kein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann (Urteil vom 9. Juli 2010, aaO, S. 2655). Zwar kommt vorliegend hinzu, dass das [X.] im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung des [X.] bereits abgelaufen war. Andererseits besteht hier die Be-sonderheit, dass der für das [X.] erstellte Wirt[X.], aufgrund [X.] die Wohnungseigentümer die berechtigte Erwartung hätten haben können, der bisherige Verteilungsschlüssel werde jedenfalls nach Ablauf des [X.] nicht mehr geändert, für ungültig erklärt worden ist. Ohne gültigen Wirt[X.] bleibt die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) in der Schwebe; über sie wird erst mit der Abstimmung über die Jahresabrechnung entschieden. In solchen Konstellationen müssen die Wohnungseigentümer jedenfalls seit der Erweiterung der [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.] in Rechnung stel-len, dass der [X.] vor oder - wie hier - anlässlich der Entscheidung über die Jahresabrechnung durch eigenständigen Beschluss (zu diesem [X.], Urteil vom 9. Juli 2010, aaO) geändert wird. 12 b) Keinen Bestand haben kann die Abänderung des [X.] [X.], soweit es um die sog. —Zuführung Rücklage [X.] geht, weil die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zur Ansammlung einer solchen Rücklage nicht lediglich einen Einzelfall im Sinne von § 16 Abs. 4 [X.] betrifft. Der angefochtene Beschluss regelt nicht nur eine einzelne Maßnahme und [X.] sich nicht in deren Vollzug. Instandhaltungsrückstellungen werden nicht für eine einzige Maßnahme, sondern für den zukünftigen - noch nicht konkret vorhersehbaren - Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf gebildet. Dass es sich hier anders verhält, ist nicht ersichtlich. Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der [X.] nach § 16 Abs. 4 [X.] gedeckt und daher 13 - 9 - nichtig ([X.], Urteil vom 9. Juli 2010 - [X.], NJW 2010, 2654, 2655 mwN). Dass die Kläger beantragt haben, den Beschluss für ungültig zu erklä-ren, hindert nicht die Feststellung der Nichtigkeit ([X.], Urteil vom 2. Oktober 2009 - [X.], [X.] 182, 307, 314 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Öffnungsklausel nach § 13 Nr. 4 TE, wonach der Verteilungsschlüssel von der [X.] mit [X.] geändert werden kann, nichts anderes. Die in Rede stehende Rücklage wird unter anderem für den Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf und damit auch für bauliche Maßnahmen gebildet, die typischerweise mit erheblichen finanziellen Folgen einhergehen. Vor dem [X.] der wirtschaftlichen Tragweite ist die Klausel daher nächstliegend da-hin auszulegen, dass die Abänderung eine [X.] aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer erfordert (zu § 16 Abs. 4 [X.] vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 16 Rn. 127 f.). Dieses Quorum ist hier schon deshalb nicht erreicht, weil in der [X.] vom 30. Juni 2009 nur 43 der insgesamt 66 [X.] anwesend oder vertreten waren. 14 2. Soweit die Billigung der Jahresabrechnung 2008 auf einem unzutreffen-den Abrechnungsschlüssel hinsichtlich der Rücklage für die Tiefgarage beruht, kann auch der Beschluss zu [X.] 4 keinen Bestand haben; die im Übrigen ge-gen diesen Beschluss erhobenen [X.] greifen nicht durch. 15 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass in die [X.] auch solche Ausgaben einzustellen sind, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der [X.] getätigt hat. Das gilt umso mehr, als durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnungen die Rechtsstellung der [X.] im Hinblick auf ([X.] gegen den Verwalter nicht beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 4. März 2011 - [X.] - 10 - 156/10, zur [X.] bestimmt; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. März 1997 - [X.], [X.] 1997, 284, 287; jeweils mwN). b) Bedenken begegnet dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Vertrauensschutzgesichtspunkte hinderten es, die auf der Grundlage des [X.] vom 4. Dezember 2009 ([X.], NJW 2010, 2127, 2128 ff.) un-zutreffende Abrechnung zu beanstanden. Wie die Revision zutreffend heraus-gearbeitet hat, war die Frage der sachgerechten Einstellung der Rücklagen in die Jahresabrechnung bereits früher umstritten. Vor allem aber liegt es auf der Hand, dass es aus der Sicht eines verständigen - durchschnittlichen - Woh-nungseigentümers jedenfalls grob irreführend ist, wenn Zahlungen auf [X.] als Ausgaben dargestellt werden. Vor diesem Hintergrund hat der [X.] auch in der genannten Entscheidung keine Vertrauensschutzgesichtspunkte für durchgreifend erachtet. Dass die unzutreffende Darstellung vorliegend auf den Einsatz von Software zurückzuführen ist, die den Anforderungen einer [X.] Abrechnung nicht genügt, rechtfertigt keine abweichende recht-liche Beurteilung. Es ist Sache des Verwalters, der Wohnungseigentümerver-sammlung eine zutreffende Abrechnung vorzulegen. [X.] sind von ihm zu korrigieren. 17 Die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu [X.] 4 durch das [X.] ist jedoch deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Kläger insoweit die ma-teriellrechtliche Ausschlussfrist (dazu [X.], Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.] 179, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2009 - [X.], [X.] 182, 307, 310 f.) nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] nicht gewahrt haben. Da es sich bei der falschen Verbuchung um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt ([X.], [X.] vom 15. März 2007 - [X.], [X.] 171, 335, 339; Urteil vom 4. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 2127), wären die Kläger - da ein Nachschieben von [X.] nach Fristablauf ausgeschlossen ist - 18 - 11 - gehalten gewesen, den Umstand der unzutreffenden Zuordnung der eingezahl-ten Rücklagen zumindest in [X.] schriftsätz-lich vorzutragen. Daran fehlt es hier. Wie der [X.] bereits entschieden hat, reicht es vor dem Hintergrund des Zwecks der [X.] nicht aus, dass sich ein Anfechtungsgrund aus einer Anlage ergibt (ausführlich dazu Urteil vom 16. Januar 2009 - [X.], aaO, S. 237 f.) c) Einer Entlastung der Verwalterin für das [X.] steht jedenfalls ent-gegen, dass die Abrechnung mit Blick auf die sog. —Zuführung Rücklage Tiefga-ragefi auf der Grundlage eines nichtigen Verteilungsschlüssels umgelegt worden ist. Der Verpflichtung zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung ist die Verwalterin noch nicht nachgekommen. 19 3. Der zu [X.] 5 beschlossene Wirt[X.] 2010 ist ebenfalls für un-gültig zu erklären, soweit er auf dem nichtigen [X.] beruht. [X.] ist die Festsetzung der Höhe im Übrigen auch insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 20 - 12 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] [X.]t-Räntsch Roth

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2009 - 133 C 2101/09 [X.] - [X.], Entscheidung vom 13.07.2010 - 2 S 79/09 -

Meta

V ZR 162/10

01.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. V ZR 162/10 (REWIS RS 2011, 7997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7997

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