Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4892

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 7. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja RVG [X.] Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstan-dene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. [X.], Urteil vom 7. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Berufung des [X.] zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. November 2005 teilweise abgeändert. Die [X.] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wei-tere 254,96 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2005 zu zahlen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 3/5, der Kläger zu 2/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des [X.] in [X.]. Nachdem die Beklagten mehrere Monate keine Miete mehr gezahlt hatten, kündigte der Kläger mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 4. Juli 2005 das Mietverhältnis fristlos und forderte die Beklagten zur [X.] der Wohnung bis spätestens 22. Juli 2005 auf. Da die Beklagten weder die behaupteten Mietrückstände bezahlten noch die Wohnung räumten, machte der Kläger Ansprüche auf Zahlung [X.] Miete und anteiliger Betriebskosten gerichtlich geltend, ebenso sein Verlan-gen auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Zusätzlich verlangte er die Erstattung der ihm für das Kündigungsschreiben in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 700,29 •. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung, zur Zahlung rückständiger Miete und offener Forderungen aus Betriebskostenab-rechnungen sowie zur Zahlung von 277,94 • für die durch die anwaltliche Kün-digung vorprozessual entstandenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. [X.] der weitergehend geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten (422,35 •) hat es die Klage abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Be-rufung des [X.] hat das [X.] in Höhe eines Betrages von 167,39 • als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 3 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des [X.] von 422,35 • weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg in Höhe von 254,96 •. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel unbegründet. [X.] 6 Das Berufungsgericht ([X.], 658) hat, soweit in der [X.] noch von Interesse, ausgeführt: In Höhe eines Betrages von 167,39 • sei die Berufung unzulässig, weil der Kläger sein Rechtsmittel insoweit nicht begründet habe. Die Abweisung der Klage in dieser Höhe in erster Instanz beruhe darauf, dass das Amtsgericht für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung lediglich einen Gegenstandswert von 5.052 • angenommen habe und nicht, wie der Kläger, von 8.112 •. 7 Soweit die Berufung zulässig sei, sei sie unbegründet. Bei einem Ge-genstandswert von 5.052 • für die Geschäftsgebühr belaufe sich diese samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 532,90 •. Da das Amtsgericht be-reits insoweit 277,94 • zuerkannt habe, sei im Rahmen der zulässig begründe-ten Berufung allein noch zu entscheiden, ob dem Kläger weitere 254,96 • zu-stünden. Dies sei zu verneinen. Zwar habe das Amtsgericht zutreffend einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB angenommen. Die [X.] hätten ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und dadurch dem Kläger [X.] zur fristlosen Kündigung gegeben. Zu dem deshalb ersatzfähigen Schaden gehörten auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung mit Hilfe ei-nes Anwalts. Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch scheitere [X.] teilweise daran, dass das angefallene [X.] für das vorprozes-suale Kündigungsschreiben der hälftigen Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG unterliege. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil 8 - 5 - das Kündigungsschreiben und die im Rechtsstreit entfaltete Tätigkeit denselben Gegenstand beträfen. I[X.] 9 1. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die [X.] seiner Berufung in Höhe eines Betrages von 167,39 • wendet. [X.] hat das [X.] die Berufung des [X.] in diesem Umfang für unzu-lässig gehalten. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO soll eine Beru-fungsbegründung aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger das ange-fochtene Urteil für unrichtig hält ([X.], Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3126, unter 1). Ausführungen dazu, dass und weshalb die Annahme des Amtsgerichts fehlerhaft sei, der Gegenstandswert betrage lediglich 5.052 •, enthält die Berufungsbegründung nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, der Kläger habe seinen Schaden unter [X.] auf die anwaltliche Kostennote, die er auch zum Gegenstand des [X.] gemacht habe, beziffert. Es genügt den an eine Berufungsbe-gründung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - lediglich pauschal ausführt, er wolle sein erstinstanzliches Begehren wei-terverfolgen ([X.], Urteil vom 18. Juni 1998, aaO, unter 2 b). 2. Erfolgreich ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Zu-rückweisung der Berufung bezüglich des verbleibenden [X.] in Höhe von 254,96 • wendet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht wegen der Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG einen Anspruch des [X.] verneint. Dabei kommt es nicht auf die vom [X.] für erheblich gehaltene Frage an, ob die vorgerichtliche und die nachfolgende 10 - 6 - gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Sinne der genannten Vorschrift denselben Gegenstand betreffen. 11 a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetas-tet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 [X.] RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäfts-gebühr (so auch [X.], 1990; [X.], [X.] 2005, 374; [X.], [X.] 2005, 392). Soweit in der Rechtsprechung eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr befürwortet wird (z.B. [X.], 202; [X.], 1991, wobei übersehen wird, dass der Kos-tenschuldner durch die gegenteilige Auffassung nicht begünstigt wird, weil er einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausgesetzt ist), mögen dafür prozessökonomische Gründe sprechen. Denn bei einer Anrechnung auf die Verfahrensgebühr wird die obsiegende [X.] darauf verwiesen, die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene [X.] - gegebenenfalls gerichtlich - geltend zu machen, weil die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] RVG - anders als die Verfahrensgebühr - im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Gründe der [X.] gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden. 12 b) Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit die Be-rufung des [X.] in Höhe des zuletzt genannten Betrages von 254,96 • zu-13 - 7 - rückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Kläger steht ein [X.] auf die Zahlung weiterer 254,96 • nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zu. Da die Anrechnung, wie ausgeführt, nicht auf die Geschäftsgebühr stattfindet, ist dem Kläger der Restbetrag zuzuerkennen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 117 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 -

Meta

VIII ZR 86/06

07.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06 (REWIS RS 2007, 4892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4892

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