Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 25/11 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 1325

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein Pflegeheim - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - ergänzende Leistung - Unterkunft und Heizung - Umzugskosten


Leitsatz

Zur Frage, inwieweit auch Kosten, die für den Umzug in eine Einrichtung unmittelbar anfallen, zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung zählen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung.

2

Die 1920 geborene Klägerin bezog ab Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) nach dem 4. Kapitel des [X.] - ([X.]). Nach einem Klinikaufenthalt war sie nicht mehr in der Lage, allein in ihrer Wohnung zu leben. Am [X.] zog sie deshalb in ein Pflegeheim und erhält Hilfe zur Pflege nach dem [X.]. Im März 2010 beantragte sie ua erfolglos die Übernahme der Kosten für die Räumung der Wohnung, die allerdings erst im Oktober 2010 erfolgte (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin [X.] in Höhe von 486,71 Euro zu gewähren (Urteil vom 23.8.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, es handle sich bei den geltend gemachten Kosten um solche der Unterkunft. Der Umzug in das Pflegeheim sei objektiv notwendig gewesen. Eine Verpflichtung, die Räumung der Wohnung selbst vorzunehmen, habe nicht bestanden. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Räumung durch Bekannte oder Freunde möglich gewesen wäre.

4

Mit seiner Sprungrevision macht der Beklagte eine Verletzung des § 29 [X.] geltend. Sozialhilfe diene nur dazu, durch aktuelle existenzsichernde Leistungen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Sei die Unterkunft des Hilfebedürftigen - wie hier - infolge der Heimunterbringung bereits gesichert, bestehe daneben kein Anspruch mehr auf Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. [X.] ist insbesondere, dass die [X.]lägerin in ihrer Erklärung vom 21.9.2011, beim [X.] innerhalb der Antragsfrist (§ 161 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) am 22.9.2011 eingegangen, nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal einer Sprungrevision zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (vgl zuletzt B[X.]E 109, 56 ff Rd[X.] 8 = [X.]-3500 § 98 [X.] 1).

9

Die Sprungrevision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 [X.]G). Für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen fast alle tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G). Festgestellt ist nur, dass Grundsicherungsleistungen bezogen worden sind, der Umzug notwendig war und in welcher Höhe im Oktober [X.]osten angefallen sind. Hingegen fehlen jegliche Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zum Einkommen und Vermögen der [X.]lägerin. Allerdings ist die Übernahme von Umzugskosten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte bereits Heimkosten trägt.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] (§ 95 [X.]G) vom [X.], bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 [X.]B XII idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat, iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des [X.]B XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), zulässigerweise beschränkt auf die Erstattung von [X.]osten der Räumung. Deren Übernahme hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im [X.] des angefochtenen Bescheids ausgesprochen ist.

Richtige [X.]lageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, § 56 [X.]G). Einer zusätzlichen oder vorgeschalteten [X.]lage auf Zusicherung hinsichtlich der Übernahme dieser [X.]osten 29 Abs 1 Satz 7 und 8 [X.]B XII, hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.]B XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) bedurfte es nicht (vgl in anderem Zusammenhang: B[X.] [X.]-4300 § 77 [X.] Rd[X.] 10; B[X.]E 104, 83 ff Rd[X.] 9 = [X.]-4300 § 170 [X.] 2; zur vergleichbaren Situation bei § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.]B II> B[X.]E 106, 135 ff Rd[X.] 13 = [X.]-4200 § 22 [X.] 37, und B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] 49 Rd[X.] 11). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Regelung im Rahmen des vorliegend einschlägigen § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII (dazu später) überhaupt anwendbar ist.

Der Beklagte ist für die [X.]lägerin, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung im [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zwar der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1 und 4, § 98 Abs 2 [X.]B XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AG[X.]B XII) und als derjenige, der den Bescheid erlassen hat, auch richtiger [X.]lagegegner. Ob allerdings eine Heranziehung (vgl § 3 Abs 1 AG[X.]B XII) kreisangehöriger Gemeinden oder vereinbarter Verwaltungsgemeinschaften durch den Beklagten erfolgt ist (vgl dazu Senatsurteil vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 13/11 R -, Rd[X.] 10), wird noch durch das [X.] zu prüfen und ggf bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl dazu B[X.], aaO).

Die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs bestimmt sich nach § 19 Abs 3 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - [X.] 554 iVm § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]B XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670), (wohl) nicht, wovon das [X.] ausgegangen ist, unmittelbar nach § 29 Abs 1 Satz 7 [X.]B XII. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII). Gemäß § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII beinhaltet dieser insbesondere [X.]leidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, die wegen der fehlenden Verweisung in § 42 [X.]B XII als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht als solche der Grundsicherung nach §§ 41 ff [X.]B XII, auch Grundsicherungsleistungsberechtigten gewährt werden können (vgl: Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 42 Rd[X.] 18, Stand Ergänzungslieferung Februar 2010; [X.], Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 Rd[X.]4 f, Stand Juni 2012; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 18. Aufl 2010, § 42 [X.]B XII Rd[X.] 18; wohl auch [X.] in juris Praxis[X.]ommentar [X.]B XII, § 27b [X.]B XII Rd[X.] 15; vgl im Übrigen auch, bezogen auf das bis zum 31.12.2004 maßgebliche Grundsicherungsgesetz, BT-Drucks 14/5150 [X.] zu § 3 [X.] 1; angedeutet in B[X.] [X.]-1500 § 77 [X.] 1 Rd[X.] 21). Dem steht § 19 Abs 2 Satz 3 [X.]B XII nicht entgegen, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten [X.]apitel vorgehen, weil damit im Wesentlichen nur der Übergang von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff [X.]B XII zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als einer besonderen Sozialhilfe mit einem weitgehenden Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs (vgl § 43 [X.]B XII) gestaltet (vgl in anderem Zusammenhang B[X.]E 104, 207 ff = [X.]-3530 § 6 [X.] 1), nicht aber ein Leistungsausschluss geregelt werden soll. Die Vorschriften der §§ 27 ff [X.]B XII finden damit - unabhängig davon, ob (dem Grunde nach) Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung überhaupt besteht - Anwendung, soweit keine Leistungen nach §§ 41 ff [X.]B XII zu erbringen sind (B[X.], Urteil vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 11/10 R -, Rd[X.] 23; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 42 [X.]B XII Rd[X.] 34, und [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 19 [X.]B XII Rd[X.] 44 f).

Mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ist demnach grundsätzlich alles gemeint, was nicht bereits Teil des notwendigen Lebensunterhalts nach § 35 Abs 1 [X.]B XII in der Einrichtung und nicht vom Barbetrag zu decken ist; umfasst sind mithin alle aktuellen Bedarfe (zur Fälligkeit einer Forderung als maßgeblichem Zeitpunkt für den Bedarfsanfall B[X.]E 104, 219 ff Rd[X.] 17 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1), die ohne die stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von der Einrichtung selbst nicht erbracht werden. [X.]leidung und angemessener Barbetrag, der nur dazu dient, die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, Aufwendungen für [X.]örperpflege und Reinigung, für die Instandhaltung der Schuhe, [X.]leidung und Wäsche in kleinerem Umfang sowie die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert abzugelten (vgl BT-Drucks 9/1859 [X.] zu § 21 Abs 3 [X.]), sind in § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII nur regelbeispielhaft aufgeführt (vgl B[X.] [X.]-3500 § 35 [X.] 1 Rd[X.] 10, 13).

Sollte die [X.]lägerin im Zeitpunkt des [X.] (im Oktober 2010) nach den nachzuholenden Feststellungen des [X.] bedürftig im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) gewesen sein, läge deshalb auch kein Fall des § 34 [X.]B XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) vor, wonach Schulden nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Denn ob Schulden vorliegen, beurteilt sich nicht anhand zivilrechtlicher Maßstäbe im Verhältnis zwischen [X.]lägerin und Vermieter (so auch [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 36 [X.]B XII Rd[X.] 4), sondern allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben, die ihrem Zweck entsprechend darauf abstellen, ob bei Eintritt der Fälligkeit ein Bedarf vorliegt (so für eine Heiz- und Betriebskostennachforderung: B[X.] [X.]-4200 § 22 [X.] 38 Rd[X.] 17; B[X.] [X.]-3500 § 44 [X.] 2).

Die Berücksichtigung bei der [X.]lägerin eventuell vorhandenen Einkommens und Vermögens richtete sich dann allerdings nicht nach den für die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff [X.]B XII geltenden Maßstäben, insbesondere den §§ 85 ff [X.]B XII oder § 90 Abs 3 Satz 2 [X.]B XII, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 82 ff [X.]B XII, weil es sich bei dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt, wie ausgeführt, um Hilfe zum Lebensunterhalt als ergänzende Leistung handelt (vgl: Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 27b Rd[X.] 18, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 27b [X.]B XII Rd[X.] 25; im Ergebnis wohl auch [X.], Grundsicherung und Sozialhilfe, III.10 Rd[X.] 61, Stand Juni 2012).

Ob der [X.]lägerin allerdings Umzugskosten zustehen, kann durch den Senat nicht beurteilt werden. Zwar dürfte die [X.]lägerin die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 [X.]B XII erfüllen, weil sie nach Aktenlage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung wohl in einer Einrichtung (§ 13 Abs 2 [X.]B XII) gelebt hat (zum Einrichtungsbegriff vgl B[X.]E 106, 264 ff Rd[X.] 13 = [X.]-3500 § 19 [X.] 2). Um welche [X.]osten es sich bei den geltend gemachten 486,71 Euro aber im Einzelnen genau handelt, ist nicht festgestellt und die Summe nur als [X.]lägervortrag wiedergegeben. Es fehlen zudem Feststellungen, wem die [X.]osten überhaupt entstanden sind.

Zur Beantwortung der Frage, wie weit der Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII tatsächlich reicht, wird das [X.] die in § 29 Abs 1 Satz 7 [X.]B XII normierten Maßstäbe heranzuziehen haben, die unabhängig davon zur Anwendung kommen, dass die [X.]lägerin (wohl) in eine stationäre Einrichtung gezogen ist; denn es sind unter Berücksichtigung des Ziels des § 35 Abs 1 und 2 [X.]B XII, stationär Untergebrachte mit ambulant Versorgten gleichzustellen (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 27b [X.]B XII Rd[X.] 25 f), keine Gründe ersichtlich, die einen Umzug in eine stationäre Einrichtung anderen Maßstäben unterwerfen. Danach können ua Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll nach § 29 Abs 1 Satz 8 [X.]B XII erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Der Erstattungsanspruch scheitert nicht daran, dass es sich beim Umzug ins Pflegeheim nicht um einen solchen iS des § 29 Abs 1 Satz 7 1. Halbsatz [X.]B XII handelt, wie der Beklagte meint. Denn unter Umzugskosten im Sinne der Norm sind alle [X.]osten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob [X.] eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 18. Aufl 2010, § 29 [X.]B XII Rd[X.] 45). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung Ermessen auszuüben hat (dies im Rahmen des § 22 [X.]B II grundsätzlich bejahend B[X.]E 106, 135 ff Rd[X.] 18 = [X.]-4200 § 22 [X.] 37) und ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiellrechtlich Voraussetzung für die [X.]ostenübernahme ist (vgl dazu [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 35 [X.]B XII Rd[X.] 85 f, 87; Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, [X.] § 35 Rd[X.]9 f, Stand Ergänzungslieferung Juli 2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2012, § 35 [X.]B XII Rd[X.] 65 f). Denn der Umzug war nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) notwendig, weil die [X.]lägerin nicht mehr in der Lage war, allein in ihrer Wohnung zu leben.

Zu den Umzugskosten zählen nicht die nur anlässlich des Umzugs anfallenden [X.]osten, sondern nur die unmittelbaren, wie etwa Transportkosten, [X.]osten für eine Hilfskraft bzw für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und [X.]osten für Verpackungsmaterial (vgl zum [X.]B II: B[X.]E 102, 194 ff Rd[X.] 15 = [X.]-4200 § 22 [X.] 16; B[X.] [X.]-4200 § 23 [X.] 4 Rd[X.] 12; [X.]-4200 § 22 [X.] 49), damit auch die [X.]osten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie oder einer sonstigen Anlage zählen, wenn die Möbel und andere Gebrauchsgüter nicht in die neue Unterkunft mitgenommen werden können. Eine Aufteilung danach, ob einzelne Möbel ins Pflegeheim mitgenommen, andere aber entsorgt werden, wäre systematisch nicht nachvollziehbar.

Zu übernehmen sind allerdings nur die [X.]osten, die als angemessen zu beurteilen sind (B[X.]E 106, 135 ff Rd[X.] 14 = [X.]-4200 § 22 [X.] 37; vgl in anderem Zusammenhang auch B[X.]E 109, 61 ff Rd[X.] 22 = [X.]-3500 § 74 [X.] 2). Die Prüfung im Einzelnen wird sich daran zu orientieren haben, was üblicherweise auch von einem [X.], der seine Wohnung räumt und ins Pflegeheim umzieht, aufgebracht werden muss. Die [X.]lägerin dürfte nicht in der Lage gewesen sein, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben kann, ob die im [X.]B II bestehende Obliegenheit, seinen Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen (vgl B[X.]E 106, 135 ff Rd[X.] 19 = [X.]-4200 § 22 [X.] 37), in der Sozialhilfe gleichermaßen gilt. Denn jedenfalls dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der [X.]osten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen (B[X.], aaO); Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde sind jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen.

Das [X.] wird ggf über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 25/11 R

15.11.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Konstanz, 23. August 2011, Az: S 3 SO 2520/10, Urteil

§ 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 42 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 19 Abs 2 S 3 SGB 12, § 34 Abs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 29 Abs 1 S 7 Halbs 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 8 SGB 12 vom 02.12.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. B 8 SO 25/11 R (REWIS RS 2012, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1325

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