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Nichtannahmebeschluss: kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit im Familienverband der rechtlichen Eltern lebendem Kind bei fehlender Kindeswohldienlichkeit aufgrund der Gefahr von Loyalitätskonflikten - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur [X.] 89, 48 <60>; 155 <171>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der selbständig tragenden - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Erwägung des [X.] auseinandergesetzt, dass mit Blick auf das hochgradig zerrüttete und belastete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den (rechtlichen) Eltern zum Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten die Kindeswohldienlichkeit von Umgängen mit dem leiblichen Vater nicht bejaht werden kann. Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen, dass verfassungsrechtlich gebotene verfahrensbezogene Anforderungen nicht beachtet wurden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.12.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 20. Juli 2016, Az: 6 UF 98/16, Beschluss
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1686a Abs 1 Nr 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.12.2016, Az. 1 BvR 2046/16 (REWIS RS 2016, 1329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1329
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