Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 StR 314/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4369

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[X.]/03vom27. Februar 2004in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27. Februar 2004 gemäß § 5Abs. 1 GKG beschlossen:Die Erinnerung des Verurteilten gegen den [X.] vom12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht [X.].Gründe:Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die [X.] [X.] hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr inHöhe von 245,-- e-bühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslangerFreiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) [X.] zum Gerichtskostengesetz.- 3 -Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senatnicht zuständig.[X.] Detter [X.] [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. [X.] Fischer

Meta

2 StR 314/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 StR 314/03 (REWIS RS 2004, 4369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4369

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