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PDF anzeigen[X.] StR 366/00vom21. September 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2000 be-schlossen:Der Nebenklägerin [X.]wird für die [X.] [X.]aus [X.] als Beistand be-stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).Gründe:Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das [X.] zu bewilligen und Rechtsanwalt [X.]beizuordnen. [X.] ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt ([X.] § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. [X.] Voraussetzungen für die [X.] sind sogar mehr-fach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Ver-gewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Ur-teilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs [X.] im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Taterfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung [X.] vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das [X.] gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. DerBestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgerichtgemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat [X.] des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist [X.] jedoch zur [X.] der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein- 3 -Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als [X.] in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die [X.] [X.]punkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehen-statbestandes erfüllt hat ([X.], 365).Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Meta
21.09.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 4 StR 366/00 (REWIS RS 2000, 1101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1101
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