Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 26 W (pat) 535/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 2687

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WESER KURIER" - keine Unterscheidungskraft -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 026 925.4

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 5. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

2

„Klasse 16: [X.], insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;

3

Klasse 35: Verbreitung von Werbeanzeigen im [X.];

4

Klasse 38: Dienstleistungen im [X.], nämlich Sammlung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern“

5

bestimmten Bildmarke

Abbildung

6

mit Beschluss vom 7. April 2010 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Zur Begründung hat sie ausgeführt, auf Grund der beschreibenden Bedeutung der Wortbestandteile des Zeichens könnten diese dessen Schutzfähigkeit nicht begründen. Bei dem Wort „Kurier“ handele es sich um eine gebräuchliche Gattungsbezeichnung für Zeitungen, Zeitschriften und Informationsblätter, so dass die Bezeichnung „[X.]“ lediglich auf solche Presseartikel mit Informationen aus den Regionen entlang der [X.] hinwiesen. Bei einer Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr darin daher keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen, sondern diese lediglich als beschreibende Sachangabe verstehen. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke könne dieser nicht zur Unterscheidungskraft verhelfen. Die verwendeten bildlichen Elemente, nämlich die Typografie der Schrift, die Anordnung und Größe der Buchstaben sowie insbesondere die in zwei verschiedenen Blautönen gehaltenen Rechtecke, die jeweils eine schräge Seitenlinie aufwiesen, mit denen sie aneinander grenzten, könnten der angemeldeten Marke ebenfalls keine Unterscheidungskraft verleihen. Angesichts des beschreibenden Charakters der Wortelemente seien an die grafische Ausgestaltung der Marke vorliegend hohe Anforderungen zu stellen, um im Gesamteindruck eine unterscheidungskräftige Marke annehmen zu können. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr gewöhnt sei, könnten die fehlende Unterscheidungskraft der Wortbestandteile nicht aufwiegen. Die in der angemeldeten Marke verwendete Schriftart sei [X.] und könne vom beschreibenden Begriffsgehalt des [X.] „[X.]“ nicht wegführen. Auch bei der weiteren bildlichen und farblichen Gestaltung handele es sich um ein [X.]es Stil- und Blickfangmittel, das nicht so hervorstechend sei, dass es die Funktion einer Betriebskennzeichnung erfüllen könne.

7

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass der grafische Teil der angemeldeten Wort-Bild-Marke dieser zu dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft verhelfe und auch ein etwaiges Freihaltungsbedürfnis an dem Wortbestandteil der Marke beseitige. Der Schutzbereich der angemeldeten Marke sei dann entsprechend gering. Die Anmelderin verweist ferner auf den spezifischen Markt für Tageszeitungen sowie deren [X.]auftritte und vertritt die Auffassung, dass die Zeichen auf diesem Gebiet selten farbig und wenn, dann nur in roter Farbe gehalten und in Form eines klassischen Rechtecks hinterlegt seien.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 7. April 2010 aufzuheben.

II

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 und 2 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die zuständige Markenstelle des [X.] zutreffend festgestellt hat, jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke einen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter aufweist, hat die Markenstelle in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss umfassend dargelegt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Feststellung der Markenstelle, dass es sich bei dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke um eine beschreibende Angabe handelt, ist auch die Anmelderin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin verhilft aber auch die grafische Gestaltung dem angemeldeten Zeichen nicht zur Unterscheidungskraft.

Je deutlicher der beschreibende Charakter einer Angabe in den Vordergrund rückt, desto größer muss der Grad der bildlichgrafischen Besonderheit sein, um einer Marke einen unterscheidungskräftigen Gesamteindruck zu verleihen, weil sonst die sachbezogene Aussage im Vordergrund steht ([X.], 1153 - antiKALK; GRUR 2009, 954, Nr. 17 - Kinder III; [X.], 640, Nr. 17 - hey!). Die Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken ([X.]. 2011, 255, Nr. 56 - [X.]; [X.], Nr. 16 - Kinder III), die vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne nähere analysierende Betrachtungsweise festgestellt werden kann ([X.] 2000, 423, 425 - [X.] MINT). Hierfür bedarf es charakteristischer Merkmale ([X.], 136, 137 - [X.]). Einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen des [X.] ([X.] - Kinder III) und dekorative Hervorhebungsmittel ([X.] 2000, 302, 303 - Fünf Sterne Bäckerei) können die erforderliche Unterscheidungskraft in der Regel nicht herbeiführen. Dies gilt auch für farbliche Gestaltungen, die nur dann die Unterscheidungskraft einer Marke zu begründen vermögen, wenn sie nicht nur auf ein ästhetisch ansprechendes Äußeres ausgerichtet sind, sondern als vom Üblichen abweichende, charakteristische Ausgestaltung wahrgenommen werden, was angesichts der Vielzahl der aus der Werbung bekannten Gestaltungselemente aber nur unter außergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist ([X.] - antiKALK). Der bloßen farbigen Unterlegung schutzunfähiger Angaben kommt eine schutzbegründende Bedeutung im Allgemeinen nicht zu ([X.] - Kinder III; [X.], 710, Nr. 20 f. - VISAGE).

Die bildliche Gestaltung der angemeldeten Marke erschöpft sich in zwei nebeneinander angeordneten trapezförmigen Flächen in verschiedenen Blautönen, die auf Grund der Art ihrer Anordnung insgesamt ein von einer schrägen, weißen Linie unterbrochenes Rechteck bilden, das den zweizeilig wiedergegebenen Wortbestandteil „[X.]“ unterlegt. Diese Gestaltung bewegt sich sowohl was ihre einzelnen Elemente als auch ihre Zusammenstellung betrifft im Rahmen der im Verkehr und speziell in der Werbung üblichen Gestaltungsformen. Die farbliche Hinterlegung und Ausschmückung von beschreibenden Wörtern ist allgemein üblich. Rechtecke und Trapeze gehören zu den geometrischen Grundformen. Die gewählte Form der Zusammensetzung von Trapezen mit ihren Schrägseiten bietet sich an, um eine rechteckige Fläche entstehen zu lassen. Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte (vgl. z. B. [X.], 331, 332 - Westie-Kopf; [X.], 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], 257, 258 - Bürogebäude), weist die angemeldete Marke nicht auf. Ihre Gestaltungselemente vermögen keine hinreichend eigenständige bildhafte Wirkung zu begründen. Die verwendete blaue Farbe lässt sich allenfalls als ein Hinweis auf das Wasser des Flusses [X.] interpretieren und unterstreicht in dieser Funktion nur die für sich genommen schutzunfähigen geografische Herkunfts- bzw. Verbreitungsangabe. Der beschreibende Wortbestandteil „[X.]“ dominiert mithin im maßgeblichen Gesamteindruck, während die [X.] nur als ästhetische Gestaltung wirken.

Der Hinweis der Anmelderin darauf, dass die farbliche Ausgestaltung für den Zeitungsmarkt eher ungewöhnlich sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung; denn die hier beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 und die unter dem weiten Oberbegriff „[X.]“ beanspruchten Waren der Klasse 16 betreffen gerade nicht ausschließlich den Zeitungsmarkt, sondern jede Form von Werbung und Übermittlung von Informationen im [X.] und durch Printmedien aller Art. Die Beschwerde der Anmelderin musste daher erfolglos bleiben.

Da der angemeldeten Marke aus den vorstehend dargelegten Gründen von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), kann die Frage, ob es sich bei ihr auch um eine Angabe handelt, die zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen dienen kann und deshalb für die Allgemeinheit freigehalten werden muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), weiterhin dahingestellt bleiben.

Meta

26 W (pat) 535/10

05.10.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 26 W (pat) 535/10 (REWIS RS 2011, 2687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2687

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