Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. IV ZR 513/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4769

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280916UIVZR513.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
513/15
Verkündet am:

28. September 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

BGB § 2287 Abs.
1

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den [X.] zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden.

Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.

[X.], Urteil vom 28. September 2016 -
IV ZR 513/15 -
KG Berlin

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7.
Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 10.
November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwester, Zahlung von 60.000

Parteien setzten sich mit Testament vom 14.
Juni 1995 wechselseitig zu Erben sowie die Parteien zu gleichen Teilen als Erben des [X.] ein. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 1995 übertrug der 1928 gebo-rene
Vater der Parteien
(im Folgenden: Erblasser)
mit Vertrag vom 26.
Januar 1999 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf die Beklagte. Der Erblasser behielt sich an dem gesamten [X.] ein lebenslanges Nießbrauchsrecht sowie ein unter näher [X.]
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ten
Voraussetzungen ausübbares vertragliches Rücktrittsrecht vor. [X.] verpflichtete
sich die Beklagte, den Erblasser "[X.] in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. ihn [X.] pflegen und betreuen zu lassen". Der Verkehrswert des [X.]s wurde mit 140.000
DM angegeben.
Der Erblasser verstarb am 17.
August 2012. Er hatte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus gewohnt, ohne pflegebedürftig geworden zu sein. Mit Vertrag vom 29.
November 2012
veräußerte die Beklagte das Grundstück für 120.000

Der Kläger nimmt die Beklagte

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse

auf Zahlung von 60.000

nach seiner Auffassung beeinträchtigenden Schenkung des Grundstücks in Anspruch. Die Beklagte meint, wegen des vertraglich vereinbarten Nießbrauchs, des [X.] und der Pflegeverpflichtung liege bereits keine Schenkung vor. Außerdem habe der Erblasser wegen der Pflegeverpflichtung ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Übertragung des Grundstücks gehabt.

Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 60.000

5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.
Oktober 2014
zu zahlen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückge-wiesen. Mit der Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-rückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.

I. Es
hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein [X.] auf Zahlung von 60.000

Schenkung in entsprechender Anwendung von §
2287 Abs.
1 BGB zu. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen des Missbrauchs und Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibe, werde mit Hilfe der Frage nach dem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers gezogen. Im [X.] stehe dabei eine Missbrauchsprüfung, bei der aus den objekti-ven Kriterien Rückschlüsse auf die subjektive Einstellung des Erblassers gezogen werden könnten. Diese Abwägung ergebe, dass kein nachvoll-ziehbares Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung vorgelegen
habe.
Das Nießbrauchsrecht sei bei der Frage, ob es sich um eine Schenkung handele, nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe schon vor dem Überlassungsvertrag in dem Haus gewohnt. Nach seinem Tod habe die Beklagte allein über das Grundstück verfügungsberechtigt sein
sollen, ohne dass sie bezogen auf das mit dem Nießbrauch verbundene Wohnrecht des Erblassers eine Gegenleistung zu erbringen gehabt ha-be. Die vereinbarte Pflegeverpflichtung stehe der Beeinträchtigungsab-sicht ebenfalls nicht entgegen. Der Erblasser habe sich im [X.]punkt des Vertragsschlusses bester Gesundheit erfreut. Die Übernahme der [X.] sei
daher ohne
messbaren wirtschaftlichen Wert. Die [X.] habe auch in der Folgezeit keine Pflegeleistungen erbracht. Es habe lediglich die abstrakte Gefahr bestanden, eines Tages [X.] zu werden. Zutreffend sei zwar, dass die Benachteiligungsabsicht 4
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vom Kläger zu beweisen sei. Diesen Beweis müsse er aber nur dann füh-ren, wenn dazu streitige Tatsachen vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
überwiege damit
die Unentgelt-lichkeit der Überlassung des Grundstücks, so dass noch nicht einmal von einer gemischten Schenkung gesprochen werden könne.
Schließlich sei bei der [X.] nicht auf den [X.]punkt der Zuwendung, sondern den des Todes des Erblassers abzustellen. In diesem [X.]punkt habe das nur kurze [X.] später veräußerte Grundstück einen Wert von 120.000

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben.

1. Zutreffend geht es noch davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde
nach ein Anspruch aus §
2287 Abs.
1 BGB wegen einer beeinträchtigenden Schenkung zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das

wie hier

nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegat-ten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (zuletzt Se-natsbeschluss vom 26.
Oktober 2011
[X.], [X.] 2012, 37 Rn.
7 und ständig).

a) Ein Anspruch aus §
2287 Abs.
1 BGB setzt zunächst das Vorlie-gen einer Schenkung voraus, unter der eine solche im Sinne von § 516 BGB zu verstehen ist (Senatsurteil vom 23.
September 1981
[X.], [X.]Z 82, 274, 281; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2287 Rn.
3). Soweit das Berufungsgericht ausführt, bei der Überlassung des Grundstücks könne "noch nicht einmal"
von einer gemischten Schenkung 6
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gesprochen werden, beruht dies auf einem entscheidungserheblichen Rechtsfehler. Das Berufungsgericht trennt bei der Prüfung der Tatbe-standsvoraussetzungen des §
2287 Abs.
1 BGB nicht zwischen dem [X.] einer (gemischten) Schenkung einerseits und der Absicht des [X.], den [X.] zu beeinträchtigen,
andererseits. Es handelt sich um zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen, die unabhängig voneinander vorliegen
müssen.

b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht
an, bei der
Frage, ob eine Schenkung vorliege, sei der Nießbrauch nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich mindern dingliche Belastungen und damit auch ein vorbehal-tener Nießbrauch von vornherein den Wert eines schenkungsweise zu-gewendeten Grundstücks und sind daher bei der Berechnung des Werts in Abzug zu bringen (Senatsurteil vom 6.
März 1996
IV ZR 374/94, [X.] 1996, 197 unter [X.]; [X.], Urteile vom 11.
April 2000
[X.], [X.], 598 unter
1 d; vom 7.
April 1989
V ZR 252/87, [X.]Z 107, 156, 159
f.). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung festzuhalten. Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt es auf die Wertungen des §
2325 BGB hier nicht an, da sich die dortigen Fragen (Niederstwertprinzip des §
2325 Abs.
2 BGB, Zehnjahresfrist des §
2325 Abs.
3 Satz
2 BGB) bei §
2287 BGB nicht stellen.

Der vorbehaltene Nießbrauch ist mit
dem kapitalisierten Wert der hieraus zu ziehenden Nutzungen anzusetzen
(Senatsurteil vom 17.
Ja-nuar 1996
[X.], [X.] 1996, 186 unter 3 c). Zur Kapitalisierung ist der jährliche Nettoertrag des Nießbrauchs mit der Lebenserwartung des Nießbrauchers
auf der Grundlage des Vervielfältigungsfaktors ge-mäß Anlage 9 zu §
14 Bewertungsgesetz in der zum [X.]punkt der 9
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Grundstücksübertragung gültigen Fassung vom 23.
Juni 1993 ([X.] 1993 I S.
971) zu multiplizieren (zu dieser Berechnungsmethode vgl. [X.] FamRZ 2009, 462, 463; [X.] 2003, 83,
84; [X.] [X.] 2002, 460, 461). Hieraus ergibt sich für den im [X.]punkt der [X.]sübertragung 71-jährigen Erblasser
ein Vervielfältigungsfaktor von 7,206. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Jahresnutzungswerts des Nießbrauchs

gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien

zu treffen haben.

c) Ebenfalls mit Rechtsfehlern behaftet ist die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die im Überlassungsvertrag von der Beklagten über-nommene Pflegeverpflichtung

soweit wirksam vereinbart

sei nicht zu berücksichtigen, da der Erblasser nicht pflegebedürftig gewesen sei und bis wenige Wochen vor seinem Tod selbstbestimmt allein in seinem Haus gelebt habe.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass maßgeb-licher [X.]punkt für die Berechnung des Wertes der vertraglich verspro-chenen Pflegeleistungen der Vertragsabschluss ist ([X.], Urteil vom 11.
April 2000
[X.], [X.], 598 unter 1 e; [X.] FamRZ 2009, 462, 463; [X.] [X.] 2002, 460, 461). Maßgebend für die Bewertung ist nicht die spätere tatsächliche Entwicklung der Umstände, insbesondere eine eingetretene Pflegebedürftigkeit des Erblassers, son-dern die Prognoseentscheidung der Parteien anhand einer subjektiven Bewertung im [X.]punkt des Vertragsabschlusses. Hier kann -
ähnlich wie bei der Bewertung des Nießbrauchs

eine Berechnung anhand des Produktes von Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage
9 zu § 14 Bewer-tungsgesetz in Verbindung mit der
jährlichen Pflegeleistung vorgenom-men werden (vgl. [X.] FamRZ 2009, 462, 463; zu anderen [X.] der Berechnung vgl. [X.], 2.
Aufl. §
2325 11
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Rn.
26). Zu diesem Wert der jährlich anzusetzenden Pflegeleistungen wird das Berufungsgericht
auch hier nach eventuellem ergänzendem Vortrag der Parteien

gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Im Zusammenhang mit den hier zu treffenden [X.] kann es im Rahmen der Bewertung der Jahresleistung der über-nommenen Pflegeverpflichtung mit in Rechnung zu stellen sein, von [X.] möglichen Pflegeaufwand der Erblasser und die Beklagte bei [X.] ausgegangen sind.

d) Schließlich wird das Berufungsgericht zu bewerten haben, ob und inwieweit das dem Erblasser vorbehaltene Rücktrittsrecht vom [X.] als wirtschaftlicher Nachteil wertmindernd in Rechnung zu stellen ist (vgl. hierzu etwa [X.] [X.] 2002, 460, 461).
Entgegen der [X.] der Revisionserwiderung führt dieses dem Erblasser vorbehalte-ne
Rücktrittsrecht, welches er nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf, allerdings nicht dazu, dass von einer Schenkung bereits von vornherein nicht mit Abschluss des Übergabevertrages
vom 26.
Ja-nuar 1999, sondern erst mit dem Tod des Erblassers auszugehen wäre.

2. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage der [X.] Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass eine
zumindest gemischte

Schenkung im Sinne des §
2287 BGB vorliegt, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Erblasser hierbei in der Absicht gehandelt hat, den Kläger zu beeinträchtigen. Erforderlich hierfür ist, dass der [X.] das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen miss-braucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schen-kung hatte (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011

[X.], [X.] 2012, 37 Rn. 11 m.w.N.). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, 12
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wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Senatsbeschluss aaO). Ein derartiges Interesse kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um
seine Versorgung und ge-gebenenfalls auch Pflege geht (Senatsbeschluss aaO; ferner Senatsur-teile vom 27.
Januar 1982
[X.], [X.]Z 83, 44, 46; vom 23.
September 1981
[X.], NJW 1982, 43 unter 3; insoweit in [X.]Z 82, 274 nicht abgedruckt) oder wenn der Erblasser in der Erfül-lung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk [X.], die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank [X.] will (Senatsurteil vom 27.
Januar 1982 aaO). [X.] für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags-
bzw. Schlusserbe (Senatsurteil vom 23.
September 1981, [X.]Z 82, 274, 282).

Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht das lebzeitige Ei-geninteresse des Erblassers nicht mit der bisher gegebenen Begründung verneinen
können. Allein aus dem Umstand, dass eine Pflege durch den Beschenkten nur bei Bedarf erfolgen soll, kann nicht auf ein fehlendes lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers geschlossen werden. Das Be-dürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann ein vom [X.] anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteres-se, wenn der Erblasser es dadurch zu verwirklichen sucht, dass er
eine ihm nahestehende Person durch eine Schenkung an sich bindet (vgl. Senatsurteil vom 17.
Juni 1992
[X.], [X.], 2630 unter [X.]). Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs-
und beweispflichti-ge Kläger nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse über-14
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haupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (Senatsurteil vom 23.
September 1981
[X.], [X.]Z 82, 274, 282). Hierzu wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen
haben.

Vorsorglich
weist der Senat für das weitere Verfahren
darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten [X.] angenommen werden muss, sondern auch ledig-lich einen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen [X.] Verfügungsmacht auszuschließen vermag (Se-natsbeschluss vom 26.
Oktober 2011
[X.], [X.] 2012, 37 Rn.
14). Hierbei sind die Grundsätze der gemischten Schenkung ent-sprechend anzuwenden, wobei allerdings keine rein rechnerische Ge-genüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem [X.]swert vorzunehmen ist. Vielmehr hat
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen in Zukunft erfolgen sollen und der [X.] sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (Senatsur-teil aaO).

3. Falls
auf dieser Grundlage ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §
2287 Abs.
1 BGB in Betracht kommt, wird das [X.] weiter zu beachten haben, dass es hinsichtlich der Wertbe-rechnung des Grundstücks entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht auf den [X.]punkt des [X.], sondern auf die Wertverhältnisse zur [X.] der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (Senatsurteile vom 23.
September 1981
[X.], [X.]Z 82, 274, 278
f.; vom 4.
Juli 1975
[X.], [X.]Z 65, 75, 77).
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Soweit das Berufungsgericht demgegenüber auf den Beschluss des Se-nats vom 30.
März 2011 abstellt, verkennt es, dass diesem eine beson-ders
gelagerte Ausgleichsregelung in der letztwilligen Verfügung [X.] lag, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze ausschloss ([X.], juris Rn.
5; so auch die Fallgestaltung OLG Schleswig [X.] 2012, 21).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2014 -
23 [X.]/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2015 -
7 U 6/15 -

Meta

IV ZR 513/15

28.09.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. IV ZR 513/15 (REWIS RS 2016, 4769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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7 U 23/17 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

II R 24/19

Zitiert

IV ZR 513/15

IV ZR 72/11

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