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PDF anzeigen[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2006 gemäß §§ 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der [X.]bis zum 23. Mai 2003 - sowie des [X.] zwischen Verwandten in 39 [X.] - Taten zum Nachteil [X.]und [X.]seit dem 24. Mai 2003 - schuldig ist; b) in den [X.] in den Fällen 1 bis 19 und im [X.] aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 19 Fällen 1 - 3 - sowie wegen [X.] zwischen Verwandten in 39 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 24. Mai 1985 geborenen Tochter [X.] beginnend Ende 1999 bis zu ihrem 18. Ge-burtstag am 24. Mai 2003 in 19 Fällen und bis zum 23. Mai 2005 in weiteren 38 Fällen sowie mit seiner am 30. Oktober 1983 geborenen Tochter [X.]am 7. August 2005 den Geschlechtsverkehr ausgeübt. 3 Soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten gemäß § 173 Abs. 1 StGB, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. in 19 Fällen - Taten zum Nachteil der [X.]bis zum 23. Mai 2003 - verurteilt ist, wird die Strafverfolgung auf Antrag und aus den Gründen der [X.] vom 21. Juni 2006 auf den Vorwurf des Missbrauchs von [X.] beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert. 4 Da das [X.] bei der Zumessung der Strafen für diese Taten aus-drücklich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte auch den Straftatbestand des § 173 StGB verwirklicht hat, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass dieser Gesichtspunkt die Straffindung mit beeinflusst hat, selbst wenn berück-sichtigt wird, dass diese - insoweit teilweise verjährten - Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht, straferschwerend gewertet werden können. Die [X.] - 4 - strafen für die 19 Fälle des sexuellen Missbrauchs von [X.] und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich [X.] in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig. 6 Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu beach-ten haben, dass eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe, wie sie hier von der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf neun Jahre erfolgt war, eine eingehende Begründung erfordert. [X.] Fischer Roggenbuck Appl
Meta
19.07.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 2 StR 246/06 (REWIS RS 2006, 2530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2530
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 342/10 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren u.a. wegen Beischlafs zwischen Verwandten: Tatbestandsmäßigkeit von Oralverkehr; neue Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe …
2 StR 469/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 476/03 (Bundesgerichtshof)
2 StR 477/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 217/08 (Bundesgerichtshof)
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