Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. VIII ZB 74/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14802

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300118BVIIIZB74.16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
VIII ZB 74/16

vom

30. Januar 2018

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.] [X.] und Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] (Oder) -
6. Zivilkammer -
vom [X.] 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

e-setzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in [X.].

.
Mit maschinell erstelltem Schreiben vom 23. November 2015 forderte die Klägerin e-monatlich zum 1.
Februar 2016 unter Verwendung des beigefügten [X.]rklärungs-vordrucks zuzustimmen. Mit Schreiben vom 19. Januar und vom 1. Februar 2016
erinnerte die Klägerin die Beklagte an die [X.]rteilung der Zustimmung. [X.] gab zwar keine schriftliche [X.]rklärung ab, überwies aber am 15. Februar, 4.
März und 6. April 2016 die Miete in Höhe von jeweils 432

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Mit am 22. April 2016 beim Amtsgericht eingegangener -
und am 30.
April 2016 zugestellter -
Klage hat die Klägerin die Zustimmung der [X.] zur Mieterhöhung begehrt. Die Beklagte unterzeichnete die vorbereitete [X.] mit Datum vom 23. April 2016. Durch Schriftsatz vom 3.
Mai 2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-klärt, nachdem ihr die Zustimmungserklärung -
so ihre Darstellung -
am 2.
Mai 2016 zugegangen war.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf diesen Schrift-satz beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen [X.]rfolg.

1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig.

Die [X.]ntscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde [X.], ist für den Senat nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. Oktober 2008

[X.], NJW-RR 2009, 425 Rn. 9; vom 8. Mai 2012 -
VIII [X.], [X.], 332 Rn. 3 mwN). [X.]s ist daher unschädlich, dass -
was das Beschwerde-2
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gericht übersehen hat -
gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des [X.] ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es -
wie im Streitfall -
um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2011 -
VIII ZB 65/10, [X.], 242 Rn. 7; vom 8. Mai 2012 -
VIII
[X.], aaO Rn.
7; vom 14. Mai 2013 -
VIII ZB 51/12, juris Rn. 6;

jeweils mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Die Vorinstanzen haben die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, da sie ohne die übereinstimmende [X.]rledigungserklärung voraussicht-lich unterlegen wäre. Denn die Beklagte habe durch die vor Klageeinreichung erfolgte dreimalige Zahlung der begehrten Gesamtmiete in Höhe von 432

monatlich in konkludenter Form ihre Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung erklärt und damit den sich aus § 558b Abs. 2 Satz 1 [X.] ergebenden Anspruch der Klägerin erfüllt. Die Zustimmungserklärung könne stillschweigend durch Zahlung der geforderten erhöhten Miete erfolgen. [X.]in Anspruch auf [X.]rteilung einer schriftlichen Zustimmung ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin die Abgabe einer schriftlichen [X.]rklärung gefordert habe. Wenn im Gesetz oder im Vertrag eine Form für die Abgabe der Willenserklärung nicht vorgesehen sei, dann könne der [X.]mpfänger dieser [X.]rklärung die Form auch nicht einseitig vor-geben. Aus einer möglicherweise in dem nicht vorgelegten
Mietvertrag verein-barten Schriftformklausel folge
kein Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung.

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. [X.]s ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen der Klägerin nach übereinstimmender [X.]r-7
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ledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt haben. Denn diese wäre bei Fortführung des Rechtsstreits voraus-sichtlich in der Sache unterlegen, weil die Beklagte durch ihr Zahlungsverhalten dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin bereits vor Klageerhebung wirksam zugestimmt hatte.

aa) Nach der übereinstimmend erfolgten [X.]rledigungserklärung der Par-teien
ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem [X.]rmessen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7. Mai 2007 -
VI [X.], NJW 2007, 3429 Rn. 7 mwN).

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei Fortführung des Rechtsstreits abzuweisen gewesen wäre, weil die Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin bereits vor Klageeinreichung konkludent zugestimmt hatte. Das [X.]in-verständnis der Beklagten bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form. Für [X.] (Angebot nach §§ 558, 558a [X.] und Annahme
nach § 558b Abs. 1 [X.]) gelten die [X.] über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getrof-fen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2005 -
VIII ZR 182/04, [X.], 518 unter II mwN).

(1) Nach den Feststellungen des [X.] hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2015
aufgefordert, mit Wirkung 10
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Hierbei handelt es sich um einen Antrag (§ 145 [X.]) auf Abschluss eines Än-derungsvertrages ([X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 558b Rn.
3; § 558a Rn. 2; [X.]/V.
[X.]mmerich, [X.], Neubearb. 2018, § 558a Rn. 2; § 558b Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 558b Rn. 3; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1993, 202 mwN [zu §
2 [X.]]). Mit der Zustimmung des Mieters, die als Annahme eines solchen [X.] zu werten ist (Münch-Komm[X.]/[X.], aaO; [X.]/V.
[X.]mmerich, aaO; jeweils mwN), kommt ei-ne den bisherigen Mietvertrag abändernde Mieterhöhungsvereinbarung [X.] (Senatsurteil vom
10. November 2010 -
VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn.
14).

(2) [X.] hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die monatlich dadurch wirksam stillschweigend angenommen hat, dass sie den von der Klägerin geforderten Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt hat. Die Zustimmungserklärung der Beklagten bedurfte nicht der Schrift-form.

(a) Die Regelung des § 558b [X.] schreibt, was auch die Rechtsbe-schwerde einräumt,
eine bestimmte Form der Zustimmung nicht vor. Während das [X.]rhöhungsverlangen gemäß § 558a Abs. 1 [X.] in Textform zu erklären und zu begründen ist, hat der Gesetzgeber hinsichtlich der [X.]rklärung der Zu-stimmung ein entsprechendes Formerfordernis nicht aufgestellt.
Der Mieter kann sie daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen (vgl. Senatsur-teile vom 8. Oktober 1997 -
VIII ZR 373/96, [X.], 445 unter [X.] [zu 13
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§
10 Abs. 1 [X.]]; vom 29.
Juni 2005 -
VIII ZR 182/04, aaO; vom 18.
Juli 2007 -
VIII [X.], NJW 2007, 3122 Rn. 10).

(b) [X.]ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
ergibt sich eine Ver-pflichtung, die Zustimmung schriftlich zu erklären, auch nicht aus einer im Miet-vertrag vereinbarten Schriftformklausel.

(aa) In § 25 Abs. 1 des nicht vorgelegten Mietvertrags soll für [X.] und [X.]rgänzungen die [X.]inhaltung der Schriftform vereinbart worden sein. [X.]ine solche Schriftformklausel änderte -
wie das Beschwerdegericht im [X.]rgeb-nis zutreffend ausgeführt hat -
an der Wirksamkeit der konkludenten Zustim-mung zur Mieterhöhung jedoch nichts. Zwar kommt im Falle der Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters ein [X.] zustande (Senatsurteil vom 10. November 2010 -
VIII ZR 300/09, aaO). Ob eine nach den gesetzlichen Vorschriften der §§
558 ff. [X.] erfolgende Mieterhöhungsvereinbarung aber von einer vertraglichen Schriftformklausel [X.] ist, kann dahin stehen (ablehnend mit beachtlichen Gründen [X.], [X.], 460 Rn. 11; im Senatsurteil vom 10. November 2010 -
VIII ZR 300/09, aaO wurde ein Schriftformerfordernis allerdings nur für das [X.] als solches verneint, die Formbedürftigkeit der [X.] war nicht Streitgegenstand). Denn selbst wenn dies der Fall
wäre, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass die Klägerin einen Anspruch auf Über-sendung einer schriftlichen Zustimmungserklärung gehabt hätte.

(bb) Denn die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die im Miet-vertrag enthaltene Schriftformklausel die Wirksamkeit von Vertragsänderungen von der [X.]inhaltung der Schriftform abhängig mache (konstitutive Schriftform), sondern trägt lediglich vor, dass für solche Rechtsgeschäfte die gewillkürte 15
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Schriftform gelte und die hierdurch geschaffene Klarheit beiden Seiten zugute-komme.
Da dem vereinbarten Schriftformerfordernis somit rein deklaratorischer Charakter zukommt, kann dahin stehen, ob eine konstitutive Schriftformklausel im Hinblick auf § 305b [X.] überhaupt einer [X.] nach § 307 Abs. 1 [X.] standhielte. Die [X.]inhaltung der deklaratorischen Schriftform ist nicht [X.] eines von ihr erfassten Rechtsgeschäfts. Sie ist daher

unbeschadet der Frage, ob sie für Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. [X.] überhaupt gilt -
weder für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters noch für die Zustimmungserklärung des Mieters von Bedeutung (Staudin-ger/V.
[X.]mmerich, aaO, § 558a Rn. 11a mwN). Der Vermieter könnte daher [X.] -
falls die Schriftform nicht abbedungen wäre,
was offen bleiben kann -
nachträglich eine dem § 126 [X.] entsprechende Form, also die gemeinsame Unterzeichnung der bereits erfolgten Änderungsvereinbarung, verlangen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 -
VIII
ZR 300/09, aaO). [X.]inen solchen Anspruch erhebt die Klägerin aber nicht.

(c) [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-degericht das beschriebene Verhalten der Beklagten rechtsfehlerfrei als kon-kludente Annahme des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin gewertet.

(aa) Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, be-stimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (Senatsurteile vom 7. November 2001 -
VIII ZR 13/01, [X.]Z 149, 129, 134; vom 22.
Januar 2014 -
VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14) und ist bei Individualerklärungen -
wie sie hier in Frage stehen -
in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 -
VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 15). Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich nach, ob ge-setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder 18
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allgemeine [X.]rfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9.
Juli 2014 -
VIII ZR 376/13, [X.]Z 202, 39 Rn. 42; vom 12. Oktober 2016 -
VIII ZR 55/15, [X.]Z 212, 248 Rn. 35; vom 18. Oktober 2017 -
VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 17; jeweils mwN).

(bb) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht unterlaufen. Im Falle eines [X.]s ist maßgebend, ob ein objektiver [X.]mpfänger, der den Inhalt des Angebots des Vermieters auf [X.]rhöhung der Miete und alle sonstigen Um-stände kennt, aus dem Verhalten des Mieters den Schluss auf einen Rechts-bindungswillen und damit auf die Zustimmung zur Mieterhöhung ziehen würde (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 -
VIII ZR 391/12, aaO; vgl. auch Senats-urteil vom 7. April 2004 -
VIII ZR 146/03, [X.], 292
unter [X.]). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.

(cc) Auf das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 23. November 2015
und deren [X.]rinnerungsschreiben vom 19. Januar 2016 und vom [X.], mit dem diese eine letztmalige [X.]rklärungsfrist bis zum 16. Februar 2016 setzte,
überwies die Beklagte am 15. Februar, am 4. März und am 6. April 2016 vorbehaltlos jeweils die darin gefordertn-betracht dieser Umstände und Abläufe ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht das Verhalten der Beklagten als konkludente Annahme des [X.] bewertet hat. Denn jedenfalls eine mehrmalige vor-behaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses kann als schlüssig erklärte [X.] gewertet werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 -
VIII ZR 373/96, aaO; vom 29. Juni 2005 -
VIII ZR 182/04, aaO). Dahinstehen 20
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kann in diesem Zusammenhang, ob schon in der erstmaligen Zahlung der [X.] Miete die konkludente Zustimmung der Beklagten zu der geforderten Mieterhöhung gesehen werden kann (vgl. zum Meinungsstand [X.]/
V.
[X.]mmerich, aaO, § 558b Rn. 5). [X.]ntgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde
kommt es für die Bewertung des Verhaltens der Beklagten als kon-kludente Zustimmung nicht entscheidend darauf an, ob sie ihren Dauerauftrag entsprechend geändert oder die erhöhte Miete im Wege einer jeweils zum [X.] veranlassten Überweisung entrichtet hat. Denn in beiden Fällen war ein Tätigwerden der Beklagten erforderlich, das wiederum wegen Fehlens eines Rückforderungsvorbehalts tragfähige Rückschlüsse auf ihre Willensrich-tung zulässt.

(dd) An der zutreffenden rechtlichen Bewertung des
Verhaltens der [X.] als konkludente Annahme des Mieterhöhungsverlangens ändert auch der [X.]inwand der Rechtsbeschwerde nichts, die Beklagte habe nicht den vollen Mieterhöhungsbetrag gezahlt, denn es sei zwischenzeitlich noch eine Betriebs-kostenerhöhung
vorgenommen worden. Denn nach den unangegriffenen Fest-stellungen des [X.] hat die Klägerin ausschließlich die [X.]rhö-hung der monatlichen Miete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung um genau diesen Betrag überwiesen.
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Da die Klägerin nach alledem bei streitigem Fortgang unterlegen wäre, entspricht es billigem [X.]rmessen, ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Dr. Milger [X.] Dr. Fetzer

[X.] Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.]berswalde, [X.]ntscheidung vom 03.08.2016 -
2 C 226/16 -

LG [X.] (Oder), [X.]ntscheidung vom 26.09.2016 -
16 [X.] -

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Meta

VIII ZB 74/16

30.01.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. VIII ZB 74/16 (REWIS RS 2018, 14802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14802

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