Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 392/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11859

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:040516B3STR392.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 392/15

vom
4. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 4. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.

4, §
354 Abs. 1
[X.]
einstimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2015 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung von Verfassungsorganen in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als verbüßt
gelten. Außerdem hat es ihm die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen "herzuleiten", für drei Jahre aberkannt.

Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu des-sen Freispruch.
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1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte
fertigte spätestens am 24. Juni 2012 unter Verwendung einer Vorlage aus dem [X.] ein "[X.]" im DIN-A4-Format an, auf dem unter der Überschrift "Verräter am [X.] Volk -
linke/grüne/islamo-phile Bande" 19 Portraitfotos von Bundes-
und Landespolitikern angebracht sind, so die der Abgeordneten des Deutschen Bundestages T.

und W.

. Nach dem Text des Plakates sollen die abgebildeten Personen "wegen still-schweigender Duldung und Beteiligung an Morden, Vergewaltigungen, [X.], Attentaten, Umvolkung und Finanzverbrechen an der eigenen Bevölkerung steckbrieflich gesucht" sein. Für Hinweise, die zum Ergreifen der [X.] oder jede Polizeidienststelle entgegen. Darunter folgt der Satz: "Vorsicht! Volksverräter machen von der Nazikeule rücksichtslos Gebrauch". Dieses "Fahndungsplakat" brachte der Angeklagte
innen an der Heckscheibe seines PKW an und fuhr so zwei Wochen lang auf öffentlichen Straßen. Auch hielt er sich mit dem Fahrzeug auf Campingplätzen und öffentlichen Parkplät-zen auf, wo Passanten das Blatt zur Kenntnis nahmen. Der Angeklagte beab-sichtigte durch das Plakat, die darauf abgebildeten Amts-
und Mandatsinhaber als Verbrecher darzustellen, "um das Vertrauen der Betrachter in die Geltung der Verfassung zu erschüttern und um sie anzuhalten, am von ihm erstrebten Umsturz der Verfassungsorgane und des Bestands der [X.] mitzuwirken". Ihm war auch bewusst, dass der Text eine erhebli-che Ehrkränkung darstellte.
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Bei der rund ein Jahr später durchgeführten Durchsuchung der Woh-nung des Angeklagten wurden weitere Exemplare des "[X.]es" im [X.] sichergestellt, deren künftige [X.] der Angeklagte
geplant hatte.

Die Abgeordneten T.

und W.

haben die Ermächtigung zur Straf-verfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB erteilt und Strafantrag nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB gestellt.

2. Die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen [X.] Verunglimpfung von Verfassungsorganen.

Der Tatbestand des § 90b Abs. 1 StGB fordert neben der [X.] oder ihrer Mitglieder und der [X.] bewirkten konkreten Gefährdung des Ansehens des Gesamtstaates auf der subjektiven Tatbestandsseite, dass der Täter sich durch sein Verhalten ab-sichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der [X.] oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. Zwar muss sich diese Absicht des [X.]
nicht aus
der Tathandlung, vorliegend dem öffentlichen Zurschaustellen des Plakates, selbst ergeben. Vielmehr genügt es, dass die Tat ein Mittel ist, mit der er eigene oder fremde Bestrebungen dieser Art voranbringen oder un-terstützen will ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1979 -
3 StR 334/79,
[X.]St 29, 159, 160
f.). Ob die Intention des [X.] diese Voraussetzungen erfüllt, bemisst sich nach den
Legaldefinitionen
des §
92 StGB. Danach stellt es eine Bestre-bung gegen den Bestand der [X.] dar, wenn ihr Träger darauf hinarbeitet, die Freiheit der
[X.] von fremder Botmäßigkeit aufzuheben, ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen oder ihre staatliche Einheit zu beseitigen (§ 92 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 StGB). Gegen 5
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Verfassungsgrundsätze gerichtet sind Bestrebungen, die darauf
angelegt sind, die in § 92 Abs. 2 StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer [X.] zu setzen oder zu untergraben (§ 92 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Die Urteilsgründe
belegen -
auch in einer Gesamtschau -
nicht
die Ab-sicht des Angeklagten, sich mit dem "[X.]" für Bestrebungen dieser Art einzusetzen. Das [X.] zieht den Schluss auf die Absicht des Ange-klagten, den Betrachter des Plakats anzuhalten, am "Umsturz der [X.] und des Bestands der [X.]
mitzuwirken", aus einer Gesamtbetrachtung von Inhalt und Aufmachung des "Fahndungs-blatts", vom Angeklagten verfassten "[X.]" sowie nicht näher [X.] Einlassungen dazu. Dabei verweist es auf ein auf dem Computer des Angeklagten sichergestelltes Schreiben an ein "Internationales Handels-zentrum" aus dem [X.], mit dem er alle, die die "Vollendung der Einheit und Freiheit des [X.] Volkes" erstrebten, zur Teilnahme an einer Sitzung zum "Volks-Reichstag" einlud. Außerdem hatte er im September 2013 eine "ei-desstattliche Versicherung" formuliert, in der er seine Auffassung begründete, dass die [X.] nicht existiere und das [X.] niemals aufgelöst worden sei, und kundtat, dass er nicht der Rechtsordnung der "Verwaltungsorganisation [X.]" unterliege, es sei denn, er stelle sich freiwillig in den Dienst der [X.], was er aber seit 1990 nie getan habe. Diesen Schreiben lässt sich indes allenfalls entnehmen, dass der Angeklagte die Freiheit der [X.] von fremder Botmä-ßigkeit leugnet. Eigene oder von ihm unterstützte Aktivitäten gegen den [X.] der [X.] im Sinne des § 92 Abs. 1 StGB ergeben sich daraus nicht. Sie sind auch dem "Fahndungsplakat" selbst
nicht zu ent-nehmen. Ebenso wenig belegen die vom Angeklagten angefertigten Schreiben, 9
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dass der Angeklagte darauf hin arbeitete, einen der in § 92 Abs.

2 konkret be-nannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder zu untergraben.

Der Senat schließt es
aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung wei-tere Feststellungen zu Bestrebungen des Angeklagten im Sinne des § 90b Abs.
1, § 92 StGB, die mit dem "[X.]" vorangebracht oder unter-stützt werden sollten, getroffen werden können. Daher ist der Angeklagte vom Vorwurf der verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen freizusprechen.
3. Soweit das "[X.]" eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB der darauf abgebildeten Personen enthält, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, so dass insoweit einer Verurteilung des Angeklagten ein Verfah-renshindernis entgegensteht. Das Verbreiten des "[X.]" stellt sich als ein Presseinhaltsdelikt dar, für das die kurze presserechtliche Verjährung gilt, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eingetreten war. Im [X.]:
Da sich die presserechtliche Verjährung wegen ihres jedenfalls auch prozessualen Charakters nach dem Recht des [X.] ([X.], Urteil vom 24.
März 1999 -
3 [X.], [X.]St 45, 41, 43 mwN) bestimmt, ist vorliegend das Landespressegesetz für das [X.] anwendbar. § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht für die Verfolgung strafbarer Handlungen, die durch die [X.] oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, bei Vergehen wie dem der Beleidigung eine Verjährungsfrist von sechs Monaten vor. Nach § 6 Abs. 1 LPrG M-V sind Druckwerke im Sinne des Geset-zes unter anderem alle mittels der [X.] oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellte und zur Verbreitung bestimmte Schriften. Ein solches Vervielfältigungsverfahren ist im-10
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mer dann gegeben, wenn im Wege technischer Herstellung nicht bloß eine Mehrheit von Abschriften, sondern eine zwar nicht unbegrenzte, aber doch be-liebig vermehrbare Vielzahl von Vervielfältigungen bereitgestellt werden kann. Als Druckwerke gelten deshalb auch die Vervielfältigungen mit dem Drucker des Heimcomputers oder eines Kopierers, bei denen Handarbeit zwar unter-stützend mitwirkt, bei entsprechender Programmierung des Gerätes mit einem Knopfdruck aber eine Vielzahl von Exemplaren maschinell produziert werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es nicht entscheidend, ob im konkre-ten Fall eine Vielzahl von Exemplaren tatsächlich hergestellt wurde
([X.] aaO,
S. 44 f.).
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und dem für die Prüfung der Verjährung freibeweislich verwertbaren Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Angeklagte das "[X.]" anhand einer aus dem [X.] herunter-geladenen Vorlage an seinem Heimcomputer gefertigt und sodann ausgedruckt hat. Dafür, dass es ihm ohne Weiteres möglich war, eine Vielzahl weiterer [X.] Plakate herzustellen, spricht zudem der Umstand, dass bei der Haus-durchsuchung mehrere Exemplare gefunden worden sind. Somit handelt es sich bei dem "[X.]" um ein Druckwerk im Sinne von § 22 Abs. 1 LPrG M-V, so dass für damit begangene Vergehen, die nicht vom Ausnahme-katalog des § 22 Abs. 1
Satz 2 LPrG M-V
erfasst sind, die sechsmonatige Ver-jährungsfrist gilt. Diese war -
selbst wenn man nicht auf den ersten Verbrei-tungsakt am 24. Juni 2012 abstellen will -
jedenfalls mit dem 8. Januar 2013 und damit zum Zeitpunkt der ersten möglichen Unterbrechungshandlung -
der Durchsuchungsanordnung des [X.] vom 3. Mai 2013 -
bereits abgelaufen.
Auch wenn einer Aburteilung wegen verfassungsfeindlicher [X.] ebenfalls die kurze presserechtliche
Verjährung 13
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entgegenstünde, ist das Verfahren nicht wegen eines [X.] einzustellen, sondern der Angeklagte insgesamt freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs einer Straftat nach § 90b
Abs. 1 StGB hat -
da insoweit Entschei-dungsreife vorliegt -
der Freispruch Vorrang ([X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 260 Rn. 44). Kann aber bei [X.] Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren [X.] der schwerere, hier der der [X.] Verunglimpfung von Verfassungsorganen, nicht nachge-wiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens
eines unbehebbaren [X.] nicht mehr verfolgbar, so hat die Sachentscheidung Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wiegende Vorwurf den [X.] bestimmt (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 16. Februar 2005
-
5 StR 14/04,
[X.]St 50, 16, 30 mwN). Deshalb ist der Angeklagte insgesamt mit der entsprechenden Kostenfolge freizusprechen (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs.
1 [X.]).

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher ge-

hindert zu unterschreiben.

[X.] [X.] Schäfer

Mayer Spaniol

Meta

3 StR 392/15

04.05.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, Az. 3 StR 392/15 (REWIS RS 2016, 11859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11859

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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