Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZR 153/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5034

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 153/08 vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.304,60 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht ableiten, dass das [X.] bei der Beurteilung des [X.] zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt hat. Seine Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. März 2008 ([X.] ZR 104/05, [X.], 2647, dort Rn. 12) spricht [X.] - 3 - mehr dafür, dass es zutreffend vom Beweismaß des § 287 ZPO bei allerdings uneingeschränkter Beweislast des [X.] ausgegangen ist. Bei seiner Beurteilung, für welche rechtliche Gestaltung sich der Kläger bei richtiger Beratung entschieden hätte, ist das Berufungsgericht mit Recht von den bestehenden Handlungsalternativen ausgegangen und hat deren objektive Rechtsfolgen mit den Handlungszielen des [X.] verglichen ([X.], Urt. v. 13. Januar 2005 - [X.] ZR 455/00, NJW-RR 2005, 784, 785; v. 21. Juli 2005 - [X.] ZR 49/02, NJW 2005, 3275, 3276; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZR 53/05, NJW-RR 2006, 1645, 1646 Rn. 9). Es hat dabei auch den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass Selbständige trotz eintretender Nachteile mitunter bereit sind, nächste Familienangehörige an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen ([X.], Urt. v. 20. März 2008, aaO S. 2648 Rn. 18 m.w.[X.]). Dennoch hat es die erforderliche Überzeu-gung nicht gewinnen können. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht beim Vergleich der Rechtsfolgen der bestehenden Handlungsalternativen auf den Wert der übernommenen [X.] abstellen durfte oder ob es Wertände-rungen bis zum Zeitpunkt des [X.] hätte berücksichtigen müs-sen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Be-schwerde jedenfalls nicht willkürlich. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierfür nicht aus. Der Vorwurf objektiver Willkür setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich
3 - 4 - vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 89, 1, 14). Davon kann hier nicht die Rede sein. Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 2 O 449/03 - [X.], Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 U 225/06 -

Meta

IX ZR 153/08

08.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. IX ZR 153/08 (REWIS RS 2010, 5034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5034

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