Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.07.2010, Az. 2 BvR 2485/07, 2 BvR 2513/07, 2 BvR 2548/07

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 5004

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu innerstaatlichen Konsequenzen einer Verletzung von Pflichten gem Art 36 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (juris: KonsÜbk Wien) - Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) durch unzureichende Berücksichtigung der Rspr des IGH zum KonsÜbk Wien durch den BGH


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Beschluss des [X.] vom 25. September 2007 - 5 [X.] und 5 [X.] - verletzt den Beschwerdeführer zu [X.] in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Der Beschluss wird insoweit aufgehoben, als er die Revision des Beschwerdeführers zu [X.] als unbegründet verwirft (Tenor Ziffer 3. des Beschlusses). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Revision des Beschwerdeführers zu [X.] an einen anderen Strafsenat des [X.] zurückverwiesen.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Frage, ob der [X.] in dem angegriffenen Beschluss seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] über die Rechte aus Art. 36 Abs. 1 des [X.]Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 ([X.], [X.]) nachgekommen ist.

2

1. a) Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstaben b und c [X.] haben die Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers unverzüglich die konsularische Vertretung seines Heimatstaats zu benachrichtigen. Die Konsularbeamten sind berechtigt, mit dem Festgenommenen Kontakt aufzunehmen und für seine rechtliche Vertretung zu sorgen. Über die in dieser Bestimmung gewährleisteten Rechte ist der Festgenommene nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] unverzüglich zu unterrichten. Nach Art. 36 Abs. 2 [X.] muss das innerstaatliche Recht ermöglichen, die Zwecke der in Absatz 1 vorgesehenen Rechte vollständig zu verwirklichen (s. im Einzelnen bereits [X.], 174 <175 f.>).

3

b) Durch Fälle, in denen Ausländer in den [X.] ([X.]) zum Tode verurteilt wurden, ohne dass sie dem [X.] entsprechend belehrt worden waren und ohne dass die konsularische Vertretung des [X.]benachrichtigt worden war, rückte die Frage, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einem völkerrechtlichen Verstoß gegen das [X.] für das innerstaatliche Strafverfahren zu ziehen sind, in den Fokus des Interesses. Durch Klagen zunächst [X.] ([X.]-Fall) und später [X.] ([X.]) gegen die [X.] vor dem [X.]in [X.] ([X.]) erhielt dieser Gelegenheit, sich zu [X.] und ihren möglichen innerstaatlichen Konsequenzen zu äußern ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.] 2001, [X.]; [X.], Case concerning [X.] and other Mexican Nationals, [X.], [X.], [X.] 2004, [X.] 12; vgl. auch die nähere Darstellung in [X.], 174 <176 f.>).

4

2. a) Der Beschwerdeführer zu [X.] ist [X.] Staatsbürger. Er wurde wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge vom [X.] am 5. April 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Landgericht auch auf eine im Wesentlichen geständige Einlassung des Beschwerdeführers zu [X.], die dieser im [X.] an seine Festnahme bei der Polizei gemacht hatte und die durch zeugenschaftliche Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer zu [X.] später teilweise abweichende Angaben gemacht. Weder bei seiner Festnahme noch zu einem späteren [X.]punkt war der Beschwerdeführer zu [X.] nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] über seine Rechte aus dem [X.] belehrt worden; die Belehrungen nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO wurden ordnungsgemäß erteilt (vgl. die nähere Darstellung in [X.], 174 <181 f.>).

5

b) Der Beschwerdeführer zu I[X.] ist [X.], der Beschwerdeführer zu II[X.] [X.] Staatsangehöriger. Sie wurden vom [X.] durch Urteil vom 5. Juli 2000 wegen Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. In der Beweiswürdigung stützt sich das Urteil des [X.] auch auf Angaben, die einer der in der Hauptverhandlung schweigenden Beteiligten, ein [X.] Staatsangehöriger, im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei gemacht hatte und die durch zeugenschaftliche Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Eine Belehrung dieses Beteiligten nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] erfolgte weder vor der polizeilichen Vernehmung noch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens; die Belehrungen nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO wurden auch hier ordnungsgemäß erteilt (vgl. die nähere Darstellung in [X.], 174 <179 f.>).

6

c) Die von den Beschwerdeführern gegen die [X.] jeweils eingelegten Revisionen blieben in beiden Verfahren ohne Erfolg ([X.], Beschluss vom 7. November 2001 - 5 [X.] -, [X.], [X.]; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2003 - 5 [X.]-; vgl. zu den ersten Revisionsverfahren bereits [X.], 174 <180 ff.>).

7

3. Gemeinsam mit weiteren Verurteilten erhoben die Beschwerdeführer gegen die beiden Revisionsbeschlüsse des [X.]s [X.] (vgl. zum damaligen Vortrag [X.], 174 <182 ff.>), denen das [X.] mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten [X.]s vom 19. September 2006 ([X.], 174 ff.) stattgab, nachdem es die [X.] zuvor zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte. Die Revisionsbeschlüsse des [X.]s wurden aufgehoben und die Sachen zur erneuten Revisionsentscheidung an ihn zurückverwiesen.

8

4. Mit nunmehr angegriffenem Beschluss vom 25. September 2007 ([X.]St 52, 48) verband der [X.] die Revisionsverfahren ebenfalls zur gemeinsamen Entscheidung. Er verwarf sämtliche Revisionen erneut als unbegründet, diejenige des Beschwerdeführers zu [X.], in dessen Person der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] begangen worden war, mit der Maßgabe, dass von der verhängten elfjährigen Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gälten.

9

a) Der [X.] führte aus, eine Gesetzesverletzung liege darin, dass der Beschwerdeführer zu [X.] sowie der Mitangeklagte der Beschwerdeführer zu I[X.] und II[X.] nach ihrer Festnahme nicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] belehrt worden seien. Ein Beruhen der Beweiswürdigung in den angefochtenen Urteilen auf den Ergebnissen der in dieser Situation erfolgten Vernehmungen könne der [X.] nicht ausschließen, wenn sie auch in beiden Fällen eher fern liege (vgl. [X.]St 52, 48 <52>). Die Beschwerdeführer zu I[X.] und II[X.] könnten aus der Verletzung des subjektiven Rechts ihres Mitangeklagten für sich allerdings von vornherein keine Verletzung eigener Verfahrensrechte herleiten. Die [X.] knüpfe individuell an die fremde Staatsangehörigkeit und [X.] des unmittelbar Betroffenen an, sodass der Rechtskreis des Mitbeschuldigten von einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] nicht berührt werde (vgl. [X.]St 52, 48 <52 f.>). Aber auch für die unmittelbar Verletzten ziehe der Verstoß gegen das [X.] kein Beweisverwertungsverbot nach sich, welches anzunehmen Völker- oder [X.]recht nicht geböten. Die Rechtslage stelle sich unter Berücksichtigung von Art und Gewicht der Rechtsverletzung anders dar als im Fall des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, für den von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werde. Durch letztere Bestimmung würden wesentliche Rechte des Beschuldigten unmittelbar bezogen auf eine Vernehmungssituation zentral geschützt. Dem sei die [X.] nach Art. 36 Abs. 1 [X.] nicht hinreichend ähnlich: Diese knüpfe an die Verhaftung und nicht den Beginn einer Vernehmung an, und es werde lediglich ein ergänzender Schutz für den inhaftierten ausländischen Beschuldigten geboten, eine "standardisierte Rechtsposition", an die angesichts dieses Charakters ein Beweisverwertungsverbot von vornherein nicht geknüpft werden könne. In seinen knappen Ausführungen zur Frage des [X.] geht der [X.] nur in seinem letzten Satz kurz auf die Rechtsprechung des [X.] ein (vgl. [X.]St 52, 48 <54 f.>).

b) Allerdings erachtete es der [X.] für angezeigt, die "Rechtsverletzung zu kompensieren" ([X.]St 52, 48 <55 ff.>): Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] dürfe auch bei der Ablehnung eines [X.] nicht folgenlos bleiben; denn nach dem [X.] sei eine "effektive Revisibilität" sicherzustellen. Dadurch liege - ähnlich wie in den Fällen der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - ein Grund für eine Kompensation vor, durch die der Verletzte eine Wiedergutmachung erhalte. Die Kompensation sei nicht auf der [X.], sondern auf der Vollstreckungsebene vorzunehmen; so komme die Kompensation etwa auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zugute. Das Maß der als vollstreckt geltenden Strafe sei für den Beschwerdeführer zu [X.] mit sechs Monaten zu bestimmen (s. [X.]St 52, 48 <58>). Eine weitere Kompensation sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer geboten.

Mit ihren [X.] wenden sich die Beschwerdeführer nunmehr gegen die erneute Revisionsverwerfung durch den [X.].

1. Der Beschwerdeführer zu [X.] sieht sich durch den angegriffenen [X.] in seinen Grundrechten aus [ref=759b9c65-b2a8-43d8-b8d6-b68975b4e199]Art. 2 Abs. 1 [X.]] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt.

Er macht geltend, der [X.] habe in der Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] ein Beweisverwertungsverbot folge, erneut die einschlägigen Entscheidungen des [X.] in Sachen [X.] und [X.] nicht hinreichend berücksichtigt und dadurch sein Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt. Überdies werde die vom [X.] festgestellte herausragende Bedeutung der subjektiven Rechtsposition aus Art. 36 Abs. 1 [X.] vom [X.] ebenso verkannt wie die besondere Bedeutung, die der [X.]bereits in dem [X.]-Urteil dem Gebot des Art. 36 Abs. 2 [X.] zugemessen habe, wonach die Zwecke der in Art. 36 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rechte vollständig zu verwirklichen seien. Mit diesen Ausführungen des [X.] sei die Feststellung, es handle sich bei dem Recht auf konsularischen Beistand nur um eine "standardisierte Rechtsposition", welche lediglich ergänzenden Schutz vermittle, unvereinbar. Die Herabstufung der Rechtsposition aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] zu einem "pauschalen Sonderrecht" verstoße überdies gegen das Willkürverbot; es sei nicht Aufgabe der Fachgerichte, völkerrechtliche Gebote in ihrem Wesensgehalt herabzustufen, damit einem ausländischen Beschuldigten nicht sämtliche rechtsstaatliche Verteidigungsstandards zugute kämen. Die Kompensationslösung auf [X.] der Strafvollstreckung finde keine Stütze im Gesetz und sei deshalb ebenfalls als willkürlich anzusehen, zumal es an einer nachvollziehbaren Berücksichtigung des Ausmaßes des kompensierten [X.]fehle.

Zudem beruft sich der Beschwerdeführer zu [X.] auf eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer, aus der der [X.] unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine weitere Kompensation auf der [X.]gefolgert habe

2. Die Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] sehen sich durch den angegriffenen [X.] ebenfalls in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und rügen überdies Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Die [X.]regierung, der [X.] und der [X.] beim [X.] hatten Gelegenheit, sich zu den von den [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern. Das [X.] hat namens der [X.]regierung von einer Stellungnahme abgesehen. Der Präsident des [X.]s hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des 2., des [X.]und des 5. Strafsenats übersandt, die auf ihre Rechtsprechung verweisen und von darüber hinausgehenden Stellungnahmen zu den verfassungsrechtlichen Fragen absehen. Der [X.] beim [X.] hält in seiner ausführlichen Stellungnahme die [X.] für unbegründet.

Von den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] gibt die Kammer der [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.] statt, weil sie teilweise zulässig und insoweit auch offensichtlich begründet ist und die für die Beurteilung der [X.]beschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch den Beschluss des [X.]s vom 19. September 2006 ([X.], 174 ff.) bereits entschieden ist, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] (dazu [X.]). Demgegenüber werden die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] nicht zur Entscheidung angenommen; sie haben keine Aussicht auf Erfolg (dazu I[X.]).

1. a) Die [X.]beschwerde des Beschwerdeführers zu [X.] ist unzulässig, soweit er eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren dadurch rügt, dass der [X.] keine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer festgestellt und kompensiert hat. Diese Rüge ist nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinreichend substantiiert begründet.

Ob die Dauer eines Strafverfahrens noch angemessen ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, [X.] 2472 <2473>; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, [X.] 3254 <3255>). Diese Beurteilung hat dabei nicht absolut, das heißt lediglich durch Verweis auf eine Gesamtverfahrensdauer, zu erfolgen, sondern vielmehr relativ nach den Umständen des konkreten Falles (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, juris, [X.]. 4).

Deshalb gehört es grundsätzlich zu den Begründungsanforderungen einer Rüge überlanger Verfahrensdauer, dass ein Beschwerdeführer nicht nur Angaben zur Verfahrensdauer, sondern auch substantiierte Ausführungen dazu macht, aus welchen Gründen diese Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Verfahrens als unverhältnismäßig lang angesehen werden muss. Dabei mögen die Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers mit steigender Verfahrensdauer sinken, und es mögen auch besonders gelagerte Ausnahmefälle denkbar sein, in denen der bloße Verweis auf eine ganz besonders lange Verfahrensdauer ausreicht; ein solcher Fall liegt hier angesichts einer Verfahrensdauer von weniger als sechs Jahren bis zur angegriffenen Entscheidung aber ersichtlich nicht vor. Macht ein Beschwerdeführer indes - wie hier - überhaupt keine Ausführungen zu der Frage, warum die Verfahrensdauer in Relation zum Tatvorwurf und insbesondere zu den - hier aufgrund der völkerrechtlichen Implikationen des Falles bestehenden - Schwierigkeiten des Falles als nicht mehr angemessen ansehen kann, fehlt es deshalb an einer hinreichend substantiierten Rügebegründung. Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Dauer des ersten Revisionsverfahrens (vgl. hierzu insbesondere [X.]K 7, 21 <36 f.>) beziehungsweise des [X.] (vgl. einerseits [X.]K 8, 260 <262>; andererseits EGMR, [X.] v. Germany, Urteil vom 31. Mai 2001, [X.]. 37591/97, NJW 2002, [X.], Ziff. 34) bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen wären.

b) Soweit der Beschwerdeführer zu [X.] im Übrigen einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geltend macht, ist die [X.]beschwerde zulässig, insbesondere entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren dadurch rügt, dass der [X.] in seinen Ausführungen zu den aus einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] resultierenden Konsequenzen nicht in hinreichender Weise die Rechtsprechung des [X.] zum [X.] berücksichtigt habe, ist die [X.]beschwerde offensichtlich begründet.

a) Das [X.] hat in seinem Beschluss vom 19. September 2006 ([X.], 174 ff.) zur verfassungsrechtlichen Pflicht zur Berücksichtigung bestimmter Entscheidungen des [X.] eingehend Stellung genommen. Der in diesem Beschluss entwickelte Maßstab (s. [X.], 174 <187 ff.>), der hier erneut zugrunde zu legen ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

aa) Das Grundgesetz legt die [X.] öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und die [X.] Integration (Art. 23 GG) fest und bindet sie darüber hinaus an das Völkervertrags- (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) und Völkergewohnheitsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 25 GG). Es ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, dass dieses nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] nicht entsteht. Hieraus ergibt sich eine verfassungsunmittelbare Pflicht der [X.]n Gerichte, einschlägige Judikate der für [X.] zuständigen internationalen Gerichte zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen.

bb) Eine solche [X.] trifft die Fachgerichte auch hinsichtlich der hier relevanten Rechtsprechung des [X.] auf dem Gebiet des [X.]. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. [ref=6ac50204-14c3-4914-8b66-3c2ed0262a85]Art. 59 Abs. 2 [X.]]), welche die Entscheidungen eines völkerrechtlich ins Leben gerufenen internationalen Gerichts nach Maßgabe des Inhalts des inkorporierten völkerrechtlichen Vertrags umfasst. Würde eine [X.] hinsichtlich der Rechtsprechung des [X.] dabei auf den unter [X.] Beteiligung entschiedenen Einzelfall begrenzt, könnte vor dem Hintergrund der jedenfalls faktischen Präzedenzwirkung seiner Entscheidungen regelmäßig nicht verhindert werden, dass Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] und dem nationalen Recht entstehen. Solche Konflikte will das Grundgesetz mit seinen nach außen blickenden [X.]bestimmungen jedoch gerade vermeiden (vgl. [X.]E 74, 358 <370>; 111, 307 <318>). Deshalb muss der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags durch den [X.]über den entschiedenen Einzelfall hinaus eine normative Leitfunktion beigemessen werden, an der sich die Vertragsparteien zu orientieren haben. Voraussetzung hierfür ist, dass die [X.] Partei des einschlägigen, die in Rede stehenden materiell-rechtlichen Vorgaben enthaltenen völkerrechtlichen Vertrags ist und sich, wie im Fall des [X.]s, der Gerichtsbarkeit des [X.] unterworfen hat.

cc) Inhaltlich bedeutet die Pflicht, die einschlägigen Entscheidungen des [X.] zu berücksichtigen, dass sich die Fachgerichte mit seinen Ausführungen auseinandersetzen und gegebenenfalls abweichende eigene Auffassungen offenlegen müssen. Eine solche Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] kann die nach dem Vorstehenden zu vermeidenden Konflikte mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] auslösen und widerspricht insoweit dem [X.]grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit. Deshalb muss in einem solchen Abweichensfall dargelegt werden, warum Grundrechte Dritter oder sonstige [X.]bestimmungen ein Abweichen erforderlich machen (vgl. bereits [X.], 174 <195 f.>; [X.]E 111, 307 <329>).

Dabei ist auch im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle den Schwierigkeiten fachgerichtlicher Auseinandersetzungen mit Entscheidungen des [X.] Rechnung zu tragen. Diese Entscheidungen sind in der Regel umfangreich begründet, doch bringen es nicht zuletzt die Eigenheiten der Völkerrechtsordnung mit sich, dass Zweifel über den genauen Inhalt der gerichtlichen Feststellungen und die aus ihnen zu ziehenden Folgerungen verbleiben können. Eine zusätzliche Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass Urteile des [X.] in der amtlichen Sammlung nur in [X.] und [X.] Sprache erhältlich sind und es regelmäßig nur auszugsweise und nicht-amtliche [X.] Übersetzungen gibt. Oft wird hinzukommen, dass einschlägige Urteile - wie hier die Entscheidungen in Sachen [X.] und [X.] - zu einer anderen Rechtsordnung ergangen sind und die Frage, wie einzelnen Feststellungen des [X.] gerade in der [X.]n Rechtsordnung Rechnung zu tragen ist, nicht immer zweifelsfrei zu beantworten sein wird. Deshalb kann es nicht Aufgabe des [X.]s sein, zunächst eine internationale Entscheidung in all ihren Einzelheiten auszuwerten und die Berücksichtigung dieser Entscheidung durch die Fachgerichte dann an einer solcherart eingehenden Würdigung zu messen. Insofern ist es für die verfassungsrechtliche [X.] von zentraler Bedeutung, dass das Fachgericht offenlegt, die einschlägige Judikatur zur Kenntnis genommen und sich mit ihr auseinandergesetzt zu haben. Geht es dann um die Frage, ob ein Fachgericht einer Entscheidung des [X.] auch den richtigen Inhalt beigemessen hat, kann ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche [X.] nur bei einer erkennbar fehlerhaften Rezeption angenommen werden. Nur so kann den aus der zunehmenden überstaatlichen Einbindung der [X.]n Rechtsordnung auch und gerade für die Fachgerichte resultierenden Schwierigkeiten bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle Rechnung getragen werden.

dd) Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren ([X.]E 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>). Die Ausgestaltung dieses Grundrechts ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers. Die [X.] hat sodann den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann danach ebenso in das Recht des Beschuldigten eingreifen wie eine Überspannung der weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise. Das faire Verfahren wird allerdings nicht nur durch die Normen der Strafprozessordnung, sondern auch durch völkervertragsrechtliche Vorschriften ausgestaltet. Innerhalb der [X.]n Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie das [X.], denen die [X.] durch Zustimmungsgesetz beigetreten ist, nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Range eines [X.]gesetzes (vgl. [X.]E 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <317>). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass [X.] Gerichte das anwendbare [X.] wie anderes Gesetzesrecht des [X.] im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. nur [X.]E 111, 307 <317>). Art. 36 [X.], der in der [X.]n Rechtsordnung damit im Range eines [X.]gesetzes gilt, enthält Vorgaben, die unmittelbar für den [X.]n Strafprozess einschließlich des Ermittlungsverfahrens relevant sind, wenn - wie vorliegend - Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats verfolgt werden. Die Norm ist hinreichend bestimmt, um von den [X.]unmittelbar angewendet zu werden; sie bedarf keiner Ausführungsgesetzgebung, sondern ist "[X.]".

Deshalb kann ein Beschwerdeführer die Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, bei der Auslegung und Anwendung des [X.]s die einschlägige Rechtsprechung des [X.] zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihr auseinanderzusetzen, als Verstoß gegen sein Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen.

b) Gemessen an diesem Maßstab ist der [X.] in dem angegriffenen Beschluss seiner verfassungsunmittelbaren Pflicht zur Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] bei der Frage der aus einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] resultierenden Konsequenzen nicht in hinreichender Weise nachgekommen.

aa) In seinem [X.]-Urteil hat der [X.] festgestellt, dass es in der Folge eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] von Völkerrechts wegen im innerstaatlichen Verfahren möglich sein muss, strafrechtliche Verurteilungen in Schuld- und Strafausspruch unter Einbeziehung der Verletzung des [X.]s einer Überprüfung und Neubewertung zu unterziehen ([X.], a.a.[X.], Ziff. 125).

Zu der Frage der näheren Ausgestaltung dieser Überprüfung und Neubewertung von Schuldspruch und Strafausspruch hat der [X.] vor allem in seinem [X.]-Urteil näher Stellung genommen ([X.], a.a.[X.], insbesondere Ziff. 115-143). [X.] hatte als klagender Staat geltend gemacht, der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 [X.] müsse in den Strafverfahren gegen die verurteilten [X.] Staatsbürger zwingend zur Aufhebung der Verurteilungen führen. Die [X.] schuldeten restitutio in integrum, welche nur durch Herstellung des status quo ante geleistet werden könne. Ferner sei sicherzustellen, dass der Verstoß gegen das [X.] sich nicht auf das weitergehende Verfahren auswirke. Deshalb dürften Aussagen aus der [X.] vor der konsularischen Belehrung keinesfalls im späteren [X.] verwertet werden; damit war die Frage eines [X.] angesprochen (vgl. [X.], a.a.[X.], Ziff. 116 f.). Der [X.] führte hierzu aus, der Inhalt der völkerrechtlich geschuldeten Wiedergutmachung für den Verstoß gegen das [X.] könne nur mit Blick auf die konkrete Fallkonstellation ermittelt werden. Die zwingende Aufhebung aller Verurteilungen sei völkerrechtlich nicht geschuldet, schon weil nicht diese Verurteilungen, sondern eine Verletzung des [X.]s durch die [X.] Verfahrensgegenstand seien. In diesem Kontext finden sich mehrere Feststellungen zu den völkerrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung und Neubewertung der Verurteilungen (vgl. [X.], a.a.[X.], Ziff. 121 f. sowie Ziff. 138 ff.).

Der [X.] stellt insoweit unmissverständlich klar, dass im Rahmen der Überprüfung und Neubewertung von Schuldspruch und Strafausspruch in jedem Einzelfall untersucht werden muss, ob dem Betroffenen aus dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 [X.] im weiteren [X.] ein Nachteil entstanden ist (vgl. auch [X.], [X.], [X.]). Dabei sind die einzelnen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles von den Gerichten näher zu prüfen. Der [X.] lehnt einen Automatismus zugunsten einer Aufhebung von unter Verletzung des [X.]s zustande gekommenen Verurteilungen ab; er will diese Frage einer Einzelfallprüfung überlassen. Danach ist die Überprüfung und Neubewertung der Verurteilung nur dann nach Maßgabe von Art. 36 Abs. 2 [X.] effektiv, wenn dabei die Frage beantwortet wird, ob sich durch die unterbliebene Belehrung die verfahrensrechtliche Stellung des Betroffenen tatsächlich verschlechtert hat, ihm aus dem Verstoß gegen das [X.] also ein Nachteil erwachsen ist. Dies macht der [X.] auch in Bezug auf seine Ablehnung eines aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 [X.] im innerstaatlichen Recht automatisch folgenden [X.] deutlich ([X.], a.a.[X.], Ziff. 127).

bb) Die insoweit völkerrechtlich geforderte [X.] hinsichtlich der Frage des dem Betroffenen aus der fehlenden Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] im weiteren [X.] entstandenen Nachteils hat der [X.] nicht gewährleistet.

Er befasst sich im Rahmen der Erörterung eines [X.] - wie bereits in seinen durch den Beschluss des [X.]s vom 19. September 2006 aufgehobenen Beschlüssen - ausschließlich mit der Schutzrichtung der konsularrechtlichen Belehrung. Indem er diese als "pauschales Sonderrecht" des Ausländers qualifiziert, welches keine hinreichende Ähnlichkeit mit den in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Belehrungen habe und insoweit in keiner funktionellen Beziehung zu möglichen selbstbelastenden Aussagen stehe, schließt der [X.] die vom [X.] in aller Deutlichkeit geforderte - ergebnisneutrale - Prüfung der Frage, ob dem Betroffenen im konkreten Fall im Verlauf des Strafverfahrens aus der unterbliebenen Belehrung ein Nachteil entstanden ist, gerade aus. Wenn und weil ein Beweisverwertungsverbot bereits auf der vorgelagerten [X.]abgelehnt wird, bleibt für die Frage, ob ein solches aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, das heißt wegen eines aus der fehlenden Belehrung entstandenen Nachteils im weiteren [X.], anzunehmen ist, kein Raum (vgl. auch [X.], [X.], [X.] <275>; [X.], [X.] 2007, [X.] <305 f.>; [X.]/[X.], [X.], [X.] 593 <595>). Im Übrigen hatte das [X.] bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2006 darauf hingewiesen, dass der [X.]Art. 36 Abs. 1 [X.] als subjektives Recht auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte bezeichnet hat und dass dieses Recht nach den Ausführungen des [X.] insoweit die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten konstituiere (vgl. [X.], 174 <194>). Diesen Ausführungen hat der [X.] trotz dieser verfassungsgerichtlichen Beanstandung erneut nicht hinreichend Rechnung getragen. Sein bloßer Verweis auf das [X.]-Urteil vermag eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Feststellung, es handle sich bei Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] um ein "für die Ausgestaltung der Verteidigung nicht zentrales pauschales Sonderrecht" ([X.]St 52, 48 <55>), mit den Ausführungen des [X.] vereinbar ist, nicht zu ersetzen.

cc) Zwar mag dieser Widerspruch zwischen den Vorgaben des [X.] und dem Prüfungsansatz des [X.]s nicht bereits für sich genommen verfassungswidrig sein. Denn das [X.] hat bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2006 festgestellt, dass eine Abweichung von den Vorgaben des [X.] mit Blick auf Grundrechte Dritter oder sonstige [X.]bestimmungen erforderlich sein kann (vgl. [X.], 174 <195 f.>). Hier ist indes nicht ersichtlich, dass eine Abweichung von den im [X.]-Urteil aufgestellten Anforderungen an die Überprüfung und Neubewertung strafgerichtlicher Verurteilungen etwa deshalb zwingend geboten wäre, weil diese Anforderungen sich von vornherein einer Einpassung in das [X.] Strafverfahren entziehen und insofern die Effektivität der Strafrechtspflege beeinträchtigen könnten, auf deren wesentliche Bedeutung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens das [X.] wiederholt hingewiesen hat (vgl. nur [X.]E 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; 109, 279 <336>; 122, 248 <272 f.>). Solche grundlegenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben des [X.] werden vom [X.] nicht geltend gemacht und sind auch nicht ohne weiteres erkennbar. Den durch einen Verstoß gegen die [X.] verursachten Nachteilen kann bereits im Rahmen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung getragen werden (vgl. [X.], [X.], [X.] <276 f.>). Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsprechung des [X.]s zu nicht speziell geregelten [X.]hat im [X.] eine Abwägung stattzufinden zwischen dem durch den [X.] bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Beschuldigten einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits. Dabei stellt der [X.] auf den Schutzzweck der verletzten Verfahrensnorm ebenso ab wie auf die Umstände, Hintergründe und Auswirkungen der Rechtsverletzung im Einzelfall (vgl. zu Verstößen gegen [X.]en [X.]St 47, 172 <173 ff.>; [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 StR 117/05 -, [X.], [X.]>; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 [X.] -, [X.], [X.] 236 <237>; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 [X.]/08 -, [X.], [X.] 281 f.). Auf die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Abwägungslösung hatte das [X.] bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2006 verwiesen (vgl. [X.], 174 <196>). Danach wäre die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot nicht abstrakt mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] zu beantworten, wobei bereits Ausführungen zum Schutzzweck dieser Bestimmung zukünftig die entsprechenden Vorgaben des [X.] zu berücksichtigen hätten (vgl. bereits [X.], 174 <194>). Vielmehr würde es die Abwägungskonzeption ermöglichen, bei der Frage nach einem aus der Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] folgenden Beweisverwertungsverbot die konkreten Umstände des einzelnen Falls in die Bewertung einfließen zu lassen (vgl. [X.], [X.] 2007, [X.] 296 <305 f.>). Der [X.] hatte dies in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision vom 18. Dezember 2008 allgemein und bezogen auf den konkreten Fall ausgeführt. Auch im Revisionsverfahren lassen sich die Vorgaben des [X.] umsetzen. Gemäß § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Wenn und soweit dagegen auszuschließen ist, dass das mit der Revision angegriffene Urteil auf dem Verstoß gegen das [X.] beruht, hat der Betroffene durch den [X.] im Sinne der Ausführungen des [X.] auch keinen Nachteil erlitten (vgl. [X.]St 52, 110 <117 f.>; [X.], Beschluss vom 27. August 2008 - 2 [X.]/08 -, juris; [X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 [X.] -, juris; [X.], [X.], [X.] <277 f.>).

Die Frage nach einer möglicherweise von [X.] wegen gebotenen Abweichung von den Vorgaben des [X.] stellt sich hier letztlich auch deshalb nicht, weil der [X.] sich mit der Unvereinbarkeit seines Ansatzes mit den klaren und mehrfach wiederholten Feststellungen des [X.] in der [X.]-Entscheidung jedenfalls hätte auseinandersetzen, seine Abweichung also offenlegen und begründen müssen. Daran fehlt es, weil der [X.] auf die hier in Bezug genommenen zentralen Aussagen der [X.]-Entscheidung nicht einmal eingeht. Er stellt im [X.] an den [X.] und den Beschluss des [X.]s vom 19. September 2006 zwar fest, aus Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] folge ein subjektives Recht des festgenommenen Ausländers, welches durch die fehlende Belehrung des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Soweit er sich im weiteren Verlauf der Entscheidung dann der Frage eines aus dieser Verletzung folgenden [X.] widmet, geht er auf die Rechtsprechung des [X.] aber nicht mehr ein, obwohl sich dieser im [X.]-Urteil gerade mit der Frage der innerstaatlichen Auswirkungen eines Belehrungsverstoßes auseinandergesetzt hat, weil [X.] als klagender Staat auch geltend gemacht hatte, ein solches Beweisverwertungsverbot stelle eine allgemeine Regel sowohl im common law als auch im civil law dar (vgl. [X.], a.a.[X.], Ziff. 126). Der [X.]war der Auffassung, hierauf wegen seiner Vorgaben für die in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob der Betroffene durch den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] im Verlauf des Verfahrens einen Nachteil erlitten habe, nicht mehr generell eingehen zu müssen ([X.], a.a.[X.], Ziff. 127). Durch die unterbliebene Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des [X.] hat der [X.] den Beschwerdeführer zu [X.] erneut in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.

dd) Die sich aus dem Verstoß gegen die verfassungsrechtliche [X.] ergebenden innerstaatlichen Rechtsfolgen sind allerdings von [X.] wegen nicht festgelegt (vgl. bereits [X.], 174 <196>). Grund für die verfassungsrechtliche Beanstandung der angegriffenen Entscheidung ist nicht ihr Ergebnis, sondern die fehlende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] bei der Herleitung dieses Ergebnisses. Dass die [X.] nicht auf das vom Fachgericht erzielte Ergebnis fokussiert, zeigt sich schon daran, dass eine Abweichung von den Vorgaben der Rechtsprechung eines internationalen Gerichts unter Berücksichtigung der hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich möglich bleibt. Insofern kommt es angesichts des dargestellten [X.] für die verfassungsrechtliche [X.] nicht darauf an, ob die Argumentation aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts plausibel erscheint oder ob sie möglicherweise auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des [X.] für die Überprüfung und Neubewertung der Verurteilung als Ergebnis Bestand haben kann. Ob Letzteres in Fällen anders zu sehen sein könnte, in denen gesichert erscheint, dass auch bei der geforderten Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] kein anderes Ergebnis erzielt werden könnte, kann dahinstehen, weil dies hier nicht der Fall ist. Es ist nicht von vornherein ersichtlich, dass die vom [X.] geforderte Prüfung, ob dem Beschwerdeführer im konkreten Fall im weiteren Verlauf des Verfahrens durch den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] ein Nachteil entstanden ist, im innerstaatlichen Revisionsverfahren nur zur Verneinung eines [X.] oder der Beruhensfrage führen kann. Dafür sprechen zwar die Ausführungen des [X.]s in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision vom 18. Dezember 2008. Es handelt sich jedoch um eine Frage der Anwendung einfachen Rechts, die das Fachgericht zu beantworten hat (vgl. [X.], 174 <197 f.>).

ee) An der festgestellten Grundrechtsverletzung vermag die Kompensationslösung auf der Strafvollstreckungsebene, die der [X.] gewählt hat, um den [X.] im innerstaatlichen Recht nicht ohne jede Konsequenz sein zu lassen, nichts zu ändern. Ob eine hinreichende Kompensation des Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] auf [X.] im Einzelfall in der Lage sein könnte, den Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren durch die fehlende Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] bei der Auslegung und Anwendung des [X.]s auszuräumen, bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Das [X.] macht von der Möglichkeit nach § 95 Abs. 2 [X.] Gebrauch, die Sache im Umfang der Aufhebung an einen anderen Strafsenat des [X.]s zurückzuverweisen (vgl. [X.]E 46, 202 <213>).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Weil die Rüge des Beschwerdeführers zu [X.] einer Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren zur vollständigen Aufhebung der ihn betreffenden Revisionsentscheidung führt, hält die Kammer es trotz der Unzulässigkeit der Rüge betreffend eine rechtsstaatswidrige überlange Verfahrensdauer für angemessen, auf der Grundlage von § 34a Abs. 2 [X.] die volle Auslagenerstattung anzuordnen.

Die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen hier nicht vor. Die [X.] haben keine grundsätzliche Bedeutung, und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] bezeichneten Rechte angezeigt. Denn die [X.] sind teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die [X.] der Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] sind teilweise mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Dies betrifft zum einen die Beanstandung der Ausführungen des [X.]s zur Frage des aus der Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] folgenden [X.], in denen die Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] Verstöße gegen ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren und gegen das Willkürverbot erkennen. Diese Ausführungen tragen die Verwerfung der Revisionen der Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] nicht, weil der [X.] zu ihren Revisionen auf [X.] festgestellt hat, die Mitangeklagten könnten aus der Verletzung des subjektiven Rechts ihrer Mitbeschuldigten aus dem [X.] für sich von vornherein keine Verletzung eigener Verfahrensrechte herleiten. Damit sind die Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] von der Ablehnung eines aus der Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 [X.] folgenden [X.] von vornherein nicht beschwert, sodass eine Verletzung ihrer Grundrechte nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] gegen die Kompensationslösung des [X.]s wenden: Denn diese Lösung wurde auf ihre Revisionen nicht angewendet, sodass auch insoweit eine Beschwer und damit Grundrechtsverletzungen ausscheiden.

2. Soweit die Beschwerdeführer zu I[X.] und zu II[X.] geltend machen, die Feststellung des [X.]s, ihr Rechtskreis sei nicht betroffen, sei willkürliche Dezision, weil jeder Angeklagte einen Anspruch auf ein prozessordnungsgemäßes Verfahren habe, sind ihre [X.] jedenfalls unbegründet.

a) Willkürlich ist ein Richterspruch nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. nur [X.]E 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

b) Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) hier nicht vor. Die Auffassung, eine Verletzung des Belehrungsrechts aus dem [X.] betreffe nicht den Rechtskreis eines Mitbeschuldigten, für den das Belehrungsrecht selbst nicht gilt, ist mit dem Verweis auf die individuelle Anknüpfung in Art. 36 Abs. 1 [X.] an Staatsangehörigkeit und [X.] nachvollziehbar begründet und lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Daraus zu folgern, dass die Mitbeschuldigten nicht in eigenen [X.] verletzt sind, ist jedenfalls plausibel und entspricht der bekannten Rechtsprechungslinie der Strafgerichte, auf die das [X.] bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2006 verwiesen hatte (vgl. [X.], 174 <197>). Mit der Frage, ob generelle Belange der Prozessordnungsmäßigkeit des Verfahrens eine andere Betrachtung veranlassen könnten, hat sich der [X.] erkennbar auseinandergesetzt; er hat diese Frage unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu den §§ 53, 53a StPO verneint (vgl. [X.]St 33, 148 <154>). Auch dies ist jedenfalls nachvollziehbar und lässt damit Willkür nicht erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2485/07, 2 BvR 2513/07, 2 BvR 2548/07

08.07.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 25. September 2007, Az: 5 StR 116/01, Beschluss

Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 59 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 36 Abs 1 Buchst b S 3 KonsÜbk Wien, Art 36 Abs 1 Buchst c KonsÜbk Wien, Art 36 Abs 2 KonsÜbk Wien, § 136 Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.07.2010, Az. 2 BvR 2485/07, 2 BvR 2513/07, 2 BvR 2548/07 (REWIS RS 2010, 5004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5004

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1579/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zu den Folgen einer Verletzung der Belehrungspflicht nach Art 36 Abs 1 KonsÜbk Wien …


4 StR 643/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung eines ausländischen Festgenommenen über sein Recht auf unverzügliche Benachrichtigung seiner …


3 StR 318/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 643/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 116/01 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.