Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2011, Az. 3 AZB 35/11

3. Senat | REWIS RS 2011, 3462

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung - Zeugnis - Prozessvergleich


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 10. Juni 2011 - 13 Ta 203/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

2

Im Rahmen eines zuvor beim [X.] geführten [X.] schlossen die Parteien am 4. August 2010 einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 30. April 2010 auch folgende Regelungen zu einem von der [X.] zu erteilenden Zeugnis enthält:

        

„Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes q[X.]lifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der [X.] vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der [X.] mit dem Datum des [X.] ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der [X.] unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.“

3

Der Kläger/[X.] (im Folgenden: Kläger) übermittelte der [X.]/Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Beklagte) einen Zeugnisentwurf. Darauf erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis, das [X.]. in der Tätigkeitsbeschreibung sowie in der Bewertung von Leistung und Verhalten von dem Entwurf des [X.] abweicht.

4

Mit Schriftsatz vom 21. Jan[X.]r 2011 hat der Kläger beantragt, gegen die Beklagte zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung auf Erteilung eines q[X.]lifizierten Zeugnisses entsprechend dem als Anlage beigefügten Entwurf ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.

5

Die Beklagte hat die Zurückweisung des Antrags begehrt, da der Inhalt des verlangten Zeugnisses nicht der Wahrheit entspreche.

6

Mit Beschluss vom 16. März 2011 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld iHv. 500,00 Euro festgesetzt. Gegen diesen der [X.] am 23. März 2011 zugestellten Beschluss hat sie am 4. April 2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat auf die sofortige Beschwerde den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Das [X.] hat sie im Tenor seines Beschlusses ohne Einschränkung zugelassen. Der Beschluss des [X.]s vom 10. Juni 2011 ist dem Kläger am 20. Juni 2011 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde nebst Begründung ist am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig iSv. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO beim [X.] eingegangen. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 575 ZPO.

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem Vollstreckungstitel mangelt es - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht an einer ausreichenden Bestimmtheit und damit einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Ob die Beklagte als Vollstreckungsschuldnerin den Vergleich bereits ausreichend erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) hat, kann der [X.] nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 577 Abs. 4 ZPO).

a) Zu Recht hat der Kläger einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im [X.] vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der die Beklagte, wenn sie sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (§ 888 ZPO).

b) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der gerichtliche Vergleich vom 4. August 2010 im Rechtsstreit - 6 Ca 1532/10 - beim [X.] stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dar. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger als [X.] erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO).

c) Der [X.] vom 4. August 2010 ist für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.

aa) Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der [X.] vom 4. August 2010. Dieser ist ein Prozessvertrag, der eine rechtliche Doppelnatur hat. Er ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirkung sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, als auch ein privatrechtlicher Vertrag, für den die Regeln des materiellen Rechts gelten ([X.] 19. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 782). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozess[X.]len Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können auseinanderfallen. Während die Parteien durch den [X.] materiell-rechtlich gebunden sind, soweit es ihrem übereinstimmenden - unter Umständen nicht eindeutig nach außen hervorgetretenen - Willen entspricht, ist ein [X.] Vollstreckungstitel iSv. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur insoweit, als er einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat (vgl. [X.]/[X.] 22. Aufl. § 794 Rn. 34 ff.; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 794 Rn. 14). Ob und ggf. in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs ([X.]/[X.] vor § 704 Rn. 26 ff.; [X.]/[X.] § 794 Rn. 14a). Für dessen Auslegung ist nicht in erster Linie der übereinstimmende Wille der Parteien maßgebend, der den Inhalt eines privatrechtlichen Vertrags bestimmt und für diesen selbst dann maßgebend bleibt, wenn die Erklärungen der Vertragspartner objektiv eine andere Bedeutung haben sollten (vgl. [X.] 26. April 1978 - [X.]/76 - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]Z 71, 243). Vielmehr ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch ein Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt ([X.] 31. März 1993 - XII ZR 234/91 - zu 1 der Gründe, NJW 1993, 1995; [X.]/[X.] § 794 Rn. 34 ff.; [X.]/[X.] § 794 Rn. 14a). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner seiner festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht ([X.] 28. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 105, 195).

Bei der Auslegung ist zudem zu beachten, dass für den Schuldner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. [X.] 28. Febr[X.]r 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes ([X.] 12. Febr[X.]r 1992 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch mit Hilfe der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Deshalb ist das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob die aus einem Titel folgende Verpflichtung erfüllt wurde (vgl. [X.] 25. August 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c bb der Gründe, [X.] 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7).

bb) Ausgehend hiervon enthält der Vergleich vom 4. August 2010 einen vollstreckbaren Inhalt. Dies ergibt eine Auslegung des protokollierten [X.]s nach den vorgenannten Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelung zum Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 [X.].

(1) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] II 2 a der Gründe, [X.]E 114, 320; 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - zu III 2 der Gründe, [X.]E 108, 86). Ein Zeugnis ist regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt ([X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] - aaO; 8. Febr[X.]r 1972 - 1 [X.] - [X.]E 24, 112). Vom Arbeitgeber wird dabei verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt ([X.] 20. Febr[X.]r 2001 - 9 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 97, 57). Daraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und der [X.].

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] II 2 b der Gründe, [X.]E 114, 320). Das Gebot der [X.] ist nach § 109 Abs. 2 [X.] in seiner ab 1. Jan[X.]r 2003 geltenden Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der [X.] mit seiner Wortwahl verbindet ([X.] 21. Juni 2005 - 9 [X.] II 2 der Gründe, [X.]E 115, 130).

In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (so schon [X.] 29. Juli 1971 - 2 [X.] - zu II der Gründe, [X.] BGB § 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere ([X.] 23. September 1992 - 5 [X.] - zu II der Gründe, EzA BGB § 630 Nr. 16). Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers ([X.] 12. August 2008 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 127, 232).

(2) In dem [X.] vom 4. August 2010 haben die Parteien zunächst die Verpflichtung der [X.] festgelegt, dem Kläger ein pflichtgemäßes q[X.]lifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der Beschäftigung des [X.] seit dem Jahr 1987 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. April 2010 zu erteilen. Damit haben die Parteien festgelegt, auf welchen Zeitraum des Arbeitsverhältnisses sich das Zeugnis zu beziehen hat. Insoweit haben die Parteien vereinbart, dass dieser Zeitraum auch die von 1987 bis 1990 dauernde Berufsausbildung zu umfassen hat. Durch die Formulierung „q[X.]lifiziertes Zeugnis“ stellen die Parteien erkennbar den Bezug zur gesetzlichen Regelung in § 109 [X.] her. Die zusätzliche Einfügung des Wortes „pflichtgemäß“ ist ebenfalls als Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung des § 109 [X.] zu verstehen. Mit der Wendung „entsprechend einem der [X.] vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf“ haben die Parteien jedoch eine wesentliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisanspruch nach § 109 [X.] vereinbart. Die Parteien haben damit die [X.] der [X.] als vormaliger Arbeitgeberin maßgeblich eingeschränkt, indem sie die [X.] auf den Kläger übertragen haben. Es liegt damit beim Kläger darüber zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will. Allerdings muss auch die vom Kläger vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses die Grenze der Zeugniswahrheit und [X.] berücksichtigen (vgl. [X.] 12. August 2008 - 9 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 127, 232), wie es die Parteien im Vergleich auch vereinbart haben.

Weiter sind die Parteien in dem [X.] übereingekommen, dass der [X.] ab dem Zeitpunkt der Überlassung des Entwurfs zwei Wochen verbleiben sollten, um den Entwurf des [X.] auf Briefpapier der [X.] unter dem Ausstellungsdatum des 4. Mai 2010 auszufertigen und vom Geschäftsführer der [X.] unterzeichnet an den Kläger als ordnungsgemäßes Zeugnis zurückzureichen. Damit haben die Parteien zunächst eine Zeitdauer für die Umsetzung des Entwurfs und Ausfertigung des Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum geregelt und die Pflicht zur Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Geschäftsführer ausdrücklich aufgenommen. Die Formulierungen „als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht“ stellt auch klar, dass das dann erstellte Zeugnis in optisch einwandfreier Form dem Kläger zu überlassen ist.

Mit diesen Regelungen verpflichtet der [X.] die Beklagte entgegen der Auffassung des [X.] nicht, seinen Vorschlag ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, ein „pflichtgemäßes q[X.]lifiziertes Zeugnis“ zu erteilen und das Zeugnis „entsprechend einem der [X.] vom Kläger vorzulegenden Entwurf“ auf dem Briefkopf der [X.] mit dem Datum des 4. Mai 2010 auszufertigen. Dies schließt eine einschränkungslose Verpflichtung zur ungeprüften und unabänderlichen Übernahme des Entwurfs aus. Die Beklagte kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem „pflichtgemäßen“ q[X.]lifizierten Zeugnis, dh. einem unter Beachtung der in § 109 [X.] bestimmten Grundsätze erstellten Zeugnis, entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf „entsprechenden“ Zeugnisses ermöglicht es der [X.], den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 [X.] anzupassen.

d) Der [X.] kann nicht nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das [X.] hat weder den Text des Zeugnisentwurfs des [X.] noch denjenigen des von der [X.] bislang erteilten Zeugnisses festgestellt. Diese Unterlagen wurden zwar ausweislich des Eingangsstempels wohl mit dem [X.] vom 21. Jan[X.]r 2011 beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie befinden sich jedoch nicht (mehr) bei den Akten. Die Sache ist daher an das [X.] zurückzuverweisen.

e) Im Rahmen der neuen Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Kläger der [X.] einen Zeugnisentwurf vorgelegt hat und ob die Beklagte ein diesem Entwurf entsprechendes pflichtgemäßes q[X.]lifiziertes Zeugnis erteilt hat. Das [X.] hat deshalb im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, ob das von der [X.] erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf „entspricht“. Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. So ist die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass die Beklagte ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist die Beklagte aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des [X.] entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Allerdings ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet, die im Vergleich offengelassene Frage des [X.] abschließend zu klären. Ob das vom Kläger begehrte Zeugnis dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht, kann im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt werden. Sind Umstände nachvollziehbar vorgetragen, die ergeben, dass das verlangte Zeugnis nicht der Wahrheit entspricht und gelangt das Beschwerdegericht zur Auffassung, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände mit dem erteilten Zeugnis den titulierten Anspruch erfüllt hat, hat das [X.] den [X.] zurückzuweisen. Dem Kläger bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Zeugnisberichtigung im Wege eines neuen Erkenntnisverfahrens zu verlangen.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben.

        

Gräfl 

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Meta

3 AZB 35/11

09.09.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Essen, 16. März 2011, Az: 6 Ca 1532/10, Beschluss

§ 888 ZPO, § 109 GewO, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2011, Az. 3 AZB 35/11 (REWIS RS 2011, 3462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3462

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