Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 306/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 844

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[X.]/01vom25. Oktober 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2001 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in achtFällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] dieses Urteil gerichtete Revision wird aus den in der Antragsschrift [X.] genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§§ 338 Nr. 6StPO, 169 Satz 1 [X.]) bemerkt der [X.] ergänzend:Der Rüge liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung hatte [X.] beschlossen, nach § 171b [X.] die Öffentlichkeit zum Schutz [X.] der Nebenklägerin während deren Vernehmung [X.] 3 -Wrend des [X.] wurde sodann nicht nur diese Zeu-gin vernommen; vielmehr erfolgte zudem ausweislich des Hauptverhandlungs-protokolls- die [X.], [X.] vier Zeugen umgeladen [X.] die Mitteilung des Vorsitzenden, wann diese Zeugen wrend der mehrt-gigen Hauptverhandlung zur Vernehmung erscheinen werden und- die Feststellung des Vorsitzenden, seit wann sich der Angeklagte in Unter-suchungshaft befindet.Dies stellt keinen durchgreifenden [X.] gegen § 169 Satz 1 [X.] dar.Zwar darf der [X.] der entlichkeit nur erfolgen, soweit er [X.] ist; er ist mithin in der Regel auf bestimmte [X.] (etwa dieVernehmung eines bestimmten Zeugen) zu beschrken. Die Erörterung nichtmit dem fraglichen Verfahrensabschnitt zusammr Fragen ist dannwrend des [X.] in der Regel unzulssig ([X.]/[X.] in [X.]. § 172 [X.] [X.]. 40 f.; vgl. auch [X.] 1982, 275und [X.], 49). Hier war der [X.] zwar nicht [X.] abereindeutig erkennbar auf die Vernehmung der [X.] begrenzt. Um mitdieser Vernehmung eng zusammFragen (vgl. [X.] 1994,354) handelte es sich bei der fraglichen Verfsowie bei den [X.] Vorsitzenden nicht.Allerdings erweist sich nicht jede von den Verfahrensbeteiligten wrenddes [X.] entfaltete [X.], die nicht vom [X.] umfaût wird, als Verletzung des § 169 Satz 1 [X.]. Nach die-ser Vorschrift ist "die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlieûlich- 4 -der Verkr Urteile und [X.]" grundstzlich öffentlich. [X.] der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 [X.], wenn das Urteil auf Grund einer "mlichen Verhandlung" ergangen ist,bei der die Vorschriftr die entlichkeit des Verfahrens verletzt sind.Unter "mlicher Verhandlung" ist die Hauptverhandlung zu verstehen([X.]St 4, 279, 283; vgl. [X.]. [X.], StPO § 338 [X.]. 29: "die [X.] mit all ihren Bestandteilen und wrend ihrer ganzen Dauer"). Dieentlichkeit des Verfahrens soll u.a. der Kontrolle des [X.] unddamit der staatlichen Rechtspflege dienen und das Vertrauen des Volkes zuder Rechtsprechung seiner Gerichte fördern ([X.] aaO; Schoreit/[X.] in [X.] Aufl., § 169 [X.] [X.]. 2). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be-achten, [X.] etwa [X.], Fragen der [X.] den [X.] des Verteidigers nicht öffentlich erfol-gen mssen (Pfeiffer, [X.]. § 169 [X.] [X.]. 2). Die Kontrolle der [X.] durch die entlichkeit und das Informationsinteresse des Publikums [X.] in diesen Bereichen dann zurckstehen. Dann aber ist es folgerichtig,wenn die Vornahme solcher Handlungen, die auûerhalb der [X.], bereits im Rahmen der Hauptverhandlung wh-rend des Ausschlusses der entlichkeit erledigt werden können.Dementsprechend hat der [X.] bereits entschieden, [X.] etwa der [X.] in [X.] nicht vom [X.] wird ([X.] 1984, 134, 135) und es sich auch bei der wrend [X.] der entlichkeit erfolgten Mitteilung des Vorsitzenden, [X.] [X.] eingegangen seien, von denen er den Vertei-digern Abschriftrgab, nicht um einen [X.] 5 -schnitt handelt, fr den die entlichkeit wiederhergestellt werden [X.] ([X.]NStZ 1999, 371).Der 3. Strafsenat ([X.], 398) hat hinsichtlich eines nach [X.] der entlichkeit entgegengenommenen und errterten Ablehnungsge-suchs vergleichbar entschieden: Das [X.] sei materiell gese-hen nicht Teil der vom [X.] bestimmten Hauptverhandlung,sondern ein selbstiges, eigenen Regeln unterliegendes Verfahren, fr dasentlichkeit gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die nach den Vorschriftenr die richterliche Ablehnung gegebene Mlichkeit der Anbringung des [X.] rechtfertige nicht die Annahme, [X.]das Ablehnungsgesuch damit notwendig allen zwingenden [X.] unterliege. [X.] die Richterablehnung in der [X.] geschieht, habe vielmehr fr die Hauptverhandlung nur eine zuflli-ge, unwesentliche (akzidentielle) Bedeutung. Die materielle Abschichtung [X.] von der Hauptverhandlung und seine Zrigkeit zumeigenstigen, vom [X.] befreiten [X.] [X.] nicht zuletzt darin ihren Ausdruck, [X.] das Ablehnungsgesuch zur Wahrungdes Unverzlichkeitsgebots in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO bei lren [X.]sunterbrechungen auûerhalb der Hauptverhandlung und damit [X.] von ihr gestellt werden msse.Diesen Ausnahmen ist gemeinsam, [X.] sie den Schuld- und Strafaus-spruch nicht unmittelbar betreffen, die Maûnahmen auch auûerhalb der [X.] vorgenommen werden kihre Einfrung in [X.] nicht vorgeschrieben ist. Dies trifft vorliegend auch auf die- 6 -rein organisatorischen Maûnahmen des Vorsitzenden hinsichtlich der Umla-dung der Zeugen zu.Anders verlt es sich bei der Feststellung des Kammervorsitzenden [X.] der Untersuchungshaft des Angeklagten. Die Dauer der [X.] kann fr die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. [X.]. 433 f., 587). Hier hat die Kammer im Urteil aus-drcklich - "wenn auch im geringen Umfang - bercksichtigt", [X.] sich der An-geklagte seit dem 13. Januar 2000 in Untersuchungshaft befindet und diese ihnauch psychisch belaste.Der [X.] gegen den Grundsatz der entlichkeit ist jedoch [X.], wenn der Mangel durch Wiederholung der [X.] worden ist oder sich diese Maûnahme - wie hier - aus besonderenGrls rflssig erweist ([X.]St 33, 99; [X.] in [X.]. § 338[X.]. 90). Hinsichtlich der Untersuchungshaft wurde an einem steren [X.] iffentlicher Verhandlung die Aufhebung des gegen [X.] ("vorgefrt aus der [X.]") vollzogenen [X.], errtert und [X.] 7 -Der Antrag der [X.] auf Bewilligung von [X.] Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden [X.] das [X.] gegenstandslos (vgl. [X.]sentscheidungen vom31. August 1999 - 1 [X.] - und vom 8. Mrz 2001 - 1 StR 73/01).[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 306/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 1 StR 306/01 (REWIS RS 2001, 844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 844

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