Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2002, Az. II ZR 374/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4389

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 374/00Verkündet am:25. Februar 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 164Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Ve[X.]retenen durch Insichge-schäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.ZPO § 138Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.[X.], U[X.]eil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Februar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] Hanseatischen [X.]s [X.] vom 11. Juli2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nimmt den [X.], ihren geschiedenen Ehemann, aufZustimmung zu Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Der Beklagte hatte [X.] 1989, gestützt auf eine Generalvollmacht der [X.], über deren [X.] an vier Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts verfügt und [X.] der [X.] als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern [X.] -Die Pa[X.]eien streiten im wesentlichen [X.], ob die [X.] die [X.] den [X.] hielt, wie dieser be-hauptet.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] dieBerufung des [X.] zurckgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Klagabweisungsbegehren weiter.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Aufhebung des angefochtenenU[X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache.[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.], die dem [X.] der [X.] aus den [X.]gesellschaften zugrunde liegen, frunwirksam gemß § 138 BGB erachtet. Der Beklagte hatte die [X.] Grundlage einer ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreienden Ge-neralvollmacht der [X.] vom 10. Mai 1972 fr die [X.] in deren Ve[X.]re-tung gefaßt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die [X.] bei der [X.] nicht wirksam ve[X.]reten, weil der Beklagte unter Mißbrauch [X.] gehandelt habe. Er sei als ihr Ve[X.]reter gehalten gewesen, die Inter-essen der [X.], seiner Auftraggeberin, zu wahren. Wie er und dirigenBeteiligten erkannt tten, liefen die [X.] den Interessen der [X.]jedoch zuwider. Die Rechtslage wre zwar anders zu beu[X.]eilen, wenn die Kl-gerin die Gesellschaftsbeteiligungen lediglich trrisch fr den [X.]gehalttte. Der Beklagte habe eine Treuhandabsprache jedoch nicht inausreichend substantiie[X.]er Weise dargetan und ksich auch nicht mit [X.] 5 -folg auf den jeweils als [X.] am 12. Februar 1982 formlos und am14. November 1989 dann auch in notarieller Form geschlossenen Treuhand-ve[X.]rag berufen, weil auch insoweit ein Miûbrauch der Vollmacht vorliege.Das [X.] nicht in allen Punkten stand. [X.] hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Substantiie-rungspflicht in bezug auf die behauptete [X.] den angebotenen Beweis nicht erhoben.I[X.] 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die Gesell-schafterbeschlsse ebenso wie den [X.] den - von ihm als gegeben angesehenen - Fall als unwirksam an-gesehen, [X.] der Beklagte dazu nicht auf Grund einer Abrede berechtigt war,kraft derer die [X.] ihre Anteile an den verschiedenen [X.]gesell-schaften lediglich als (uneitzige) Trrin fr den [X.] haltensollte.Die Gesellschaftsbeteiligungen waren we[X.]haltig. Sie verkrpe[X.]en je-weils eine Beteiligung an dem We[X.] des von der betreffenden Gesellschaft ge-haltenen [X.]. Da in Ermangelung eines gegenteiligen Pa[X.]eivo[X.]ragsvon der We[X.]haltigkeit dieser Grundstcke auszugehen ist, lag in dem [X.] eine Verletzung vermswe[X.]er Interessender [X.] und damit ein Miûbrauch der Generalvollmacht, sofern der [X.] zu seinem Vorgehen nicht auf Grund einer mit der [X.] getroffenen[X.] befugt [X.] -Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem vondem [X.] unter Benutzung der ihm e[X.]eilten Vollmacht unter dem [X.] 12. Februar 1982 [X.] formlos geschlossenen, nach den Behauptun-gen der [X.] rckdatie[X.]en und [X.] am 14. November 1989 auchnotariell beurkundeten Treuhandve[X.]rag. Er rmt dem [X.] zwar eineentsprechende Berechtigung ein, wre aber aus den bereits genannten [X.] seinerseits wegen [X.] nichtig, wenn die [X.] [X.] nicht lediglich als uneitzige Trrin [X.] [X.] halten sollte.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie die Revi-sion mit Erfolg [X.], auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht dasVorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten [X.] zwischen ihm und der [X.] hinsichtlich der vier in Rede stehenden[X.]beteiligungen getroffene [X.] als nicht ausreichendsubstantiie[X.] angesehen und den angebotenen Beweis, Pa[X.]eivernehmung der[X.], deshalb nicht erhoben hat.Der Beklagte hat sich, ohne insoweit re Einzelheiten zu nennen, [X.] der Pa[X.]eien berufen und zudem vorgebracht, [X.] die [X.]1988/1989 ihm und [X.] wiederholt erkl[X.] habe, sie wolle [X.] mit ihrem Namen und ihrer perslichen Haftung in die [X.]an-gelegenheiten eingebunden sein, sie wolle mit seinen [X.]angelegen-heiten nichts zu tun haben. Sein Vo[X.][X.] damit den Anforderungen, dieunter Bercksichtigung aller [X.] an die Substantiierung sei-ner Behauptungen gestellt werden [X.] -Es kann nicht erwa[X.]et werden, [X.] die Pa[X.]eien Jahre zurckliegendeVorim Zusammenhang mit den [X.]gescften des [X.]noch datieren und hinsichtlich der jeweiligen Umstins einzelne gehendschildern k. Sie waren miteinander verheiratet und hatten, bevor es inihrer Ehe zu Spannungen und Differenzen kam, keine Veranlassung, sicrJahre hinweg Daten und Umstvon Vereinbarungen bezlich der [X.] zu merken oder diese gar aufzuzeichnen. [X.] der Beklagte zu diesenPunkten keine Angaben machen konnte, t daher nicht, um seinen [X.] zu halten. Er hat seine Darlegung zudem mit der Wieder-gabe von verschiedenen Äuûerungen der [X.] abgerundet, so [X.] sie ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Beweisaufnahme zlichist. [X.] er hinsichtlich der in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen der[X.] keinen Grund angegeben hat, weshalb eine [X.] ebensowie im Falle des der [X.] 1972 geschenkten Miteigentumsanteils [X.] sinnvoll gewesen sei, bedeutet nicht, [X.] es einensolchenGrund nicht gegeben hat; er mag in den mit den [X.]gescften ver-folgten wi[X.]schaftlichen Zielen des [X.] gelegen haben, die er nicht [X.] will.- 8 -II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esdie erforderliche Beweisaufnahme durch[X.] und die [X.] als Pa[X.]ei ver-nimmt sowie, sofern dies nach der Vernehmung der [X.] geboten er-scheint, den Beklagt[X.].RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 374/00

25.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2002, Az. II ZR 374/00 (REWIS RS 2002, 4389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4389

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.