Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 56/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13627

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317BXIIZB56.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 56/16
Verkündet am:

22.
März 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1607 Abs. 3 Satz
2, 1600 d Abs. 4, 195, 199
Zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters.
[X.], Beschluss vom 22. März 2017 -
XII ZB 56/16 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
22.
März 2017
durch [X.],
[X.], Dr. Günter
und Dr. Botur
und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.]s [X.]
vom 21.
Januar
2016
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-sen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Erstattung von Unter-haltsaufwendungen für das Kind M. in Anspruch, welches im Oktober
1995 während der
Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter geboren worden ist.
Nachdem sich die Eheleute
im Jahre 2008 getrennt hatten, wurde ihre Ehe durch Urteil vom 26.
März 2010

rechtskräftig seit diesem Tage

geschieden.
Im Rahmen eines
von dem Antragsteller im Februar 2009 eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens
gab die Kindesmutter gegenüber dem [X.] an, in der [X.] sowohl mit dem Antragsteller als auch mit mehreren anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, an deren Namen sie
sich nicht mehr erinnern könne. Erstmals mit Schreiben vom 1
2
-
3
-

11.
März 2009 forderte der Antragsteller den Antragsgegner, den er für den Er-zeuger
des Kindes hält, zur Erteilung von Auskünften über Einkommen und Vermögen sowie zur Zahlung von Kindesunterhalt auf. Durch Urteil
vom 5.
März 2010

rechtskräftig seit dem 1.
Mai 2010

stellte das Amtsgericht fest, dass M. nicht das Kind des Antragstellers ist.

Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller gegen den Antrags-gegner übergegangenen Kindesunterhalt für die [X.] vom Oktober
1995 bis [X.] geltend.
In der als "Stufenklage"
überschriebenen Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.
Juli 2011 hat der Antragsteller
das Amtsgericht einleitend um Zustellung sowie um Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung
gebeten und im [X.] daran das Folgende ausgeführt:
"In diesem
Termin werden wir beantragen:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über seine Einkommens-

2.
Nach Vorlage der Auskunft werden wir ggf. beantragen, den [X.] zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Nach Vorlage der Auskunft behalten wir uns für den Kläger ausdrücklich vor, einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen."
Das Amtsgericht hat Zeugenbeweis erhoben; die Mitwirkung an einem
vom Amtsgericht angeordneten Abstammungsgutachten hat der Antragsgegner verweigert. Nachdem der Antragsgegner durch Teilbeschluss des Amtsgerichts antragsgemäß zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der [X.] mit Schriftsatz vom 6.
Oktober 2014 einen Erstattungsanspruch in bezif-ferter Höhe von 17.739,54

e-rem Schriftsatz vom 2.
Februar 2015 auf 35.479,08

3
4
-
4
-

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 23.684,25

nebst Zinsen verpflichtet und ihm eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 100,00

Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es die angefochtene Entscheidung aufgehoben und den Antrag insgesamt zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung be-gehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht
hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Es könne dahinstehen, ob ein Regressanspruch des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Jedenfalls sei der Antragsgegner aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede zur Leistungsverweigerung berechtigt. Der [X.] nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB unterliege der regelmäßigen dreijährigen
Verjährungsfrist des §
195 BGB. Der Anspruch des Antragstellers sei mit Rechtskraft des am 5.
März 2010 im [X.] ergangenen Urteils entstanden. Spätestens im Jahre 2010 habe der Antragsteller auch die für eine hinreichend aussichtsreiche Klage [X.] Kenntnis von der Person des Antragsgegners als Schuldner gehabt, was sich unter anderem daran
zeige, dass er den Antragsgegner
bereits im März 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt für M. aufgefordert habe. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners gemäß §
1600
d Abs.
1 BGB 5
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5
-

sei keine weitere
Voraussetzung für den Beginn des
Laufs
der Verjährungsfrist
gemäß
§
199 Abs.
1 BGB. Diese Auffassung sei zwar zutreffend gewesen, [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] die gerichtliche Fest-stellung der Vaterschaft des Erzeugers Voraussetzung für die Geltendmachung von Scheinvaterregressansprüchen
gewesen sei. Nach der Änderung dieser Rechtsprechung, wonach ausnahmsweise eine inzidente [X.] zulässig sei, beginne die Verjährung des Anspruchs auf Scheinvaterregress bei

hier zu bejahender

Kenntnis von der Person des Erzeugers mit Schluss des Jahres, in dem die Vaterschaft durch den Scheinva-ter wirksam angefochten worden sei.
Die bis zum 31.
Dezember 2013 laufende Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leis-tung gehemmt worden. Zwar hemme auch eine
als Stufenklage erhobene [X.] die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag ge-stellt werde. Der Antrag des Antragstellers vom 8.
Juli 2011 habe aber [X.] seiner Bezeichnung als Stufenklage nicht zu einer Verjährungshem-mung geführt, weil es sich tatsächlich nicht um eine Stufenklage gemäß §
254 ZPO gehandelt habe und durch die Zustellung dieser
Antragsschrift nur der Auskunftsantrag, nicht aber auch der Leistungsantrag rechtshängig geworden sei. Der Antragsteller habe sich nach den eindeutigen Formulierungen in seiner Antragsschrift lediglich vorbehalten, nach Vorlage der Auskunft einen beziffer-ten Schadenersatzanspruch zu stellen. Auch das in der Antragsschrift [X.] spreche für die Absicht, zunächst lediglich den Auskunftsanspruch geltend zu machen, weil angeregt worden sei, den Wert vorläufig auf 1.000
Euro festzusetzen. Im [X.]punkt der erstmaligen Erhebung der Leistungsklage durch Schriftsatz vom 6.
Oktober 2014 sei die [X.] bereits abgelaufen gewesen.
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-
6
-

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Rechtlicher
Ausgangspunkt
für den vom Antragsteller geltend ge-machten Regressanspruch
ist §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB, wonach
der Unter-haltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten übergeht, der als Vater Unterhalt geleistet hat. Der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich iden-tisch, so dass er

wie dieser selbst

nach §
195 BGB der regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von drei Jahren unterliegt
(vgl.
[X.], 2102, 2103; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 9.
Aufl. §
2 Rn.
805; [X.] in [X.]/[X.]/Menne Der
Unterhaltsprozess 6.
Aufl. Kap.
2 Rn.
1618). Das Gesetz zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts vom 24.
September 2009 ([X.]
[X.] 3142), durch das mit Wirkung zum 1.
Januar 2010 die bisherigen Sondervorschriften für die [X.] familienrechtlicher Ansprüche (§
197 Abs.
1 Nr.
2 und Abs.
2 aF BGB) aufgehoben worden sind, hat an dieser Rechtslage nichts geändert.
b) Nach §
199 Abs.
1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der [X.] von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des [X.] Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs-sen.
[X.]) Im Sinne des §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB ist ein Anspruch in dem [X.]-punkt "entstanden", in dem der Berechtigte den Anspruch erstmals geltend ma-chen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen (vgl. [X.] Urteile vom 16.
September 2010

IX
ZR 121/09

NZG 2010, 1436, 1439 und vom 17.
Dezember 1999

V
ZR 448/98

NJW-RR 2000, 647, 648 mwN).
10
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-
7
-

(1) Verfahrensgegenstand ist der

auf den Scheinvater übergegange-ne

gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§
1601
ff. BGB) des Kindes gegen sei-nen mutmaßlichen Erzeuger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann aber unabhängig
von der tatsächlichen Abstammung von vornherein nicht entstehen, wenn und solange [X.] auf Grund von §
1592 Nr.
1 oder Nr.
2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unter-haltspflichtiger anzusehen ist. Der Antragsteller war gemäß §
1592 Nr.
1 BGB Vater des Kindes
M., welches während seiner Ehe mit der Kindesmutter gebo-ren worden ist. Erst nach rechtskräftiger Anfechtung seiner Vaterschaft steht rückwirkend auf den [X.]punkt der Geburt des Kindes mit Wirkung für und ge-gen jeden (§
184 Abs.
2 FamFG) fest,
dass das Kind M. nicht von dem [X.] abstammt. Gleichzeitig steht damit

ebenfalls rückwirkend auf den [X.]-punkt der Geburt

fest, dass der Antragsteller dem Kind gesetzlichen Kindesun-terhalt
nicht geschuldet und somit als "Dritter"
im Sinne von §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 11.
Januar 2012

XII
ZR 194/09

FamRZ 2012, 437 Rn.
16 ff.).
Die Verjährungsfrist für gesetzliche
Un-terhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes kann deshalb frühestens am Schluss des Jahres beginnen, in dem die
Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist
(vgl. auch
[X.]Z 48, 361, 367 = FamRZ
1968, 76, 77 f.
zu §
1593 aF BGB).

[X.] Zutreffend
hat das Beschwerdegericht erkannt, dass die Rechtsaus-übungssperre nach
§
1600
d Abs.
4 BGB im vorliegenden Fall nicht dazu führt, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich weiter hinauszu-schieben.

(a) Allerdings
kann der Erzeuger wegen §
1600
d Abs.
4 BGB grund-sätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festge-14
15
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8
-

stellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die [X.]sfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die [X.] vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grund-sätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem
Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede
Realisierungsmöglichkeit
fehlt (vgl. Senatsurteil vom 20.
Mai 1981

IVb
ZR 570/80

FamRZ 1981, 763 f. zu §
1600
a Satz
2 aF BGB). Uneinigkeit besteht insoweit
lediglich in
der dog-matischen Herleitung dieses Ergebnisses:
Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung wegen der [X.] bis zur Feststel-lung der Vaterschaft entsprechend
§
205 BGB gehemmt sei (vgl.
[X.]/
[X.] BGB [2011] §
1594
Rn.
16), geht eine andere
Ansicht davon aus, dass
der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vater-schaft des Erzeugers noch nicht im Sinne von §
199 BGB Abs.
1 Nr.
1 BGB "entstanden"
sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne
(vgl. etwa [X.][X.] 7.
Aufl. §
1600
d Rn.
100; [X.]/[X.]/[X.] BGB [2014] §
205 Rn.
23; [X.] FamRZ 2004, 145, 148; [X.] offen gelassen im Senatsurteil vom 20.
Mai 1981

IVb
ZR 570/80

FamRZ 1981, 763, 764
mwN
zum damaligen Streitstand).

(b) Nach diesen Maßstäben beurteilt sich grundsätzlich auch die Verjäh-rung des nach §
1607 Abs.
3 Satz
2 BGB auf den Scheinvater übergegangen Unterhaltsanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 20.
Mai 1981

IVb
ZR 570/80

FamRZ
1981, 763, 764; [X.]/[X.] BGB [2011] §
1594 Rn.
16). Denn auch der Regressanspruch des Scheinvaters, der zuvor seine Vaterschaft erfolgreich
angefochten hat,
unterliegt regelmäßig der [X.]
des §
1600
d Abs.
4 BGB. Der
gerichtlichen
Inanspruchnahme des Erzeugers im Wege des [X.] muss daher die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers vorausge-hen;
die Abstammungsfrage kann
grundsätzlich
nicht inzident im Regressver-17
-
9
-

fahren als Vorfrage geklärt werden (vgl. Senatsurteil [X.]Z 121, 299, 301 ff. = [X.], 696
f.
zu §
1600
a Satz
2 aF BGB).
Dabei hat die frühere Recht-sprechung des Senats auch die
endgültige Nichtrealisierbarkeit
der Regressfor-derung des Scheinvaters hingenommen, wenn es nicht zu einer Anerkennung der Vaterschaft oder zu einer gerichtlichen
Vaterschaftsfeststellung kommt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 121, 299, 303 = [X.], 696, 697
zu §
1600
a Satz
2 aF BGB). Eine Durchbrechung der [X.]
des §
1600
d Abs.
4 BGB im Regressverfahren konnte seinerzeit nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erwogen werden, so beispielsweise
bei einem böswilligen, arg-listigen oder deliktischen Verhalten (§§
823, 826 BGB) des Erzeugers
(vgl. [X.][X.] 7.
Aufl. §
1600d Rn.
106;
[X.]/[X.] BGB [2011] §
1600
d Rn.
95, jeweils mit weiteren Nachweisen
aus der Recht-sprechung; vgl. auch [X.] Urteil vom 21.
Februar 1962

IV
ZR 204/61

NJW 1962,
1057
f.).

(c) An seiner früheren, restriktiven
Rechtsprechung zur Sperrwirkung des §
1600
d Abs.
4 BGB hat der Senat in jüngerer [X.] mit Blick auf
verschie-dene Rechtsänderungen in dieser Form nicht mehr festgehalten. Zum einen hat es der Wegfall der [X.] für nichtehelich geborene Kinder zum 1.
Juli 1998
mit sich gebracht, dass die Vaterschaftsfeststellung bis zur Volljährigkeit des Kindes allein in das Belieben
des mutmaßlichen Erzeugers
und der allein sorgeberechtigten Mutter gestellt worden
ist. Zum anderen hat das zum 1.
April 2008 in das Gesetz eingefügte
Abstammungsklärungsverfahren (§
1598
a BGB) verdeutlicht, dass dem Gesetz eine statusunabhängige Vaterschaftsfest-stellung nicht (mehr) völlig fremd ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in besonders gelagerten Fällen eine großzügigere Handhabung der inzidenten Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren gebilligt. Eine Durchbrechung der [X.] kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass
eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer [X.] 18
-
10
-

nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen
(vgl. Senatsurteile [X.]Z 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29, 35
f.
und vom 22.
Oktober 2008

XII
ZR
46/07

FamRZ 2009, 32 Rn. 12). Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die §
1600
d Abs.
2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen
Erzeugers knüpft
(Senatsur-teil [X.]Z 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 30).

(d) In diesen
Fällen, in denen die [X.]
durch den Scheinvater im Regressverfahren durchbrochen werden kann, vermag §
1600
d Abs.
4 BGB
indessen
auch den Beginn der Verjährungsfrist in [X.] nicht zu beeinflussen. Denn soweit im Verhältnis zwischen dem Scheinva-ter und dem mutmaßlichen Erzeuger eine inzidente Feststellung der Vaterschaft als Klärung der Vorfrage der Unterhaltspflicht zulässig ist, was der Antragsteller auch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht, kann
§
1600
d Abs.
4 BGB kein rechtliches Hindernis für
die
gerichtliche Durchsetzung
des überge-gangenen Unterhaltsanspruchs darstellen. Es bleibt in diesen Fällen deshalb dabei, dass für den Beginn der Verjährung in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen ist. Gegen diese zutreffende Beurteilung des [X.] (ebenso im Ergebnis etwa [X.] NJW-RR 1996, 1475, 1476) erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
[X.]) Weiterhin
setzt der Beginn der Verjährung nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB als subjektives Element die erforderliche Kenntnis von den [X.] Umständen und der Person des Schuldners voraus. Diese Kennt-nis hat der
Gläubiger nicht erst dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Es reicht vielmehr aus, dass dem 19
20
-
11
-

Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendma-chung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten [X.] ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss (vgl. [X.]Z 169, 308 = [X.], 740 Rn.
15 und [X.] Urteil vom 3.
Juni 2008

XI
ZR 319/06

NJW 2008, 2576 Rn.
27).
Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der [X.] spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des Antragsgegners als dem möglichen Erzeuger besaß. Im vorliegenden Fall könnte in subjektiver Hinsicht allenfalls zweifelhaft sein, ob es dem Antragsteller mit Blick auf die Er-folgsaussichten seiner Rechtsverfolgung zuzumuten war, unmittelbar nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung seine Regressansprüche gegen den Antragsgegner unter Durchbrechung der Sperrwirkung des §
1600
d Abs.
4 BGB zu verfolgen, ohne eine gewisse [X.] darauf hinzuwarten, ob die Vater-schaft für das Kind durch den Antragsgegner anerkannt oder ein Vaterschafts-feststellungsverfahren betrieben wird. Dies
ist im Ergebnis zu verneinen.

(1) Zwar hat der Senat die Durchbrechung der [X.] von der Erwartung abhängig gemacht, dass auf absehbare [X.] keine Vater-schaftsfeststellung erfolgt,
und diese Erwartung insbesondere dann als gerecht-fertigt angesehen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vater-schaftsfeststellungsverfahrens
"längere [X.]"
keinen Gebrauch gemacht haben. Wie der Senat später ausgeführt hat, ist unter "längerer [X.]"
jedenfalls
ein sol-cher [X.]raum zu verstehen, der deutlich über die [X.]spanne hinausgeht, in-nerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30.
Juni 1998
geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gem. §§
1706, 1709 aF BGB namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einge-leitet hätte
(vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Oktober 2008

XII
ZR 46/07

21
22
-
12
-

FamRZ
2009, 32 Rn.
14). Hieraus wurde im Schrifttum gefolgert, dass sich die Rechtspraxis auf eine "Wartezeit"
von etwa achtzehn Monaten einstellen könne
(vgl. [X.] FamRZ 2009, 34).

[X.] Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein mit der
Durchbrechung der [X.] des §
1600
d Abs.
4 BGB verbun-dener Unterhaltsregress
in jedem denkbaren Fall erst nach Ablauf einer gewis-sen "Wartezeit"
ab
rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung mit einiger Aussicht auf Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden könnte. Der Umstand, dass die
Antragsbefugten von den Möglichkeiten eines Vaterschaftsfeststellungsverfah-rens
längere [X.] keinen Gebrauch gemacht haben, stützt zwar die erforderliche
Prognose, dass dies auch künftig in absehbarer [X.] nicht geschehen wird. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese Prognose
auch aufgrund an-derer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insbesondere dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben (Senatsurteil [X.]Z 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn.
29) oder

wie auch im vorliegenden Fall

ihr sonstiges Verhal-ten schon im [X.]punkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare [X.] kein Interesse
an einer Vaterschaftsfeststellung haben.
Wird im Übrigen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des [X.] eingeleitet, wird dies grundsätzlich
nicht zu einer Abweisung des Regressanspruchs, sondern zu ei-ner Aussetzung des Regressverfahrens führen (Senatsurteil [X.]Z 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn.
29).
cc) Mithin ist
das Beschwerdegericht zutreffend und letztlich von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet davon ausgegangen,
dass die dreijährige 23
24
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13
-

Verjährungsfrist gemäß §§
195, 199 BGB mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 begann und

vorbehaltlich einer Hemmung

am 31.
Dezember 2013 endete.
c)
Das
Beschwerdegericht hat
schließlich ebenfalls
zu Recht erkannt, dass die am 12.
Juli 2011 bei Gericht eingegangene Antragsschrift des [X.] vom 8.
Juli 2011 nicht zu einer Hemmung der Verjährung nach §
113 Abs.
1 FamFG iVm §
204 Abs.
1 Nr.
1 ZPO geführt hat.
Die diesbezüglichen Erwägungen des [X.] halten den Angriffen der Rechtsbe-schwerde stand.
[X.]) Wird ein Stufenantrag (§
254 ZPO) gestellt, bei welchem sich der Gläubiger
die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 BGB allerdings den gel-tend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe
([X.] Urteil vom 24.
Mai 2012

IX
ZR 168/11

FamRZ 2012, 1296 Rn.
11; vgl. auch [X.] vom 8.
Februar 1995

XII
ZR 24/94

FamRZ 1995, 797, 798 zur Un-terbrechung der Verjährung nach früherem
Recht). Der Stufenantrag stellt eine besondere Form der objektiven Antragshäufung dar, bei welcher
der Gläubiger vorläufig seiner verfahrensrechtlichen Pflicht zur Bezifferung seines Leistungs-antrages enthoben
ist, bis die Rechnung mitgeteilt, das
Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Durch die Zustellung des (dreistufigen) [X.] wird sofort der in der dritten Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig
(Senatsurteil vom 8.
Februar 1995

XII
ZR 24/94

FamRZ 1995, 797; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 13.
April 1988

IVb
ARZ 13/88

juris Rn.
2).
[X.]) Ob der Antragsteller bereits einen unbezifferten Leistungsantrag in der dritten Stufe eines [X.] rechtshängig machen wollte, ist im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann 25
26
27
-
14
-

das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung verfahrensrechtlicher Erklärungen eines Beteiligten durch den Tatrichter uneingeschränkt nachprüfen und Erklä-rungen selbst auslegen. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Beteiligten zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von [X.] ist zudem der Grundsatz zu beach-ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent-spricht
([X.] Beschlüsse vom 14.
November 2013

IX
ZR 215/12

NJW-RR 2014, 1020 Rn.
6 und vom 29.
März
2011

VIII
ZB 25/10

NJW
2011, 1455
Rn.
9). Auch nach diesen Maßstäben ist dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung beizutreten, dass die Antragsschrift vom 8.
Juli 2011 keinen Stufenantrag enthält, der bereits einen unbezifferten Leistungsantrag umfasst.

(1) Etwas anderes
ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nicht schon ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Antragsschrift mit "Stufenklage"
überschrieben ist.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Stufenantrag nach einer weit verbreiteten Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch in einer auf die vorbereitenden Ansprüche verkürzten Form gestellt werden kann (vgl. etwa [X.], 503; [X.] OLGR 2005, 132; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
254 Rn.
10; [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. §
254 Rn.
2; [X.] ZPO/[X.] [Stand: 1.
Dezember 2016] §
254 Rn.
11; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1.
August 2015] §
1379 Rn.
25; [X.]/[X.] Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
10 Rn.
358; [X.]/[X.]/van Els
Unterhaltsrecht 9.
Aufl. Rn.
2524; vgl. auch [X.] Urteil vom 1.
April 2008

1
Sa 1023/07

juris Rn.
58). Vor diesem Hintergrund lassen sowohl der Wortlaut als auch die Gestaltung des [X.] im vorliegenden Fall nur
die Auslegung zu, dass ein solcherart verkürzter Stufen-28
29
-
15
-

antrag rechtshängig gemacht
werden sollte. Denn lediglich die Anträge zu den Ansprüchen auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung sind durch ihre Nummerierung und ihre drucktechnische Gestaltung (Ab-satz und Fettdruck) in besonderer Weise als bestimmte
Anträge hervorgeho-ben.

[X.] Dafür, dass der Streitgegenstand auf die ersten beiden, den [X.] lediglich vorbereitenden
Stufen beschränkt sein sollte, sprechen auch die nachgestellten Ausführungen zu einem künftigen Leistungsbegehren. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er behalte sich ausdrücklich vor, nach Vorlage der Auskunft "einen bezifferten Schadenersatzanspruch zu stellen", liegt darin nach dem Wortsinn gerade noch nicht die Stellung eines unbeziffer-ten Antrages in der Leistungsstufe.
Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwi-derung darauf hin, dass der Leistungsantrag in der letzten Stufe in einer

mit Ausnahme der Bezifferung

den Voraussetzungen des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genügenden Form uneingeschränkt gestellt sein muss und nicht nur angekün-digt werden darf (vgl. [X.] NJW-RR 1995, 1411; [X.] FamRZ 1986, 488; Musielak/[X.] ZPO 13.
Aufl. §
254 ZPO Rn.
3). Daher konnte sich der Antragsteller zwar
die Bezifferung, nicht aber

wie geschehen

schon die Stellung des Leistungsantrags vorbehalten, wenn sein
Stufenantrag durch Zustellung der Antragsschrift in allen
drei Stufen rechtshängig werden sollte.

(3) Diese am eindeutigen Wortlaut
orientierte Auslegung widerspricht auch nicht den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers im [X.]punkt der Antragstellung.
Denn angesichts eines bestehenden
Verfahrensrisikos kann die Stellung eines auf die vorbereitenden Stufen beschränkten [X.] sogar empfeh-lenswert sein, wenn keine Notwendigkeit zur sofortigen Verjährungshemmung besteht und die Stellung des unbezifferten Leistungsantrags
in der letzten Stufe 30
31
32
-
16
-

den Gebührenstreitwert beträchtlich erhöhen würde (so ausdrücklich [X.]/[X.] ZPO 5.
Aufl. §
254 Rn.
10). Davon kann auch unter den hier obwaltenden Umständen
ausgegangen werden. Eine unmittelbar be-vorstehende Verjährung der von dem Antragsteller verfolgten [X.] drohte bei Einleitung des Verfahrens im Jahre 2011 noch nicht. Nach der Sachlage bei Verfahrenseinleitung bestand für den Antragsteller ein nicht zu vernachlässigendes Verfahrensrisiko, weil der Erfolg seiner Rechtsverfolgung (möglicherweise) vom nicht sicher vorhersehbaren Ergebnis eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens abhängen würde. Im Übrigen hat

worauf schon das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat

der Antragsteller in der [X.] selbst angeregt, den Verfahrenswert vorläufig auf (lediglich) 1.000

festzusetzen, obwohl er in seinen außergerichtlichen Aufforderungsschreiben durchaus konkrete Vorstellungen zur Höhe des gesamten Regressanspruchs entwickelt hatte, die der Bewertung eines unbezifferten Leistungsantrags hätten zugrunde gelegt werden können.
-
17
-

d) Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht entschieden, dass der [X.] bei erstmaliger Stellung eines [X.] am 6. Oktober 2014 bereits verjährt war.
Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
40 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 21.01.2016 -
II-5 [X.]/15 -

33

Meta

XII ZB 56/16

22.03.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. XII ZB 56/16 (REWIS RS 2017, 13627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13627

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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