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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 82/13
Verkündet am:
23. Oktober 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 280; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 2
Zu den Anforderungen an die Darlegungs-
und Beweislast für den Eintritt eines durch die fehlerhafte Beratung eines Versicherungsmaklers verursachten Schadens.
[X.], Urteil vom 23. Oktober 2014 -
III ZR 82/13 -
O[X.]
[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 13. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 2008 an den Folgen eines unverschuldeten Verkehrsunfalls verstor-bene Ehemann der Klägerin beantragte am 21. Dezember 2006 bei der D.
Lebensversicherungs-AG den Abschluss einer Risikolebensversicherung
mit tpunkt r-sicherungsmaklerin, beschäftigten Zeugen S.
beraten. In dem Antrag auf Abschluss des [X.] verneinte der Ehemann der Klägerin sämtliche Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den [X.], obwohl er im [X.] unter einem [X.]
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lungsbedürftigen Hörsturz, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Lärmempfindlich-keit und allergischem Bronchialasthma gelitten hatte und unter anderem wegen eines hirnorganischen [X.] in ärztlicher Behandlung war. Die D.
Lebensversicherungs-AG nahm den Antrag auf Abschluss des [X.] zum 1. Januar
2007 an. Nachdem ihr nach
Eintritt des Versiche-rungsfalls
die verschwiegenen Vorerkrankungen bekannt geworden waren, focht sie den
Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und ver-weigerte die Leistung. Die daraufhin von der Klägerin und ihren Kindern erho-bene Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme wurde rechtskräftig [X.].
Die Klägerin verlangt nunmehr von der [X.], der sie in dem [X.] gegen die D.
Lebensversicherungs-AG den Streit verkündet hatte, Schadensersatz in Höhe der nicht ausgezahlten Versicherungssumme wegen fehlerhafter Beratung durch ihren Mitarbeiter dahin, dass die fraglichen Vorer-krankungen, die ihm mitgeteilt worden seien,
nicht anzugeben gewesen seien.
Das [X.] hat der Klage nach Vernehmung des Beraters S.
und informatorischer Anhörung der Klägerin im Wesentlichen
stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: [X.] man den Klägervortrag als zutreffend, wonach der für die Beklagte tätige Zeuge S.
dem Ehemann der Klägerin pflichtwidrig geraten habe, seine Vorerkrankungen nicht anzuge-ben, habe dies dazu geführt, dass die D.
Lebensversicherungs-AG die ver-einbarte Versicherungssumme nicht ausgezahlt habe. Gleichwohl bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht, weil die Beklagte den ihr obliegenden [X.] erbracht habe, dass der Schaden auch bei aufklärungsrichtigem Verhalten eingetreten wäre. Dies ergebe sich daraus, dass die D.
Lebensversiche-rungs-AG, nachdem sie
Kenntnis von den verschwiegenen Erkrankungen erhal-ten hatte, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger [X.] wirksam angefochten habe. Hieraus sei zwangsläufig zu entnehmen, dass sie bei Kenntnis der Vorerkrankungen den
Versicherungsvertrag nicht ab-geschlossen hätte. Demgegenüber habe die Klägerin den ihr obliegenden [X.] nicht führen können, dass die D.
Lebensversicherungs-AG die-sen Versicherungsvertrag dennoch und zu den gleichen Bedingungen abge-schlossen hätte. Das von ihr zum Beweis angebotene [X.] stelle ein ungeeignetes Beweismittel dar. Damit könne nur geklärt werden, ob die bestehenden Erkrankungen das Risiko einer Lebensverkürzung in sich bargen. Daneben könnten aber auch chronische und psychische Erkrankungen risikoerhöhende Umstände sein, die zur Ablehnung eines Versicherungsantrags 4
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führen. So seien im Streitfall der erlittene Hörsturz und das hirnorganische Psy-chosyndrom schwerwiegende Erkrankungen des Ehemanns der Klägerin ge-wesen, die einen Antragsteller als ungeeignet für eine Risikolebensversiche-rung erscheinen ließen. Auf der Basis der von der Klägerin vorgetragenen An-knüpfungstatsachen könne ein Sachverständiger nur seine subjektive [X.] zum Ausdruck bringen, ob die D.
Lebensversicherungs-AG bei [X.] der vorhandenen Erkrankungen gleichwohl den Versicherungsantrag [X.] hätte. Dies reiche angesichts der erfolgten Anfechtung für eine ord-nungsgemäße Beweisführung nicht aus. Soweit die Klägerin in der Berufungs-instanz vorgetragen und ebenfalls unter [X.] gestellt habe, dass jedenfalls irgendein
anderer
Versicherer
den Antrag ihres Ehemanns trotz Kenntnis seiner Vorerkrankungen angenommen hätte, und dem Zeugen S.
vorgeworfen habe, einen
entsprechenden
Versicherer
nicht benannt zu haben, sei dem ebenfalls nicht nachzugehen gewesen; dieses Beweisangebot laufe auf einen [X.] hinaus. Es fehle an konkretem Sachvortrag dazu, bei welchem
anderen Versicherer
ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, welche den Antrag zu den gleichen oder zu welchen abgeänderten Be-dingungen angenommen hätte, und ob dem Zeugen S.
überhaupt eine sol-che Versicherung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen.
II.
Die auf dieser Beurteilung beruhende und in Abänderung der erstinstanz-lichen Entscheidung vorgenommene vollständige Klageabweisung hält den An-griffen der Revision nicht stand.
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1.
Das Berufungsgericht hat den Klägervortrag als richtig unterstellt, wo-nach der Zeuge S.
pflichtwidrig den unzutreffenden Rat erteilt habe, die
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ihm mitgeteilten -
Vorerkrankungen des Ehemanns der Klägerin seien nicht anzugeben. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
2.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht § 287 Abs. 1 Satz
2 ZPO
verletzt hat, weil es den angetretenen Beweis auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung nicht erhoben hat, dass die verschwiegenen
Vorerkrankungen ihres Ehemanns nur geringfügig gewesen seien, die Lebenserwartung nicht vermindert hätten und deshalb auch bei [X.] Angabe der Vorerkrankungen ein Versicherungsvertrag mit der D.
Lebensversicherungs-AG zustande gekommen wäre.
a) Der hier maßgebliche haftungsausfüllende [X.] zwischen dem -
unterstellten -
Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend ge-machten Schadens ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurtei-len; dabei ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung darstellen würde; darlegungs-
und beweisbelastet ist inso-weit grundsätzlich der Geschädigte (vgl. nur [X.], Urteile vom
22. Mai 1985
-
IVa [X.], [X.]Z 94, 356, 362; vom 30. September 1993 -
IX ZR 73/93, [X.]Z 123, 311, 313; vom 12. Dezember 1996 -
IX ZR 214/95, [X.]Z 134, 212, 214 und vom 23. November 2006 -
IX ZR 21/03, [X.], 393 Rn. 21).
Allerdings
kann
sich dieser bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß des Versicherungsmaklers gegen Hinweis-
oder Beratungspflichten einen wirt-schaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Danach trifft den Makler die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung 7
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folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Scha-den auch bei vertragsgerechter und pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre
([X.], Urteil
vom 22. Mai 1985 aaO
S. 363; Prölss/[X.], [X.], 28. Aufl., § 63 Rn. 17).
Dementsprechend ist vorliegend zwar davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin bei zutreffender Beratung durch den Zeugen S.
bei Antragstellung die vorliegenden Erkrankungen wahrheitsgemäß angegeben hätte. Auf die hier im Vordergrund stehende und von der [X.] bestrittene Behauptung, dass auch bei vollständiger und [X.] Beantwortung der Gesundheitsfragen Versicherungsschutz zu erlangen gewesen und ein [X.] mit der D.
Lebensversicherungs-AG zustande gekom-men wäre, erstreckt sich -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
diese
Vermutungswirkung nicht. Vielmehr verbleibt es insoweit bei der Darle-gungs-
und Beweislast des
Geschädigten (so auch [X.], Urteil vom 19. März 2014
11 U 212/12, juris Rn. 25; [X.], [X.],
8, 9).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr oblie-genden Beweis, dass die Klägerin auch bei aufklärungsgemäßem Verhalten
keine Versicherungsleistung erhalten hätte, schon deshalb erbracht, weil die Di.
Lebensversicherungs-AG den Versicherungsvertrag wirksam angefoch-ten habe und
deshalb "zwangsläufig"
bei Kenntnis der Erkrankungen den [X.] nicht abgeschlossen
hätte, ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, dass ihr -
wie ausgeführt -
eine fehlerhafte Sicht der Darlegungs-
und Beweislast zu-grunde liegt, verkennt sie den Kern des
Vorbringens
der Klägerin.
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Die Anfechtung der eigenen Willenserklärung
des getäuschten Versiche-rers
ist nicht nur dann zulässig, wenn er
diese bei Vertragsschluss überhaupt nicht abgegeben hätte. Die erforderliche Kausalität zwischen Täuschungshand-lung und Willenserklärung ist im Rahmen der Anfechtung nach §
22 [X.], § 123 [X.] auch dann gegeben, wenn die Willenserklärung ohne die Täuschung mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben worden wä-re
([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 123 Rn. 24; MüKo[X.]/Armbrüster, 6.
Aufl., § 123 Rn. 20). Die
erfolgte Anfechtung durch die D.
Lebensversi-cherungs-AG besagt daher noch nicht, dass sie den [X.] geschlossen hätte.
Dementsprechend hat auch das [X.] München in dem
(den mit der D.
Lebensversicherungs-AG geführten
"Vorprozess"
betreffenden)
Hinweisbeschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO
vom 12.
August 2010 lediglich ausgeführt, dass die verschwiegenen Angaben für den Vertragsschluss jedenfalls insoweit kausal gewesen seien, als eine An-nahme des Versicherungsantrags "zu den gegenständlichen Bedingungen"
bei zutreffenden Angaben nicht erfolgt wäre.
Aus dem Gesamtzusammenhang des Sachvortrags der Klägerin ergibt sich ohne weiteres, dass [X.] ihres Vorbringens dahin geht,
ihr Ehemann sei trotz der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen "versicherbar"
gewesen. Dies schließt die Behauptung
mit ein, dass ein Lebensversicherungs-vertrag
gegebenenfalls auch mit bestimmten Risikoausschlüssen oder mit ent-sprechenden Prämienzuschlägen zustande gekommen wäre.
c) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen vorgetragen und entsprechenden Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten, dass es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres verstorbenen Ehe-manns lediglich um banale Erkrankungen gehandelt habe, die bei jedem Men-12
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schen im Laufe des Lebens vorkommen können, ohne dass eine Verminderung der Lebenserwartung damit verbunden wäre; sie hat ihr Vorbringen durch ein von ihr vorgelegtes ärztliches Privatgutachten bekräftigt, das zu dem Schluss gelangt, dass die Art der fraglichen Erkrankungen unter Einschluss der [X.] aufgrund eines früheren Unfalls aus dem [X.] einem ent-sprechenden Versicherungsschutz nicht entgegen gestanden hätte.
Diesem Beweisantritt hätte
das Berufungsgericht nachgehen
müssen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem angebotenen Sachverständigengutachten nicht um ein ungeeignetes [X.]mittel.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des [X.]mittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen [X.], dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnis-se erbringen kann (vgl. [X.], NJW 1993, 254, 255; [X.], Urteile
vom 26.
November 2003 -
IV ZR 438/02, [X.]Z 157, 79, 84 f., und vom 6. Dezember 2007 -
I [X.], NJW-RR 2008, 1209 Rn. 22 sowie Beschluss vom 12. Sep-tember 2012 -
IV ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 14; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rn. 10a;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rn. 64, 65). Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2012, aaO; MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 284 Rn.
98).
aa) Ausgehend hiervon tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts, bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemanns der Klägerin habe 15
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es sich um schwerwiegende Erkrankungen gehandelt, die ebenso wie chroni-sche Erkrankungen, Suchterkrankungen oder sonstige psychische Erkrankun-gen dazu führten, dass ein Antragsteller als ungeeignet für eine [X.] erscheine,
die Zurückweisung des Beweisantrags nicht. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Davon abgesehen ist auch nicht dargelegt, dass der Tatrichter über die für eine solche Einschätzung erforderliche eigene
Sachkunde verfügt
(vgl. dazu
Se-natsurteil vom 23.
November 2006 -
III
ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn.
14;
[X.], Urteil vom 21. März 2000 -
VI [X.], [X.], 1946, 1947). [X.] der Auffassung der [X.] handelt es sich dabei nicht nur um eine einfache, "primär"
kaufmännische Fragestellung.
bb) Fehl geht auch die Einschätzung
des Berufungsgerichts, ein [X.] könne lediglich seine subjektive Auffassung dazu äußern, ob die D.
Lebensversicherungs-AG bei Kenntnis der vorhandenen Erkrankungen des Ehemanns der Klägerin gleichwohl den Versicherungsantrag angenommen hätte.
Zutreffend rügt die Revision, es
könne davon ausgegangen werden, dass ein Sachverständiger in der Lage sei, das Risikopotential sämtlicher bei dem Ehemann der Klägerin diagnostizierten (Vor-)Erkrankungen allgemein unter Anwendung der im Versicherungswesen anerkannten Methoden einzuschätzen und zu kalkulieren. Sollte sich dabei erweisen,
dass die fraglichen Erkrankun-gen aus medizinischer Sicht der Versicherbarkeit nicht entgegengestanden [X.], kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die D.
Lebensversi-cherungs-AG hätte den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags in jedem Falle abgelehnt.
3.
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
auch hinsichtlich der Behauptung 19
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der
Klägerin, (jedenfalls) ein anderer Versicherer hätte den Antrag ihres Ehe-manns in Kenntnis der vorhandenen Erkrankungen angenommen, ein [X.] Beweismittel ist.
Von einem bloßen "[X.]"
kann insoweit keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist
der Kläge-rin auch kein
Vorbringen dazu abzuverlangen, bei welchem anderen Versiche-rer ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre,
beziehungsweise welcher Versicherer den Antrag zu den gleichen oder zu welchen abgeänderten Bedin-gungen angenommen hätte. Angesichts
der seitens der [X.] erbrachten Beratungsleistungen und ihrer
(scheinbar) erfolgreichen Vermittlungsbemühun-gen bestand für den Ehemann der Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt kein An-lass, an andere potentielle Versicherer heranzutreten beziehungsweise Überle-gungen darüber anzustellen, zu welchen Bedingungen andere Versicherer zu einem Vertragsschluss bereit wären. Der Klägerin kann deshalb kein weiterer Vortrag als der
abverlangt werden, ihr Ehemann hätte sich im Falle der Ableh-nung des Versicherungsantrags durch die D.
Lebensversicherungs-AG
an einen
anderen
Versicherer, gegebenenfalls unter Einschaltung eines weiteren Versicherungsmaklers, gewandt
und sich dort mit Erfolg um den Abschluss ei-nes
Lebensversicherungsvertrags
bemüht.
Auf die von der Revision bemühten Grundsätze zur sogenannten sekun-dären Darlegungslast (vgl. [X.], Urteile vom 10. Dezember 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2014, 614 Rn. 17 und vom 3. Juni 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 2797 Rn. 20) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
4.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie gemäß § 563 Abs. 1 und 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Für
die
neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin: Zwar trifft der Hinweis der Revision zu, dass infolge der
unterstell-ten
Pflichtverletzung des Zeugen S.
jedenfalls dadurch ein
Schaden ent-standen ist, dass
bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Indes hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des "negativen Interesses", bei dem es sich um einen selbständigen Streitgegenstand handelt, bisher nicht (hilfsweise)
geltend gemacht.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
2 O 113/11 -
O[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -
3 U 232/12 -
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Meta
23.10.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. III ZR 82/13 (REWIS RS 2014, 1869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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