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PDF anzeigen[X.]/00vom15. Februar 2001in der [X.] unerlaubter Abgabe von [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. September 2000 in dem ihn be-treffenden Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Amtsgericht - Strafrichter - Oberhau-sen zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe [X.] (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von [X.] verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Mitangeklagten [X.]auf des-sen Bitte hin mindestens ein Gramm Haschisch übergeben.Die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Landge-richts ist gegeben, da es zur Entscheidung über die beim Amtsgericht - Ju-- 3 -gendschöffengericht - [X.] erhobene Anklage durch Verbindung (§ 4StPO) mit dem bei ihm rechtshängigen Strafverfahren wegen [X.]. gegen den Mitangeklagten [X.] zuständig geworden ist. Ob die [X.] zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen ([X.] in [X.]. § 4 Rdn. 11). Ein Fall des Ermessensmißbrauchs ist [X.] gegeben, weil beiden Angeklagten dieselbe Tat des unerlaubten Überlas-sens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zur Last lag [X.] ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO bestand. Derspätere Wegfall dieses Zusammenhangs durch die Teileinstellung des Verfah-rens gegen den Mitangeklagten [X.]gemäß § 154 Abs. 2 StPO in [X.] ließ die sachliche Zuständigkeit des [X.]s unberührt(§ 269 StPO). Zwar hat das Amtsgericht insoweit einen Verfahrensfehler be-gangen, als es die Akten dem [X.] direkt zur Prüfung der Übernahmevorgelegt hat, obwohl das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war und deshalbwegen der fortbestehenden Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft derenZustimmung zur Abgabe des Verfahrens erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.] § 4 Verbindung 5; [X.] in KK aaO Rdn. 1). Dieser Verfahrensfehlerführte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des [X.].Hinsichtlich des Schuldspruchs weist die angefochtene Entscheidung ausden Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen den [X.] Rechtsfehler auf. Jedoch hat der [X.] keinen Bestand. Hierzu hat der [X.] folgendes aus-geführt:"a) Zu Recht macht die Verteidigung insoweit vorweg geltend, dass [X.] des [X.]s zur Frage der erheblichen [X.] 4 -rung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise [X.] der Rechtsprechung des [X.] genügen. Weder der jeder Substantiierung entbehrendeHinweis auf die 'schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungendes Sachverständigen Dr. Fl. ' noch die Tatsache, dass sich [X.] nicht darauf berufen hat, infolge [X.] 'in [X.] Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt' gewesen zu sein([X.]), ermöglichen dem Revisionsgericht eine Prüfung derRichtigkeit des Ergebnisses, § 21 StGB sei im vorliegenden Fall nichtanwendbar. Die Urteilsfeststellungen lassen - mangels jeglicher An-gaben etwa zur aufgenommenen Alkoholmenge (....), zum Körperge-wicht des Beschwerdeführers, zum Trinkbeginn, zum Tatzeitpunkt -nicht einmal eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zu, auchfehlt es an jeder Konkretisierung von psychodiagnostischen Kriterien,aus denen sich die Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit uneinge-schränkt schuldfähig gewesen, ableiten ließe.b) Unabhängig davon ist das Strafmaß, auf welches das [X.] er-kannt hat, gemessen an dem festgestellten Tatvorwurf, derart exorbi-tant erhöht, dass es dem Erfordernis, gerechter Schuldausgleich zusein, nicht mehr entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung derauf [X.] oben zutreffend als strafschärfend angeführten [X.] schließt sich der Senat an. Ein Absehen von Strafe gemäß § 29Abs. 5 StPO kommt bei der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht in [X.] 5 -Die Zurückverweisung der Sache an den Strafrichter war gemäß § [X.]. 3 StPO geboten.[X.] Rissing-van Saan [X.] von [X.]
Meta
15.02.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. 3 StR 546/00 (REWIS RS 2001, 3515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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