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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten [X.] beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ange-sichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten [X.] [X.] zu beachten sein (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 62 [X.]. 6, § 67d [X.]. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten - 3 - so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu ermöglichen sein. [X.] [X.]Raum Brause Schaal
Meta
23.08.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2006, Az. 5 StR 328/06 (REWIS RS 2006, 2100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2100
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