Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. V ZB 131/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16956

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116BVZB131.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]

vom

28. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 232
Legt eine anwaltlich nicht vertretene [X.] Berufung ein und verwirft das Berufungs-gericht die Berufung deshalb als unzulässig, ist die Entscheidung mit einer Rechts-mittelbelehrung zu versehen.

[X.], Beschluss vom 28. Januar 2016 -
V [X.] -
OLG Koblenz

[X.]

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterin Weinland, [X.]
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Den Klägern wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde-frist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinset-zung in den
vorigen Stand bewilligt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.].
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. August 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Klage der Kläger abgewiesen. Das Urteil ist ih-rem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2015 zugestellt worden. Mit [X.] Schreiben vom
9. Juli 2015 haben die Kläger hiergegen Berufung [X.]
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legt und unter Hinweis auf § 121 ZPO die gerichtliche Beiordnung eines

Das [X.] hat die Berufung als unzulässig
verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Einen [X.] hätten die Kläger nicht gestellt; die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
121 ZPO komme daher nicht in Betracht.

III.
1. Den Klägern ist antragsgemäß gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
a) Sie waren ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist des §
575 Abs. 1 und 2 ZPO für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gehindert.
Nach § 233 Satz 2 ZPO wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblie-ben oder fehlerhaft ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall; das Berufungs-gericht hat die Berufungsverwerfung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-sehen. Eine Belehrung war hier jedoch erforderlich. Zwar gilt gemäß §
232 2
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Satz
2 Halbs. 1 ZPO die Pflicht zur Belehrung grundsätzlich nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß §
78 ZPO vorge-schrieben ist. Denn in Verfahren mit obligatorischer anwaltlicher Vertretung ist der Rechtsanwalt gleichermaßen wie das Gericht in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die statthaf-ten Rechtsbehelfe zu erteilen; das Schutzbedürfnis der [X.]en entfällt dadurch (BT-Drucks. 17/10490, [X.]). Der Grundsatz, dass eine Belehrungspflicht nur in Verfahren gilt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ge-mäß § 78 ZPO vorgeschrieben ist, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach §
232 Satz 2 Halbs. 2 ZPO besteht auch in Verfahren
mit Anwaltszwang die Verpflich-tung zur Belehrung über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäum-nisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechts-schutz. Dahinter steht die Überlegung, dass solche Entscheidungen auch ge-genüber der nicht anwaltlich vertretenen [X.] ergehen können (BT-Drucks. 17/10490, [X.]).
Diese Ausnahmen machen deutlich, dass auch in Fällen mit obligatori-scher Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Beleh-rung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist (vgl. [X.], NJW-RR 2014, 1338 Rn. 7). Eine solche Verfahrenssituation liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger deshalb als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Die Vorschrift des § 232 Satz 2 Halbs. 2 ZPO muss nach ihrem Sinn und Zweck auch in derartigen Fällen Anwendung finden, da es sich um eine Entscheidung handelt, die zwangsläufig gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen [X.] ergeht und dieser damit gerade kein Rechtsanwalt zur Seite steht, der sie über die statthaften Rechtsbehelfe beraten kann.
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b) Der Wiedereinsetzungsantrag nebst Rechtsbeschwerde und ihrer Be-gründung sind auch fristgerecht eingereicht worden (§ 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist aber als unzulässig zu verwerfen. Die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), da die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt sind.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungseinlegung nicht dem ge-setzlichen Formerfordernis genügt, da der Schriftsatz nicht von einem Rechts-anwalt, sondern von den Klägern gefertigt und unterzeichnet worden war (vgl. §
78 Abs. 1 ZPO).
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Berufungseinle-gung durch die Kläger nicht in einen Antrag auf Bewilligung von [X.] umzudeuten.
Die Rechtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 9. und 16. Juli 2015 auf §
121
ZPO und damit auf eine Vorschrift des [X.] bezogen haben. Die bei-den Schreiben dürfen aber nicht isoliert
betrachtet werden. Die Kläger haben auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Beiordnung eines Rechtsan-walts nach § 121 ZPO die Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraussetze, mit Schreiben vom 28. Juli 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, r-8
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seitens der Kläger bestand für das Berufungsgericht kein Raum für eine Um-deutung der formunwirksamen Berufung in einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen haben die Kläger

ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankommt

in der von ihnen persönlich formulierten Rechtsbe-schwerde nochmals betont, dass sie bei dem [X.] [X.] nicht beantragt hätten.
3. Den Klägern ist für das Verfahren der Rechtsbeschwerde mangels [X.] keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 ZPO).
Stresemann
Czub
Weinland

Kazele
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
4 O 146/14 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.08.2015 -
1 U 763/15 -

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Meta

V ZB 131/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. V ZB 131/15 (REWIS RS 2016, 16956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16956

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