29. Senat | REWIS RS 2017, 13623
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Markenbeschwerdeverfahren – "StaBil Das Bildungsprogramm (Wort-Bild-Marke)/STABILO (Unionswortmarke)/STABILO" – Waren- und Dienstleistungsidentität - zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2015 009 654
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 22. März 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.
I.
Die angegriffene (in gelb, blau, weiß und schwarz ausgestaltete) Wort-/Bildmarke
ist am 16. Januar 2015 angemeldet und am 2. März 2015 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die Waren und Dienstleistungen der
[X.]: Unterrichtsmittel, Lehrmittel, Bücher, Arbeitshefte, Hefte, [X.]öcke und Arbeitsbögen zur Lernfortschrittskontrolle und Diagnostik für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter;
Klasse 41: Lernförderung; Unterricht; Durchführung von pädagogischen Weiterbildungen, Prüfungen und Tests, nämlich Lernstandstests, pädagogische und didaktische Dienstleistungen, auch über das [X.];
Klasse 44: medizinische Untersuchungen, nämlich diagnostische Untersuchungen von Kindern.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 2. April 2015 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin aus zwei Marken beschränkt Widerspruch erhoben.
Zum einen hat sie aus ihrer am 29. April 2013 eingetragenen [X.] 011 422 921 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 1)
[X.]
nur aus den hierfür unter anderem geschützten Dienstleistungen der
Klasse 41: Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben im [X.] sowie im kulturellen Bereich; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Coaching; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich Bereitstellen von nicht herunterladbaren Ton-, Video- und anderen Multimediaaufzeichnungen, auch über das [X.] oder ein globales Netzwerk sowie in elektronischer oder computergestützter Form; Bereitstellen von online angebotenen Spieldienstleistungen; Bereitstellung von Video- und Computerspielen (nicht herunterladbar) und Spielprogrammen (nicht herunterladbar); Dienstleistungen zur Freizeitgestaltung, nämlich sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Widerspruch erhoben, der sich gezielt auch nur gegen die Dienstleistungen der angegriffenen Marke aus Klasse 41 richtet.
Zum anderen hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 24. Mai 2013 eingetragenen [X.] Wortmarke 30 2012 064 154 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 2)
[X.]
die geschützt ist u. a. für die Waren der
[X.]: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse, insbesondere Booklets, Broschüren, Bücher und Handbücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Lehrbücher; Schreibwaren und Schreibmaterialien, insbesondere Schreib- und Zeichengeräte sowie Stifte; Armbänder zur Befestigung von Schreibgeräten; Schülerbedarf; Schriftvorlagen und Zeicheninstrumente.
Dieser Widerspruch ist nur auf die vorgenannten Widerspruchswaren der [X.] gestützt und richtet sich auch nur gegen die Waren der angegriffenen Marke aus [X.]. [X.] macht geltend, die jüngere Marke sei wegen [X.] nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu löschen; ferner nimmt sie den Sonderschutz einer im Inland bekannten Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Anspruch.
Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 auf die Widersprüche die Eintragung der angegriffenen Marke im jeweils beantragten Umfang gelöscht. Zwischen den Vergleichsmarken liege [X.] vor. Die angegriffenen Dienstleistungen aus Klasse 41 seien wortgleich im Verzeichnis der Widerspruchsmarke 1 enthalten oder würden von deren weiten Oberbegriffen mit umfasst. Gleiches gelte für die angegriffenen Waren der [X.] zu denen der Widerspruchsmarke 2. Die [X.] verfügten von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft; zwar lehnten sie sich erkennbar an den Begriff „stabil“ an, in Alleinstellung und zudem in der konkreten Abwandlung zu „[X.]“ ergebe sich aber kein derart beschreibender Begriffsinhalt bzw. -anklang, dass die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche gerechtfertigt wäre. Ob der Marke „[X.]“ zumindest für den Bereich der Schreibgeräte eine hohe Verkehrsbekanntheit und damit ein erhöhter Schutzumfang zuzubilligen sei, könne als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Jedenfalls könne eine solche gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht auf die weiteren Waren bzw. Dienstleistungen ausstrahlen. Auch unter Zugrundelegung einer (nur) durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hielte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer [X.] erforderlichen Abstand zu den [X.] nicht ein. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde in klanglicher Hinsicht durch den Wortbestandteil „[X.]“ geprägt, weil es sich bei dem weiteren Bestandteil „Das Bildungsprogramm“ um eine beschreibende Angabe handle; die klangliche Ähnlichkeit der somit zu vergleichenden Wörter „[X.]“ und „[X.]“ sei dem Grad nach nicht nur als gering einzustufen. Wegen der damit gegebenen Gefahr einer klanglichen Verwechslung sei die angegriffene Marke daher wie beantragt zu löschen, so dass dahingestellt bleiben könne, ob auch der Sonderschutz für bekannte Marken greife.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke.
Sie ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht von dem Bestandteil „[X.]“ geprägt werde, weil - anders als die Markenstelle meine -, der weitere Wortbestandteil „Das Bildungsprogramm“ im Gesamteindruck nicht zurücktrete. Zu berücksichtigen sei, dass ein Bildungsprogramm immer auf einen Menschen – also auf die Bildung eines Individuums – bezogen sei und die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu allenfalls als Hilfsmittel genutzt werden könnten, so dass es sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe handle. Der Wortbestandteil „Das Bildungsprogramm“ werde von den beteiligten Verkehrskreisen daher bei Benennung der angegriffenen Marke nicht unberücksichtigt bleiben und trage somit zur Unterscheidbarkeit der [X.] bei. Selbst wenn man aber fälschlicherweise die angegriffene Marke auf das Wort „[X.]“ reduzieren würde, führe die unterschiedliche Silbengliederung und Vokalfolge zu einer unterschiedlichen Betonung und Aussprache der [X.], so dass auch in diesem Fall eine klangliche [X.] nicht vorliege.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 9. Mai 2016 aufzuheben und die Widersprüche aus den Marken [X.] 011 422 921 und 30 2012 064 154 zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, der stark erhöhten Kennzeichnungskraft der [X.] und im Hinblick auf die rein beschreibende Natur der Angabe „Das Bildungsprogramm“ die allein zu vergleichenden Wörter „[X.]“ und „[X.]“ phonetisch so ähnlich seien, dass eine [X.] bejaht werden müsse. Wegen ihrer enormen Bekanntheit stehe der Marke „[X.]“ auch ein spezieller Verwässerungsschutz zu.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den sich jeweils gegenüberstehenden Marken besteht [X.] im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.], so dass die Markenstelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke im beantragten Umfang angeordnet hat.
Die Frage der [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/ [X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.], 237 Rn. 18 – PICARO/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 235 Rn. 15 – [X.]/[X.]; [X.], 484 Rn. 23 – [X.]; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]; [X.], 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 859 Rn. 16 – [X.]; [X.], 60 Rn. 12 – [X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der [X.] weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Ausgehend von der hier maßgeblichen [X.] stehen sich identische Waren und Dienstleistungen gegenüber. Die Waren der [X.] der angegriffenen Marke „
Die [X.] verfügen von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar klingt im Markenwort „[X.]“ das Adjektiv „stabil“ mit seiner Bedeutung „widerstandsfähig, kräftig, nicht anfällig, beständig“ (vgl. [X.] unter www.duden.de) an; die Markenstelle hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls „stabil“ in Alleinstellung und zudem in der abgewandelten Bezeichnung „[X.]“ keine derart starke Anlehnung an einen beschreibenden Begriffsinhalt (im Sinne von „stabile Bildung“) enthält, dass ihm nur eine verminderte Kennzeichnungskraft zuzubilligen wäre. Auf die Frage, ob den [X.] eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, muss nicht näher eingegangen werden. Denn selbst unter Zugrundelegung einer nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft kann eine [X.] nicht ausgeschlossen werden.
Angesprochene Verkehrskreise sind neben dem Fachverkehr auch die Allgemeinheit der Verbraucher, die jedoch dem Bereich der Bildung und insbesondere der Lernförderung für Kinder mit einer etwas erhöhten Aufmerksamkeit begegnen.
Bei identischen Vergleichswaren und -dienstleistungen sowie durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der [X.] sind bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise an den zur Vermeidung einer markenrechtlich relevanten [X.] im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen Markenabstand recht strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke aber nicht gerecht.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.], 833 Rn. 30 – Culinaria/ [X.]; [X.], 1040 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 909 Rn. 13 – Pantogast; [X.], 905 Rn. 12 – [X.]). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.] [X.]. 2014, 459 Rn. 42 – [X.]; [X.]. 2012, 754 Rn. 63 – [X.] Marken GmbH/[X.] [Linea Natura Natur hat immer Stil]; [X.]. 2010, 129., Rn. 60 – [[X.]/[X.]]; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/ [X.]). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - [X.]; [X.], 64 Rn. 14 - Maalox/[X.]; [X.], 487 Rn. 32 - Metrobus; [X.], 60 Rn. 17 - [X.]). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer [X.] reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.] 2014, 382 Rn. 25 - [X.]; [X.], 1055 Rn. 26 - airdsl; [X.], 340, 347 - [X.]; [X.], 393, Rn. 21 - HEITEC).
Die Vergleichsmarken
zeigen in ihrer Gesamtheit wegen der grafischen Ausgestaltung und den zusätzlichen Wortbestandteilen „Das Bildungsprogramm“ in der jüngeren Marke zwar ausreichend deutliche Unterschiede in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.
Gleichwohl ist aber eine [X.] gegeben, weil die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch den Bestandteil „[X.]“ geprägt wird.
Auf Seiten der angegriffenen Wort-/Bildmarke ist der in ständiger Rechtsprechung anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, sofern er – wie im vorliegenden Fall – kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (vgl. [X.] 2014, 378 – [X.]). Dies wirkt sich aber regelmäßig nur in klanglicher Hinsicht aus.
Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht von dem Wortbestandteil „[X.]“ geprägt wird. Denn bei der weiteren Wortfolge „Das Bildungsprogramm“ handelt es sich - anders als die Beschwerdeführerin meint - um eine nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, was durch die den Parteien vorab übermittelten [X.] belegt wird (vgl. [X.]. 23-30 d. A.). Mit „Bildungsprogramm“ wird regelmäßig ein Konzept bzw. Plan bezeichnet, in dem u. a. das Bildungsverständnis, Ziele pädagogischen Handelns und konkrete Bereiche der Aus-, Fort- und/oder Weiterbildung dargestellt werden und in dem das Angebot an entsprechenden Bildungsveranstaltungen aufgeführt ist. In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 der angegriffenen Marke gibt „Das Bildungsprogramm“ einen Hinweis darauf, dass die Produkte speziell für einen Bildungsplan konzipiert wurden bzw. Teil eines speziell entwickelten Bildungskonzepts sind. Den eigentlichen betrieblichen Herkunftshinweis wird das angesprochene Publikum daher in dem Wort „[X.]“ sehen. Es ist daher in [X.] Umfang mit einer Benennung der Marke nur mit diesem Markenwort zu rechnen.
Damit stehen sich einerseits „[X.]“ - ausgesprochen „Schta-biel“ – und andererseits „[X.]“ – ausgesprochen „[X.]“ – gegenüber. Maßgeblich ist der klangliche Gesamteindruck der Marken, nicht ein Vergleich einzelner Silben. Die angegriffene Marke ist vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten, die Vergleichsmarken stimmen am stärker beachteten Wortanfang überein; auch der Sprech- und Betonungsrhythmus zeigt Übereinstimmungen. Die Unterschiede zwischen beiden Marken reduzieren sich auf die zusätzliche Endsilbe (-lo); allerdings ist diese durch den Vokal „o“ dunkel klingend und zudem [X.]. Damit fallen die leicht unterschiedliche Vokalfolge ([X.] einerseits und [X.]-o andererseits) sowie die geringfügig veränderte [X.] (zweisilbig zu dreisilbig) bei der klanglichen Wahrnehmung – zumal bei eher ungünstigen Übermittlungsbedingungen – nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. [X.], Beschluss vom 15.09.1998, 24 W (pat) 234/97 – [X.]; Beschluss vom 08.12.1998, 24 W (pat) 31/96 – Chico./.CHICOGO).
Vorliegend führt auch kein den Markenwörtern zukommender unterschiedlicher Sinngehalt bzw. -anklang dazu, dass diese besser auseinandergehalten werden könnten. Im Gegenteil vermitteln beide Marken den gleichen Begriffsanklang an das Adjektiv „stabil“. Der Sinngehalt der jüngeren Marke liegt daher im Rahmen desselben Begriffs der [X.], was die klangliche Unterscheidbarkeit schwieriger macht. Im Ergebnis spricht damit alles für das Vorliegen einer klanglichen Markenähnlichkeit in einem solchen Grad, dass eine [X.] nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist.
Wegen der markenrechtlich relevanten Gefahr von Verwechslungen zwischen den in Streit stehenden Marken ist die angegriffenen Marke im beantragten Umfang zu löschen; die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke musste daher erfolglos bleiben.
Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] bestand kein Anlass.
Meta
22.03.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 29 W (pat) 41/16 (REWIS RS 2017, 13623)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13623
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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