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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:050418UIIIZR36.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 36/17
Verkündet am:
5. April 2018
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.]§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1; SGB XI §§ 85, 91
[X.]Bestimmungen in einem Wohn-
und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzver-einbarung (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB XI), die eine Verpflichtung des [X.]zur Sicherheitsleistung vorsehen, sind mit § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]ver-einbar. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die berechtigt sind, Hilfe in [X.]nach dem [X.]in Anspruch zu nehmen.
BGH, Urteil vom 5. April 2018 -
III ZR 36/17 -
OLG Köln
LG Köln
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Der III.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2018
durch [X.]Herrmann, die [X.]Dr.
Remmert
und Reiter
sowie die Richterinnen Dr. Arend
und Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]vom 16. Dezember 2016 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten
des Revisionsrechtszugs hat der Kläger
zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf [X.]gemäß § 1 UKlaG in Anspruch.
[X.]betreibt mehrere Einrichtungen der stationären Pflege. Für die vollstationäre Aufnahme pflegebedürftiger Personen in die "Kaiser-Otto-Re-sidenz"
in E.
verwendet sie einen vorformulierten Pflegevertrag, der
unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
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"1. Vertragsgegenstand
1.1
1.2
Die Residenz ist durch einen Versorgungsvertrag mit den [X.]gemäß §§ 72, 73 [X.]zur Erbringung vollstationärer Pflege-leistungen zugelassen. Der Inhalt des [X.]sowie die Regelung des [X.]nach § 75 SGB XI sind für die Residenz verbindlich und können vom Bewohner eingesehen werden.
3. Pflegevergütung
3.1
Die Residenz ist eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung mit öffentlichen Kostenträ-gern verzichtet hat. Gemäß § 91 SGB XI wird die Pflegevergütung mit dem Bewohner direkt vereinbart und abgerechnet.
3.6
Die Residenz ist zugelassen gemäß § 72 SGB XI mit der Maßga-be der Kostenerstattung gemäß § 91 SGB XI. Der Bewohner hat daher einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber seiner Pflegekasse in Höhe von max.
80 % des Betrages, den die Pflegekasse für den Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall der Versicherung bei einer privaten Pflegeversicherung. Verbindliche Auskünfte zur Höhe der Kostenerstattung kann nur die [X.]oder die private Pflegeversicherung erteilen.
4. Kaution
Die Kaution beträgt (2-fache Monatsentgelt)
4.1
Der Bewohner verpflichtet sich, der Residenz gemäß § 14 Abs. 1 [X.]im Hinblick auf die Überlassung des Pflegeplatzes eine Kaution, die dem zweifachen Monatspflegesatz entspricht, zu gewähren.
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6. Vertragsdauer und Kündigung
6.1
Der Vertrag gilt ab dem eingangs
vereinbarten Zeitraum und en-det mit dem Tod des Bewohners.
Im Übrigen richtet sich die Vertragsdauer nach den §§ 4, 11 und 12 des [X.]über Wohnraum mit Pflege-
oder Betreuungsleistungen (Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz
[X.]vom 29. Juli 2009)."
Auf eine vorgerichtliche Abmahnung des Klägers, welche noch andere Vertragsklauseln betraf, gab die Beklagte nur eine eingeschränkte Unterlas-sungserklärung ab, die die in den Nummern 4 und 4.1 bestimmte Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung nicht umfasste.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vertragsklauseln 4 und 4.1 verstießen gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 14, 16
des Wohn-
und [X.](WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Die [X.]beachteten nicht das
in § 14 Abs. 4 [X.]geregelte Kautionsverbot ge-genüber
Personen, die Leistungen nach § 42 oder § 43 SGB XI ([X.]bzw. vollstationäre Pflege) bezögen. Die Klauseln verstießen somit gegen [X.]Recht und führten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Heimbewohners.
Das Landgericht
hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger be-gehrten Unterlassung hinsichtlich der vorliegend noch streitgegenständlichen
Klauseln
(Nr. 4 und 4.1) verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
hat das [X.]unter teilweiser Abänderung des erstin-stanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit
der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des [X.]hat
keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröf-fentlicht in BeckRS 2016, 117693) im Wesentlichen ausgeführt:
Die Vertragsklauseln Nummer 4 und 4.1 des [X.]hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Ein Verstoß
gegen § 14 Abs. 4, § 16 [X.]liege
nicht
vor.
Gemäß Nummer 3.1 des Pfle-gevertrags i.V.m. § 91 Abs. 1 SGB XI richte sich die vertragliche Vereinbarung ausschließlich an Personen, die keine Sachleistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen wollten. Denn die Beklagte habe als zugelassene Pflege-einrichtung unstreitig auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und
89 [X.]verzichtet, so dass sie den Preis für stationäre Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vertraglich vereinbaren könne.
Eine am Wortlaut des § 14 Abs. 4 [X.]und der Normen, auf die die Vorschrift Bezug nehme, orientierte Auslegung spreche dafür, dass von so ge-nannten Selbstzahlern, also Personen, die keine Sachleistungen im Rahmen der §§ 42, 43 [X.]erhielten und in einer Einrichtung ohne Vereinbarung [X.](§ 91 SGB XI) gepflegt würden, eine Sicherheitsleistung gefordert werden dürfe. § 14 Abs. 4 [X.]schließe die Möglichkeit, Sicherheit zu verlangen, ausdrücklich aus, wenn Leistungen nach §§ 42, 43 [X.]bezo-gen würden. Im konkreten Fall schieden Leistungen der [X.](§ 42 SGB XI) von vornherein aus, da dieser Personenkreis von dem Vertragswerk 6
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gar nicht angesprochen werde. Das Gleiche gelte für Personen, die Leistungen nach dem [X.]erhielten. Hinsichtlich der allein vertragsgegenständlichen vollstationären Pflege verzichteten die Heimbewohner auf die ihnen möglicher-weise zustehende Sachleistung nach § 43 SGB XI, um einen individuellen [X.]mit der [X.]gemäß § 91 Abs. 1 SGB XI abschließen zu können. In diesem Fall erhielten die Pflegebedürftigen die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Höhe von 80 % der sonst möglichen Vergütung von der [X.]erstattet (§ 91 Abs. 2 SGB XI).
Die Systematik des Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetzes spreche ebenfalls dafür, dass die Forderung einer Sicherheitsleitung gegenüber Selbst-zahlern nicht ausgeschlossen sei. Durch § 91 SGB XI werde die Wahlfreiheit von Pflegebedürftigen gewährleistet, die von einer Betreuungseinrichtung [X.]werden wollten, die bewusst auf den Abschluss einer Vergütungsvereinba-rung verzichtet habe. Würde auch in diesen Fällen die Zulässigkeit der [X.]einer Sicherheitsleistung verneint werden, hätte dies eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des
§ 14 Abs. 1 [X.]zur Folge.
Auch der Zweck des § 14 Abs. 4 [X.]spreche für dieses Auslegungs-ergebnis. Durch den Verzicht des Leistungsträgers auf eine Vergütungsverein-barung (§ 91 Abs. 1 SGB XI) ändere sich die Abrechnungsmodalität, da der Träger der Betreuungseinrichtung nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen könne, sondern das gesamte Entgelt dem Betreuten in Rechnung stellen müs-se. Nach § 14 Abs. 4 [X.]solle aber die Erbringung einer Sicherheitsleistung nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Träger der Einrichtung einen Anspruch gegen einen solventen Dritten (Pflegekasse) habe.
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Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 14 WBVG. Nach der Vorgängerregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8 des Heimgesetzes in der bis zum 30.
September 2009 gültigen Fassung (HeimG) sei das Verlangen ei-ner Sicherheitsleistung zwar grundsätzlich zulässig gewesen. Dies habe jedoch nicht gegenüber Versicherten der Pflegeversicherung und gegenüber Perso-nen, denen Hilfe in Einrichtungen
nach dem SGB
XII gewährt worden sei, ge-golten. Insoweit sei der Ausschluss einer Sicherheitsleistung damit begründet worden, dass der Heimträger bei Versicherten der Pflegeversicherung gegen-über der Pflegekasse einen Anspruch auf Vergütung seiner pflegerischen Leis-tungen habe. Mit Einführung des Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetzes habe der Gesetzgeber diese Regelung inhaltlich beibehalten wollen. Vor diesem [X.]entspreche es auch im vorliegenden Fall der tatsächlichen Interessen-lage, § 14 Abs. 4 [X.]nicht anzuwenden [X.]habe unstreitig keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Kostenträger. Vielmehr richte sich ihr [X.]ausschließlich gegen den Pflegebedürftigen als Vertragspartner, so dass ein [X.]der [X.]zu bejahen sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung
stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Klä-ger hinsichtlich der Vertragsklauseln Nummer 4 und 4.1 kein Unterlassungsan-spruch nach § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 16 [X.]zusteht.
[X.]Bestimmungen in einem Wohn-
und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen
einem Versicherten der
Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzver-12
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einbarung (§§ 85, 91 Abs. 1 SGB XI), die eine Verpflichtung des [X.]zur Sicherheitsleistung vorsehen, sind mit § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]ver-einbar und benachteiligen den Pflegebedürftigen nicht unangemessen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die berechtigt sind, Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]in Anspruch zu nehmen, so dass dahinstehen kann, ob diese zum Kundenkreis der [X.]gehören.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass
die Fälle der [X.](§ 42 SGB XI) von dem vorliegenden Vertragswerk
von vornherein nicht erfasst werden. Nummer 6.1 des [X.]legt fest, dass das Ver-tragsverhältnis
auf unbestimmte
Zeit geschlossen wird (§ 4 WBVG) und -
vor-behaltlich einer Kündigung durch den Verbraucher (§ 11 WBVG) oder den Un-ternehmer (§ 12 WBVG) -
erst mit dem Tod des Bewohners endet. [X.]setzt
die
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auf acht Wochen pro Kalenderjahr -
beschränkte [X.]voraus, dass vollstationäre Pflegemaßnahmen für eine Übergangszeit im [X.]an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, erbracht werden (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
2.
Nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI, die auf eine
Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI verzichtet
und sich für freie Entgeltvereinbarungen sowie
das Kostenerstat-tungsverfahren nach § 91 Abs. 2 SGB XI entschieden haben, können mit [X.]der
Pflegeversicherung eine Sicherheitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz
1 [X.]vereinbaren. In diesen Fällen greift
das Verbot des
§ 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]nicht ein.
Dafür sprechen der Wortlaut
unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, die Entstehungsgeschichte
sowie
der Sinn und Zweck von §
14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WBVG.
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a) Steht der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI, die
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wie die Beklagte -
auf eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI
verzich-tet hat,
kein direkter Zahlungsanspruch gegenüber Sozialleistungsträgern zu, ist § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar.
aa) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]wird der Pflegeeinrichtung (Unter-nehmer) grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Sicherheiten für die Erfül-lung der Pflichten des pflegebedürftigen Heimbewohners (Verbraucher) aus dem Vertrag zu verlangen
und dies entsprechend im Wohn-
und Betreuungs-vertrag zu vereinbaren. Die Sicherheit ist wie eine mietrechtliche Kaution zu verstehen (Dickmann/Kempchen, Heimrecht, 11. Aufl., § 14 [X.]Rn.1). [X.]kann der Unternehmer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]von Verbrauchern, die Leistungen nach §§ 42, 43 [X.](Kurzzeit-
und Vollzeitpflege) in An-spruch
nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]gewährt wird
(insbesondere gemäß §§ 61 ff SGB XII), keine Sicherheitsleistung
verlan-gen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in diesen Fällen dem Unternehmer ein unmittelbar zahlender öffentlicher Kostenträger zur Verfügung steht, so dass für eine Sicherheitsleistung
des Heimbewohners
kein Bedürfnis besteht
(Bachem/Hacke, Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 [X.]Rn. 5; BeckOGK/Drasdo, § 14 [X.]Rn. 48 [Stand: 1. Januar 2018];
Dickmann/
[X.]aaO Rn. 7; Rasch, Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz, §
14 [X.]Rn.16; siehe auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur [X.]Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT-Drucks. 12/5262, S. 169).
bb) Damit knüpft §
14 Abs. 4 Satz 1 [X.]an das [X.]an, wie es insbesondere in § 87a Abs. 3 Satz 1 SGB XI niedergelegt ist. Die Leistungen bei stationärer Pflege (§ 43 SGB XI) sind keine Geld-, sondern 18
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Sachleistungen der Pflegeversicherung an den pflegebedürftigen Versicherten -SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 49). Da der Leistungsträger (Pflegekasse) die fragliche Leistung nicht selbst erbringen kann, muss er diese dem Versicherten durch Dritte (Leistungserbringer) verschaffen. Diesen [X.]erfüllen die Pflegekassen durch Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 1 SGB XI, mit denen sich im Bereich stationärer Pflege Heimträger -
wie die [X.](siehe Nr. 1.2 und 3.6 des Pflegevertrags) -
verpflichten, die [X.]Versicherten aufzunehmen und zu betreuen (§ 72 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 1 SGB XI). Im Gegenzug entsteht ein direkter Zahlungsanspruch des [X.]gegen die Pflegekasse. Im Bereich der vollstationären Pflege gehört hierzu der in § 87a Abs. 3 Satz 1 geregelte Anspruch auf Zahlung der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XI festgesetzten Beträge. Diese zahlt die Pflegekasse direkt an die Pflege-[X.]aaO Rn. 48, 50 ff).
Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pfle-geheims und den Leistungsträgern nach § 85 SGB XI vereinbart (Pflegesatz-vereinbarung).
cc) Für die Hilfe zur Pflege nach § 61 ff [X.]gilt im Ergebnis nichts anderes. Das gesetzliche Regelungskonzept, das dem Leistungserbringungs-recht des [X.]zugrunde liegt, geht davon aus, dass der
Sozialhilfeträger die ihm im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks obliegende
Leis-tung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um [X.]die Zahlung des vertraglichen Entgelts
aus dem privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung in Erfüllung der [X.]direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (siehe Senatsurteile vom 7. Mai 2015 -
III ZR
304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 20 ff und 31. März 2016
-
III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff
zu den verschiedenen [X.]im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck).
Ein unmittelbarer Zahlungs-21
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anspruch der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger entsteht durch dessen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Bewohners gegen-über der Einrichtung im Wege eines entsprechenden Kostenübernahmebe-scheids (Senatsurteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom
31. März 2016 aaO Rn. 20 f). Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB XII ist der Sozialhilfe-träger in Bezug auf zugelassene
Pflegeeinrichtungen an die für stationäre [X.]maßgeblichen Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 SGB XI grund-sätzlich gebunden (Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 Rn. 150).
dd) Nach alledem erfasst § 14 Abs. 4 Satz 1 WBVG, der allein
auf den Bezug von vollstationären Leistungen nach §§ 42, 43 [X.]oder die Gewäh-rung
von Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII
abstellt, bereits seinem Wort-laut nach unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit §
87a Abs. 3 Satz 1 [X.]nur die Fälle der Sachleistungsverschaffung. [X.]liegt den streitgegenständlichen Klauseln Nummer 4 und 4.1 nicht das Sachleistungsprinzip, sondern das Kostenerstattungsprinzip zugrunde. Denn nach den Nummern 1.2 und 3.1 des [X.]ist die Beklagte zwar durch einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72, 73 [X.]zur Erbringung voll-stationärer Pflegeleistungen zugelassen; sie hat jedoch auf eine vertragliche
Regelung der Pflegevergütung mit öffentlichen Kostenträgern nach § 85 SGB XI verzichtet. In einem solchen Fall ermöglicht § 91 Abs. 1 SGB XI dem Träger der Pflegeeinrichtung trotz seiner Zulassung und Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen
(vgl. § 72 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 1
SGB XI),
das Vergütungs-system des Buches XI Sozialgesetzbuch
in Durchbrechung des Sachleistungs-prinzips zu verlassen und den Preis für die zu erbringenden stationären Leis-tungen unmittelbar mit den pflegebedürftigen Kunden marktorientiert zu verein-baren. Gemäß §
91 Abs. 2 [X.]verlieren die in der [X.]Pflegeversiche-rung versicherten Pflegebedürftigen ihren Sachleistungsanspruch gegen ihre 22
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Pflegekasse und werden auf einen bloßen Kostenerstattungsanspruch
verwie-sen, der
zudem auf 80 % der sonst gewährten Leistungen beschränkt ist. Der Träger des [X.]rechnet nur noch mit dem pflegebedürftigen Kunden ab. Dieser ist alleiniger Schuldner ([X.]aaO § 91 Rn. 4;
jurisPK-[X.]aaO § 91 Rn.
27; KassKomm/Weber, §
91 [X.]Rn. 5
[95. EL, Juli
2017]). Um zu verhindern, dass "vertragslose"
Pflegeeinrichtungen mit Pflegebedürftigen Preisvereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe abschlie-ßen, bestimmt § 91 Abs. 2 Satz 3 SGB XI als sozialhilferechtliche Norm, dass eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe unzu-lässig ist (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur [X.]Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT-Drucks. 12/5262, S. 150; BeckOK So-zialrecht/Wilcken, 47. Edition, § 91 SGB XI Rn. 2 [Stand: 1. September 2017]; urisPK-[X.]aaO Rn.
31).
Da Pflegeeinrichtungen, die sich gemäß § 91 Abs. 1, 2 [X.]gegen das [X.]und für das Kostenerstattungsverfahren entschieden haben, somit keinen Direktanspruch gegen Sozialleistungsträger haben, der sie gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Heimbewohners unmittelbar absichert, besteht ein Sicherungsbedürfnis, dem der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]Rechnung trägt, indem er bei Wahl des [X.]die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung nicht verbietet.
b) Für dieses
Ergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 14 WBVG.
aa) Die Vorgängerregelung findet sich in § 14 HeimG (gültig
bis zum 30.
September 2009). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG waren Sicherheitsleistun-gen für die Erfüllung der Bewohnerpflichten aus dem Heimvertrag vom Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG ausgenommen, soweit § 14 Abs. 8 HeimG nicht wiede-23
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rum den Geltungsbereich des Absatzes 2 Nummer 4 einschränkte.
Gemäß § 14 Abs. 8 HeimG durfte sich der Heimträger keine Sicherheiten von Versicherten der Pflegeversicherung und Personen, die Hilfe in Einrichtungen nach dem [X.]erhielten, versprechen oder gewähren lassen.
Der Wortlaut der Norm wurde allgemein als zu weit angesehen. Danach erstreckte sich
nämlich
das Verbot von Sicherheitsleistungen auf fast alle Heimbewohner, da der größte Teil der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 2 SGB XI in der [X.]Pflegeversiche-rung und der verbleibende Rest zumeist in der privaten Pflegeversicherung [X.]ist (Krahmer/Richter/Plantholz, Heimgesetz, 2. Aufl., §
14 Rn. 29). § 14 Abs. 8 HeimG wurde deshalb nach seinem Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt. Das Verbot, eine Sicherheitsleistung
zu fordern, setze voraus, dass
der Heimträger -
jedenfalls in Bezug auf einen großen Teils des Entgelts -
ei-nen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber Sozialleistungsträgern habe und deshalb nicht in diesem Umfang auf Sicherheiten angewiesen sei. Das
sei dann nicht der Fall, wenn nur der Bewohner Anspruch auf Kostenerstattung habe, weil er zum Beispiel privatversichert sei oder die Pflegeeinrichtung ohne Pfle-gesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI auf der Basis des § 91 Abs. 2 SGB XI arbeite (siehe nur Krahmer/Richter/Plantholz, Heimgesetz
aaO; Rasch
aaO
Rn.17). Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum
Entwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes davon ausgegangen worden sei, dass bei Versicherten der Pflegeversicherung kein sachliches Bedürfnis für die Bereitstellung von Sicherheiten bestehe, wenn der Heimträger gegenüber der Pflegekasse Anspruch auf Vergütung seiner pflegerischen Leistungen habe (BT-Drucks. 12/5262, S. 169; Krahmer/Richter/Plantholz, Heimgesetz aaO).
bb) Als das Heimrecht nach der am 1. September 2006 in [X.]getrete-nen Föderalismusreform durch das Wohn-
und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009
neu geregelt wurde,
hat der Gesetzgeber die Vorschriften des 26
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Heimgesetzes über Sicherheitsleistungen der Verbraucher für die Erfüllung der Vertragspflichten als "bewährt"
eingestuft
(Begründung zum Entwurf
eines Ge-setzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 11). Dementsprechend ist die in § 14 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8 HeimG geregelte Möglichkeit für den Unter-nehmer,
von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag zu verlangen, grundsätzlich übernommen worden. Der oben unter aa)
dargestellten einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 8 HeimG wurde dadurch Rechnung getragen, dass
§ 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]eine
Sicherheitsleistung nur gegenüber Verbrauchern ausschließt,
die bestimmte Leistungen nach dem [X.]oder [X.]in Anspruch nehmen (BT-Drucks. 16/12409, S. 13). Demgegenüber hatte § 14 Abs. 8 HeimG noch wörtlich auf "Versicherte der Pflegeversicherung"
abgestellt. Durch die engere sprachliche Fassung des Ausschlusstatbestands hat der Gesetzgeber somit zum Ausdruck gebracht, dass Sicherheitsleistungen nur gegenüber solchen Heimbewohnern untersagt sind, die im Rahmen des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks [X.]erhalten, weil in diesen Fällen ein direkter Zahlungsanspruch des Heimträgers gegenüber den
Sozialleistungsträgern besteht (Bachem/Hacke
aaO § 14 [X.]Rn. 6). Da -
wie bereits ausgeführt -
Bewohnern
von Einrich-tungen im Sinne des § 91 Abs. 1 SGB XI (ohne Pflegsatzvereinbarung nach §
85 SGB XI) in Abweichung vom [X.]lediglich ein Kostener-stattungsanspruch nach § 91 Abs. 2 SGB XI gegenüber den Sozialleistungsträ-gern zusteht, verbleibt es in diesen Fällen beim Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz
1, 2 WBVG, das heißt der Unternehmer kann von dem pflegebedürftigen Verbraucher eine Sicherheitsleistung in Höhe des doppelten Entgelts für einen Monat verlangen.
-
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c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass der
Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 [X.]dafür spricht, Sicherheitsleistungen des Verbrauchers nur in den Fällen zu ver-bieten, in denen der Unternehmer einen eigenen Direktanspruch gegen [X.]hat, der ihn gegen eine Zahlungsunfähigkeit des [X.]unmittelbar absichert.
aa) Zweck des § 14 [X.]ist der Ausgleich zwischen dem
Sicherungs-bedürfnis des Unternehmers und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers ([X.]vom 21. Mai 2015 -
III ZR 263/14, NJW 2015, 2573 Rn. 14). Durch die Zulassung und Regulierung von Sicherheitsleistungen in bestimmten Grenzen dient die Norm dem Interessenausgleich der Vertragsparteien (Rasch aaO § 14 [X.]Rn. 2). Zwar soll der Verbraucher vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit von einem Unternehmer und der [X.]der miteinander verbundenen Leistungen für die Wahrung seiner Interessen drohen. Gleichzeitig müssen dem Unternehmer aber hinreichende Gestal-tungsmöglichkeiten verbleiben, die seinem Sicherungsbedürfnis Rechnung tra-gen und die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote zulassen (Begründung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S.
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f). Danach stellt es einen angemessenen Interessausgleich dar, dem Un-ternehmer das Verlangen einer Sicherheitsleistung
lediglich in den Fällen zu untersagen, in denen ihm mit dem Träger der Pflegeversicherung oder der [X.]ein leistungsfähiger unmittelbar zahlender Schuldner zur Verfügung steht (BeckOGK/Drasdo, § 14 [X.]Rn. 48 [Stand: 1. Januar 2018]; [X.]aaO
§ 14 [X.]Rn. 7). Eine Erstreckung des Verbots auch auf Pflege-einrichtungen, die das Entgelt für ihre stationären Leistungen nach § 91 Abs. 1 SGB XI unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren und sich für das Kostenerstattungsverfahren nach § 91 Abs. 2 SGB XI entschieden haben, wäre 27
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nicht mehr interessengerecht, weil dem berechtigten Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht Rechnung getragen würde.
bb) Zudem wäre ein solches Verständnis des § 14 Abs. 4 Satz 1 [X.]kaum mit dem Normzweck des §
91
[X.]vereinbar. Danach ist der [X.]davon ausgegangen, dass
Pflegeeinrichtungen auf eine
Vergütungsver-einbarung nach § 85 SGB XI verzichten können, aber möglicherweise Pflege-bedürftige gleichwohl von einer solchen Einrichtung betreut werden möchten. Dieses
"Wahlrecht"
der Pflegebedürftigen soll dadurch gesichert werden, dass sie nicht völlig von den Leistungen der Pflegeversicherung abgeschnitten wer-den mit der Folge, dass solche Einrichtungen in der Regel nicht gewählt wür-den. Dementsprechend wird den Heimbewohnern
nach §
91 Abs. 2 [X.]ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 80 % der ansonsten gewährten Leis--[X.]aaO § 91 Rn. 5). Hätte der Unternehmer keine Möglichkeit, von diesem Kundenkreis eine
Sicherheitsleis-tung im Umfang von § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]zu verlangen, würde dies dazu führen, dass [X.]mit [X.]unangemessen erschwert wür-den, weil der Unternehmer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Vertrags-partners ungeschmälert tragen müsste.
In diesem Zusammenhang kann auch nicht geltend gemacht werden, dass Verbraucher, die mit Einrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung einen Pflegevertrag abschlössen, schlechter gestellt seien als Versicherte, die ein Vertragsverhältnis mit
einem am Pflegsatzverfah-ren teilnehmenden Unternehmer eingingen. Mit § 91 SGB XI hat der
Gesetzge-ber gerade eine Möglichkeit schaffen wollen, das Kostenerstattungsverfahren anstelle des Sachleistungsprinzips zu wählen. Dabei werden
die
Interessen des Verbrauchers durch § 91 Abs. 2 SGB XI hinreichend
berücksichtigt.
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cc) Soweit die Revision
die Zulässigkeit von Sicherheitsleistungen vom Gewicht der mietvertraglichen Komponente
des [X.]abhängen ma-chen und die Höhe der Sicherheitsleistung
daran
orientieren will, widerspricht dies nicht nur dem eindeutigen
Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2 WBVG, wo-nach der Unternehmer Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten des Verbrau-chers aus dem [X.]des Doppelten des auf einen Monat entfallen-den Entgelts verlangen kann, sondern auch dem Zweck des § 14 WBVG, einen angemessenen
Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Verbraucher zu ermöglichen.
Herrmann
Remmert
Reiter
Arend
Böttcher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.03.2016 -
26 O 407/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2016 -
6 U 71/16 -
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Meta
05.04.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. III ZR 36/17 (REWIS RS 2018, 11235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11235
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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