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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Streitigkeit um Zuerkennung eines Personalbegriffs; Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten
Für Streitigkeiten über die Zuerkennung eines soldatenrechtlichen Personalbegriffs ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.
Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm den Personalbegriff mit der [X.] ([X.]) "[X.]" und der [X.] ([X.]) 1010963 zuzuerkennen. Er stützt seinen Antrag auf eine Weisung des Streitkräfteamtes, mit der die Überleitung bestimmter anderer Personalbegriffe auf diesen im September 2006 in [X.] gesetzten neuen Personalbegriff geregelt worden war.
Das [X.] hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den [X.] zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet.
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Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die [X.] nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3) [X.] über Entscheidungen oder Maßnahmen (bzw. deren Unterlassung) zu urteilen, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 [X.] 61.04 -
Hiernach sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere für die in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgenommenen vier Regelungsbereiche, ferner für Streitigkeiten zwischen Soldaten und dem Dienstherrn aus Materien sachlich zuständig, die im Zweiten Abschnitt des [X.] geregelt sind (sog. Statussachen, stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juli 2008 a.a.[X.]). Demgegenüber gehören Streitigkeiten, die im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die truppendienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, in die sachliche Zuständigkeit der [X.] (Beschlüsse vom 15. Juli 2008 a.a.[X.] und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 [X.] 38.09 -
Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der [X.] festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 [X.] 38.09 - Rn. 20 m.w.N.). Die Entscheidung darüber, ob einem Soldaten ein Personalbegriff mit einer bestimmten [X.] und [X.] zuzuerkennen ist oder nicht, betrifft ebenfalls dessen Verwendung. Das ergibt sich aus dem Erlass "Hinweise und Begriffsbestimmungen zur Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer" vom 2. März 2001 ([X.] [X.] - Az. 10-01-01 - [X.] 2001 S. 114), mit dem der [X.] das ihm in § 3 SG eingeräumte [X.] im Hinblick auf Inhalt, Bedeutung und Voraussetzungen der [X.] gebunden hat. Der Personalbegriff ist das zentrale personalorganisatorische Ordnungsmittel, das den Informationsverbund der Bereiche Personal, Organisation und Ausbildung gewährleistet; er wird durch eine sieben- oder achtstellige Identifizierungsnummer ([X.]) eindeutig gekennzeichnet (Nr. 1.1 und Nr. 1.2 des Erlasses). Nach Nr. 5.1 des Erlasses ist die Zuerkennung eines Personalbegriffs die förmliche Bestätigung, dass eine Befähigung für die Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit bzw. Wahrnehmung der Aufgaben aus der Dienststellung gegeben ist. Im Bereich Personal werden die Personalbegriffe u.a. zur bedarfsorientierten Verwendungsplanung, zur Planung und als Entscheidungshilfe für eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung und zur Planung verwendungsbezogener Ausbildung verwendet (Nr. 4.2 des Erlasses). Ergänzend ergibt sich aus Nr. 4.1 des Erlasses, dass im Bereich Organisation der einem Dienstposten zugeordnete Personalbegriff (die Dienstposten-[X.] bzw. die Dienstposten-[X.]) festlegt, für welche Fachtätigkeit/Dienststellung der Dienstposteninhaber befähigt sein muss; danach müssen vielfach die auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben durch mehrere Personalbegriffe beschrieben werden, wobei durch die erste [X.]/[X.] der Schwerpunkt der auf den Dienstposten auszuübenden Tätigkeit abgebildet wird.
Diese Bestimmungen des Erlasses dokumentieren die unmittelbare inhaltliche Verknüpfung der Zuerkennung eines Personalbegriffes mit Verwendungsplanungen und Verwendungsentscheidungen für den einzelnen Soldaten. Daher gehören Streitigkeiten um die Zuerkennung einer [X.]/[X.] in die sachliche Zuständigkeit der [X.].
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Meta
21.07.2010
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 3 SG, § 82 Abs 1 SG, § 17 Abs 1 S 1 WBO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 1 WB 56/09 (REWIS RS 2010, 4589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4589
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