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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 127/10 vom 10. August 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. August 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde auf mit einem Antrag auf Er-teilung der Restschuldbefreiung verbundenen Eigenantrag am 13. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht hat einen im Schlusster-min am 25. Mai 2009 gestellten Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gläubigerin) auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Das [X.] - 3 - richt hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Beschluss vom 14. August 2009 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dieser Be-schluss ist dem Schuldner erst am 19. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2010 hat der Schuldner beim [X.] "Beschwer-de" und "Widerspruch" eingelegt. Der Vorsitzende der Zivilkammer hat den Schuldner mit Schreiben vom 20. April 2010 darauf hingewiesen, dass der an-gefochtene Beschluss der Rechtsbeschwerde zum [X.] unterlie-ge und sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten. Die Akten sind am 23. Juni 2010 beim [X.] [X.]. Der Rechtspfleger beim [X.] hat mit am 30. Juni 2010 dem Schuldner zugestellten Schreiben vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochte-nen Entscheidung beim [X.] hätte eingelegt werden müssen. Mit Schriftsatz eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts hat der Schuldner am 14. Juli 2010 beim [X.] Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 29. bzw. 30. Juli 2010 hat er die Rechtsbeschwerde begründet und um Prozesskostenhilfe nachgesucht. I[X.] Selbst bei zu gewährender Wiedereinsetzung wäre die [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgrün-de (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. 2 - 4 - a) Die Frage, ob die Entscheidung des [X.] schon des-halb der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliege, weil zwi-schenzeitlich der nicht angefochtene weitere Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 [X.] in [X.] erwachsen sei, stellt sich deswegen nicht, weil dieser Beschluss weder der Gläubigerin zugestellt noch im [X.] veröffentlicht worden ist und mithin ihr gegenüber keine Rechtskraft erlangen konnte. 3 b) Die Frage, ob dem Versagungsantrag desjenigen stattgegeben wer-den dürfe, dessen vermeintliche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, der aber materiellrechtlich nicht mehr Insolvenzgläubiger sei, ohne dass dies auf eine nachträgliche Befriedigung der Forderung durch den Schuld-ner zurückzuführen sei, ist nicht klärungsbedürftig. Ausreichend für die An-tragsberechtigung ist nach allgemeiner Auffassung die Feststellung, die zur [X.] hier vorlag ([X.], 734; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 290 Rn. 14; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 290 Rn. 35; HmbKomm-[X.]/Streck, [X.] 3. Aufl. § 290 Rn. 2; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 3). Im Übrigen ist die Forderung - wenn überhaupt - erst nach dem Schluss-termin bezahlt worden. 4 - 5 - II[X.] Prozesskostenhilfe konnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 IN 55/05 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 13 T 153/09 -
Meta
10.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2010, Az. IX ZB 127/10 (REWIS RS 2010, 4166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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