Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2021, Az. B 14 AS 303/20 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 9031

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) ausscheidet. Das Begehren des [X.], das [X.] wieder aufzunehmen, hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17.2.2020 zurückgenommen (vgl §§ 165, 160a iVm § 156 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Beschwerdeverfahren [X.] [X.] ist hierdurch - unter Verlust des Rechtsmittels (§ 165 SGG iVm § 156 Abs 3 Satz 1 SGG) - erledigt ([X.] vom 15.12.2008 - [X.] [X.] 115/08 B - RdNr 4 [X.]). Als Prozesshandlung kann die Rücknahme nicht widerrufen oder angefochten werden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 2a [X.]). Der damalige Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Rücknahme wirksam erklärt. Dass dies, wie der Kläger in seiner zur Niederschrift aufgenommenen Erklärung vom [X.] vorträgt, ohne sein Wissen erfolgt sei, ändert hieran nichts.

3

Soweit das Begehren des [X.] als Antrag in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO auszulegen ist, ist ein solcher Antrag unstatthaft, weshalb [X.] hierfür nicht bewilligt werden kann. Die [X.] vor dem [X.] setzt nach § 179 SGG iVm § 578 Abs 1 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Urteil des [X.] oder eine diesem gleichzusetzende Entscheidung des [X.] vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Beschwerdeverfahren nicht durch eine Entscheidung, sondern durch Rücknahme der Beschwerde beendet worden ist ([X.] vom [X.] - 9 RV 1042/59 - [X.] zu § 179 SGG, juris RdNr 5 zur Rücknahme der Revision).

4

2. Der von dem Kläger selbst gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die oben genannte Entscheidung des [X.] ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Hierüber ist ohne Zuziehung [X.] zu entscheiden ([X.] vom 23.4.2014 - [X.] AS 368/13 B - [X.] 4-1500 § 179 [X.] Rd[X.]3 ff).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 303/20 B

01.02.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Speyer, 3. Mai 2019, Az: S 3 AS 265/19, Gerichtsbescheid

§ 160a SGG, § 165 S 1 SGG, § 156 Abs 1 S 1 SGG, § 179 SGG, § 578 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2021, Az. B 14 AS 303/20 B (REWIS RS 2021, 9031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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