Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 26 W (pat) 71/16

26. Senat | REWIS RS 2019, 6973

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MEHIBIN/MEDIBIN" – Einrede mangelnder Benutzung – abweichende Benutzungsform – Glaubhaftmachung – zur Kennzeichnungskraft – zur Warenidentität und Warenähnlichkeit – teilweise unmittelbare klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 028 376

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 18. August 2014 und 27. Juni 2016 werden aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 051 692 für die Waren der

Klasse 20: Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Fässer, Tonnen nicht aus Metall; Verpackungsbehälter aus Kunststoff;

Klasse 21: Behälter für Haushalt und Küche; Abfalleimer; Eimer aller Art; Isolierbehälter und -gefäße; Küchengefäße

zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das [X.] angewiesen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 051 692 zu löschen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Wortmarke

2

ME[X.]I[X.]

3

ist am 3. Mai 2012 angemeldet und am 1. August 2012 unter der Nummer 30 2012 028 376 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren der

4

Klasse 11: Beleuchtungs-, [X.]eizungs-, [X.]ampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Abzughauben für Küchen; Anzünder (Zündgeräte); Aufhängevorrichtungen für Lampen; Badewanneneinlagen; Bettwärmer; Bräunungsgeräte; Brotbackmaschinen, Brotröster, Christbaumbeleuchtung (elektrisch); [X.]uschkabinen; Eismaschinen und -apparate, Eisschränke, elektrische Wasserkessel, elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Joghurtbereiter, elektrische Fritteusen, elektrische Lüfter für den persönlichen Gebrauch, Fackeln für Beleuchtungszwecke, Glühbirnen für Beleuchtungszwecke; Grillgeräte (Küchengeräte), [X.]aartrockner; [X.]andlaternen; [X.]erde, Mikrowellengeräten (Kochgeräte), Kühlschränke, Kühlvitrinen, Kühlbehälter, elektrische Wäschetrockner, Rechauds (Stövchen), [X.]eißluftgeneratoren; [X.]eißluftgeräte auch mit integriertem Gebläse, auch zur Lackentfernung; Klimaanlagen, Klimageräte, Toaster, WC Sitze; [X.]eizgeräte (elektrisch), [X.]eizkissen und [X.]eizdecken für nicht[X.]zinische Zwecke, Wärmepumpen, Ventilatoren (Klimatisierung), elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer; Badewannen sowie [X.], soweit in Klasse 11 enthalten; [X.]uschen sowie deren Zubehör, soweit in Klasse 11 enthalten; Leuchten, Scheinwerfer, Fahrzeugleuchten, Lampen, Lampenschirme, Laternen, Taschenlampen sowie deren Zubehör, soweit in Klasse 11 enthalten; Zündgeräte, insbesondere Gasanzünder, Feuerzeuge; Grillspieße; elektrische Teezubereiter und Teekocher; Kaffeemaschinen, Kaffeevollautomaten, Espressomaschinen; Wasserkocher; Leuchtstoffröhren und Beleuchtungskörper; Wärmflaschen;

5

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus [X.]olz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, [X.]orn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Ablageplatten, Aktenschränke, Ankerbojen, nicht aus Metall; ausgestopfte Tiere; Bänke (Möbel), Betten (Möbel), [X.], nicht aus Metall; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), Bettgestelle aus [X.]olz; Bilderrahmen (Einrahmung); Blumenständer (Möbel), Blumentische (Möbel), Briefkästen weder aus Metall, noch aus Mauerwerk; Büromöbel, Bücherregale; Buchstützen; Container, nicht aus Metall; [X.]ekorationsartikel aus Kunststoff für Nahrungsmittel; [X.]osen, Kästen und Kisten aus [X.]olz oder Kunststoff; [X.]übel (Verbindungsdübel, Stifte), nicht aus Metall; [X.]übel ([X.]), nicht aus Metall, Fahrzeugschlösser, nicht aus Metall; Fässer, Tonnen, nicht aus Metall; Flaschenkästen, [X.], [X.], Flaschenverpackungen aus [X.]olz; Fleischhackblöcke; [X.]andtuchspender (ortsfest), nicht aus Metall; [X.]obelbänke, [X.]üllen für Bekleidungsstücke (Aufbewahrung), [X.]undehütten, Kabelklemmen, nicht aus Metall; [X.], nicht aus Metall; Kinderlauflerngeräte, Kissen; Kleiderbügel; Kleiderhaken, nicht aus Metall (Einrichtungsartikel); Kopfpolster, Kopfstützen (Möbel); Körbe (nicht aus Metall), Korbwaren, Kratzbäume für Katzen; Kunstgegenstände aus [X.]olz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Ladentische; Lattenroste, nicht aus Metall; Luftmatratzen und/oder Luftkissen, nicht für [X.]zinische Zwecke; Liegestühle; Matratzen; Möbel aus Metall; Mobiles ([X.]ekorationsgegenstände); Paravents; Polstermatten als Auflagen für Sitzmöbel; Polstersessel; [X.], Sägeböcke, [X.] (Flechtmaterial), Schutzhüllen für Bekleidungsstücke; Sofas; Sprossenleitern, aus [X.]olz oder Kunststoff (Flechtmaterial); Schlafsäcke für Campingzwecke, Schirmständer, Spiegel; Stühle; Tische; Tischplatten; Zeltheringe, -pflöcke, nicht aus Metall; [X.] aus Kunststoff; Wanddekorationsartikel (Innenausstattung), nicht aus textilem Material; aufblasbare Werbeartikel; Wiegen; [X.]ungsständer, -halter; versilbertes Glas (Spiegel); Jalousien, Rollos, Lamellenjalousien, [X.], [X.], Rollos, nicht aus Metall oder aus textilem Material und für den Innenraum; Gardinen aus [X.], [X.], [X.]olzgardinen, Raffrollos (nicht textile), Teile und Bestandteile für Jalousien, Oberschienen, Unterschienen, angepasste [X.]alterungen, Befestigungselemente, Schlösser, Ketten, Federn, Klammern und [X.]alter zur Befestigung von Jalousien, soweit in Klasse 20 enthalten; Rollenmäntel (nicht aus Metall); nicht aus Metall hergestellte Betätigungsvorrichtungen für Jalousien (nicht elektrisch), speziell angepasste Kleinteile aus Kunststoff für Jalousien und Gardinen, soweit in Klasse 20 enthalten, einschließlich Gardinenhaken, [X.], [X.]; Garderobenständer; speziell angepasste Kleinteile aus [X.]olz für Jalousien und Gardinen, soweit in Klasse 20 enthalten; Rollen für Jalousien aus [X.]olz oder Kunststoff; Gardinenzubehör, nämlich [X.], [X.], [X.], [X.] aus Kunststoff, Vorhangschienen; Türvorhänge aus [X.]olz; Seilspanngarnituren für Gardinen oder [X.]uschvorhänge nicht aus Metall und textilem Material; Benzinkanister aus Kunststoff, auch mit [X.]alterung; Sonnenjalousien, nicht aus Metall, aus textilem Material für den Innenbereich; Futterkrippen;

6

Klasse 21: Geräte und Behälter für [X.]aushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für [X.]); [X.]; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Abfalleimer, Abschminkgeräte (nicht elektrisch), [X.] (nicht elektrisch), Abwaschbürsten, Aerosolzerstäuber, nicht für [X.]zinische Zwecke, Aschensiebe ([X.]aushaltsartikel), Augenbrauenbürsten, Babybadewannen (tragbare); Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch), Becher, Becken (Behälter), [X.], Besen, Bewässerungsspritzen für Blumen und Pflanzen, Blumen- und Pflanzenhalter (Blumengestecke), Blumentöpfe, Blumenübertöpfe, nicht aus Papier, Bodenwischtücher (Putztücher), Bohnerbürsten, [X.], Borsten, Bratpfannen, Bratspieße, Brauseköpfe für Gießkannen, Brotbretter, [X.], Brotkörbe, Bügelbretter, Bügeleisenuntersetzer, Bürsten zur Körper- und Schönheitspflege, Bürstenwaren, [X.], [X.], Chamoisleder für Reinigungszwecke, [X.]ampfkochtöpfe (nicht elektrisch), [X.]eckelverschlüsse für Kochtöpfe, [X.]esodorisierungsgeräte für den persönlichen Gebrauch, Eierbecher, Eimer aller Art; Einmachgläser, Eiskübel, elektrische Kämme, Essig- und Ölkännchen, Essig- und Ölständer, Essstäbchen, Fallen für Mäuse, Feldflaschen, Fensterleder für Reinigungszwecke, Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas, Flakons, Flaschen, Flaschenöffner, Formen (Küchenartikel), Formen für Eiswürfel, Fritteusen, nicht elektrische; Fruchtpressen, nicht elektrische, für [X.]; Futtertröge, Gartenhandschuhe, Gießkannen, Glas für Kraftfahrzeugscheiben ([X.]albfabrikate); Glas mit eingebetteten, dünnen elektrischen Leitern; Glas, roh oder teilweise bearbeitet (ausgenommen [X.]); [X.], [X.] (Behälter), Gläser (Gefäße); Glasmosaiken, nicht für [X.]; Glasbehälter, Grillroste (Küchengeräte), Grillständer, [X.]andtuchhalter, [X.]aushaltshandschuhe, [X.], [X.], [X.], [X.], Insektenfallen, Isolierbehälter, -gefäße, Isolierflaschen, [X.]; Karaffen, Kannen und Krüge, Kaffeeservice, Kaffeekocher, nicht elektrisch; Kaffeemühlen, handbetrieben, Kaffeefilter (nicht elektrisch), Kochformen (Küchenartikel), Kochgeräteutensilien, Koch- und Küchengeschirr, Kochkessel, Kochtöpfe, Körbe, für den [X.]aushalt, [X.], kosmetische Geräte, Kühlelemente für Nahrungsmittel ([X.]aushalt), [X.], Kühltaschen, -boxen, tragbare, nicht elektrische; Küchengefäße und -geräte; Kunstgegenstände aus Porzellan, Ton oder Glas, Möbelwischtücher, Mixgeräte für den [X.]aushalt (nicht elektrisch), Mixbecher (Shaker), Mühlen für [X.] (handbetrieben), Mops, Mundduschen, Nachttöpfe, Nagelbürsten, [X.] (handbetätigt), Obstschalen, Papier- und Plastikbecher, Papierhandtuchspender, Papierteller, Parfümzerstäuber, Parkettbohnergeräte (nicht elektrisch), [X.] (handbetrieben), Pfefferstreuer, Pflanzen- und Blumenhalter (Blumengestecke), Polierapparate und -maschinen (nicht elektrisch) für [X.], Polierhandschuhe, Polierleder, Poliermaterial (ausgenommen Poliermittel, -papier, -steine), Puderdosen, [X.], [X.] (handbetätigt), Putztücher, Putzwolle, Rasensprenger, Reinigungsgeräte (handbetätigt), Rattenfallen, Rührgeräte (nicht elektrisch), Rührlöffel (Küchengeräte), Salatschüsseln, Salzstreuer, -fässer; Schalen, Schilder aus Porzellan oder Glas, Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Schneidbretter für die Küche, Schneebesen für den [X.]aushalt (nicht elektrisch), Schuhanzieher, Schuhbürsten, Schuhputzgeräte (nicht elektrisch), Schuhspanner (Leisten), Schüsseln, Seifenhalter, -schalen und -dosen; Serviettenringe, Servierdrehplatten, Seiher ([X.]aushaltsgeräte), Shaker (Mixbecher), Siebe ([X.]aushaltsgeräte), Speiseeisgeräte, [X.], [X.], [X.], Staubtücher, Spülbürsten, [X.], Streukästen für [X.]austiere, Suppenschüsseln; Tabletts für den [X.]aushalt; Tafelaufsätze, Tafelgeschirr, Tassen, Teedosen, Tafelservice, Teigmesser, Teigroller, Teppichkehrer, Teppichklopfer, Toilettengeräte (Körperpflege), Toilettenecessaires, Toilettenpapierhalter, Toilettenschwämme, Töpfe, Trinkgefäße, Trinkgläser, Untertassen, Waffeleisen (nicht elektrisch), [X.], Wäscheklammern, Wäschespinnen, Waschwannen, Wasserkessel (nicht elektrisch), Zahnbürsten, elektrische Zahnseide, Zahnstocher; Zahnstocherbehälter, Zuckerdosen, Zerkleinerungsgeräte für den [X.]aushalt, nicht elektrisch; Wäschebewahr-/-sortiersystem, Wäschekörbe, Wäschetrockenständer und andere Vorrichtungen zum Trocknen von Wäsche (soweit nicht in anderen Klassen enthalten); Mikrowellengeschirr; Papier- und Plastikgeschirr, insbesondere Becher, Tassen, Teller, Gläser; Figuren zu Zierzwecken aus Porzellan, Steingut, Glas und ähnlichen keramischen Werkstoffen; Zimmeraquarien und deren Abdeckungen; Zimmerterrarien (Vivarien); Trinkhalme aus Stroh.

7

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 31. August 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke

8

[X.][X.]

9

die am 15. Januar 1992 angemeldet und am 9. [X.]ezember 1993 in das beim [X.] geführte Register unter der Nummer 2 051 692 ungruppiert für folgende Waren der Klassen 16 und 20 eingetragen worden ist:

Verpackungsmaterialien aus Kunststoff; Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter, Beutel, [X.]üllen, Taschen und/oder Folien.

Am 11. März 2013 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. [X.]ie Widersprechende hat hierauf eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers und ihres Vertriebsleiters, jeweils vom 12. April 2013, mit [X.], verschiedene Informationsblätter, Fotos von Produktteilen, Musteretiketten sowie verschiedene Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine aus den Jahren 2007 bis 2012 vorgelegt.

Mit Beschlüssen vom 18. August 2014 und 27. Juni 2016, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen, weil die Widersprechende auf die undifferenzierte, nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] zulässige [X.] die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht habe. [X.]ie von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zeigten nicht die funktionsgemäße Verwendung der Marke auf den jeweiligen Waren. [X.]ie Plastikbehälter in den Prospektblättern seien nicht mit der Widerspruchsmarke beschriftet. Eine funktionsgerechte Benutzung könne auch nicht durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Vielmehr sei die Vorlage der tatsächlich verwendeten Markenform auf der Originalware oder -verpackung oder auf (Katalog-) Fotos erforderlich. Auf der Grundlage der eingereichten Fotos könne nicht beurteilt werden, ob die Widerspruchsmarke in den maßgeblichen [X.]räumen zwischen 2007 und 2016 rechtserhaltend benutzt worden sei. Abgesehen davon, dass in den eidesstattlichen Versicherungen keine Aussagen zur Markenbenutzung in den Jahren 2013 bis 2016 enthalten seien und für den wandernden [X.] nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich eine Rechnung vom 14. August 2012 vorgelegen habe, gehe aus ihnen nicht hervor, wer die Widerspruchsmarke in Verbindung mit den Behältnissen benutzt habe und auf welche Art und Weise diese mit der älteren Marke gekennzeichnet gewesen seien. Soweit die Widersprechende auf Benutzungshandlungen einer Kundin in einem Informationsblatt verweise, in dem „[X.][X.]“ als System mit 30 l und 60 l [X.] beschrieben werde, sei dieses für die Frage der funktionsgerechten Benutzung nicht aussagekräftig. Auch soweit in den eidesstattlichen Versicherungen erklärt werde, die Art und Weise der Benutzung ergebe sich aus den beigefügten Lieferscheinen und Rechnungen aus der [X.] von 2007 bis 2012, reiche dies nicht, da zur rechtserhaltenden funktionsgemäßen Benutzung der Produktmarke die Anbringung am Behältnis unabdingbar sei. Auch sei fraglich, von wann dieses Informationsblatt und weitere eingereichte Prospekt- und Produktblätter sowie Fotos stammten. Ferner fehle eine entsprechende Bezugnahme in den eidesstattlichen Versicherungen und eine Erklärung, wer die Widerspruchsmarke wann so auf den Behältnissen angebracht habe.

[X.]iergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hat im Beschwerdeverfahren zwei weitere eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers und eine ihres Vertriebsleiters nebst verschiedener [X.] von 2007 bis April 2019, [X.] von 1994, 2011, 2015, 2016 und 2017, ferner Kundenbestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine von 2011 bis April 2019, Werbematerialien, Produktfotos und Muster von Behältern und abgeschnittenen Behälterböden eingereicht. Sie ist der Ansicht, sie habe damit die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht. [X.]ie Widerspruchsmarke werde seit 1986 zur Kennzeichnung von Behältern aus Kunststoff verwendet. Sie sei auch zur Kennzeichnung sämtlicher [X.] 15 l, 30 l und 60 I an deren Boden in den fraglichen Benutzungszeiträumen benutzt worden, wie die vorgelegten Muster abgeschnittener Behälterböden, auf die die eidesstattlichen Versicherungen vom 5. August 2016 ausdrücklich Bezug nähmen, sowie das als Anlage 6 beim [X.] eingereichte Foto zeigten. Auch die von der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2019 ausdrücklich in Bezug genommenen und beigefügten Fotos von drei [X.] mit erkennbarer Einprägung der Widerspruchsmarke im Behälterboden belegten eine funktionsgemäße Benutzung im [X.]raum 2007 bis April 2019. [X.]abei werde die Widerspruchsmarke in der ersten Zeile der bodenseitigen Prägung verwendet. [X.]a die Kunststoffbehälter im Spritzgussverfahren hergestellt würden, sei die bodenseitige Prägung bei allen Behältern vorhanden, weshalb eine Benutzung der Marke an der Ware selbst erfolgt sei. Zusätzlich zur eingeprägten Widerspruchsmarke im Bodenbereich seien auch Etiketten gemäß dem Muster der Anlage 8 an der Ware angebracht worden, wie das als Anlage 7 vorgelegte Foto zeige. Auch in den [X.]n der [X.] für die Behälter werde die Widerspruchsmarke aufgeführt. In einem seit 2006 unverändert verwendeten Produktblatt der Widersprechenden und einem Informationsblatt ihrer Kundin P… Gmb[X.] sei sie auf Warenetiketten erkennbar. In den beispielhaft eingereichten Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen sei stets die Produktbezeichnung „[X.][X.]“ angegeben, wobei die Behälter auf Wunsch des Kunden auch ohne Aufkleber (Etiketten) vertrieben würden. Von 2007 bis Ende April 2019 sei mit den entsprechend gekennzeichneten Kunststoffbehältern ein jährlicher Umsatz im sechsstelligen Bereich erzielt worden. [X.]en eidesstattlichen Versicherungen sei zu entnehmen, dass die fraglichen Produkte in [X.] hergestellt und zumindest teilweise in [X.] vertrieben worden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin dienten auch [X.] aus Kunststoff, wie die Widersprechende sie vertreibe, demselben Verwendungszweck wie Verpackungsmaterial aus Kunststoff. [X.]enn ihre gemeinsame Aufgabe sei es, Risikoabfälle wie gebrauchte Spritzen so zu verpacken, dass eine Gefährdung für den Nutzer oder den Transporteur ausgeschlossen sei. Mit den benutzten Waren der Widerspruchsmarke seien jedenfalls die für die angegriffene Marke geschützten Waren „Container, nicht aus Metall; [X.]osen, Kästen und Kisten aus [X.]olz oder Kunststoff; Fässer, Tonnen nicht aus Metall; [X.] aus Kunststoff; Behälter für [X.]aushalt und Küche; Abfalleimer; Becher, Becken (Behälter); Eimer aller Art; Isolierbehälter, -gefäße“ hochgradig ähnlich, da diese sich als Müll- oder Entsorgungsbehältnis eigneten. Zudem lägen die für die angegriffene Marke registrierten Produkte „Körbe (nicht aus Metall); Korbwaren; Eiskübel; Gläser (Gefäße); Glasbehälter; Körbe für den [X.]aushalt; Küchengefäße; Waschwannen; Wäschekörbe“ jedenfalls noch im [X.]. Bei den angegriffenen Waren aus Kunststoff sei das [X.]erstellungsverfahren ähnlich ausgestaltet. Zudem könne es zu Überschneidungen bei den Kundenkreisen kommen, da die jüngere Marke auch Institutionen und Praxen im [X.]zinischen Bereich beliefern könne. Angesprochene Verkehrskreise seien mit zunehmender häuslicher Pflege auch die Endverbraucher. Bei den [X.] handele es sich um Waren des täglichen Bedarfs, die der Verkehr nicht besonders gründlich betrachte. [X.]ie Kollisionsmarken seien aufgrund derselben Wortlänge, der identischen Vokalfolge und des gleichen Sprechrhythmus schriftbildlich und klanglich nahezu identisch und unterschieden sich lediglich im dritten Buchstaben, also unauffällig in der Markenmitte.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 18. August 2014 und 27. Juni 2016 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 051 692 zu löschen.

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie die Auffassung vertreten, die Widersprechende habe eine funktionsgemäße Benutzung der älteren Marke nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass die Widerspruchsmarke auf der Ware selbst oder auf deren Verpackung angebracht worden sei. Eine Verwendung als Sorten-, Artikel-, Typen- oder sonstiges Bestellzeichen genüge nicht. Sämtliche Benutzungsunterlagen bezögen sich ausschließlich auf „[X.] für die hygienische Einsammlung, Beförderung und Lagerung von anatomisch-pathologischen Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen, Entbindungsheimen, Labors, etc.“, die die Widersprechende an spezialisierte Entsorgungsunternehmen liefere. Solche [X.] würden vom [X.] gar nicht erfasst. Selbst wenn die rechtserhaltende Benutzung unterstellt würde, wäre eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Es stünden sich überwiegend unähnliche Waren gegenüber. [X.]ie Produkte der jüngeren Marke „Container, nicht aus Metall; Kästen und Kisten aus Kunststoff; Fässer, Tonnen nicht aus Metall; [X.] aus Kunststoff; Behälter für [X.]aushalt und Küche; Abfalleimer; Isolierbehälter und -gefäße“ fielen nicht unter den Oberbegriff „Verpackungsmaterial“. [X.]a die Widersprechende hochspezialisiert im Bereich der [X.]zinischen Müllentsorgung tätig sei, spreche sie mit ihren Waren einen anderen Adressatenkreis an als die Inhaberin der jüngeren Marke, die über ihre verbundenen Unternehmen Gebrauchsgüter an Endkunden und schwerpunktmäßig an [X.]otels, Restaurants und Caterer verkaufe. [X.]ie Kollisionsmarken stünden sich deshalb in der Praxis beim Verbraucher nie kollisionsbegründend gegenüber. [X.]ie Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei nur gering. [X.]enn sie bestehe aus zwei beschreibenden Elementen, nämlich „[X.]“ als [X.]inweis auf [X.]zinische Eigenschaften und „[X.]“ als [X.]inweis auf die Funktion der [X.]. [X.]as Wort „bin“ gehöre zum [X.] Grundwortschatz und werde auch in [X.] als Tonne oder Container verstanden. In der Gesamtheit beschreibe „[X.][X.]“ eine Abfalltonne mit [X.]zinischen Eigenschaften. [X.]er [X.] sei eingehalten. Im klanglichen Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen am Wortanfang. [X.]as „[X.]“ in der angegriffenen Marke sei klassischerweise ein stummer Silbenanlaut vor einem Vokal und werde eher gehaucht, während das „[X.]“ in der Widerspruchsmarke ein stimmhafter Konsonant sei, ähnlich einem „T“. [X.] unterschieden sich die Kollisionsmarken in der ersten Silbe im dritten Buchstaben. Ebenso bestünden deutliche begriffliche Unterschiede. Während die Widerspruchsmarke „[X.][X.]“ aus zwei gleich starken, die [X.] beschreibenden Elementen bestehe, habe „ME[X.]I[X.]“ keinen Sinngehalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht im tenorierten Umfang die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1. Auf die zulässige [X.] hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für die eingetragenen Waren „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ glaubhaft gemacht.

a) [X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke am 11. März 2013 zulässig bestritten. [X.]ie Einrede ist wirksam erhoben worden, weil die am 9. [X.]ezember 1993 registrierte Widerspruchsmarke am 11. März 2013 länger als fünf Jahre eingetragen und damit die Benutzungsschonfrist zum [X.]punkt der Erhebung der [X.] abgelaufen war. [X.]a sie undifferenziert erhoben worden ist, umfasst sie beide Tatbestände des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] a. F. (BG[X.] GRUR 1998, 938 - [X.]RAGON; lngerl/[X.], [X.], 3. Aufl., § 43 [X.]. 12; [X.]/[X.]acker, [X.], 12. Aufl., § 43 [X.]. 26; [X.]/Grabrucker, [X.]andbuch der Markenpraxis, 3. Aufl., [X.]. 560). [X.]amit sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] a. F. nur die Waren und [X.]ienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung in beiden Benutzungszeiträumen des § 43 Abs. 1 [X.] a. F. glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit finden nach § 158 Abs. 5 [X.] die §§ 26 und 43 [X.] in ihrer bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (alle Paragraphen-Nennungen beziehen sich im Folgenden auf diese Fassung).

b) [X.]ie Widersprechende hatte somit die Benutzung ihrer Marke für die [X.]räume 31. August 2007 bis 31. August 2012 und 22. Mai 2014 bis 22. Mai 2019 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] im Inland nach Art, [X.]auer und Umfang glaubhaft zu machen.

c) Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer [X.]auptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuG[X.] WRP 2017, 1066 [X.]. 37 – Gözze/VBB; [X.], 425 [X.]. 38 – [X.]/Ajax; BG[X.] GRUR 2013, 725 [X.]. 38 – [X.]uff Beer). Eine ernsthafte Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuG[X.] GRUR 2008, 343 [X.]. 72 - 74 – [X.]/[X.]ABM [BAINBRI[X.]GE]).

Zur Glaubhaftmachung muss von der widersprechenden Person konkret angegeben werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren und [X.]ienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. [X.]abei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. [X.] konkret auf die jeweiligen Waren und [X.]ienstleistungen bezogen und in die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen [X.]räume aufgeteilt sein. [X.]as Erfordernis einer derartigen, auf einzelne Waren und/oder [X.]ienstleistungen bzw. entsprechende Gruppen bezogenen Glaubhaftmachung der Benutzung ergibt sich im Widerspruchsverfahren aus § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. im Übrigen die entsprechenden Vorschriften für andere Verfahrensarten: § 25 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 3 Satz 4 [X.]; BPatG 24 W (pat) 69/08 – Butterfly by [X.]/Butterfly; 30 W (pat) 505/15 – [X.]). [X.]ie Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 [X.] unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz ([X.], 468, 469 – Senkrechte Balken; BG[X.] [X.], 152 [X.]. 19 - GALLUP).

d) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Widersprechende eine rechtserhaltende, insbesondere eine funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke (nur) für die eingetragenen Waren „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ hinreichend glaubhaft gemacht.

aa) Für Waren der Klasse 16 „Verpackungsmaterialien aus Kunststoff“ sind keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden.

bb) [X.]ie Widersprechende hat aber dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ihre Marke seit 1986, spätestens aber seit 2007, bis zum gegenwärtigen [X.]punkt durchgehend für Kunststoffbehälter zur Entsorgung [X.]zinischer Abfälle und damit für den eingetragenen Warenbegriff „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ verwendet.

aaa) Sie hat insgesamt fünf eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers und ihres Vertriebsleiters vorgelegt, die letzte vom 16. Mai 2019, in denen versichert wird, dass die Widerspruchsmarke seit 1986 zur Kennzeichnung von [X.]n aus Kunststoff benutzt wird, und zwar für die Behälter „[X.] 15 l“, „[X.] 30 l“, „[X.] 60 l“ sowie für zugehörige [X.]eckel. [X.]ierbei hat sie laut den eidesstattlich versicherten Angaben und den in Bezug genommenen begleitenden [X.] in [X.] seit 2007 bis heute [X.] im sechsstelligen Bereich erzielt, zu denen weitere Umsätze im Ausland hinzukommen.

Neben den eidesstattlichen Versicherungen und zusammenfassenden nach Monaten bzw. nach Einzelprodukten gegliederten [X.] für die Jahre 2007 bis 2012 hat die Widersprechende auch eine [X.]etailaufstellung ihrer Umsätze vorgelegt, in denen auf 23 Seiten jeder einzelne Umsatz von Januar 2011 bis Juli 2016 in chronologischer Reihenfolge unter Angabe von Kunde, Artikel, Umsatzhöhe, Menge, (Einzel-) Preis und [X.]atum sowie weitere Registrierungs- bzw. Verbuchungsdaten aufgeführt sind, insgesamt über 2000 Einzelumsätze, zumeist mit dem Wort „[X.][X.]“ in der Artikelbezeichnung. Außerdem hat sie im Verfahren vor dem [X.] und im Beschwerdeverfahren insgesamt über 150 Blatt mit Kopien von Kundenbestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen aus den Jahren 2007 bis April 2019 eingereicht, in denen das jeweils verkaufte Produkt mit dem Wort „[X.]“ und der nachgestellten Volumenangabe bezeichnet wird. Mit diesen Unterlagen hat die Widersprechende glaubhaft gemacht, dass sie selbst die Widerspruchsmarke von 2007 bis heute mittels der Angaben „[X.] 15 I“, „[X.] 30 I“ und „[X.] 60 I“ zur Kennzeichnung von Behältern aus Kunststoff (z. B. [X.][X.]PE) zur Entsorgung [X.]zinischer Abfälle sowie von dazugehörigen [X.]eckeln umfangreich benutzt, wobei sie in [X.] und im Ausland jährliche Umsätze im sechsstelligen Bereich erzielt hat.

Auch wenn die eidesstattlichen Versicherungen vom 5. August 2016 nur Jahresumsatzzahlen für „[X.] und das Ausland“ nennen und die eidesstattliche Versicherung vom 16. Mai 2019 diese Umsätze ebenfalls zusammenfasst, bestehen keine Bedenken gegen den glaubhaft gemachten Umfang einer rechtserhaltenden Benutzung, weil sich aus der in Bezug genommenen [X.]etailaufstellung der Umsätze und aus der Vielzahl der in Kopie vorgelegten Kundenbestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, die beide Benutzungszeiträume praktisch lückenlos abdecken, ausreichende Umsätze mit [X.] Unternehmen ergeben, was im Übrigen schon angesichts der dokumentierten [X.]auer auf eine ernsthafte Benutzung schließen lässt. [X.]amit ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Kunststoffbehälter mit [X.]eckel zur Entsorgung [X.]zinischer Abfälle nach [X.]auer, Ort und Umfang glaubhaft gemacht.

[X.]abei ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin unerheblich, ob es sich hierbei um [X.] handelt, denn „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ erfassen auch [X.].

bbb) Auch der Art nach liegt eine rechtserhaltende Benutzung in beiden Benutzungszeiträumen vor, weil die verwendete Form der Widerspruchsmarke den kennzeichnenden Charakter nicht verändert hat.

(1) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. [X.]as ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht.

(2) Auch wenn die Widerspruchsmarke in den vorgelegten Fotos und [X.]eckelböden mit den – deutlich abgesetzten – Zusätzen „[X.]“ und „15 l/30 l/60 l“ verwendet worden ist, handelt es sich bei den Literzahlen für den Verkehr erkennbar um Größenangaben. Aber auch die der Volumenangabe vorangestellte Buchstabenkombination „[X.]“ wird nur als deren erläuternde Einleitung (naheliegend: Abfallbehälter mit Volumen: ... l), zugleich als Modellbezeichnung zur Unterscheidung der drei unterschiedlich großen Modellvarianten, nicht aber als [X.]auptmarke aufgefasst. Erst recht stellt die Verwendung der eingetragenen Widerspruchsmarke „[X.][X.]“ in der [X.] „[X.]“ keine Änderung des kennzeichnenden Charakters dar.

(3) Auch die erforderliche funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke, die einen unmittelbaren Bezug zu den betroffenen Waren aufweist, ist hinreichend glaubhaft gemacht.

(3.1) Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die erforderliche Art einer rechtserhaltenden Benutzung nach den jeweiligen branchenüblichen Verwendungsformen von Marken bemisst. Sofern bei den einschlägigen Waren die jeweiligen Marken üblicherweise auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht werden, sind diese Verwendungsformen auch zur Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung unabdingbar, weil dann nur auf diese Weise die erforderliche [X.]erkunftsfunktion erfüllt wird (EuG[X.] [X.], 425 [X.]. 36 – [X.]/Ajax; BG[X.] GRUR 2011, 623 [X.]. 23 – [X.]; [X.], 267, 268 – [X.]; [X.], 347, 348 – [X.]; BPatG [X.], 981, 982 – [X.]). [X.]ie Benutzung auf Geschäftspapieren (Preislisten, Rechnungen, Briefköpfen, Firmenschriften etc.), Preisetiketten, Transportbehältnissen, in Katalogen, Gebrauchsanweisungen, Technischen Informationsblättern oder am Geschäftslokal reicht dann nicht aus, weil solche Kennzeichnungen im Verkehr nur als firmenmäßige Benutzung gelten (BG[X.] GRUR 2011, 623 [X.]. 23 – [X.]; [X.], 150 [X.]. 11 f. – [X.]; GRUR 2009, 772 [X.]. 53 – [X.]; [X.] 2005, 1047, 1049 – [X.]; [X.], 267, 268 – [X.]; [X.] (pat) 80/99 - [X.]/RE[X.]LINE/[X.]; [X.], 981, 982 - [X.]) oder als Bestellzeichen dienen (BG[X.] GRUR 1980, 52, 53 = BG[X.]Z 150, 157 – Contiflex).

[X.]ie unmittelbare Verbindung von Marke und Ware bleibt jedenfalls dann maßgeblich, wenn dies auf dem beanspruchten Warensektor gängige Praxis ist und wenn es sich um eine wirtschaftlich mögliche, sinnvolle und zumutbare Verwendung der Marke handelt (BG[X.] [X.], 347, 348 f. – [X.]; [X.], 267, 268 – [X.]; [X.], 995, 996 – [X.]ONKA).

(3.2) Auf dem [X.] der Abfallbehälter, jedenfalls solcher aus Kunststoff, ist es technisch und tatsächlich möglich, die Marke sowohl auf der Ware selbst als auch auf der Verpackung anzubringen. [X.]as hat letztlich auch die Widersprechende dadurch bestätigt, dass sie im Amtsverfahren ein Foto des Bodens eines Kunststoffbehälters mit eingeprägter Marke (Anlage 6), ein Etikettfoto (Anlage 7) und zwei Musteretiketten (Anlage 8) vorgelegt und im Beschwerdeverfahren unter Vorlage abgeschnittener Behälterböden und weiterer zahlreicher Fotos vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass ihre Marke mittels Einprägung bei der [X.]erstellung der Behälter im Spritzgussverfahren vorgenommen wird. Solche Verwendungen entsprechen im Übrigen auch den Kennzeichnungen von gesondert verkauften Kunststoffbehältern für [X.]aushalt und Büro, etwa Papierkörben oder Eimern und Behältern für Küche und [X.]aushalt, die – was jedem Endverbraucher allgemein bekannt ist – häufig ebenfalls am Boden mit der [X.]ersteller- und/oder Produktmarke gekennzeichnet sind.

(3.3) [X.]en sich damit ergebenden Anforderungen an die funktionsgemäße Verwendung der Marke ist vorliegend genügt. In den eingereichten Unterlagen ist die Marke in der normalen Schreibweise „[X.]“, deutlich abgesetzt vor der auf gleicher Zeile befindlichen Modellangabe „[X.] ...“ erkennbar, entweder auf der Ware selbst eingeprägt (vgl. z. B. Anlage 6 und weitere mit [X.] vom 17. Mai 2019 eingereichte Fotos) und/oder auf dem Etikett aufgedruckt (vgl. z. B. Anlage 7). Sie befindet sich damit oberhalb der in einer Umrahmung angebrachten Pflichtangaben, die von der [X.] ([X.]) vorgeschrieben sind (vgl. jeweils Ziffer 8 der [X.] des [X.], eingereicht mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2016 und 17. Mai 2019). In der Form einer Einprägung auf dem Behälterboden wird die Widerspruchsmarke auch auf den mit [X.] vom 9. [X.]ezember 2016 eingereichten Mustern abgeschnittener Behälterböden und dem Boden des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Behälters verwendet.

(3.4) [X.]ie funktionsgemäße Art der Verwendung ist auch für beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] glaubhaft gemacht worden.

(3.4.1) [X.]ies ergibt sich für den [X.]raum Mai 2014 bis Mai 2019 nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits aus den in den Fotos und Mustern ersichtlichen Einprägungen, die an der vom [X.] dafür bestimmten Stelle (vgl. jeweils Ziffer 8 der [X.] des [X.]) die Einprägungen der Jahreszahlen „14“, „16“ und „19“ aufweisen (vgl. Anlage 6 sowie die mit Schriftsätzen vom 9. [X.]ezember 2016 und 17. Mai 2019 eingereichten, teils auch in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotografien und Muster).

(3.4.2) Für den [X.]raum August 2007 bis August 2012 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Geschäftsführer der Widersprechenden in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 16. Mai 2019 versichert, dass diese Markeneinprägung „in allen Jahren 2007 bis 2019“ in der dargestellten Weise bei der werkseigenen [X.]erstellung im Spritzgussverfahren tatsächlich vorgenommen worden ist. Für eine derart kontinuierliche Kennzeichnung der Waren spricht auch, dass es sich bei den Waren um geprüfte Behälter für den Transport von Sonderabfall handelt, die behördlich zugelassen werden müssen, wobei in den Zulassungen stets gleichartige Kennzeichnungsauflagen gemacht werden, auch wenn diese nicht die Produktmarke selbst betreffen (vgl. jeweils Ziffer 8 der [X.] des [X.]). Zugleich wird in den Zulassungen vom 7. April 1994, 15. [X.]ezember 2015, 28. Juli 2016, 11. März 2011 und 9. August 2017, jeweils unter Ziffer 4 unter der Überschrift „Beschreibung der Bauart“, auch die [X.]ersteller-Typenbezeichnung angegeben, wobei die [X.] die Bezeichnungen „[X.] 15l“, „[X.] 30l“ und „[X.] 60l mit [X.]eckel“, „[X.] 30l mit [X.]eckel“, „[X.] 60l mit [X.]eckel“ angibt. [X.]ies spricht für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer kontinuierlichen und gleichförmigen Kennzeichnung der Waren auch schon im [X.] gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] und stützt die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Mai 2019.

[X.]amit ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für Behälter aus Kunststoff zur Entsorgung [X.]zinischer Abfälle und somit für die eingetragene Ware „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen, sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ glaubhaft gemacht.

2. Ausgehend von den als rechtserhaltend benutzten [X.] liegt teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, eine Verwechslungsgefahr vor.

[X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter [X.]eranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. [X.]abei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuG[X.] [X.], 356 [X.]. 45 f. – [X.]/[X.]ABM [[X.]/[X.]]; BG[X.] GRUR 2018, 79 [X.]. 9 – OXFOR[X.]/[X.] Club m. w. N.).

a) Zwischen den glaubhaft gemachten Widerspruchsprodukten „Verpackungen aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen sämtliche vorgenannten Waren als Behälter“ und den Waren der angegriffenen Marke besteht im tenorierten Umfang Identität, zumindest weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit.

aa) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder [X.]ienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen [X.]erkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuG[X.], [X.], 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.]ABM [[X.]/[X.]]; BG[X.], [X.], 488 [X.]. 12 - [X.]ESPERA[X.]OS/[X.]ESPERA[X.]O; [X.], 176, 177 [X.]. 16 - ZOOM). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (BG[X.] a. a. O. - [X.]ESPERA[X.]OS/[X.]ESPERA[X.]O; a. a. O. [X.]. 17 - ZOOM).

bb) [X.]insichtlich der Produkte der angegriffenen Marke in Klasse 20 „Container, nicht aus Metall; [X.]osen, Kästen und Kisten aus Kunststoff; Fässer, Tonnen nicht aus Metall; [X.] aus Kunststoff“ liegt teilweise Identität, zumindest aber weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit vor.

[X.]iese Waren sind als weite Oberbegriffe formuliert, die außer der Art des Behältnisses und dem Material in keiner Weise eingegrenzt sind, insbesondere nicht hinsichtlich der Art der einzufüllenden Materialien oder dem ungefähren Verwendungszweck der Lagerung bzw. Aufbewahrung. Eine Überschneidung der benutzten [X.] aus Kunststoff für [X.]zinische Abfälle mit dem Oberbegriff „[X.] aus Kunststoff“ der jüngeren Marke ist damit offensichtlich. Bei den übrigen vorgenannten Waren der angegriffenen Marke handelt es sich letztlich ebenfalls um [X.] zum Sammeln, Lagern und/oder Transportieren nicht weiter definierter Materialien, die – je nach konkreter Art des Containers, der [X.]ose, des Kastens usw. – auch hermetisch abschließbar sein können. Auch insoweit liegt eine Überschneidung der beiderseitigen Warenbegriffe vor, so dass von einer Identität, zumindest aber einer weit überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren auszugehen ist.

cc) Eine weit überdurchschnittliche Ähnlichkeit ist auch bei den Waren der angegriffenen Marke der Klasse 21 „Behälter für [X.]aushalt und Küche; Abfalleimer; Eimer aller Art; Isolierbehälter und -gefäße; Küchengefäße“ gegeben. Sie können in der Beschaffenheit, nämlich dem Material aus Kunststoff, übereinstimmen. Soweit sie hierbei in der bei solchen [X.] üblichen Spritzgusstechnik hergestellt werden, kommen auch Überschneidungen bei den [X.]erstellungsbetrieben in Betracht. Auch wenn das konkrete Beispiel eines Verfahrensbeteiligten nicht als repräsentativ angesehen werden kann, so zeigt der von der Widersprechenden als Anlage 4 vorgelegte „Auszug aus unserer Produktpalette“ zumindest, dass ein [X.]ersteller von Kunststoffwaren jedenfalls 1986 technisch-wirtschaftlich keineswegs auf reine Behälterformen bzw. entsprechende [X.]ohlkörper festgelegt war. Im Bereich der hier relevanten Waren, die artbedingt im Wesentlichen eine Behälterform im weitesten Sinne aufweisen müssen, wird daher davon auszugehen sein, dass die [X.]ersteller von Kunststoffbehältern für den [X.]aushalt – vorbehaltlich entsprechender behördlicher Zulassungen – im Rahmen einer Spreizung der Produktpalette jederzeit auch Behälter für [X.]zinische Problemabfälle herstellen können. [X.]ierfür spricht auch die aus den vorgelegten Mustern und Fotografien ersichtliche, vergleichsweise einfache Bauform der von der Widersprechenden produzierten Behälter. Weiter weisen die beiderseitigen Waren als Behältnisse nach ihrer Nutzungsart und ihrem Verwendungszweck, nämlich zum Sammeln, Lagern und Transportieren bestimmter Güter, Berührungspunkte auf. [X.]abei erfassen die Oberbegriffe der jüngeren Marke auch solche Behälter, Eimer und Gefäße, die abschirmende [X.]eckel oder sonstige Verschlüsse enthalten, etwa zum Frischhalten von Lebensmitteln oder zwecks Aufbewahrung u. U. übelriechender und Schimmel oder Keime enthaltender Küchenabfälle.

b) Mit den teilweise im Identitäts-, zumindest im engen [X.] liegenden Waren werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige [X.]urchschnittsverbraucher als auch Fachkreise, insbesondere die Verwaltung von Krankenhäusern, Behandlungszentren und Labors sowie niedergelassene Ärzte und Apotheken angesprochen.

[X.]er Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen Fachverkehrs ist bei den Spezialwaren der Widerspruchsmarke auch wegen bestehender [X.]ygiene- und anderer gesetzlicher Vorschriften in Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen und Apotheken erhöht, während der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen [X.]urchschnittsverbraucher, die niedrigpreisige Behälter für den [X.]aushalt aus einem Massensortiment auswählen, eher gering ist, bei höherpreisigen [X.]esignerwaren aber auch erhöht sein kann.

c) [X.]ie [X.] „[X.][X.]“ verfügt über eine weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft für [X.] aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen.

aa) [X.]ie originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und [X.]ienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und [X.]ienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuG[X.] GRUR 2010, 1096 [X.]. 31 – BORCO/[X.]ABM [Buchst. a]; BG[X.] GRUR 2017, 75 [X.]. 19 – [X.]). [X.]abei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. [X.]iese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder [X.]ienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder [X.]ienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BG[X.] WRP 2015, 1358 [X.]. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.], 1040 [X.]. 30 f. – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BG[X.] a. a. O. – [X.]).

bb) Vorliegend ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von [X.]aus aus sehr gering. Sie setzt sich aus den Elementen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aaa) [X.]er Bestandteil „[X.]“ stellt kein eigenständiges Wort der [X.] Sprache dar und ist auch keine gängige [X.] Abkürzung. Er ist aber Bestandteil einer Vielzahl von Wörtern aus dem Bereich der Medizin und schon seit Jahren als Namensbestandteil für Produkte und Leistungen im Zusammenhang mit der Medizin verbreitet (st. Rspr., vgl. BG[X.] I ZB 92/08 Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.]/Mediline; BPatG 30 W (pat) 546/12 – [X.]presse; 28 W (pat) 2/95 – [X.]MATE/Medinette; 25 W (pat) 48/07 – [X.].AS/[X.]-Verband; 26 W (pat) 13/09 – med1BOX/[X.]-Verband; 30 W (pat) 60/07 - MediVerm/[X.] ich fühl [X.] besser; [X.] – [X.]; [X.]/10 – [X.][X.].de/[X.].eu). „[X.]“ wird daher – insbesondere von den hier angesprochenen Fachkreisen – für Waren und [X.]ienstleistungen aus dem [X.]zinischen Bereich als beschreibende Angabe wahrgenommen.

bbb) Es kann dahinstehen, ob „bin“ mit der Bedeutung „Behälter“ oder „Kasten“ zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehört, wie es in einem Wörterbuch dargestellt wird ([X.], 1986, S. 34), jedenfalls wird es mit „[X.], Mülltonne“ oder „Abfallbehälter“ übersetzt (vgl. [X.], Großwörterbuch Englisch-[X.]eutsch, 2002, [X.]; [X.]) und von den als benutzt anerkannten [X.] angesprochenen Fachkreise ohne weiteres verstanden.

cc) Insgesamt kommt der Wortmarke „[X.][X.]“ aus Sicht der angesprochenen Fachkreise damit die Bedeutung „[X.]zinischer Abfallbehälter/[X.]zinischer [X.]/[X.]zinische Mülltonne“ bzw. „Behälter/Eimer/Tonne für [X.]zinischen Abfall/Müll“ zu.

dd) Für [X.] aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen ist die Marke „[X.][X.]“ mit der Bedeutung „[X.]zinischer Abfallbehälter“ daher unmittelbar beschreibend und originär kennzeichnungsschwach.

ee) Anhaltspunkte für eine durch intensive Nutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) [X.]ie jüngere Marke hält bei den identischen, zumindest weit überdurchschnittlich ähnlichen Vergleichswaren den trotz erhöhter Aufmerksamkeit und sehr geringer Kennzeichnungskraft gebotenen noch durchschnittlichen Abstand wegen weit überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit nicht mehr ein.

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuG[X.] GRUR 2013, 922 [X.]. 35 – [X.]/Asda; BG[X.] GRUR 2013, 833 [X.]. 30 – Culinaria/[X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuG[X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]enkel; BG[X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch).

[X.]ie Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher [X.]insicht wirken können. [X.]abei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] (EuG[X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 35 – Limoncello/LIMON-C[X.]ELO; BG[X.] GRUR 2016, 382 [X.]. 37 – BioGourmet).

bb) [X.]ie Vergleichsmarken „ME[X.]I[X.]“ und „[X.][X.]“ sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich.

Bei gleicher Anzahl von drei Silben sind die erste Silbe „ME“ und die letzte Silbe „[X.]“ identisch. [X.]ies gilt auch für den Betonungs- und Sprechrhythmus. [X.]ie Vokalfolge „[X.]“ stimmt vollständig überein. [X.]ies gilt auch für drei (M-B-N) von vier Konsonanten. [X.]er einzige Unterschied besteht im zweiten Konsonanten bzw. dritten Buchstaben in der weniger beachteten Wortmitte. In der jüngeren Marke wird er durch den Konsonanten „[X.]“, einen klangschwachen [X.]auch- bzw. [X.], in der älteren Marke durch den ebenfalls klangschwachen Mitlaut „[X.]“, einem stimmhaften Spreng- und Zahnlaut gebildet. Angesichts der Position in der weniger beachteten Wortmitte und der beiderseitigen [X.] wird die geringfügige Abweichung kaum wahrgenommen.

cc) Auch schriftbildlich ist von einer sehr hohen Ähnlichkeit auszugehen.

Aufgrund derselben Wortlänge und Buchstabenanzahl und des Umstands, dass sich der einzige abweichende dritte Buchstabe, nämlich das „[X.]“ bei der angegriffenen Marke und das „[X.]“ bei der Widerspruchsmarke in der [X.] nicht außergewöhnlich voneinander unterscheiden, wird diese Abweichung nur bei genauerer Betrachtung bemerkt werden.

dd) Auch der Umstand, dass das Element „[X.]“ in der Widerspruchsmarke auf den [X.]zinischen Bereich hinweist, kann sich nicht verwechslungsmindernd auswirken.

[X.]enn bei hochgradig klanglichen oder bildlichen Übereinstimmungen kommt ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt regelmäßig nicht mehr in Betracht, da der Verkehr die Vergleichsmarken infolge des Verlesens oder Verhörens von [X.] identisch wahrnehmen kann, und so die Markenwörter nicht mehr anhand eines unterschiedlichen Sinngehalts voneinander abzugrenzen vermag (vgl. BPatG 29 W (pat) 537/15 – [X.]/[X.]; 27 W (pat) 208/05 – Chrisma/C[X.]ARISMA).

ee) Auf das Bestehen einer begrifflichen Ähnlichkeit, für die im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar sind, kommt es damit nicht mehr an.

[X.]amit besteht im Umfang der tenorierten Waren der angegriffenen Marke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, so dass diese insoweit zu löschen ist.

3. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich aller weiteren angegriffenen Waren, bleibt die Beschwerde erfolglos, weil insoweit keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

a) [X.]insichtlich dieser Waren liegt weitgehend keine, teilweise nur eine allenfalls unterdurchschnittliche [X.] vor, so dass trotz weit überdurchschnittlicher Markenähnlichkeit, erhöhter Aufmerksamkeit des Verkehrs und sehr geringer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht etwa zu „[X.]osen, Kästen und Kisten aus [X.]olz“ keine Ähnlichkeit, weil [X.]olz kein Kunststoff ist, so dass sich Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche [X.]erkunft und Verwendungszweck ganz deutlich unterscheiden. Im Übrigen eignet sich [X.]olz schon vom Material her nicht zur Aufbewahrung oder zum Transport von biologischem, infektiösem Gefahrgut.

Auch „Gläser (Gefäße); Glasbehälter“ unterscheiden sich vom Material, dessen [X.]erstellungsweise und der regelmäßigen betrieblichen [X.]erkunft deutlich. Auch fehlt aufgrund der Zerbrechlichkeit von Glas jegliche Eignung zur Aufbewahrung oder zum Transport von Gefahrgut.

Letzteres gilt auch für „Körbe (nicht aus Metall); Korbwaren; Eiskübel; Körbe für den [X.]aushalt; Waschwannen; Wäschekörbe“. Zu den benutzten Spezialwaren der Widerspruchsmarke haben sie keine Berührungspunkte, sie unterscheiden sich erheblich in der konstruktiven Beschaffenheit und im Verwendungszweck, zudem eignen sie sich nicht für die Aufbewahrung oder den Transport gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus [X.]zinischen Einrichtungen.

[X.]insichtlich aller weiteren Waren der jüngeren Marke bestehen offensichtlich noch weniger oder zumeist gar keine Berührungspunkte zu [X.]n aus Kunststoff zum Sammeln, Lagern und Transportieren gefährlicher und/oder chemischer Abfälle aus Krankenhäusern, Behandlungszentren, Labors, Arztpraxen.

Meta

26 W (pat) 71/16

22.05.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG vom 25.10.1994, § 158 Abs 5 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2019, Az. 26 W (pat) 71/16 (REWIS RS 2019, 6973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6973

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

28 W (pat) 20/16 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 13/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "JOPP-Group/JOOP/JOOP! (Wort-Bild-Marke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit …


24 W (pat) 513/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ALBÉA (Wort-Bild-Marke)/BALEA/Balea Professional" – zur rechtserhaltenden Benutzung - zur Kennzeichnungskraft – zur Warenähnlichkeit …


29 W (pat) 15/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "loop LUXURY ON OUR PLANET (Wort-Bild-Marke)/JOOP" – Einrede mangelnder Benutzung – keine Waren- …


26 W (pat) 62/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Pohlschröder Geldschrank-Präzision seit 1855 P DER TRESORMEISTER (Wort-Bild-Marke)/Pohlschröder (Unionswortmarke)" – teilweise Einrede mangelnder …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

29 W (pat) 537/15

30 W (pat) 546/12

30 W (pat) 505/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.