Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017, Az. 1 BvR 728/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 12416

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen angegriffene sorgerechtliche Entscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der elterlichen Gesundheitsfürsorge für seine 2005 geborene Tochter auf die Mutter.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

3

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig (unten 1) und offenbar unbegründet (unten 2) ist.

4

1. Die Beschwerdebegründung wird den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers ist ihr nicht zu entnehmen.

5

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] muss sich die Verfassungsbe-schwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinan-dersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverlet-zung möglich erscheint (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345 f.>; stRspr). Zu einer hinreichenden Substantiierung gehört es auch, dass Schriftstücke, ohne deren genaue Kenntnis das [X.] die Berechtigung der [X.] nicht überprüfen kann, vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt beziehungsweise in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht ([X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; stRspr).

6

b) Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, für die verfassungsrechtliche Würdigung unverzichtbare Unterlagen vorzulegen beziehungsweise diese ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben: Weder die Protokolle betreffend die Anhörung der Eltern, des Kindes, des [X.] und der [X.] noch die (schriftliche) Stellungnahme der [X.] werden eingereicht, obschon die Gerichte auf den im Rahmen der Anhörung von Eltern und Kind gewonnenen Eindruck zur Begründung ihrer Entscheidung in entscheidungsrelevanter Weise Bezug nehmen.

7

Mangels Vorlage oder hinreichend präziser Wiedergabe der vorbezeichneten Unterlagen kann nicht nachgeprüft werden, ob und inwieweit die Feststellung der Fachgerichte, die Aufhebung der gemeinsamen Gesundheitsfürsorge und deren Übertragung auf die Mutter entspreche am besten dem Wohle des Kindes, im Ergebnis korrekt getroffen wurde und damit einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

8

2. Soweit auf Grundlage des Beschwerdeinhalts beurteilbar ist im Übrigen die von Jugendamt und [X.] geteilte gerichtliche Einschätzung, die Aufhebung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge und dessen Übertragung auf die Mutter sei in Anbetracht des erheblichen Elternkonflikts und seiner negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl die beste Lösung im Interesse des Kindes, nachvollziehbar begründet. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen erwachsen unter keinem Gesichtspunkt. Ausweislich seiner Beschwerdebegründung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorschriften, die das Sorgerecht regeln, kein Instrument sind, um einen Elternteil zu bestrafen, sondern dass im Rahmen von sorgerechtlichen Entscheidungen letztlich das Kindeswohl bestimmend ist (vgl. [X.] 31, 194 <208 f.>; 37, 217, <252>; 56, 363 <383>; 68, 176 <188>; 72, 122, <137>; 75, 201 <218>; stRspr).

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 728/17

13.04.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 27. Februar 2017, Az: 13 UF 100/16, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1626 BGB, § 1626a BGB, § 1631 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.04.2017, Az. 1 BvR 728/17 (REWIS RS 2017, 12416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12416

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