Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 524

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 266a [X.] § 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen [X.] richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung u. a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], St[X.]tsanwältin als Vertreterin der [X.], der Angeklagte persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 21. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt in 43 Fällen in 33 Fällen des [X.] von Arbeitsentgelt schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Vorenthal-tens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 43 Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Revision des [X.], mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zur Be-richtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in der [X.]eilsformel. Im Üb-rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 5 - [X.] Nach den [X.]eilsfeststellungen betrieb der Angeklagte als Einzelfirma ein Trockenbau-Unternehmen, das für verschiedene Auftraggeber als Subunter-nehmer tätig war. Aufgrund der Preisvorgaben der Auftraggeber war dem [X.] in den Jahren 2001 bis 2005 ein —auskömmliches Wirtschaftenfi nur dadurch möglich, dass er den wesentlichen Teil seiner Arbeitnehmer —[X.] beschäftigte, ohne die Arbeitsverhältnisse den zuständigen Stellen zu melden und ohne für diese Personen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Darüber hinaus erklärte er die Umsatzerlöse, die er aufgrund der Tätigkeit der nicht gemeldeten Arbeitnehmer erzielte, in den für die betreffenden Zeiträume abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklä-rungen nicht. Er wollte hierdurch die Abführung von Umsatzsteuern auf die un-ter Einsatz der illegal beschäftigten Arbeitnehmer erbrachten Leistungen [X.]. Um andererseits den Auftraggebern zu ermöglichen, die an ihn als Subunternehmer geleisteten Zahlungen [X.] als Betriebsausgaben ansetzen und umsatzsteuerlich einen Vorsteuerabzug geltend machen zu [X.], unterstützte der Angeklagte die Auftraggeber bei der Beschaffung sog. [X.]. Bei diesen Rechnungen handelte es sich um [X.] mit gesondertem Vorsteuerausweis, mit denen unter dem Namen von Firmen, die tatsächlich nicht tätig geworden waren, Leistungen abgerechnet wurden. Die [X.] für die L.

AG erstellte der Angeklagte selbst. Sowohl dem Angeklagten als auch seinen Auftraggebern war bewusst, dass die vorgeblichen Aussteller der Rechnungen die darin ausgewiesenen Umsatzsteuern weder anmelden noch an die Finanzbehörden abführen würden. 2 Insgesamt verkürzte der Angeklagte durch diese Vorgehensweise in den Jahren 2001 bis 2005 Umsatzsteuern in Höhe von mehr als 373.000 Euro so-wie Lohnsteuer von 354.000 Euro und enthielt er den [X.] - 6 - sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 947.000 Euro vor, davon [X.] an der Sozialversicherung in Höhe von über 473.000 Euro. Zudem ermöglichte er durch das Ausstellen von Scheinrechnungen den [X.], in den Jahren 2001 bis 2004 in [X.] und -jahreserklärungen ungerechtfertigt Vorsteuern in einer Gesamthöhe von mehr als 220.000 Euro geltend zu machen. I[X.] Die rechtsfehlerfrei getroffenen [X.]eilsfeststellungen tragen den Schuld-spruch. Die [X.]eilsformel ist lediglich dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte statt in 43 Fällen nur in 33 Fällen des [X.] von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) schuldig ist. Bei der Nennung von 43 Taten des [X.] von [X.] in der [X.]eilsformel handelt es sich um ein offensichtliches Verkün-dungsversehen; dies ergibt sich zweifelsfrei aus den [X.]eilsgründen, die ledig-lich 33 [X.] aufführen und diesen jeweils bestimmte Einzelstrafen zuord-nen. Die Berichtigung kann der [X.] selbst vornehmen (vgl. [X.] NStZ 2000, 386; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 354 [X.]. 20 m.w.[X.]). 4 II[X.] Die Strafzumessung wegen [X.] und Veruntreuens von [X.] enthält keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler. Auch der [X.] - die Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge - ist zutreffend bestimmt. 5 - 7 - 1. Da die [X.] in den [X.]eilsgründen die Zahl der [X.] zu-treffend bestimmt hat, wirkt sich die Schuldspruchberichtigung auf den Straf-ausspruch nicht aus. 6 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] bei den [X.] Taten jeweils auch den zutreffenden [X.] zugrunde gelegt. Dies gilt auch, soweit es in den [X.] bis [X.] der [X.]eilsgründe den Angeklag-ten wegen [X.] von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat. Das [X.] hat hierbei die Höhe der den [X.] vorenthaltenen Sozial-versicherungsbeiträge unter Heranziehung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt, indem es die an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Löhne als Nettoarbeitsentgelt gewertet hat. 7 a) Die Schätzung der an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer tatsäch-lich ausgezahlten Lohnsummen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der An-geklagte über die Beschäftigung der bei den [X.] nicht angemeldeten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen führte, durfte das [X.] die Höhe der an diese Personen gezahlten Löhne auf der Grundlage der ihm zur Verfü-gung stehenden Erkenntnisse schätzen (vgl. [X.]St 38, 186, 193; [X.]R StGB § 266a Sozialabgaben 5; [X.] wistra 2007, 220 f.). Dies waren hier insbeson-dere die vom [X.] festgestellten Umsätze des Angeklagten mit den Auf-traggebern, der Umstand, dass die Auftraggeber das erforderliche Material zur Verfügung stellten, und die Tatsache, dass es sich bei den vorgenommenen Arbeiten fast ausschließlich um Lohnarbeiten handelte ([X.], 37). [X.] dieser Erkenntnisse und des Umstandes, dass nach den Feststellungen des [X.]s auch in anderen - mit den verfahrensgegenständlichen ver-gleichbaren - Fällen bei Arbeiten im Rahmen von Trockenbaumaßnahmen 60 Pro-zent der Rechnungssummen als Löhne ausgezahlt wurden, ist die 8 - 8 - Schätzung der ausgezahlten Lohnsummen auf 60 Prozent des [X.] des Angeklagten mit seinen Auftraggebern aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen (vgl. auch [X.] wistra 1983, 107, 108; [X.] wistra 1988, 123, 124). b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass das [X.] in den [X.] bis [X.] der [X.]eilsgründe, d.h. für die Beitragsmonate ab [X.], die so ermittelten Lohnzahlungen nicht als Bruttolohn, sondern - wie sich aus den mitgeteilten Beträgen ergibt - als Nettoarbeitsentgelt gewertet und ausgehend hiervon anhand der jeweils gültigen Beitragssätze die der Einzugs-stelle vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge errechnet hat. Diese Vorge-hensweise rechtfertigt sich auch für das Strafrecht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], die zum 1. August 2002 in [X.] getreten ist ([X.] I 2002, 2787 ff.). 9 [X.]) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Rahmen des [X.] vom 23. Juli 2002 ([X.] I 2787 ff.) dem [X.] getragen, dass bei illegaler Beschäftigung Steuern und Sozial-versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Er hat daher bestimmt, dass in solchen Fällen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen den Beteiligten die Zahlung eines Nettoarbeitsentgelts als vereinbart gilt, weil dem Arbeitnehmer auch wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt ([X.]. 14/8221 [X.]). Neben der Beseitigung von [X.] zum Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäftigung ([X.]. [X.]) war die Verhinderung von Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen Beschäftigungsverhältnissen verschaffen, ein wesentliches Anlie-gen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Gesetzes zur Erleichterung der 10 - 9 - Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ([X.]. 14/8221 S. 11, 16). [X.]) Bei der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] handelt es sich um die Fiktion einer Nettolohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden. Diese Fiktion greift unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Lohnvereinbarung ein. Das Arbeitsentgelt der Beschäftigten besteht daher in solchen Fällen aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zu erhöhen, d.h. zu einem Bruttolohn —hochzurechnenfi ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Denn Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist stets das Brutto-arbeitsentgelt (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; § 162 Nr. 1 [X.]; § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.]I; § 342 [X.]; § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.[X.]m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V; [X.], 110, 111 f.). Illegale Beschäftigung im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegt nicht nur bei verbote-nen Beschäftigungsverhältnissen (§ 134 BGB) vor, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der illegalen Beschäftigung als —Sammelbegriff für eine Vielzahl von [X.] oder Straftaten, von Verstößen gegen das [X.] bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauchfi ([X.]. 14/8221, S. 11). 11 cc) Mit Einführung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] wurde die bis dahin geltende Rechtsprechung des [X.] und des Bun-dessozialgerichts, nach der bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen mit 12 - 10 - [X.]n der Berechnung der vorenthaltenen [X.] eine Bruttolohnvereinbarung zu Grunde zu legen ist (vgl. [X.]St 38, 285; [X.] wistra 1993, 148 f.; [X.], 110 ff.), für den Bereich des Sozialver-sicherungsrechts durch einen "Federstrich des Gesetzgebers" obsolet ([X.]. 15/726 S. 3 f.). Überzeugende Gründe, die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Strafrecht nicht anzuwenden und für die Bestimmung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 266a StGB weiterhin an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, bestehen an-gesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht. (1) Die bisherige Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (vgl. [X.] und [X.]) bezeichnet als maßgeblichen gegen die Annahme einer Nettolohnvereinbarung bei illegalen [X.] sprechenden Gesichtspunkt, dass die Abrede eines Schwarz-lohns gerade beinhalte, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden sollen. Die wesentliche Rechtsfolge einer Nettolohnvereinba-rung - die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Lohnsteuerpflicht und seiner Beitragslast zu Lasten des Arbeitgebers - werde daher von den Parteien des illegalen Beschäftigungsverhältnisses nicht angestrebt ([X.] wistra 1993, 148 m.w.[X.]; [X.], 110, 114 f., 116); vielmehr wolle in solchen Fällen gerade auch der Arbeitgeber im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Eine derartige Vereinbarung führt zwar zur Nichtigkeit der [X.], nicht aber zu der des gesamten [X.] (vgl. [X.] 105, 187, 191 ff.). Die sich wegen der Nichtigkeit der [X.] stellende und —früher streitige Frage, ob bei derartigen Zahlungen unter der Hand von Brutto- oder Nettolöhnen auszugehen istfi ([X.]. 15/726 S. 3 f.), hat der Gesetzgeber nun mit der in § 14 Abs. 2 13 - 11 - Satz 2 [X.] normierten Fiktion einer Nettolohnvereinbarung eindeutig und abschließend geklärt ([X.]. [X.]O). (2) Der [X.] bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen [X.] bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtli-chen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Vorenthalten im Sinne von § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tat-sächlich geschuldeten Beiträge. Denn der Straftatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet ([X.]St 47, 318 f.; 51, 125, 128 m.w.[X.]; 52, 67, 70). Der Umfang der abzuführenden Beiträge bestimmt sich daher, wie die [X.] selbst, nach materiellem [X.]. Ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien des Beschäftigungsverhältnisses ist im Strafrecht ebenso unbeachtlich wie im [X.]. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein Arbeits-verhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-tragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. [X.] NStZ 2001, 599, 600). Nach den tatsächlichen Verhältnissen [X.] sich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Dabei entspricht die [X.] aufgrund einer [X.] nach der Wertung des Gesetzgebers bei Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei wirtschaftlicher Betrach-tungsweise dem Nettoarbeitsentgelt eines legalen Beschäftigungsverhältnisses ([X.]. 14/8221 [X.]). Eine rechtmäßige Vereinbarung, nach der dem [X.] das tatsächlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierfür [X.] aus einem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ermittel-ten Bruttoentgelt berechnet werden, kann nicht getroffen werden. 14 - 12 - (3) Der Umstand, dass der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. [X.]. 15/726 S. 3 f.), im Ergebnis Sanktionscharakter zukommt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]. 2003, § 14 [X.] [X.]. 43 Fußnote 194), steht der Anwendung dieser Norm bei der Bestimmung des Umfangs der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegen. Zwar bezweckt diese Vorschrift auch, den Arbeitgeber von einer [X.] abzuhalten (vgl. [X.] 105, 187, 194). Jedoch ist dies nicht alleiniger Zweck der Vorschrift. Vielmehr soll § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] beseitigen und der wirtschaftlichen Situation bei einer [X.] Rechnung tragen ([X.]. 14/8221 [X.]). Damit hat die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen materiellen Regelungsgehalt und nicht den Charakter eines Säumnis- oder Verspätungszuschlages oder ei-nes Zwangsgelds (vgl. dazu [X.]St 43, 381, 400 ff.). 15 (4) Der [X.] verkennt nicht, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Rahmen der Strafnorm des § 266a StGB zur Folge hat, dass insoweit ein anderes Bruttoentgelt zugrunde zu legen ist als bei der [X.] der bei [X.]n zumeist ebenfalls verwirklichten Hinterziehung von Lohnsteuer (vgl. [X.] in [X.]/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl. 2006, § 36 [X.]. 26; Box-leitner in [X.]/Janovsky, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 2007, [X.]. 17 [X.]. 59 [X.]. 89). Von der Schaffung einer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entsprechenden Norm im Steuerrecht hat der Gesetzgeber aber wegen des dort geltenden Zuflussprinzips bewusst abgese-hen ([X.]. 15/2948 [X.], 20). Demgegenüber gilt im Sozialversicherungs-recht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 [X.], [X.]St 47, 16 - 13 - 318, 319; vgl. auch [X.], 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] Anwendung findet (ein-schränkend Seewald in [X.] Kommentar zum [X.], 57. Ergän-zungslieferung 2008 [X.] § 14 [X.]. 139; vgl. aber [X.] 105, 187, 191 ff.). Diese Unterschiede zwischen Lohnsteuer und Sozialabgaben rechtfertigen auch für das Strafrecht eine unterschiedliche Bemessungsgrund-lage für die Hinterziehung von Lohnsteuer einerseits und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen andererseits (vgl. [X.]St 47, 318, 319 zu § 266a StGB: —unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt [X.]). (5) Der Umstand, dass die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt (vgl. [X.], 110, 117; Boxleitner [X.]O [X.]. 17 [X.]. 59), steht der Anwendung der Vorschrift § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Bemessung der im Sinne von § 266a StGB vorenthaltenen [X.] ebenfalls nicht entgegen. Auch insoweit ist zu be-rücksichtigen, dass eine rechtmäßige Vereinbarung, nach der dem Arbeitneh-mer das tatsächlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierfür Sozialver-sicherungsbeiträge aus einem nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ermittelten Brut-toentgelt berechnet werden, nicht getroffen werden kann (vgl. oben [2]). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird in diesem Zusammenhang lediglich durch die dem Straftatbestand des § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt im-manente Tatbestandsvoraussetzung beschränkt, dass dem Arbeitgeber die Er-füllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein muss ([X.]St 47, 318, 320). An der Zumutbarkeit der Zahlung der gegenüber der legalen Beschäfti-gung erhöhten Sozialversicherungsbeiträge bestehen hier keine Zweifel, denn der Angeklagte verschaffte sich durch die [X.] wirtschaftliche Vorteile im Wettbewerb gegenüber legal tätigen Arbeitgebern. 17 - 14 - (6) Auch gegen die Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts auf der Grundlage der [X.] bestehen im vorliegenden Fall keine Be-denken (vgl. Boxleitner [X.]O [X.]. 17 [X.]. 59 und [X.], [X.]. vom 8. September 2008 - [X.] R 129/06 - BeckRS 2008 57420). Nach § 39c EStG ist diese Steuerklasse zu Grunde zu legen, wenn bei einem Arbeitsverhältnis die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegt wird. Bei illegalen [X.] besteht regelmäßig kein Grund zu der Annahme, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte vorgelegt haben. Mangels erkennbarer Anhaltspunkte für eine andere Handhabung ergibt sich hier auch aus dem Zweifelsgrundsatz nichts anderes (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36 m.w.[X.]). 18 I[X.] Auch die tatrichterliche Strafhöhenbemessung wegen Steuerhinterzie-hung ist rechtsfehlerfrei. Die dem angefochtenen [X.]eil insoweit zugrunde lie-genden Strafzumessungserwägungen tragen den nachfolgend dargelegten Kri-terien Rechnung, die bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Anwen-dung finden müssen: 19 1. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterzie-hung - wie bei jeder anderen Straftat auch - die persönliche Schuld des [X.]. Dabei sind auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des [X.] in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB). § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt, dass bei der Zumessung der Strafe die Umstände gegeneinander abzuwägen sind, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei kommen namentlich die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Umstände in Betracht. 20 - 15 - 2. Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgegebene Kriterium der —verschuldeten [X.] der [X.] im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung [X.]. —Auswirkungen der [X.] sind insbesondere die Folgen für das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut. Das durch § 370 [X.] geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des st[X.]tlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzei-tigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. [X.]St 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5; 46, 107, 120). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. auch [X.] wistra 1998, 269, 270). 21 Das gilt nicht nur für die [X.] (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]), sondern auch für die konkrete Strafzumessung in dem - wie hier vom [X.] - zugrunde gelegten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.]. Dass der [X.] nicht nur ein bestimmender Strafzumessungsfaktor, son-dern darüber hinaus, dann wenn er hoch ist, ein auch für die konkrete Strafzu-messung gewichtiger Strafschärfungsgrund ist, zeigt insbesondere die gesetz-geberische Wertung in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]. 22 Schon die bis Ende des Jahres 2007 - und damit noch zur Tatzeit gel-tende - Fassung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] hob die Höhe des [X.] als einen Umstand heraus, der zur Verschärfung des Strafrah-mens führen konnte. Danach war in der Regel ein nur mit Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) bedrohter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gegeben, wenn der Täter —aus grobem Eigennutz in [X.] Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangtfi. Zwar musste nach der früheren Fassung für die Erfüllung des [X.] zu 23 - 16 - dem objektiven Merkmal —in großem Ausmaßfi noch das subjektive Merkmal —aus grobem Eigennutzfi hinzukommen, gleichwohl hatte der Gesetzgeber schon damals zum Ausdruck gebracht, dass die Strafhöhenbemessung maß-geblich auch von der Höhe des [X.]s bestimmt wird. 3. Auch wenn der [X.] ein bestimmender Strafzumes-sungsgrund für die Steuerhinterziehung ist, kann allein dessen Ausmaß für die Strafhöhenbemessung nicht in dem Sinne ausschlaggebend sein, dass die Strafe gestaffelt nach der Höhe des [X.]s schematisch und quasi —tarifmäßigfi verhängt wird. Jeder Einzelfall ist vielmehr nach den von § 46 StGB vorgeschriebenen Kriterien zu beurteilen. 24 Das schließt indes nicht aus, die Strafhöhe an den vom Gesetzgeber auch in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] vorgegebenen Wertungen auszurichten. Das gilt auch für die konkrete Strafzumessung innerhalb des gefundenen Straf-rahmens, und zwar auch beim Normalstrafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.]. [X.] auch bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe kommt dem Merkmal —großes Ausmaßfi Bedeutung zu, weil es aufzeigt, wann der [X.] eine Freiheitsstrafe (mit erhöhtem Mindestmaß) für angebracht hält. Dazu bedarf das Merkmal einer näheren Konturierung. 25 Der [X.] ist der Ansicht, dass insoweit vergleichbare Kriterien wie für das wortgleiche Merkmal in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (auf das auch § 263a Abs. 2, § 266 Abs. 2 StGB verweisen) zur Anwendung kommen müs-sen. 26 - 17 - a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]St 48, 360; [X.] wistra 2004, 262, 263; [X.], 132) erfüllt ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 • beim [X.] des besonders schweren Falles des [X.] (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) das Merkmal —in großem [X.] Dazu hatte der [X.] in [X.]St 48, 360 ausgeführt: 27 —Der Begriff des [X.] großen Ausmaßes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen – Die Abgrenzung, die sich für § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB wertmäßig an einem Vermögensverlust in Höhe von 50.000 • ausrichtet, schafft für die Praxis Rechtssicherheit. Im Einzelfall bleibt genügend Spielraum für eine gerechte Straffindung. Der Tatrichter hat ohnehin im Rah-men einer Gesamtbetrachtung auch bei Vorliegen der Vorausset-zungen des [X.] zu bewerten, ob tat- oder [X.] Umstände vorliegen, die die Indizwirkung des [X.] aufheben und trotz seiner Verwirklichung zur Verneinung eines be-sonders schweren Falles führen können, oder ob auch ohne dass dieses [X.] erfüllt ist besondere Umstände einen unbe-nannten besonders schweren Fall zu begründen vermögen oder etwa ein anderes benanntes [X.] anzunehmen ist.fi b) Das vergleichbare Merkmal des —großen Ausmaßesfi im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] hat der [X.] bislang nicht - wie beim Betrug - betragsmäßig bestimmt. Das lag in erster Linie daran, dass bei der früheren Gesetzesfassung - zu der die Entscheidungen ergangen sind - die objektive Komponente (—großes Ausmaßfi) mit der subjektiven Komponente (—aus grobem Eigennutzfi) verknüpft war, so dass eine eigenständige Auslegung nur des Merkmals —großes Ausmaßfi nicht veranlasst war. 28 Wegen der Verknüpfung von objektivem und subjektivem Merkmal hatte der [X.] eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände gefordert (vgl. [X.] wistra 1993, 109,110). Von Bedeutung war dabei insbesondere, ob sich das Ausmaß aus dem noch durchschnittlich vorkommen-29 - 18 - den [X.] heraushebt und ob ein —Täuschungsgebäude großen Ausmaßesfi vorliegt (vgl. [X.] wistra 1987, 71, 72). Auch in der Kommentarliteratur finden sich bisher sehr unterschiedliche und daher keine hinreichend klaren Maßstäbe für eine Grenzziehung. Während überwiegend - indes unter Geltung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] aF - für die Annahme des —großen Ausmaßesfi eine Hinterziehung in Millionenhöhe für erforderlich erachtet wurde ([X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 270; Klein/[X.], [X.]. § 370 [X.]. 68; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl. § 370 [X.]. 59), finden sich in der neueren Literatur Stimmen, die eine Steuerhinterziehung —in großem Ausmaßfi bereits ab einem Mindestbetrag von 50.000 • für möglich erachten ([X.], Steuerstrafrecht [X.]. August 2008 § 370 [X.] [X.]. 1099.7; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. [X.]. 1022). Demgegenüber nehmen andere Autoren auch für die neue Fassung des Merk-mals ein —großes Ausmaßfi erst bei einem Betrag von 500.000 • (Blesinger in [X.]/v. [X.], [X.] und FGO, 19. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 114) oder einer Hin-terziehung in Millionenhöhe an ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 87. Ergänzungslieferung § 370 [X.] [X.]. 169) und halten teilweise auch weiterhin auch für die Bejahung des Merkmals eine Gesamtschau aller Umstände für erforderlich ([X.] in [X.] 2008, 49 und in [X.]/ [X.] [X.]O). 30 c) Das Merkmal —in großem Ausmaßfi im [X.] des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] bedarf nach Ansicht des [X.]s - in gleicher Weise wie beim Betrug - der Interpretation durch die Gerichte. Nur dann erhält das Merkmal seine den Anforderungen der Rechtssicherheit gerecht werdenden Konturen. Für eine Vergleichbarkeit mit dem Betrug spricht auch, dass der 5. Strafsenat 31 - 19 - des [X.] in [X.]St 50, 299, 309 zu Recht ausgeführt hat, es sei geboten, —dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafver-fahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Inte-resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminali-tät gerecht zu [X.] Dass der Gesetzgeber nicht selbst bestimmt hat, wann bei der Prüfung des [X.] von einem großen Ausmaß auszugehen ist, steht einer ver-fassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Anders mag das etwa bei der Verwendung des Begriffs des großen Ausmaßes als Tatbestandsmerkmal eines Verbrechenstatbestandes sein (vgl. zu dem inzwischen aufgehobenen § 370a [X.]: [X.] wistra 2004, 393 ff.; 2005, 30 ff.). Wie beim Begriff des Vermögens-verlustes großen Ausmaßes im [X.] für einen besonders schweren Fall des Betruges in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist der Begriff des großen Ausmaßes auch in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Zwar ist anerkannt, dass die Auslegung tat-bestandsspezifisch zu erfolgen hat; gleichwohl ist bei von der [X.] und vom Unwertgehalt ähnlichen Delikten wie dem Betrug und der Steuerhin-terziehung eine einheitliche Grenzziehung in Betracht zu ziehen (vgl. [X.]St 48, 360, 364). 32 Dem steht nicht entgegen, dass sich, anders als bei der Einführung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. [X.]. 13/8587 S. 43), in den Materialien zur Gesetzesentstehung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] nF keine Anhaltspunkte dafür finden, ab welchem Grenzwert der Gesetzgeber eine Steuerhinterziehung von —großem Ausmaßfi als gegeben erachtet. Begründet wird lediglich die Streichung des einschränkenden subjektiven Merkmals des 33 - 20 - —groben Eigennutzesfi ([X.]. 16/5846 [X.]5). Dass der Gesetzgeber hier-bei an die Rechtsprechung anknüpfen wollte, die den Begriff des —großen Aus-maßesfi in den § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB konkretisierte, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden. Allerdings wollte der Gesetzgeber bereits mit der Einführung des § 370 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck bringen, dass die Steuerhinterziehung —hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und ihrer Strafwürdig-keit nicht geringer zu bewerten ist als der Betrugfi ([X.]St 32, 95, 99 mit [X.] auf [X.]. 23/71 S. 194). d) Der [X.] ist daher der Ansicht, dass das Merkmal —in großem Aus-maßfi des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] wie beim Betrug nach objektiven Maß-stäben zu bestimmen ist. Das Merkmal —in großem Ausmaßfi liegt danach nur dann vor, wenn der [X.] 50.000 • übersteigt. 34 [X.]) Der [X.] hat dabei auch bedacht, dass bei großen Geschäftsvolu-mina Steuerschäden in dieser Größenordnung schneller erreicht werden als bei wirtschaftlicher Betätigung im kleineren Umfang, dass der Tatbestand der Steu-erhinterziehung regelmäßig bereits bei Gefährdung des Steueraufkommens verwirklicht wird (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 1 [X.]), dass die Tatbestandsmäßigkeit weder direkten Vorsatz noch Bereicherungsabsicht voraussetzt und dass re-gelmäßig auch die bloße Untätigkeit den Straftatbestand der Steuerhinterzie-hung erfüllt, weil die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). 35 Gleichwohl lassen derartige —qualitativefi Besonderheiten des Einzelfalls die Erfüllung des Ausmaßes der Steuerverkürzung unberührt, da solche Um-stände die Auswirkungen der Tat auf das Steueraufkommen nicht verändern. Schutzgut des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung ist - wie oben [X.] - 21 - führt - das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen jeder einzelnen Steuerart. Im Übrigen schafft eine Abgrenzung, die sich an [X.] eindeutigen Betragsgrenze ausrichtet, größere Rechtssicherheit für die [X.]. Eine solche Relation von Geschäftsvolumen und Steuerschaden kann [X.] das Gewicht des [X.]s bei der Strafzumessung [X.]. [X.]) Der Umstand, dass sich die Betragsgrenze von 50.000 • an derjeni-gen des [X.] großen Ausmaßes im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB orientiert, bedeutet zugleich, dass - ähnlich wie beim Betrug - zwischen schon eingetretenem Vermögensverlust und einem Gefähr-dungsschaden zu differenzieren ist: 37 (1) Die Betragsgrenze von 50.000 • kommt namentlich dann zur An-wendung, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch [X.], [X.] oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Ist hier - der —[X.] hat zu einem —[X.] geführt - diese Wertgrenze überschritten, dann ist das Merkmal erfüllt. 38 (2) Beschränkt sich das Verhalten des [X.] dagegen darauf, die [X.] pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, dann kann das —große Ausmaßfi höher angesetzt werden. Der [X.] hält hierbei eine Wertgrenze von 100.000 • für angemessen. 39 - 22 - cc) Ob die Schwelle des —großen Ausmaßesfi überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen. Dabei genügt der-jenige Erfolg, der für die Vollendung der Steuerhinterziehung ausreicht (vgl. [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 [X.] [X.]. 268). Der [X.] ist der Ansicht, dass bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des [X.] das —Ausmaßfi des jeweiligen [X.] zu addieren ist, da in solchen Fällen eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB vorliegt, die für die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf. 40 e) Liegt nach diesen Maßstäben eine Hinterziehung von —großem Aus-maßfi vor, so hat dies - unabhängig von der Frage, ob die Regelwirkung einer besonders schweren Steuerhinterziehung im konkreten Fall zur Anwendung kommt - —[X.], freilich auch nicht mehr, für die zu findende Strafhöhe. Das bedeutet: 41 Jedenfalls bei einem sechsstelligen [X.] wird die [X.] einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei [X.] in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders ge-wichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 176, 178). 42 Schon deswegen wird bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbe-trag) ein Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen (vgl. § 400 [X.] i.[X.]m. § 407 StPO). Hinzu kommt, dass bei Steuerverkürzungen in dieser Größenordnung in der Regel auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht - das eine öffentliche [X.] - 23 - verhandlung am besten gewährleistet - nicht gering zu achten ist (vgl. § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO). f) Die —[X.] des —großen Ausmaßesfi kann einerseits durch sonstige Milderungsgründe beseitigt, andererseits aber auch durch Strafschär-fungsgründe verstärkt werden. 44 [X.]) Ein die Indizwirkung des [X.]es beseitigender Mil-derungsgrund ist etwa gegeben, wenn sich der Täter im Tatzeitraum im [X.] steuerehrlich verhalten hat und die Tat nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Bedeutsam ist daher das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. Hat sich der Täter vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten, ist auch dies in den Blick zu nehmen. In die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist auch die Lebensleistung und das Verhalten des [X.] nach Aufdeckung der Tat ein-zubeziehen, etwa ein (frühzeitiges) Geständnis, verbunden mit der [X.] verkürzter Steuern oder jedenfalls dem ernsthaften Bemühen hierzu. Der —[X.] durch Nachzahlung verkürzter Steuern kommt schon im Hinblick auf die Wertung des Gesetzgebers im Falle einer Selbstan-zeige (§ 371 [X.]) besondere strafmildernde Bedeutung zu. 45 [X.]) Gegen eine Geldstrafe oder - bei entsprechend hohem Hinterzie-hungsbetrag - eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe spricht es insbesondere, wenn der Täter Aktivitäten entfaltet hat, die von vornherein auf die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang ausgelegt waren, etwa weil der [X.] unter Vorspiegelung erfundener Sachverhalte das —Finanzamt als Bankfi be-trachtete und in erheblichem Umfang ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen erlangt hat oder weil der Täter die Steuerhinterziehung in sonstiger Weise [X.] - 24 - werbsmäßig oder gar —als Gewerbefi betrieb. Gleiches gilt auch für den Aufbau eines aufwändigen Täuschungssystems, die systematische Verschleierung von Sachverhalten und die Erstellung oder Verwendung unrichtiger oder verfälsch-ter Belege zu [X.]. Strafschärfende Bedeutung hat es zudem, wenn der Täter besondere Unternehmensstrukturen aufgebaut hat, die auch der Bereicherung durch Steu-erhinterziehung dienen sollten, wenn der Täter das Ziel verfolgt hat, das Steu-eraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen, wenn er andere Personen verstrickt hat, wenn er sys-tematisch [X.] getätigt oder Scheinhandlungen vorgenommen hat (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]) oder wenn er in größerem Umfang buchtechnische Manipulationen vorgenommen oder gezielt durch Einschaltung von [X.] im Ausland oder Gewinnverlagerungen ins Ausland schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen hat (vgl. auch die Beispiele bei [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. [X.]. 1018 m.w.[X.]). Solche Umstände sind bei anpassungsfähigen Hinterziehungssystemen, wie etwa den sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäften, bei [X.] unter Einschal-tung sog. —Serviceunternehmenfi und im Bereich der illegalen [X.] regelmäßig gegeben (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 176, 178). 47 4. Für Steuerhinterziehungen, die seit dem 1. Januar 2008 - dem Inkraft-treten der neuen Fassung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] durch das Gesetz zur Änderung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmethoden sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] v. 21. Dezember 2007 ([X.] I 3198) - begangen wurden, kommt der Streichung des subjektiven Merkmals —aus grobem Eigennutzfi aus dem [X.] zu-sätzliches Gewicht zu. Hier erfüllt schon das objektive Merkmal —großes [X.] - 25 - maßfi - wie es oben vom [X.] bestimmt wurde - das [X.] des beson-ders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Die Bejahung bzw. Verneinung des [X.] in einem ersten [X.] bei der [X.] bedeutet freilich, dass - wie bei sonstigen [X.]en - in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die Besonderheiten des Einzelfalls die Indizwirkung des [X.] entkräften, bzw. ob - umge-kehrt - ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor-liegt, obwohl der [X.] unter 50.000 • liegt. 49 Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze für die [X.] bei [X.]en. Danach entfällt die Regelwirkung, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der [X.] die Regelwirkung entkräften. Es müssen in [X.] oder in der Per-son des [X.] Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwer-ten Strafrahmens unangemessen erscheint (ständige Rspr.; vgl. [X.]St 20, 121, 125). Für die hierbei vorzunehmende Gesamtabwägung haben namentlich die oben genannten [X.]. 50 5. Gemessen daran sind die dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] ent-nommenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei. Das [X.] hat zu Recht den hohen Steuerschäden das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Namentlich die beiden Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten für die [X.] 2002 und 2003 mit hinterzo-genen Steuern in Höhe von jeweils über 150.000 • werden den oben genann-ten Strafzumessungskriterien gerecht. 51 - 26 - [X.] Die Revision bemängelt, das [X.] habe sowohl bei der Beitrags- als auch bei der Steuerhinterziehung einerseits die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden zu Lasten des Angeklagten gewertet, andererseits aber strafmildernd berücksichtigt, dass die Schäden ausgeglichen worden seien. Hiergegen ist jedoch nichts zu erinnern. Diese Strafzumessungserwägungen erweisen sich nicht als widersprüchlich. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB sind sowohl die verschuldeten Folgen der Tat als auch die Schadenswiedergutmachung strafzumessungsrelevante Faktoren. Bei einer nachträglichen Schadenswieder-gutmachung ist das [X.] nicht gehalten, den Umfang der zunächst [X.] Steuern und den Umfang der den [X.] zunächst vorent-haltenen Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Strafzumessung [X.] zu lassen. 52 V[X.] Die Versagung der Strafaussetzung der verhängten [X.] von einem Jahr und elf Monaten zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand. 53 Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass auch bei der gemäß § 56 Abs. 2 StGB vom Tatgericht vorzunehmenden Prüfung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, zur Bewährung aus-gesetzt werden kann, der [X.] des [X.] Bedeutung zukommt. Denn die Prüfung, ob besondere Umstände von Gewicht im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, erfordert eine Gesamtwürdigung der Tat und der Per-sönlichkeit des Verurteilten. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen gehört auch eine günstige [X.] (vgl. [X.] StV 2003, 670; [X.] NStZ 1997, 434; jeweils m.w.[X.]). Es wäre daher rechtsfehlerhaft, die Frage der 54 - 27 - [X.] als von vornherein für die Gesamtwürdigung bedeutungslos dahinstehen zu lassen (vgl. [X.], [X.]. vom 11. Dezember 2002 - 1 [X.]). Anders verhält es sich aber dann, wenn das Tatgericht die Gesamt-würdigung auch auf der Basis einer günstigen [X.] durchführt und dabei zum Ergebnis gelangt, dass selbst unter dieser Prämisse besondere Um-stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Bei einem solchen [X.] wird die [X.] des [X.] nicht als bedeutungslos angese-hen; sie hat aber im konkreten Fall auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung [X.] für den Verurteilten günstigen Auswirkungen. So liegt der Fall hier. Die [X.] hatte zwar im Hinblick auf die ein-schlägige Vorstrafe des Angeklagten und seinen Bewährungsbruch erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird ([X.]). Aus dem Gesamtzusammenhang der vom [X.] insoweit angestellten Erwägungen ergibt sich aber, dass es im Rahmen der durchgeführten Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung einer günstigen [X.] zum Fehlen besonderer Umstände gelangt 55 - 28 - ist. Der [X.] entnimmt der missverständlichen Formulierung in den [X.]eils-gründen, die Frage der [X.] könne —letztlichfi offen bleiben, nicht, die [X.] habe diese Frage für die nach § 56 Abs. 2 StGB als von [X.] unbeachtlich gehalten. [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 416/08

02.12.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08 (REWIS RS 2008, 524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 524

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