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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin Ja. S. , gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S. auf Bestellung von Rechtsanwalt Jo. als Beistand - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S. , gesetzlich vertre-ten durch die Eltern J. und U. S.
, ihr für das Revisi-onsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus
als Bei-stand zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S. , gesetzlich ver-treten durch die Eltern J. und U. S. , durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des An-geklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisions-verfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ne-benklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen. 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-2 - 3 - stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhält-nis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknah-me der Bestellung von Rechtsanwalt P. . Becker Pfister von Lienen Schäfer Mayer
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. 3 StR 156/10 (REWIS RS 2010, 5493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5493
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