Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 20/11 R

8. Senat | REWIS RS 2012, 2996

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen - keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Vermögenseinsatz - kein fiktiver Vermögensverbrauch


Leitsatz

Auch bei einem gesetzlichen Übergang des echten sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe für Einrichtungen nach dem Tod des Berechtigten ist ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht vorgesehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Anspruch des [X.] auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre Unterbringung der am [X.] verstorbenen [X.] ([X.]) in der [X.] vom 27.2. bis [X.] entstanden sind.

2

[X.]ie in [X.] ([X.]) wohnhafte [X.] war seit dem 27.2.2008 in einem vom Kläger betriebenen Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt im streitbefangenen [X.]raum Leistungen von der Pflegekasse, zuletzt ab [X.] nach der Pflegestufe III. Am 15.11.2007 war der Beklagte über die bevorstehende Heimaufnahme und darüber informiert worden, dass Sozialhilfe begehrt werde. Nach Vorlage umfangreicher Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der [X.] teilte der Beklagte der bevollmächtigten Tochter der Verstorbenen mit, dass er von einem Gesamtvermögenswert von 4362,45 Euro ausgehe, das, soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3214 Euro überschreite, also in Höhe von 1148,45 Euro, einzusetzen sei. Im Hinblick hierauf überwies die Bevollmächtigte der Verstorbenen am 3.9.2008 einen Betrag von 1468 Euro an den Kläger.

3

[X.]ieser beantragte am [X.] beim Beklagten die Zahlung der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe an sich gemäß § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]). [X.]er Beklagte bewilligte Leistungen in Form der vollen Übernahme der Heimkosten lediglich für die [X.] ab 1.10.2008, lehnte jedoch Leistungen für Februar 2008 ganz ab, weil die Heimkosten in diesem Monat die Höhe des einzusetzenden Vermögens nicht überstiegen, und gewährte im Ergebnis Leistungen für die [X.] vom 1.3. bis [X.] nur unter monatlicher Berücksichtigung von Einkommen, Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld und eines einzusetzenden Vermögensbetrags von 1148,45 Euro (Bescheid vom 27.1.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener [X.]ritter vom [X.]).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts [X.]uisburg <[X.]> vom [X.]; Urteil des [X.] <[X.]> vom 15.6.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die Voraussetzungen für weitere Pflegeleistungen seien nicht erfüllt. [X.]em Kläger stünden gemäß § 19 Abs 6 [X.] nur Leistungen zu, soweit sie auch der verstorbenen [X.] zugestanden hätten, weil nach der bezeichneten Vorschrift die Ansprüche der Verstorbenen auf den Kläger nur in der auch [X.] zustehenden Höhe übergegangen seien. Zutreffend habe das [X.] ausgeführt, einsetzbares und verwertbares Vermögen in Höhe von 1148,45 Euro habe einem Anspruch Monat für Monat bis zum [X.] [X.], weil erst im September eine Zahlung an den Kläger aus dem Vermögen der Verstorbenen erfolgt sei. Für die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 [X.]. [X.]ie Vorschrift normiere eine Sonderrechtsnachfolge, bei der zwar grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten könne, die zur [X.] des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen seien. [X.]ies könne jedoch nicht gelten für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Er (der Kläger) habe weder Einfluss auf die [X.]auer des Verwaltungsverfahrens noch Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Heimbewohners. [X.] das Verbot des fiktiven Vermögensverbrauchs auch im Falle des § 19 Abs 6 [X.], würden Sinn und Zweck der Vorschrift ins Leere gehen, insbesondere wenn sich erst Monate oder Jahre nach der Heimaufnahme herausstelle, dass ein kleiner Vermögensbetrag vorhanden sei, der in der bereits verstrichenen [X.] Monat für Monat der Hilfegewährung (teilweise) entgegenstehe.

6

[X.]er Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu verurteilen, für die [X.] vom 27.2. bis [X.] höhere Leistungen zu bewilligen.

7

[X.]er Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 [X.]G) für eine abschließende Entscheidung des Senats.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 27.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 [X.]G) vom [X.], soweit darin für die [X.] vom 27. bis 29.2.2008 Pflegeleistungen vollständig und für die [X.] vom 1.3. bis 30.9.2008 höhere Pflegeleistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]G).

Für die vom Kläger geltend gemachte Leistung (Pflegeleistung gemäß § 61 Abs 1 und 2 [X.] § 28 Abs 1 [X.], § 43 Abs 1 [X.] - <[X.]B XI> und § 19 Abs 6 [X.]) war und ist der Beklagte zwar sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs 1 und 2, § 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 2 [X.] iVm § 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum [X.] vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - iVm § 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16.12.2004 - GVBl 816), weil eine Heranziehung nach § 99 Abs 1 [X.] nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts an der Zuständigkeit ändert (vgl dazu nur Söhngen in juris [X.] [X.], § 99 [X.] Rd[X.]3 mwN); jedoch könnte der Beklagte den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund landesrechtlicher Regelungen, die das [X.] zu prüfen hat, die Durchführung der Aufgaben in eigenem Namen übertragen haben. Dies würde zwar nichts daran ändern, dass der richtige Beklagte nach § 70 [X.] [X.]G der Beklagte selbst ist, weil er den angefochtenen Bescheid erlassen hat; jedoch könnte der Bescheid formal rechtswidrig sein, und ggf wäre die herangezogene Stadt/Gemeinde analog § 75 Abs 2 2. Alt [X.]G beizuladen und entsprechend § 75 Abs 5 [X.]G zu höheren Leistungen zu verurteilen.

Ansprüche der Klägerin können sich vorliegend nicht aus originärem Recht ergeben. Weder sind die Voraussetzungen des § 25 [X.] (sog Nothilfe) erfüllt, noch haben die Erbringer besonderer Sozialhilfeleistungen nach dem [X.] einen unmittelbaren Honoraranspruch gegen den Sozialhilfeträger aufgrund bestehender Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff [X.] (vgl hierzu nur [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], § 75 [X.] Rd[X.]8 ff mwN zur Rechtsprechung). Ansprüche des [X.] können sich nur aus § 19 Abs 6 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat) ergeben. Danach steht der Anspruch der Berechtigten ua auf Leistungen für Einrichtungen, soweit diese Leistungen dem Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, [X.] zu [X.]b) regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis ([X.], 264 ff Rd[X.]1 = [X.]-3500 § 19 [X.] mwN; Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 15/10 R -, [X.], 93 ff Rd[X.]6 = [X.]-3500 § 19 [X.] 3). Ob und in welcher Höhe dem Kläger ein über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehender von Gesetzes wegen übergegangener Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann indes anhand der Entscheidung des [X.] nicht entschieden werden. Es fehlen Feststellungen zur Höhe von Einkommen und Vermögen der [X.] und ihres Ehemanns. Im Urteil des [X.] finden sich hierzu nur insoweit Aussagen, als mitgeteilt wird, von welchen die Bedürftigkeit der Verstorbenen [X.] beeinflussenden Faktoren der Beklagte ausgegangen ist, nicht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen dazu. Auch der Hinweis des [X.], die Beteiligten hätten vor dem [X.] die Punkte im Einzelnen "unstreitig gestellt", entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Überprüfung; denn insoweit liegt weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein wirksamer Prozessvergleich vor (vgl dazu das Senatsurteil vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 4/11 R - Rd[X.]1 ff). Nicht überprüfbar ist mangels Feststellungen der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und der zwischen der verstorbenen [X.] und dem Kläger getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung (vgl zur Notwendigkeit derartiger Feststellungen nur das Senatsurteil vom [X.] - [X.] [X.] 1/11 R - Rd[X.]1 mwN) auch die Höhe der dem Kläger gegenüber der verstorbenen [X.] zustehenden Heimvergütung, die die Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege beeinflusst.

Zu Recht ist das [X.] in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen des in § 19 Abs 6 [X.] angeordneten gesetzlichen Anspruchsübergangs nur der Anspruch zustehen kann, der auch der verstorbenen [X.] gegenüber dem Beklagten zustand. Entgegen der Ansicht des [X.] kann er selbst also keine höheren Ansprüche geltend machen, als die Verstorbene hätte geltend machen können. Soweit der Kläger darauf verweist, entgegen §§ 412, 404 Bürgerliches Gesetzbuch könne ihm gleichwohl eine fehlende Bedürftigkeit der Verstorbenen nicht entgegengehalten werden, weil es sich um eine höchstpersönliche Einwendung handele, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Bei der Bedürftigkeit bzw dem Umfang der Bedürftigkeit handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfeanspruch; dies bedeutet, dass ein Anspruch, soweit Bedürftigkeit abzulehnen ist, überhaupt nicht existiert und damit auch gesetzlich nicht übergehen kann.

Zu Recht hat das [X.] auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE 106, 105 ff; Senatsurteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - Rd[X.]7; vgl auch zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.]B II> B[X.], Urteil vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B). In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hierfür scheidet mithin ein sog fiktiver Vermögensverbrauch aus (BVerwG aaO; B[X.] aaO).

Die gegenteilige Auffassung des [X.] findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze (vgl im Gegensatz dazu etwa die Regelungen zur Berücksichtigung von einmaligen Einkünften in § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 [X.] und § 2 Abs 3 der [X.]/[X.]), noch lässt sie sich historisch mit der Entwicklung der Vorschriften zur Vermögensberücksichtigung im [X.] begründen. Die Frage, ob vorhandenes oder zu verwertendes Vermögen einem Anspruch auf Sozialhilfe nur einmalig entgegengehalten werden kann, war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des [X.] bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bis 31.12.2001 geltenden Regelung des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die einen solchen fiktiven Vermögensverbrauch beim Recht der Arbeitslosenhilfe vorsah, aber mit Wirkung ab 1.1.2002 gestrichen wurde (vgl dazu näher [X.] in [X.]/[X.], [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, zu § 13 Rd[X.]84 ff). Dass die ursprüngliche Regelung weder in der [X.]/[X.] noch im [X.] aufgegriffen wurde, belegt deutlich den Willen des Gesetzgebers, einen fiktiven Vermögensverbrauch grundsätzlich nicht zuzulassen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Hilfebedürftigen bei einem mehrere Jahre andauernden Streit über Einsatz und Verwertung des Vermögens eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Er hat es selbst in der Hand, das vorhandene Vermögen zumindest vorläufig einzusetzen und so das Risiko, sich jederzeit auf das vorhandene Vermögen zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen zu müssen, auszuschließen (so schon BVerwGE 106, 105 ff). Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass der Kläger, auf den der Sozialhilfeanspruch übergegangen ist, keinen Einfluss auf das Verhalten der Verstorbenen hatte.

Notlagen des Hilfeempfängers kann über § 19 Abs 5 [X.] (sog unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) Rechnung getragen werden (vgl dazu nur [X.] in jurisPK-[X.], § 19 [X.] Rd[X.] 54 mwN). Zwar kann auch dieser Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend der [X.] - auf den Kläger im Wege der cessio legis nach § 19 Abs 6 [X.] übergehen; jedoch liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs 5 [X.] - unabhängig davon, ob nicht mit dem Anspruchsübergang auch die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auf den Kläger übergehen würde und dies überhaupt seinem Interesse entspräche - nicht vor. Denn die Gewährung unechter Sozialhilfe setzt einen tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt würde (vgl dazu [X.] aaO); diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.] unter genauer Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens sowie Einkommens zum [X.]punkt des [X.] (B[X.]E 104, 219 ff Rd[X.]7 = [X.]-3500 § 74 [X.]: Fälligkeit der Forderung des [X.] gegen die verstorbene [X.]) den ungedeckten Bedarf im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen haben. Ob bei genauer und korrekter Berechnung für den Kläger daraus höhere Leistungen resultieren, ist für den Senat nicht absehbar. [X.] wird das [X.] auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 8 SO 20/11 R

20.09.2012

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Duisburg, 9. November 2010, Az: S 16 SO 114/09, Urteil

§ 61 Abs 1 SGB 12, § 61 Abs 2 SGB 12, § 28 Abs 1 Nr 8 SGB 11, § 43 Abs 1 SGB 11, § 19 Abs 6 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 20/11 R (REWIS RS 2012, 2996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2996

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