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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 25. Februar 2010 in der [X.]: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG §§ 62 Abs. 1, 70 Abs. 3 Nr. 3, 415, 426; [X.] §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Art. 19 der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 ([X.]) a) Au[X.]h in den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h §§ 70 ff. FamFG ist ein § 62 FamFG entspre[X.]hender Feststellungsantrag des Betroffenen zulässig. Einer Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde bedarf es au[X.]h in diesen Fällen ni[X.]ht. b) Die Anordnung der Haft zur Si[X.]herung der Zurü[X.]ks[X.]hiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] eingereisten Drittst[X.]tsangehörigen (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist ni[X.]ht s[X.]hon dann unzulässig, wenn der Ausländer bei der Grenzbehörde um Asyl na[X.]hgesu[X.]ht hat (§ 18 Abs. 1 AsylVfG). [X.]) Bei seiner Prognose na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.], ob die Abs[X.]hiebung innerhalb von drei Monaten dur[X.]hgeführt werden kann, muss der Haftri[X.]hter das voraussi[X.]htli[X.]he Ergebnis eines von dem Ausländer bei dem Verwaltungsgeri[X.]ht gestellten Antrags na[X.]h §§ 80, 123 VwGO auf Aussetzung des Vollzugs der Zurü[X.]ks[X.]hiebung berü[X.]ksi[X.]htigen.
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d) Wird - wie derzeit bei Überstellungen na[X.]h Grie[X.]henland gemäß Art. 19 der Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 ([X.]) - sol[X.]hen Eilanträgen regelmäßig entspro[X.]hen, darf er, wenn die Sa[X.]he bei dem Verwaltungsgeri[X.]ht anhängig gema[X.]ht worden ist, eine Haft zur Si[X.]herung der Abs[X.]hiebung ni[X.]ht anordnen und hat auf die Bes[X.]hwerde des Betroffenen eine bereits angeordnete Haft na[X.]h § 426 FamFG aufzuheben. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Februar 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 3 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 25. Februar 2010 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Lemke und Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Czub bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der Beteiligten zu 1 wird die Kostenents[X.]heidung in dem Bes[X.]hluss der 18. Zivilkammer des Landgeri[X.]hts Düsseldorf vom 18. Oktober 2009 aufgehoben und festgestellt, dass dieser Bes[X.]hluss die Beteiligte zu 1 in ihren Re[X.]hten verletzt hat. Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurü[X.]kgewiesen. Die in den Re[X.]htsmittelverfahren entstandenen geri[X.]htli[X.]hen Kosten werden beiden Beteiligten zu glei[X.]hen Teilen auferlegt. Die Bundesrepublik Deuts[X.]hland trägt die Hälfte der der Beteiligten zu 1 entstandenen außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten. Der Gegenstandswert des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1, eine afghanis[X.]he St[X.]tsangehörige, traf am 9. September 2009 mit einem Flug aus [X.] kommend auf dem [X.] ein. Bei einer Kontrolle dur[X.]h Beamte der Beteiligten zu 2 wies sie 1 - 4 -
si[X.]h dur[X.]h einen gefäls[X.]hten bulgaris[X.]hen Reisepass aus. Bei der Vernehmung anlässli[X.]h ihrer Ingewahrsamnahme gab sie an, aus ihrem Heimatland über den [X.] mithilfe einer S[X.]hlepperorganisation mit gefäls[X.]hten Dokumenten in die [X.] gekommen und von dort mit einem Boot na[X.]h Grie[X.]henland befördert worden zu sein. Sie stelle in Deuts[X.]hland einen Asylantrag. Das von dem Asylersu[X.]hen unterri[X.]htete [X.] für Flü[X.]htlinge und Migration (im Folgenden: [X.]) bat die grie[X.]his[X.]hen Behörden um Übernahme der Beteiligten zu 1. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgeri[X.]ht Düsseldorf am 10. September 2009 die Haft zur Si[X.]herung der Zurü[X.]ks[X.]hiebung der Beteiligten zu 1 angeordnet. Die Beteiligte zu 1 hat gegen diese Ents[X.]heidung Bes[X.]hwerde eingelegt, mit dem Antrag, sie umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Bes[X.]hwerdebegründung vom 6. Oktober 2009 hat sie eine Abs[X.]hrift des an demselben Tage bei dem Verwaltungsgeri[X.]ht eingerei[X.]hten Antrags auf Gewährung einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h Aussetzung der Maßnahmen zum Vollzug ihrer Verbringung na[X.]h Grie[X.]henland beigefügt. 2 Das Landgeri[X.]ht hat die Bes[X.]hwerde der Beteiligten zu 1 zurü[X.]kgewiesen; diese ist jedo[X.]h auf Grund der am glei[X.]hen Tage ergangenen Ents[X.]heidung des Verwaltungsgeri[X.]hts über die Aussetzung aller Maßnahmen zur Verbringung na[X.]h Grie[X.]henland mit sofortiger Wirkung aus der Haft entlassen worden. Mit der weiteren Bes[X.]hwerde beantragt die Beteiligte zu 1, die Re[X.]htswidrigkeit der Anordnung der Abs[X.]hiebungshaft und die Re[X.]htswidrigkeit ihrer Inhaftierung festzustellen. 3 I[X.] Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht meint, s[X.]hon wegen der unerlaubten Einreise ohne Pass und Aufenthaltstitel sei ein Haftgrund na[X.]h § 62 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu bejahen. Zudem liege der Haftgrund na[X.]h § 62 Abs. 2 Nr. 5 4 - 5 -
[X.] vor, weil wegen der unerlaubten Einreise der Beteiligten zu 1 mithilfe von S[X.]hleusern und ohne gültige Papiere und ihrer Erklärung, ni[X.]ht na[X.]h Grie[X.]henland zurü[X.]kkehren zu wollen, der begründete Verda[X.]ht bestehe, dass sie si[X.]h der Zurü[X.]ks[X.]hiebung dur[X.]h Untertau[X.]hen entziehen werde. 5 Der gegenüber der Beteiligten zu 2 mündli[X.]h gestellte Asylantrag stehe der Haft ni[X.]ht entgegen, da die Beteiligte zu 1 dadur[X.]h no[X.]h keine Aufenthaltsgestattung na[X.]h § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erworben habe. Soweit die Beteiligte zu 1 vorgetragen habe, dass eine Zurü[X.]ks[X.]hiebung na[X.]h Grie[X.]henland wegen der dortigen Verhältnisse unzulässig sei, obliege die Prüfung dieses Einwands ni[X.]ht dem Haftri[X.]hter, sondern sei Aufgabe der Verwaltungsgeri[X.]hte. Au[X.]h die Ents[X.]heidungen des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 8. September 2009 (2 [X.]/09) und vom 23. September 2009 (2 [X.]/09) re[X.]htfertigten keine Aufhebung der Haftanordnung, weil ni[X.]ht erkennbar sei, wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände ihnen zugrunde gelegen hätten. 6 Die Haftanordnung sei au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] unzulässig, weil das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht au[X.]h auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 1 ni[X.]ht feststellen könne, dass eine Zurü[X.]k-s[X.]hiebung innerhalb der nä[X.]hsten drei Monate aus Gründen, die die Beteiligte zu 1 ni[X.]ht zu vertreten habe, ni[X.]ht mögli[X.]h sein werde. 7 II[X.] 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist na[X.]h § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. 8 Sie ist ni[X.]ht dadur[X.]h unzulässig geworden, dass si[X.]h die Hauptsa[X.]he mit der Entlassung der Beteiligten zu 1 aus der Haft erledigt hat. Angesi[X.]hts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundre[X.]ht dur[X.]h die [X.] - 6 -
entziehung durften bereits die vor dem 1. September 2009 gegebenen Re[X.]htsmittel (§ 7 [X.]. §§ 19, 22, 27, 29 [X.]) ni[X.]ht wegen einer im Re[X.]htsmittelverfahren eingetretenen Erledigung als unzulässig verworfen werden ([X.] NJW 2002, 2456, 2457). Sie blieben wegen des als s[X.]hutzwürdig anzuerkennenden Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme zulässig, worüber auf dessen Antrag zu ents[X.]heiden war ([X.], a.a.O.; Senat [X.] 153, 18, 20). Die Neugestaltung der Re[X.]htsmittel in §§ 58 ff. FamFG hat daran ni[X.]hts geändert. Die Vors[X.]hrift des § 62 FamFG, die die Zulässigkeit eines [X.] für die Bes[X.]hwerde ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, ist auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde entspre[X.]hend anzuwenden ([X.], FamFG, 16. Aufl., § 74 [X.]. 9; S[X.]hulte-Bunert/Weinrei[X.]h/[X.], FamFG [2009], § 62 [X.]. 4). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Betroffenen gegen die freiheitsentziehende Maßnahme ist na[X.]h § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG au[X.]h dann ohne Zulassung statthaft, wenn si[X.]h - wie hier - die Hauptsa[X.]he bereits vor Anhängig-keit des Re[X.]htsmittels erledigt hat und mit diesem allein das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundre[X.]hts dur[X.]h die Inhaftierung festzustellen. 10 2. Der mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgte [X.] ist teilweise begründet. Zwar verletzte ni[X.]ht s[X.]hon die Inhaftierung, aber die das Re[X.]htsmittel zurü[X.]kweisende Ents[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts die Beteiligte zu 1 in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 11 a) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft zur Si[X.]herung der Zurü[X.]ks[X.]hiebung na[X.]h § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 [X.] bejaht. 12 - 7 -
[X.]) Die Anordnung der Freiheitsentziehung auf Antrag der Beteiligten zu 2 war na[X.]h § 417 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Beteiligte zu 2 ([X.]) ist die für die Kontrolle des grenzübers[X.]hreitenden Verkehrs zuständige Behörde, der na[X.]h § 71 Abs. 3 Nr. 1 [X.] für die an der Grenze - zu der au[X.]h die internationalen Flughäfen gehören (HK-AuslR/[X.], [X.], § 71 [X.]. 13) - dur[X.]hzuführenden Zurü[X.]kweisungen und Zurü[X.]ks[X.]hiebungen von Ausländern, deren Festnahme und die Beantragung von Haft übertragen ist (vgl. [X.] NVwZ-RR 2009, 616, 617). 13 [X.]) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 war im Zeitpunkt der Anordnung der Haft begründet. 14 (1) Es lag der Haftgrund na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] vor. Die Beteiligte zu 1 war auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepfli[X.]htig. Diese Voraussetzung ist bei einer ni[X.]ht bestandskräftigen, verwaltungs-geri[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht überprüften und für sofort vollziehbar erklärten Zurü[X.]ks[X.]hiebungsverfügung na[X.]h § 57 Abs. 1 [X.] von dem Haftri[X.]hter zu prüfen (vgl. Senat, Bes[X.]hl. v. 16. Dezember 2009, [X.] 148/09, Rz. 7 - juris; KG NVwZ 1997, 516). 15 (2) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat mit zutreffender Begründung au[X.]h den Haftgrund na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] wegen des begründeten Verda[X.]hts, dass die Beteiligte zu 1 si[X.]h der Zurü[X.]ks[X.]hiebung na[X.]h Grie[X.]henland entziehen werde, auf Grund der unerlaubten Einreise und der Erklärung der Beteiligten zu 1, in Deuts[X.]hland bleiben zu wollen, bejaht. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde erhebt insoweit au[X.]h keine Einwendungen. 16 b) Dass die Beteiligte zu 1 gegenüber der Beteiligten zu 2 bei der Ingewahrsamnahme um Asyl na[X.]hgesu[X.]ht hat, stand na[X.]h § 18 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ihrer Zurü[X.]ks[X.]hiebung ni[X.]ht entgegen. 17 - 8 -
[X.]) Na[X.]h § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist einem Ausländer, der gegenüber der Grenzbehörde um Asyl na[X.]hsu[X.]ht (§ 18 Abs. 1 AsylVfG), die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer St[X.]t der [X.] für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG ist eine gesetzli[X.]he Anordnung für das Verfahren der Grenzbehörden bei der Einreise aus einem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.]. Hintergrund der Regelung ist die Verordnung ([X.]) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedst[X.]ts, der für die Prüfung eines von einem Drittst[X.]tsangehörigen in einem Mitgliedst[X.]t gestellten Asylantrags zuständig ist ([X.]. Nr. L 50 S. 1, im Folgenden: [X.]). Na[X.]h § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG soll dem Ausländer bereits die Einreise verweigert werden, wenn ein anderer Mitgliedst[X.]t der [X.] für die sa[X.]hli[X.]he Prüfung des Asylantrags zuständig ist (HK-AuslR/[X.], § 18 AsylVfG [X.]. 14; [X.], AsylVfG, 7. Aufl., § 18, [X.]. 58). 18 § 18 Abs. 3 AsylVfG erweitert die Aufgaben der Grenzbehörden in den Fällen, in denen sie dem Ausländer zwar ni[X.]ht mehr die Einreise verweigern können, weil dieser bereits die Grenze übers[X.]hritten und die [X.] passiert hat und damit eingereist ist (§ 13 Abs. 2 [X.]), er jedo[X.]h no[X.]h im grenznahen Raum und in unmittelbarem zeitli[X.]hen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise angetroffen wird. Die Grenzbehörde hat dann dessen Zurü[X.]ks[X.]hiebung vorzunehmen, und zwar au[X.]h dann, wenn der Ausländer ihr gegenüber erklärt, in Deuts[X.]hland einen Asylantrag zu stellen. 19 [X.]) Der Ausländer erwirbt dur[X.]h das gegenüber der Grenzbehörde ge-äußerte Asylersu[X.]hen no[X.]h ni[X.]ht die unmittelbar auf Gesetz beruhende [X.] na[X.]h § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] Diese s[X.]hlösse allerdings eine Zurü[X.]ks[X.]hiebung auf Grund unerlaubter Einreise grundsätzli[X.]h aus, was 20 - 9 -
von dem Haftri[X.]hter au[X.]h von Amts wegen zu bea[X.]hten wäre (vgl. zum früheren Re[X.]ht: [X.] 1993, 154, 155; 1993, 311, 313; [X.] NVwZ 1993, 811, 812). Bei einer Einreise aus einem si[X.]heren Drittst[X.]t wird die Aufenthaltsgestattung ni[X.]ht s[X.]hon mit dem Asylersu[X.]hen gegenüber der Grenz- oder der Ausländerbehörde, sondern na[X.]h § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG erst mit der Stellung eines Asylantrags na[X.]h §§ 13, 14, 23 AsylVfG bei dem zuständigen [X.] erworben (vgl. Senat, [X.] 153, 18, 20). 21 Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde unter Hinweis auf die Bestimmungen über den Asylantrag und über den Zeitpunkt seiner Stellung (Art. 2 Bu[X.]hstabe [X.], Art. 4 Abs. 2 [X.]) meint, dass bei der Einreise aus einem Mitgliedst[X.]t der [X.] die Aufenthaltsgestattung na[X.]h § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG bereits mit der Protokollierung des Asylersu[X.]hens dur[X.]h die Grenzbehörde entstehe, ist ihr ni[X.]ht zu folgen. Die Inhaftierung des Asylbewerbers wegen unerlaubter Einreise ist ni[X.]ht bis zu dem Zeitpunkt ausges[X.]hlossen, in dem ihm die Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 19 [X.] mitgeteilt wird, dass sein Asylantrag ni[X.]ht geprüft und er an den zuständigen Mitgliedst[X.]t überstellt wird. Die Ansi[X.]ht der Re[X.]htsbes[X.]hwerde widerspri[X.]ht ni[X.]ht nur der bundesgesetzli[X.]hen Regelung in § 18 [X.] Sie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit der europare[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift über das sog. Dringli[X.]hkeitsverfahren in Art. 17 Abs. 2 [X.] vereinbaren. Dieses ist dann anzuwenden, wenn der Asylantrag na[X.]h einer Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts gestellt, der Betroffene wegen unerlaubten Aufenthalts festgenommen worden ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen angekündigt oder vollzogen werden oder der Asylbewerber si[X.]h in Gewahrsam befindet. Das Dringli[X.]hkeitsverfahren setzt somit eine Festnahme und eine Inhaftierung eines si[X.]h um Asyl bewerbenden Ausländers wegen unerlaubter Einreise oder illegalen Aufenthalts in einem Mitgliedst[X.]t voraus; es verpfli[X.]htet jedo[X.]h den um die Aufnahme des Asylbewerbers ersu[X.]hten anderen Mitgliedst[X.]t um bes[X.]hleunigte Prüfung und Ents[X.]heidung, andernfalls seine
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Zustimmung zur Aufnahme wegen Verfristung na[X.]h Art. 18 Abs. 6, 7 [X.] als erteilt gilt (Filzwieser/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 17 [X.]. [X.] und Art. 18 K 12 ff.). 22 [X.]) Erfolg hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde jedo[X.]h deshalb, weil das Bes[X.]hwer-degeri[X.]ht den Umfang seiner Pfli[X.]hten bei der Prüfung des § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] verkannt hat. 23 [X.]) Ri[X.]htig ist zwar der Ausgangspunkt des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts, dass für Ents[X.]heidungen, ob Zurü[X.]ks[X.]hiebungen von Asylsu[X.]henden dur[X.]h Grenzbehörden (§ 18 Abs. 3 AsylVfG) oder Ausländerbehörden (§ 19 Abs. 3 AsylVfG) oder Abs[X.]hiebungsanordnungen des [X.]es (§ 34a AsylVfG) re[X.]htmäßig sind und ob von den Betroffenen wegen der dur[X.]h einen sofortigen Vollzug drohenden Na[X.]hteile vorläufiger Re[X.]htss[X.]hutz beanspru[X.]ht und na[X.]h den Umständen gewährt werden kann, die Verwaltungsgeri[X.]hte zuständig sind. Der Haftri[X.]hter ist ni[X.]ht befugt, über das Vorliegen von Abs[X.]hiebungshindernissen zu befinden ([X.] 78, 145, 147; Senat, [X.] 98, 109, 112). [X.]) Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat jedo[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, dass der Haftri[X.]hter bei der von ihm na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] abverlangten Prognose hinsi[X.]htli[X.]h der Dur[X.]hführbarkeit einer Abs[X.]hiebung in den kommenden drei Monaten ni[X.]ht befugt ist, nur auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgeri[X.]hte zu verweisen. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Re[X.]htss[X.]hutzgewährung dur[X.]h die Verwaltungs- und die Zivilgeri[X.]hte darf si[X.]h ni[X.]ht zu Lasten des Ausländers auswirken. Die Bedeutung des Freiheitsgrundre[X.]hts (Art. 2 Abs. 2 GG) verlangt vielmehr eine eigene Sa[X.]hverhaltsermittlung des Haftri[X.]hters, der den Stand und den voraussi[X.]htli[X.]hen Fortgang eines bereits anhängigen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens bei seiner Ents[X.]heidung über die Anordnung oder Fortdauer der 24 - 11 -
Haft berü[X.]ksi[X.]htigen und si[X.]h dazu bei dem zuständigen Verwaltungsgeri[X.]ht erkundigen muss ([X.] NJW 2009, 2659, 2660). 25 [X.][X.]) Dem ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht gere[X.]ht geworden. Angesi[X.]hts der ihm von dem Verfahrensbevollmä[X.]htigten der Beteiligten zu 1 vorgelegten Bes[X.]hlüsse des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 8. September 2009 (NVwZ 2009, 1281) und 23. September 2009 (2 [X.]/09 - juris) drängte es si[X.]h auf, dass au[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht dem anhängigen Eilantrag der Beteiligten zu 1 stattgeben und deren Zurü[X.]ks[X.]hiebung na[X.]h Grie[X.]henland aussetzen würde. Jedenfalls durfte das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ni[X.]ht ohne eine Na[X.]hfrage bei dem Verwaltungsgeri[X.]ht zu dem dort anhängigen Verfahren die Bes[X.]hwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Haftanordnung zurü[X.]kweisen. Maßgebend für die Aussetzung der Zurü[X.]ks[X.]hiebungen von Asylbewerbern na[X.]h Grie[X.]henland waren nämli[X.]h ni[X.]ht besonders gelagerte Umstände in den jeweiligen Einzelfällen, sondern - wie das Bundesverfassungsgeri[X.]ht allgemein und das [X.] (NVwZ 2009, 1571) detailliert ausgeführt haben - davon unabhängige ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass Grie[X.]henland die europare[X.]htli[X.]hen Mindestnormen für die Anerkennung und den Status der Bewerber um internationalen S[X.]hutz na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2004/83/[X.] des Rates vom 29. April 2004 ([X.]) und für das Verfahren na[X.]h der Ri[X.]htlinie 2005/85/[X.] des Rates vom 1. Dezember 2005 ([X.]. L 326/13) ni[X.]ht einhält. Diese bilden jedo[X.]h die Grundlage für die Regelung der Zuständigkeit der Mitgliedst[X.]ten (Art. 5 bis 14 der [X.]) und die Überstellungen der Asylbewerber na[X.]h Art. 19 [X.] dur[X.]h den Mitgliedst[X.]t, in dem der Antrag gestellt worden ist, in den für die Sa[X.]hents[X.]heidung über den Asylantrag zuständigen Mitgliedst[X.]t ([X.], [X.]O, 1572). 26 Vor diesem Hintergrund hätte das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Haftanordnung ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten dürfen, sondern na[X.]h § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen 27 - 12 -
Wegfalls des die Freiheitsentziehung legitimierenden Haftgrundes aufheben müssen. Die Bestätigung der Haftanordnung eines Ausländers, der um Asyl na[X.]hgesu[X.]ht hat, zum Zwe[X.]ke seiner Zurü[X.]ks[X.]hiebung na[X.]h Grie[X.]henland na[X.]h der [X.] wird na[X.]h der derzeitigen Ents[X.]heidungspraxis des Bundesverfassungsgeri[X.]hts und der Verwaltungsgeri[X.]hte na[X.]h § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] unzulässig, wenn dieser einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h die Verwaltungsgeri[X.]hte gestellt hat. Solange in sol[X.]hen Fällen entspre[X.]hende Anordnungen zur Aussetzung des Vollzugs na[X.]h § 32 Abs. 1 [X.]G oder na[X.]h §§ 80, 123 VwGO ergehen, muss der Haftri[X.]hter davon ausgehen, dass eine Abs[X.]hiebung ni[X.]ht innerhalb der nä[X.]hsten drei Monate dur[X.]hgeführt werden kann. 3. Der weitergehende Antrag auf Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit au[X.]h der Haftanordnung zur Si[X.]herung der Zurü[X.]ks[X.]hiebung der Beteiligten zu 1 ist dagegen unbegründet. 28 a) Das Hindernis, das einem baldigen Vollzug eines sofort vollziehbaren Zurü[X.]ks[X.]hiebungsbes[X.]heids entgegensteht, entsteht erst, wenn der Antrag gestellt ist, aufgrund dessen die zuständigen Verwaltungsgeri[X.]hte den Vollzug der behördli[X.]hen Ents[X.]heidung aussetzen. 29 Die Behandlung der Asylbegehren unter Anwendung der [X.] II-Ver-ordnung obliegt den na[X.]h §§ 2, 3 AsylVfBV zuständigen Behörden, gegen deren Ents[X.]heidungen Re[X.]htss[X.]hutz allein dur[X.]h die Verwaltungsgeri[X.]hte gewährt wird (HK-AuslR/[X.], AsylVfG, § 27a [X.]. 14, 18 und 23; [X.], AsylVfG, 7. Aufl., § 27a [X.]. 18 ff. und [X.]. 59 ff.). Die Aussetzung einer Zurü[X.]ks[X.]hiebung setzt daher einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes bei dem Verwaltungsgeri[X.]ht voraus. Legt der betroffene Ausländer dagegen kein Re[X.]htsmittel ein, muss der Haftri[X.]hter davon ausgehen, dass die zuständige Behörde die Zurü[X.]ks[X.]hiebung (an den 30 - 13 -
na[X.]h der [X.] zuständigen Mitgliedst[X.]t) so s[X.]hnell wie ihr mögli[X.]h vollziehen wird. 31 b) Der Pfli[X.]ht des Haftri[X.]hters, den Stand und den voraussi[X.]htli[X.]hen Fort-gang eines verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens in seine Prognose einzubeziehen ([X.] NJW 2009, 2569, 2570), fehlt ohne den Antrag des Betroffen um Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h das zuständige Verwaltungsgeri[X.]ht die Grundlage. Na[X.]h Aktenlage hat die Beteiligte zu 1 den Antrag na[X.]h § 123 VwGO an das Verwaltungsgeri[X.]ht erst zeitglei[X.]h mit der Begründung der Bes[X.]hwerde gestellt, so dass ni[X.]ht s[X.]hon das die Haft anordnende und über die Abhilfe ents[X.]heidende erstinstanzli[X.]he Geri[X.]ht, sondern erst das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht bei seiner Ents[X.]heidung vom 14. Oktober 2009 die Erfolgsaussi[X.]hten des Antrags auf Aussetzung der Zurü[X.]ks[X.]hiebung bei der Prognose über die Dur[X.]hführbarkeit der Abs[X.]hiebung in den nä[X.]hsten drei Monaten berü[X.]ksi[X.]htigen konnte. - 14 -
[X.] Die Ents[X.]heidung über die Verteilung der Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 430 FamFG; die Festsetzung des Werts auf § 42 Abs. 3 [X.]. 32 [X.]
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
[X.]Czub
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 151 [X.]/09 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.10.2009 - 18 T 51/09 -
Meta
25.02.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. V ZB 172/09 (REWIS RS 2010, 8915)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8915
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 172/09 (Bundesgerichtshof)
Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren; Überprüfung …
V ZB 213/09 (Bundesgerichtshof)
Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages bei Protokollierung eines Asylgesuchs bei der Einreise aus …
V ZB 213/09 (Bundesgerichtshof)
V ZB 78/10 (Bundesgerichtshof)
Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft; von der …
V ZB 78/10 (Bundesgerichtshof)