Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. V ZB 30/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14844

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 30/14

vom

26. Februar
2015

in der Grundbuchsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
Dr.
Brückner
und [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen den Be-schluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.518,64

Gründe:

I.
Der Antragsteller
zu
3 und seine Ehefrau waren zu je ½ Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Am 20. November 2003 wurde aufgrund eines von der Beteiligten zu
4 gegen den Antragsteller
zu
3 erwirkten [X.] in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 4 eine [X.] über 3.518,64

nebst Zinsen, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Antragstellers
zu
3, zu-gunsten der
Beteiligten
zu
4 eingetragen. In dem Rubrum des [X.] sind die Rechtsanwälte [X.]und [X.]als Prozessbevoll-mächtigte der Beteiligten zu
4 aufgeführt. Den Eintragungsantrag stellte Rechtsanwalt K. .
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Mit notariellem Vertrag
vom 28. Juli
2004 veräußerten der Antragsteller
zu
3 und seine Ehefrau das Grundstück an die Antragsteller
zu
1 und 2. Veräu-ßerer und Erwerber bewilligten und beantragten die Löschung der in den Abtei-lungen
II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen mit Ausnahme des Rechts

s-tenfreistellung erforderlichen Erklärungen mit Antrag auf Grundbuchvollzug zu-mächtigten sie in einer
notariellen Urkunde vom 29.
November 2004 die Notare R.

und Dr. M. , jeder für sich allein, alle Verfahren und Handlungen vorzunehmen, die der [X.] der Vor-

Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 5. Januar 2005.
Die Rechtsanwälte
[X.] , [X.]
und B.

gaben am 21. November 2012 notariell beglaubigte
und mit

überschriebene Erklärungen ab. Darin heißt es u.a.:

Forderung wurde im Jahre 2004 durch Herrn [X.] F.
(als persönlichem Schuldner) und damaligen Eigentümer des belasteten Miteigentumsanteils [X.] getilgt.
Die Tilgung erfolgte durch Zahlung an uns als mit Geldempfangsvoll-macht ausgestattete [X.] des Gläubigers, was wir hiermit ausdrücklich bestätigen.
Wir, handelnd als [X.] der eingetragenen Gläubi-gerin, bewilligen daher die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass die Sicherungshypothek eingetragen im Grundbuch von Z.
Blatt
6460 Abt. III lfd. [X.] auf [X.]

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Diese Urkunde reichte Notar R.

am 20.
Dezember 2012

Löschungsantrag vom 20.12.2004 betreffend [X.] und die [X.] im Kaufvertrag vom 28.07.2004 ([X.]. 717/2004 des Notars Dr. M.

) mit der Bitte um Vollzug des

bei dem Grundbuchamt ein. Dieses verlangte mit Zwischenverfügung vom 10.
Januar 2013 die Vorlage einer Vollmacht der Rechtsanwälte
D.

&
Partner von der Gläubigerin der [X.] in der Form des §
29 GBO. Dagegen hat Notar R.

Beschwerde eingelegt.
In einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 beanstande-te das
Grundbuchamt u.a., dass die löschungsfähige Quittung keine [X.]en Angaben dazu enthalte, wann die Forderung von dem Beteiligten zu
3 getilgt worden sei; dieser habe die Löschung erst nach dem Übergang der [X.] auf ihn bewilligen können.
Mit Beschluss vom 12. August 2013 hat das Grundbuchamt den [X.] zurückgewiesen. In einem tags darauf eingegangenen
Schrift-satz hat Notar R.

die Beschwerde auf die Zwischenverfügung vom 20.

ufgrund der in der im Grundbuch von [X.]beantragt.
Die von dem Notar gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgen die Antragsteller den Löschungsantrag weiter.

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II.
Nach Auffassung des [X.] hat Notar R.

die Lö-schung der [X.] im Namen der Antragsteller
zu 1 bis 3 beantragt. Diese seien als Grundstückseigentümer (Antragsteller
zu
1 und
2) und als möglicher Hypothekengläubiger (Antragsteller
zu
3) antragsberechtigt. Die Löschung des Rechts habe jedoch die Beteiligte zu
4 als im Grundbuch
eingetragene Gläubigerin bewilligen müssen. Daran fehle es; die Beteiligte zu
4 habe keine eigene
Erklärung abgegeben, ihre früheren Prozessbevollmächtig-ten hätten lediglich die berichtigende Eintragung des Antragstellers zu
3 als neuer
Gläubiger bewilligt.
Die von dem Antragsteller
zu
3 in dem Kaufvertrag vom 28. Juli 2004 er-klärte [X.] reiche nicht aus, weil es am Nachweis seiner Be-willigungsberechtigung als neuer Hypothekengläubiger fehle. Für die [X.] der Beteiligten zu
4 streite die Richtigkeitsvermutung des Grund-buchs. Der Beweis der Grundbuchunrichtigkeit sei nicht geführt. Die von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu
4 erteilte löschungsfähige Quittung erbringe diesen Beweis nicht, weil es an dem Nachweis ihrer Bevoll-mächtigung fehle. Eine Vollmacht der Beteiligten zu
4 zur Abgabe einer Berich-tigungsbewilligung hätten die Antragsteller nicht vorgelegt. Eine solche ergebe sich nicht aus der [X.]; denn diese
ermächtige den Rechtsanwalt nicht,
eine Leistung mit Erfüllungswirkung für die Partei entgegenzunehmen und demgemäß auch nicht zur Erteilung einer Quittung. Durch den Vollstreckungs-bescheid, auf dessen Grundlage die Eintragung der Zwangssicherungshypo-thek erfolgt
sei, werde
eine Bevollmächtigung ebenfalls nicht hinreichend nach-gewiesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der jedenfalls in ihrer Allge-meinheit nicht überzeugenden Ausführungen im Beschluss des [X.] vom 13.
Oktober 2011 (V
ZB 90/11, [X.] 2012, 532).
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III.
Die aufgrund
der Zulassung durch das Beschwerdegericht (§
78 Abs.
1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
78 Abs.
3 GBO i.V.m.
§
71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht
nimmt das Beschwerdegericht an, dass die [X.] nicht gelöscht werden kann. Denn weder ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die eingetragene Gläubigerin des Rechts bewiesen noch liegt eine ausreichende Bewilligung zur Grundbuchberichtigung vor.
1. Zutreffend sieht das Beschwerdegericht die Antragsteller zu
1 bis
3 als antragsberechtigt
an.
a) Eine Eintragung in das Grundbuch, zu der auch die Löschung eines eingetragenen Rechts
zählt (Meikel/[X.], GBO, 11. Aufl., §
13 Rn.
2 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2004
V
ZR 322/03, [X.]R 2005, 315, 316),
erfolgt
von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen
nur auf Antrag (§
13 Abs.
1 Satz
1 GBO). Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (§
13 Abs.
1 Satz
2 GBO).
b) Danach folgt die Antragsberechtigung der Antragsteller
zu
1 und 2 aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümer. Würde die Zwangssicherungshypo-thek gelöscht, entfiele
eine Belastung des Grundstücks. Dies wirkte sich zu-gunsten der Eigentümer aus. Die Antragsberechtigung des Antragstellers
zu
3 ergibt sich aus seiner Stellung als Verkäufer des Grundstücks, denn er
schuldet die lastenfreie Eigentumsübertragung. Erst nach der Löschung des Rechts kann er seine Verpflichtung erfüllen. Sie wirkte
deshalb ebenfalls zu seinen Gunsten.

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c) Der Löschungsantrag ist in dem notariellen [X.] vom 28.
Juli 2004 enthalten.
2. Ebenfalls zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die [X.] derzeit nicht gelöscht werden kann, weil weder die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die Eintragung der Beteiligten zu
4 als Gläubigerin nachgewiesen ist noch eine ausreichende Berichtigungsbewilli-gung vorliegt.
a) Grundsätzlich erfordert eine Grundbucheintragung die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§
19 GBO). Betroffen von [X.] Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grund-buchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaft-lich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010
V
ZB 107/10, [X.] 2011, 19 Rn.
10 mwN). Danach muss die Beteiligte zu
4 als im Grundbuch eingetragene Hypothekengläubigerin die Löschung des Rechts bewilligen. Jedoch hat
weder sie selbst noch haben ihre früheren [X.] für sie eine [X.] erteilt.
b) Allerdings hat der Antragsteller
zu
3 die Löschung des Rechts bewil-ligt. Das wäre ausreichend, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Gläubigereintragung der Beteiligten zu
4 und die
Stellung des Antragstellers
zu
3 als neuer Rechtsinhaber nachgewiesen wären. Dann könnte das Grund-buch ohne [X.] der Beteiligten zu 4 berichtigt werden, indem die [X.] gelöscht würde (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den notwendigen Nachweisen
fehlt es jedoch.
aa) Zwar haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu
4, die diese in den
Verfahren
zur Erlangung des [X.] 16
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und zur Eintragung der [X.] vertreten haben, am 21.
November 2012 für die Beteiligte zu
4 u. a. eine löschungsfähige Quittung erteilt und darin bestätigt, dass der Antragsteller
zu
3 die durch die Hypothek gesicherte Forderung durch Zahlung an sie erfüllt habe. Bei dieser Urkunde handelt es sich um eine Quittung im Sinne des §
368 BGB in öffentlich beglau-bigter Form über die Forderungstilgung durch den damaligen Inhaber des mit dem Recht belasteten Miteigentumsanteils (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1991

XI
ZR 244/90, [X.]Z
114, 330, 334). Mit Hilfe einer solchen Quittung kann der Grundstückseigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder die Berichti-gung des Grundbuchs durch seine Eintragung als
neuer Grundpfandgläubiger erreichen.
bb) Aber durch diese Erklärung ist das Erlöschen der durch die Zwangs-hypothek gesicherten Forderung mit der Folge, dass das Recht gemäß §
1163 Abs.
1 Satz
2 BGB auf den Antragsteller
zu
3 übergegangen wäre, nicht [X.] nachgewiesen. Grundsätzlich hat ein Prozessbevollmächtigter nämlich keine Befugnis, für seine Partei die streitgegenständliche Leistung oder andere Leistungen
auch nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren
anzunehmen; vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung durch die Partei
([X.], Beschluss vom 8. Juli 2008
VII
ZB 64/07, [X.]Z
177, 178 Rn.
16 mwN). Eine solche
Ermächtigung für die
früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu
4 ergibt sich aus der löschungsfähigen Quittung jedoch nicht. Zwar entspricht es weit verbreiteter Praxis, mit der [X.] zugleich eine umfassende Geldempfangsvollmacht zu erteilen (Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
81 Rn.
10). Dass dies hier der Fall war, kann aber nicht festgestellt werden. Die seinerzeit erteilte [X.] wurde nicht vorgelegt.
Die in der löschungsfähigen Quittung enthaltene Erklärung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu
4s-21
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, reicht nicht aus, um die

auch für das Grundbuchamt geltende

Vermutung des §
891 BGB, wonach demjenigen das Recht zusteht, für den es im Grundbuch eingetragen ist, zu widerlegen. Denn widerlegt ist die Vermutung erst durch den vollen Beweis ihres Gegenteils (Se-nat, Urteil vom 2. Dezember 2005
V
ZR 11/05, [X.] 2006, 662, 663). [X.] folgt für das Grundbuchamt, dass ihm Tatsachen bekannt oder [X.] sein müssen, welche die Unrichtigkeit der Grundbucheintragung -
hier auf-grund des Erlöschens der gesicherten Forderung -
zweifelsfrei ergeben. Einen solchen Nachweis erbringt die Erklärung der früheren Bevollmächtigten nicht.
c) Die ebenfalls in der

QuittungUrkunde
enthaltene Bewilligung, den Antragsteller
zu
3 als Gläubiger der vor-maligen [X.] in das Grundbuch einzutragen,
reicht ebenfalls nicht zur Berichtigung des Grundbuchs aus.
Die Bewilligung ist nicht von der Beteiligten
zu
4 selbst, sondern von ihren
früheren [X.] in deren Namen
abgegeben
worden. Zur Eintragung der Löschung führt die Bewilligung des rechtsgeschäftlichen Vertreters eines Gläubigers nur, wenn die Vertretungsberechtigung in der Form des §
29 GBO nachgewiesen wird (Senat, Beschluss vom 13.
Oktober 2011
V
ZB 90/11, [X.]R 2012, 532 Rn.
8).
Dieser Nachweis ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ge-führt.
aa)
Die seinerzeit erteilte [X.] oder eine andere Urkunde über die Bevollmächtigung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beteilig-ten zu
4
wurde nicht vorgelegt.
bb) Durch den [X.], in welchem die früheren Pro-zessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 als solche genannt sind und aufgrund dessen die Eintragung der [X.] erwirkt worden ist, wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis
nicht erbracht. Zwar hat der Senat die 23
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Möglichkeit, die Vertretungsverhältnisse einer [X.] mit dem zu vollstreckenden Titel nachzuweisen, für die Eintragung und für die Löschung einer [X.] bejaht (Beschluss vom 4.
Dezember 2008
V
ZB 74/08, [X.]Z
179, 102 Rn.
25; Beschluss vom 13.
Oktober 2011
V
ZB 90/11, [X.] 2012, 532 Rn.
17). Um den Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters einer [X.], also um deren organschaftliche Vertretung,
geht es hier aber nicht, ebenso
wenig um den Nachweis der aufgrund einer rechtsgeschäft-lich einem Dritten von den Gesellschaftern einer [X.] erteilten [X.] beruhenden Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft. Nur für diese Fälle hat der Senat die vorstehend zitierte Rechtsprechung entwickelt (zutreffend [X.], ZfIR
2014, 191, 193); sie zieht die Konsequenz daraus, dass die [X.] einerseits grundbuchfähig ist
(Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008

[X.], [X.]Z 179, 102
Rn. 8 ff.), sich ihre Vertretungsverhältnisse andererseits nicht aus einem öffentlichen Register ergeben. Ein allgemeiner Grundsatz
des [X.], dass die Vollmacht desjenigen, der ausweislich eines Vollstreckungstitels für eine Partei gehandelt hat, durch diesen Titel nachgewiesen wird, lässt sich daraus nicht ableiten.
[X.]) Der Nachweis, dass die Rechtsanwälte D.

& Partner berech-tigt sind, namens der Beteiligten zu 4 die Löschung der [X.] zu bewilligen, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schließlich nicht deshalb entbehrlich, weil die Vorlage des [X.] bei Eintragung der Hypothek als [X.] genügte.
Die Annahme, sie müsse auch für Löschung der Hypothek ausreichen, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend; sie verkennt die grundbuchrechtlichen Vorausset-zungen für die Eintragung und die Löschung eines Rechts.

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Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
(§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstre-ckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen [X.] zu beachten (Senat, Beschluss vom 13. September 2001

V
ZB 15/01, [X.]Z 148, 392, 394).
Die Vollstreckungsvoraussetzungen

ein Antrag nach § 867 Abs. 1 ZPO und ein geeigneter Vollstreckungstitel

kann ein für den Gläubiger auftretender
Rechtsanwalt ohne Vorlage einer Vollmacht schaffen, solange der Gegner
nicht einen Mangel der Vollmacht rügt (§
88 Abs. 2 ZPO; vgl. für den Antrag: [X.]/Stöber, ZPO, 30.
Aufl., §
867 Rn. 2). Für das Grundbuchgeschäft gilt Ent-sprechendes
hinsichtlich des Eintragungsantrags (§§
13, 30
GBO iVm § 11 Satz
4
FamFG). Die -
in der Form des § 29 GBO abzugebende -
Bewilligung des Grundstückseigentümers als dem von der Eintragung Betroffenen (§ 19 GBO) wird bei der Eintragung einer [X.] durch den Vollstreckungstitel ersetzt (vgl. BayObLG,
NJW-RR 1996, 80
f; [X.]/
v. Oefele/[X.], 3. Aufl., GBO, [X.] Rn. 40; Meikel/[X.], GBO,
11.
Aufl., §
19 Rn. 28).

Soll die Hypothek gelöscht werden
-
hierbei handelt es sich nur um ein
Grundbuchgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
Oktober 2011
V
ZB 90/11, [X.] 2012, 532 Rn.
17) -, bedarf es neben einem Löschungsantrag, den ein Rechtsanwalt unter den Voraussetzungen des § 11 Satz 4
FamFG ohne Vorla-ge einer Vollmacht stellen kann, wiederum der Bewilligung des Betroffenen
in der Form des § 29 GBO. Betroffener ist nunmehr aber nicht der [X.], sondern der Vollstreckungsgläubiger.
Gibt ein Dritter
die Löschungs-bewilligung für diesen
ab, muss seine
Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein, sich also aus einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten 27
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Urkunde ergeben. Dass ein solcher Nachweis
für die Eintragung des Rechts nicht notwendig war, folgt nicht aus unterschiedlichen Anforderungen an die Eintragung und die Löschung einer Zwangshypothek, sondern erklärt sich [X.],
dass es jeweils eine andere Person ist, deren Bewilligung erforderlich ist.

IV.
Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
53 Abs.
1 Satz
1, §
79 Abs.
1 Satz
1 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Kazele

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2013 -
47 ZE 6460-58 -

KG, Entscheidung vom 23.01.2014 -
1 W 472/13 -

30

Meta

V ZB 30/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. V ZB 30/14 (REWIS RS 2015, 14844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14844

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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