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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Februar 2003in der [X.] Raubes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Frei-heitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisio-nen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren [X.] die Sachbeschwerden kommt es daher nicht mehr [X.] Nach den Feststellungen läuteten die beiden Angeklagten und ein un-bekannter Mittäter an der Wohnungstür des Zeugen [X.], um diesen zuüberfallen. Nachdem [X.]geöffnet hatte, drängten sie ihn in die [X.], wobei der vorne stehende Täter ein Messer in der Hand hielt. ImWohn-zimmer verlangte [X.]von [X.] die Herausgabe von Geld, woraufdieser ihm sein Portemonnaie übergab, in dem sich 35,-- nahm die-ses Geld an sich. Anschließend durchsuchten die Täter die Woh-- 3 -nung und er-beuteten weitere ca. [X.] t-wert von min-destens 500,-- 2. Die Angeklagten haben sich unter anderem dahin eingelassen, siehätten am [X.] schon vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen von[X.]zweimal kleinere Mengen [X.] erworben. Der erste Kauf sei von [X.] vermittelt worden. Da das Rauschgift keinerlei Wirkung gezeigthabe, hätten sie sich zu [X.]in dessen Wohnung begeben, um ihn zur Redezu stellen und nunmehr [X.] guter Qualität zu erhalten.Die Kammer ist demgegenüber der Schilderung des wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln vorbestraften Zeugen [X.]gefolgt, den sie [X.] hält und der angegeben hat, dem für ihn völlig überraschendenRaubüberfall sei kein [X.]geschäft vorausgegangen. Von [X.] sei [X.] gewesen. Seit seiner Verurteilung habe er mit Rauschgift nichts mehr zutun. Die drogenabhängige Zeugin Mi. hat in Abrede gestellt, den [X.] bei [X.]besorgt zu haben.3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einvernahmeder örtlich zuständigen Polizeibeamten zum Beweis dafür beantragt, daß dieWoh-nung [X.]s zur Tatzeit als möglicher Drogenumschlagplatz auffälliggewesen sei und gegen die Zeugen [X.]und Mi. Ermittlungen wegen Ver-dachts des Verstoßes gegen das BtMG geführt worden seien. Diesen Beweis-antrag hat die [X.] ohne weitere Begründung teils als bedeutungslos(angeblicher Drogenumschlagplatz), teils als für den Nachweis einer Falsch-aussage der Zeugen völlig ungeeignet (Ermittlungen gegen [X.] und Mi. )[X.] 4 -Die Ablehnung des [X.] verstößt gegen § 244 Abs. 3 Satz 2StPO. Sie ist rechtsfehlerhaft, weil der zurückweisende Beschluß, von der for-melhaften Wiederholung des [X.] abgesehen, keine [X.] enthält. Dieser Mangel wird auch dadurch nicht beseitigt, daß die [X.] die Bedeutungslosigkeit der [X.] in den Urteilsgründen [X.] 49 etwas näher zu begründen sucht (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs.3 [X.] Bedeutungslosigkeit 11).Das Urteil beruht auf dem [X.]. Zur Beurteilung der Frageder Bedeutungslosigkeit ist die [X.] so, als sei sie erwiesen, in dieWürdigung einzustellen ([X.], 503; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244Rdn. 74). Die unter Beweis gestellten Behauptungen passen zu den [X.] Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich vorangegangener [X.]-geschäfte. Sie sind zudem geeignet, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ins-be-sondere des Zeugen [X.] zu beeinflussen. Denn wenn die Beweisbe-haup-tungen zuträfen, wäre dessen Darstellung, er habe mit Rauschgiftge-schäften nichts mehr zu tun, in diesem zentralen Punkt erschüttert und [X.] der Angeklagten [X.] demgegenüber an Gewicht. Daran [X.] die Erwä-gung der Kammer, auch ein Drogenhändler oder Drogenkonsu-ment könne überfallen werden ([X.]), nichts. Hinzu kommt, daß die [X.] ein mögli-ches Motiv für die Auswahl gerade [X.]s als Raubopfer nichtauf eine hinrei-chend tragfähige tatsächliche Grundlage zu stellen vermochte.Sie —geht davon [X.], daß die Täter nur aufgrund der Kenntnisse [X.]s überdie [X.]Drogenszene auf den Zeugen [X.] —gekommen sein [X.] erweist sich aber - worauf schon die gewählte Formulierung hindeutet - alsbloße Vermutung (vgl. [X.], 235; [X.]R StPO § 261 Vermutung 11).[X.]hat selbst angegeben, die unmaskiert aufgetretenen Täter seien ihm- 5 -völlig unbekannt gewesen. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkteersichtlich, auf welche Weise [X.]Erkenntnisse über das frühere oder - ausseiner Sicht - gar fortwährende Wirken [X.] als Drogenhändler gewonnenhaben könnte. Solche vermochte offenbar auch nicht die aus der [X.] Drogenszene stammende Zeugin Mi. zu vermitteln, obwohl sie sowohl [X.]als auch den Angeklagten aus dessen [X.]Zeit kannte. Die [X.] schließlich auch nicht mit, welcher Sachverhalt der Verurteilung [X.] swegen Verstoßes gegen das [X.] zugrundelag, so [X.] nachvollzogen werden kann, ob hier ein zeitlicher Zusammenhang mitdem Aufenthalt M. s in [X.]möglich ist. Es blieb offen, ob [X.]denZeugen [X.] vor dem Tattag, sei es persönlich, sei es vom [X.],überhaupt kannte.4. Der [X.] zieht die Aufhebung des gesamten Schuld-spruchs einschließlich der Feststellungen nach sich. Zwar kann das [X.] auch unter Zugrundelegung der Einlassungen der Angeklagten alseinfacher, möglicherweise auch als schwerer Raub zu bewerten sein, nachdemdiese eingeräumt haben, dem Zeugen [X.]nicht nur den Kaufpreis für dasminderwertige [X.], sondern auch zwei Gramm [X.] ohne Bezahlung,weiteres Bargeld sowie Schmuck abgenommen zu haben. Das festzustellenbleibt indessen dem neuen Tatrichter vorbehalten.5. Ergänzend zur Zuschrift des [X.] bemerkt der [X.] weiter:Soweit die Revision des Angeklagten [X.]im Hinblick auf die unter-bliebene Vereidigung der Zeugin Mi. einen Verstoß gegen § 60 Nr.2 StPOrügt, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen kann,nachdem er selbst auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet hat. Für [X.] -staltungen, bei denen die Vereidigung wegen Verzichts der Beteiligten unter-blieben war (§ 61 Nr. 5 StPO), ist dies verneint worden, wenn lediglich die Ver-zichtserklärung eines anderen Verfahrensbeteiligten fehlte (vgl. [X.]/[X.] NStZ 1984, 209; Urteil vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83-; [X.], Beschluß vom 3. November 1998 - 4 [X.] -). Ob diese Grund-sätze auch Anwendung finden, wenn - wie hier - die Staatsanwaltschaft [X.] eines Zeugen beantragt hat und dieser Antrag durch [X.] zurückgewiesen worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
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12.02.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 1 StR 501/02 (REWIS RS 2003, 4448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4448
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 251/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 592/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 33/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 665/99 (Bundesgerichtshof)
5 StR 397/11 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit
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