Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 1 StR 501/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4448

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom12. Februar 2003in der [X.] Raubes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2003 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. August 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Frei-heitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisio-nen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren [X.] die Sachbeschwerden kommt es daher nicht mehr [X.] Nach den Feststellungen läuteten die beiden Angeklagten und ein un-bekannter Mittäter an der Wohnungstür des Zeugen [X.], um diesen zuüberfallen. Nachdem [X.]geöffnet hatte, drängten sie ihn in die [X.], wobei der vorne stehende Täter ein Messer in der Hand hielt. ImWohn-zimmer verlangte [X.]von [X.] die Herausgabe von Geld, woraufdieser ihm sein Portemonnaie übergab, in dem sich 35,-- nahm die-ses Geld an sich. Anschließend durchsuchten die Täter die Woh-- 3 -nung und er-beuteten weitere ca. [X.] t-wert von min-destens 500,-- 2. Die Angeklagten haben sich unter anderem dahin eingelassen, siehätten am [X.] schon vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen von[X.]zweimal kleinere Mengen [X.] erworben. Der erste Kauf sei von [X.] vermittelt worden. Da das Rauschgift keinerlei Wirkung gezeigthabe, hätten sie sich zu [X.]in dessen Wohnung begeben, um ihn zur Redezu stellen und nunmehr [X.] guter Qualität zu erhalten.Die Kammer ist demgegenüber der Schilderung des wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln vorbestraften Zeugen [X.]gefolgt, den sie [X.] hält und der angegeben hat, dem für ihn völlig überraschendenRaubüberfall sei kein [X.]geschäft vorausgegangen. Von [X.] sei [X.] gewesen. Seit seiner Verurteilung habe er mit Rauschgift nichts mehr zutun. Die drogenabhängige Zeugin Mi. hat in Abrede gestellt, den [X.] bei [X.]besorgt zu haben.3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einvernahmeder örtlich zuständigen Polizeibeamten zum Beweis dafür beantragt, daß dieWoh-nung [X.]s zur Tatzeit als möglicher Drogenumschlagplatz auffälliggewesen sei und gegen die Zeugen [X.]und Mi. Ermittlungen wegen Ver-dachts des Verstoßes gegen das BtMG geführt worden seien. Diesen Beweis-antrag hat die [X.] ohne weitere Begründung teils als bedeutungslos(angeblicher Drogenumschlagplatz), teils als für den Nachweis einer Falsch-aussage der Zeugen völlig ungeeignet (Ermittlungen gegen [X.] und Mi. )[X.] 4 -Die Ablehnung des [X.] verstößt gegen § 244 Abs. 3 Satz 2StPO. Sie ist rechtsfehlerhaft, weil der zurückweisende Beschluß, von der for-melhaften Wiederholung des [X.] abgesehen, keine [X.] enthält. Dieser Mangel wird auch dadurch nicht beseitigt, daß die [X.] die Bedeutungslosigkeit der [X.] in den Urteilsgründen [X.] 49 etwas näher zu begründen sucht (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs.3 [X.] Bedeutungslosigkeit 11).Das Urteil beruht auf dem [X.]. Zur Beurteilung der Frageder Bedeutungslosigkeit ist die [X.] so, als sei sie erwiesen, in dieWürdigung einzustellen ([X.], 503; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244Rdn. 74). Die unter Beweis gestellten Behauptungen passen zu den [X.] Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich vorangegangener [X.]-geschäfte. Sie sind zudem geeignet, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ins-be-sondere des Zeugen [X.] zu beeinflussen. Denn wenn die Beweisbe-haup-tungen zuträfen, wäre dessen Darstellung, er habe mit Rauschgiftge-schäften nichts mehr zu tun, in diesem zentralen Punkt erschüttert und [X.] der Angeklagten [X.] demgegenüber an Gewicht. Daran [X.] die Erwä-gung der Kammer, auch ein Drogenhändler oder Drogenkonsu-ment könne überfallen werden ([X.]), nichts. Hinzu kommt, daß die [X.] ein mögli-ches Motiv für die Auswahl gerade [X.]s als Raubopfer nichtauf eine hinrei-chend tragfähige tatsächliche Grundlage zu stellen vermochte.Sie —geht davon [X.], daß die Täter nur aufgrund der Kenntnisse [X.]s überdie [X.]Drogenszene auf den Zeugen [X.] —gekommen sein [X.] erweist sich aber - worauf schon die gewählte Formulierung hindeutet - alsbloße Vermutung (vgl. [X.], 235; [X.]R StPO § 261 Vermutung 11).[X.]hat selbst angegeben, die unmaskiert aufgetretenen Täter seien ihm- 5 -völlig unbekannt gewesen. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkteersichtlich, auf welche Weise [X.]Erkenntnisse über das frühere oder - ausseiner Sicht - gar fortwährende Wirken [X.] als Drogenhändler gewonnenhaben könnte. Solche vermochte offenbar auch nicht die aus der [X.] Drogenszene stammende Zeugin Mi. zu vermitteln, obwohl sie sowohl [X.]als auch den Angeklagten aus dessen [X.]Zeit kannte. Die [X.] schließlich auch nicht mit, welcher Sachverhalt der Verurteilung [X.] swegen Verstoßes gegen das [X.] zugrundelag, so [X.] nachvollzogen werden kann, ob hier ein zeitlicher Zusammenhang mitdem Aufenthalt M. s in [X.]möglich ist. Es blieb offen, ob [X.]denZeugen [X.] vor dem Tattag, sei es persönlich, sei es vom [X.],überhaupt kannte.4. Der [X.] zieht die Aufhebung des gesamten Schuld-spruchs einschließlich der Feststellungen nach sich. Zwar kann das [X.] auch unter Zugrundelegung der Einlassungen der Angeklagten alseinfacher, möglicherweise auch als schwerer Raub zu bewerten sein, nachdemdiese eingeräumt haben, dem Zeugen [X.]nicht nur den Kaufpreis für dasminderwertige [X.], sondern auch zwei Gramm [X.] ohne Bezahlung,weiteres Bargeld sowie Schmuck abgenommen zu haben. Das festzustellenbleibt indessen dem neuen Tatrichter vorbehalten.5. Ergänzend zur Zuschrift des [X.] bemerkt der [X.] weiter:Soweit die Revision des Angeklagten [X.]im Hinblick auf die unter-bliebene Vereidigung der Zeugin Mi. einen Verstoß gegen § 60 Nr.2 StPOrügt, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen kann,nachdem er selbst auf die Vereidigung der Zeugin verzichtet hat. Für [X.] -staltungen, bei denen die Vereidigung wegen Verzichts der Beteiligten unter-blieben war (§ 61 Nr. 5 StPO), ist dies verneint worden, wenn lediglich die Ver-zichtserklärung eines anderen Verfahrensbeteiligten fehlte (vgl. [X.]/[X.] NStZ 1984, 209; Urteil vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83-; [X.], Beschluß vom 3. November 1998 - 4 [X.] -). Ob diese Grund-sätze auch Anwendung finden, wenn - wie hier - die Staatsanwaltschaft [X.] eines Zeugen beantragt hat und dieser Antrag durch [X.] zurückgewiesen worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

Meta

1 StR 501/02

12.02.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 1 StR 501/02 (REWIS RS 2003, 4448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4448

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.