Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2017, Az. V ZR 39/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9133

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:230617UVZR39.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
39/16
Verkündet am:

23. Juni 2017

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 418 Abs. 1 Satz 3
Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen [X.]rof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, den
Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 13. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Dr. S. war Eigentümer eines Grundstücks in [X.].

. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 27. August 1998 unter Erteilung einer Belastungs-vollmacht an die K.

GmbH, die dieses teilen, mit Häusern [X.] und anschließend veräußern wollte, und ließ es an sie auf. Zur [X.] gewährte die Rechtsvorgängerin der [X.]n (fortan: [X.]) der K.

GmbH mit Vertrag vom 11.
November 1999
/
13. Januar 2000 einen Kredit. Zur Absicherung der Kreditverbindlichkei-1
-
3
-
ten hatte die K.

GmbH am 3. November 1999 unter Verwendung der [X.] des noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Dr. S. zugunsten der [X.]n an dem Grundstück zwei Sicherungsgrund-schulden über (umgerechnet) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in das Grundstück in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist.

Am 30. Juni 2000 wurde zugunsten der K.

GmbH eine Auflassungsvormerkung im Rang nach den Grundschulden in das Grundbuch eingetragen. Am 31. Juli 2000 verkaufte sie
eine noch zu vermessende [X.] des Grundstücks unter Abtretung der Auflassungsvormerkung an die Klä-gerin; die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erfolgte am 28.
März
2001. Kurz darauf fiel die K.

GmbH in die Insolvenz.

Am 14. Mai 2001 schloss der Insolvenzverwalter der K.

GmbH mit der K.

H.

die K.

H.

GmbH alle Rechte und [X.]flichten der K.

GmbH aus näher bezeichneten Grundstückskaufverträgen. Am 5. Juli 2001 erhielt Dr.
S. den Kaufpreis.

Mit Vereinbarung vom 12./17. Juli 2001 übernahm die K.

H.

GmbH mit Zustimmung der [X.]n die Kreditverbindlichkeiten der insolven-ten K.

GmbH und trat an deren Stelle in das [X.] mit der [X.]n ein. Zugleich wurde vereinbart, dass u.a. die beiden auf dem [X.] in [X.].

lastenden Grundschulden fortan der Sicherung der Ansprüche der [X.]n gegenüber der neuen Schuldnerin dienen. Dr. S., der zu diesem 2
3
4
-
4
-
[X.]punkt noch im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war, war an der Vereinbarung nicht beteiligt. Ein [X.] später fiel auch die K.

H.

GmbH in die Insolvenz. Die [X.] kündigte daraufhin die Darle-hen.

Ende 2002 wurde die K.

GmbH als Eigentümerin des [X.]s in [X.].

in das Grundbuch eingetragen. Am 7. März 2003 er-klärten der Insolvenzverwalter der
K.

H.

GmbH und die
Klägerin die [X.] hinsichtlich der nunmehr vermessenen
Teilfläche dieses Grundstücks. Im Februar 2005 wurde die K.

H.

GmbH als Eigentümerin des [X.]s eingetragen.

Die [X.] betreibt die Zwangsvollstreckung aus den beiden [X.]. Am 15. Juni 2009 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet.
Am 1. September 2010 wurde die Klägerin als Eigen-tümerin der vermessenen Teilfläche des Grundstücks (künftig: Grundstück) in das Grundbuch eingetragen.

Auf Antrag der Klägerin hat das [X.] die Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt und die [X.] verurteilt, eine Löschungsbewilligung für die beiden auf dem Grundstück der Klägerin lastenden Grundschulden abzugeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.]n die [X.] nur insoweit für unzulässig erklärt, als sie einen Gesamtbetrag von 143.784,57

dem Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

5
6
7
-
5
-
Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin als Eigentümerin des von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücks zur Erhebung der
Vollstreckungsabwehrklage aktiv legitimiert. Sie wende aber
ohne Erfolg ein, dass die [X.] nicht mehr Inhaberin der Grundschulden sei. Das Fehlen der
Einwilligung des damaligen Grundstückseigentümers Dr. S. zu der am 12./17.
Juli 2001 zwischen der K.

GmbH und der K.

H.

GmbH vereinbarten befreienden Schuldübernahme habe nicht zu einem Erlöschen der auf dem Grundstück lastenden Grundschulden nach § 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] geführt. Auf seine Einwilligung komme es nicht an, weil er nicht [X.] im Sinne des
§
418 Abs. 1 Satz 3 [X.] sei. Unter Berücksichtigung des zwischen Dr. S.
und der K.

GmbH geschlossenen Kaufvertrages, der bewilligten Auflassungsvormerkung und der erteilten [X.] so-wie im Hinblick auf die am 5. Juli 2001 erfolgte [X.] sei tat-sächlich und nach dem wirtschaftlichen Interesse nicht Dr.
S., sondern die K.

GmbH Sicherungsgeberin der Grundschulden. Deren Zustimmung habe aber vorgelegen. Die Grundschulden valutierten jedoch nur noch in Höhe
von 143.784,57

ssig.

Da die Grundschulden teilweise noch valutierten, sei für eine [X.] der [X.]n zur Erteilung von [X.] kein Raum.

II.
8
9
-
6
-

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen [X.]rüfung nicht stand.

1. Nicht frei von [X.] geht
das Berufungsgericht davon aus, dass die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 Z[X.]O i.V.m. §
794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 Z[X.]O zulässig ist.

d-Die Erhebung der Klage durch den richtigen Kläger, den [X.], betrifft die [X.]rozessführungsbefugnis und ist somit [X.]. Schuldner im Sinne von § 767 Z[X.]O
ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, der also in dem vollstreckbaren Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel als Schuldner aufgeführt ist
([X.], Urteil vom 3. November 2015 -
II ZR 446/13, [X.] 2016, 221 Rn. 22 mwN). Erklärt -
wie hier -
der Eigentümer eines [X.]s in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den jeweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§ 1191 f., § 1147 [X.]) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum [X.]punkt des [X.] eingetragene (Nachfolge-)
Eigentümer
Vollstreckungsschuldner ([X.], Urteil vom 25. September 2006

II
ZR
218/05, ZI[X.] 2006, 2128 Rn. 9).

Wird im Laufe des [X.] ein neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, hat dies auf den Fortgang des
Verfahrens
gegen den bei Beschlagnahme des Grundstücks eingetragenen Grundstückseigentümer keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn -
wie hier -
der Eigentumserwerb auf einem vorgemerkten Anspruch beruht
und die Zwangsversteigerung aus einem 10
11
12
13
-
7
-
gegenüber der Vormerkung vorrangigen Recht betrieben wird
(vgl. Senat, [X.] vom 9. Mai 2014 -
V [X.], [X.]Z 201, 157 Rn. 22).
Das Verfah-ren wird
unabhängig davon
fortgesetzt, ob der Eigentumswechsel nach [X.] der Beschlagnahme als Verstoß gegen das [X.] (§
23 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dem Vollstreckungsgläubiger
gegenüber unwirksam ist ([X.], [X.], 21. Aufl., § 26 Rn. 2.2)
oder ob
der Erwerber trotz der Be-schlagnahme des Grundstücks im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger auf der Grundlage von § 878 [X.] oder von § 892 [X.] wirksam Eigentum er-worben hat und daher § 26 [X.] Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z
170, 378 Rn. 18).
Der neue Eigentümer tritt nicht als Vollstreckungsschuldner ein ([X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., § 26 Rn. 4; [X.], [X.], 21. Aufl., § 26 Rn. 2.9; ders.,
[X.]Report 2007, 580;
[X.], [X.] 1999, 125, 126;
vgl. auch [X.], Urteil vom 19. No-
vember 1987 -
IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).

b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Klägerin danach nicht Schuldnerin im Sinne des § 767 Abs. 1 Z[X.]O
und die von ihr erhobene Vollstreckungsabwehrklage deshalb unzulässig. Die
Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2009 angeordnet. Zu diesem [X.]punkt war noch die K.

H.

GmbH als Eigen-tümerin im Grundbuch eingetragen und damit Vollstreckungsschuldnerin. Die Eintragung der Klägerin als neue Eigentümerin
des Grundstücks erfolgte erst am 1. September 2010.

2. Soweit die Klägerin neben der Vollstreckungsabwehrklage gegen die [X.] außerdem einen Anspruch gemäß § 894 [X.] auf Bewilligung der Lö-schung der beiden Grundschulden
geltend macht
(vgl. hierzu Senat, Versäum-nisurteil vom 8. Mai 2015 -
V [X.], NJW 2015, 2872 Rn. 7 mwN), geht das 14
15
-
8
-
Berufungsgericht zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Klage
aus. Mit der von dem Berufungsgericht
gegebenen
Begründung lässt sich der geltend gemachte Anspruch aber nicht verneinen. Es nimmt
rechtsfehlerhaft an, dass ein Lö-schungsanspruch der Klägerin nicht bestehe, weil die [X.] noch Inhaberin der Grundschulden sei. Damit verkennt es, dass die zwischen der K.

GmbH und der K.

H.

GmbH vereinbarte Schuldübernahme vom 12./14.
Juli 2001 wegen Fehlens der Einwilligung des damaligen Grundstücks-eigentümers Dr. S.
dazu geführt hat, dass die Grundschulden zu [X.] geworden sind.

a) Nach einer Schuldübernahme geht eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld gemäß
§ 418 Abs. 1 Satz 2 [X.] und dem nach §
1192 Abs. 1 [X.] auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 [X.] auf den Grundstückseigentümer über; dies gilt auch, wenn die Sicherheit -
wie hier
-
in einer Sicherungsgrundschuld besteht (Senat, Versäumnisurteil vom 8.
Mai
2015 -
V [X.], NJW 2015, 2872 Rn. 7, 14 mwN). Diese Vorschriften finden nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] aber keine Anwendung,
wenn derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur [X.] gehört, in die Schuldübernahme einwilligt.

b)
Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts kommt es für die [X.] nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht auf die der K.

GmbH

an, sondern auf diejenige von Dr. S.
als dem zum [X.]punkt der Schuldübernahme im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.

16
17
18
-
9
-

aa) Bereits der Wortlaut des § 418 Abs.
1 Satz 3 [X.], wonach
die Zu-stimmung desjenigen maßgeblich ist, dem der verhaftete Gegenstand zur [X.] ein-getragenen Eigentümers ankommt. Dies entspricht auch den Vorstellungen der [X.]
([X.]), die zu der ([X.] ausgeführt hatte, eallen Fällen davon abhängig zu machen, daß derjenige, welcher zur [X.] sich im Eigenthum der verpfändeten Sache befindet, der Schuldübernahme zustimme

(abgedruckt in [X.]/[X.], Die Beratungen des [X.], Recht der Schuldverhältnisse, [X.], S. 877 f.).
Dem hat der [X.] Gesetzgeber mit dem damals beschlossenen § 317 Abs. 1 E I-[X.] (jetzt: § 418 Abs. 1 [X.]) Rechnung getragen.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
§ 418 Abs. 1 [X.] dient dem Schutz des Eigentümers, der im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft eines bestimmten Schuldners eine Hypothek bzw. Grundschuld bestellt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht ohne seinen Willen für einen anderen, möglicherweise unsicheren Schuldner mit seinem Grundstück einstehen zu müssen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1966

II
ZR
176/63, [X.], 577, 579; Urteil vom 1.
Oktober 1991 -
XI ZR 186/90, [X.]Z 115, 241, 244).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es
für die Einwilligung
nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch dann auf diejenige des einge-tragenen Eigentümers und nicht auf die eines
künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers an, wenn zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen, der Kaufpreis entrichtet
und
ihm durch den [X.]seigentümer eine [X.] erteilt worden ist. Der [X.] des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 19
-
10
-
Band I, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Februar 1966 -
II ZR 176/63, [X.], 577, 579)
schaffen.
Dem
widerspräche es, die für die Zustimmung nach §
418 Abs. 1 Satz 3 [X.] maßgebliche [X.]erson nach wirtschaftlichen Kriterien entsprechend den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen. Im Übrigen bleibt es dem Erwerber
eines Grundstücks, den
der Verkäufer
-
wie hier -
durch Erteilung einer
[X.] zur Bestellung von
Grund-schulden
ermächtigt hat,
unbenommen, einem etwaigen Interesse an einer künftigen Schuldübernahme durch einen [X.] durch entsprechende Verein-barungen bereits bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer Rechnung zu tragen.

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die nach § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die Zustimmung maßgebliche [X.]erson
auch nicht durch Ausle-gung der zwischen der K.

GmbH als Darlehensnehmerin und der Bank getroffenen Sicherungsvereinbarung festzustellen. Das Berufungsge-richt
beruft sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die [X.]erson des Sicherungsgebers, auch wenn die Grundschuld auf dem einem [X.] gehörenden Grundstück lastet, nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunk-ten, sondern durch Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu ermitteln ist
(Urteile
vom 20. November 2009 -
V [X.], [X.], 210 Rn. 14 und vom 19. April 2013 -
V [X.], [X.], 1070 Rn. 22, insoweit in [X.]Z 197, 155 nicht abgedruckt). Diese Grundsätze sind nicht auf § 418 Abs. 1 Satz 3 [X.] übertragbar. Erforderlich ist die Einwilligung desjenigen, der durch § 418 Abs. 1 [X.]
geschützt werden soll. Das ist nicht derjenige, der dem Gläubiger das Grundpfandrecht beschafft
und mit diesem den Sicherungsvertrag geschlossen
hat. Vielmehr soll, wie bereits dargelegt,
der Eigentümer, für den die [X.]erson des Schuldners zentrale Bedeutung hat
und der mit diesem die Bedingungen der Zurverfügungstellung des Grundstücks vereinbart und dabei regelmäßig auch schuldrechtliche Absprachen zur Begrenzung seiner Haftung getroffen 20
-
11
-
hat, vor der mit einem Schuldneraustausch verbundenen
Änderung seines [X.] geschützt werden (vgl. [X.], Urteil
vom 1.
Oktober
1991

XI
ZR
186/90, [X.]Z
115, 241).

c) Da es an einer Einwilligung des damaligen Eigentümers Dr. S.
in die Schuldübernahme fehlt, sind die Grundschulden kraft Gesetzes auf ihn überge-gangen.

III.

Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 Z[X.]O) und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsge-richts ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Anders verhielte es sich nur, wenn das ursprünglich gegen die K.

H.

GmbH gerichtete Zwangsversteigerungsverfahren nach der Grundbucheintragung der Klägerin
als neuer Eigentümerin nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen diese fortgesetzt worden wäre. In der neuen Verhandlung wird das Berufungs-gericht Gelegenheit haben, sich mit diesem bislang weder von den [X.]arteien noch von den Vorinstanzen in den Blick genommenen Gesichtspunkt zu befas-sen.

2. Hinsichtlich des neben der Vollstreckungsabwehrklage geltend ge-machten Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 [X.], der nur dem wirklichen Inhaber des betroffenen Rechts zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 21
22
23
24
-
12
-
17.
Juni 2005 -
V [X.], NJW 2005, 2983; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 894 Rn. 69 mwN), geht das Berufungsgericht zwar zu Recht davon aus, dass die Klägerin von der K.

H.

GmbH das Eigentum an dem Grundstück er-worben hat. Gemäß § 891 Abs. 1 [X.] wird vermutet, dass der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Klägerin dieses Recht auch tatsächlich zusteht. Es wäre daher Sache der [X.]n,
jede von der Klägerin dargelegte oder sonst konkret in Betracht kommende Möglichkeit des Erwerbs, insbesondere die hier naheliegende Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung der [X.] durch die [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 13. No-
vember 1998 -
V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377), zu widerlegen, wobei für die Widerlegung der volle
Beweis des Gegenteils erbracht werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 -
V [X.], NJW-RR 2006, 662 Rn. 11). Daran fehlt es hier.

Ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin gegen die [X.] bestünde aber nur, wenn sie auch im Verhältnis zu der [X.]n als Eigentü-merin des Grundstücks anzusehen ist. Die Beschlagnahme des Grundstücks hat zu einem [X.] geführt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass eine gegen das Verbot verstoßende Eigentumsübertragung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. §§
135, 136 [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Eigentum aufgrund eines vorgemerkten Anspruchs erworben hat, da die [X.] die

25
-
13
-

Zwangsvollstreckung aus einem der Auflassung vorrangigen Recht betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 -
V [X.], [X.]Z 201, 157 Rn. 23). Der Eigentumserwerb wäre aber dann im Verhältnis zu der [X.]n als Vollstre-ckungsgläubigerin wirksam, wenn die Klägerin auf der Grundlage von § 878 [X.] oder von § 892 [X.] Eigentum erworben hätte. Ob es sich hier so verhält, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.03.2013 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
1 [X.] -

Meta

V ZR 39/16

23.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2017, Az. V ZR 39/16 (REWIS RS 2017, 9133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9133

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 39/16 (Bundesgerichtshof)

Schuldübernahme: Alleinige Einwilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers in die Übernahme einer Grundschuld


V ZB 88/13 (Bundesgerichtshof)

Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer Gemeinde nach befreiender Schuldübernahme eines Ankaufsrechts …


IX ZR 259/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den Insolvenzverwalter


7 U 6031/20 (OLG München)

Berufung, Grundschuld, Erbengemeinschaft, Abtretung, Grundbuch, Zwangsvollstreckung, Zuschlag, Darlehensnehmer, Sicherungsabrede, Zinsen, Bank, Darlehen, Befangenheitsgesuch, Herausgabe, Besorgnis …


IX ZR 79/16 (Bundesgerichtshof)

Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem Sicherungsvertrag bei Inanspruchnahme des Erwerbers aus …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 39/16

II ZR 446/13

V ZB 123/13

V ZR 56/14

V ZR 47/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.