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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 149/12
vom
16. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 16.
August 2012 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19.
Juni 2012 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jah-ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 unter Anfügung einer ergänzenden Bemer-kung gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge (§
356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, insbesondere weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Soweit der Verurteilte beanstandet, der Senat habe eine Verfahrensrüge miss-verstanden, liegt der Verwechslung der Namen der Angeklagten ein offensicht-1
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liches Schreibversehen zugrunde. Im Übrigen ergeben sich die für die Zurück-weisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
August 2009 -
3 [X.], wistra
2009, 483). Dies gilt hier auch für die Entscheidung des [X.], dass es sich bei der Tat nicht um eine Ju-gendverfehlung im Sinne von §
105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden
Anwendung von §
465 Abs. 1 StPO.
VRi[X.] [X.] befindet sich Pfister Hubert
im Urlaub und ist deshalb
gehindert,
seine Unterschrift
beizufügen.
Pfister
Mayer
Gericke
3
Meta
16.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. 3 StR 149/12 (REWIS RS 2012, 3899)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3899
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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