Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 564/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14997

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 564/14

vom
25. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 25.
Februar
2015
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
Juli 2014 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.]
[X.] hatte den mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 30.
Mai 2012 wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-zung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfer-nens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis 1
-
3
-
sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Auf die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil des [X.] mit Urteil vom 28.
März 2013 im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.].
Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang hat das [X.] nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner dagegen gerichteten Revision bean-standet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur-teils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten [X.] nicht ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).

2
3
4
-
4
-
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das [X.] insoweit seiner aus §
267 Abs.
3 Satz
1 2.
Halbsatz StPO folgen-den sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.
1.
Nach §
54 Abs.
1 Satz
2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des [X.] und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§
54 Abs.
1 Satz
3 StGB; zu den Anforderungen i.E. vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.
März 1994

4
StR
644/93, [X.], 370, und vom 7.
April 1994

4
StR
92/94, [X.], 425). Bei der Bildung der Gesamt-strafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvor-gang, der gemäß §
267 Abs.
3 Satz
1 2.
Halbsatz StPO gesondert zu [X.] ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 269; [X.]/[X.], §
267 Rn.
29).
An Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe fehlt es im angefoch-tenen Urteil vollständig. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.
II.
Die Sache bedarf daher insoweit zum Gesamtstrafausspruch neuer [X.] und Entscheidung. Da sich der Rechtsfehler aus einer Nichtbeach-
5
6
7
8
-
5
-
tung des §
267 Abs.
3 Satz
1 2.
Halbsatz StPO ergibt, sieht der Senat von einer Entscheidung gemäß §
354 Abs.
1b i.V.m. §§
460, 462 StPO kein Raum.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 564/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 4 StR 564/14 (REWIS RS 2015, 14997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14997

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